Die Entscheidung auf einen Blick
Das Gebot, an haltenden Linienomnibussen, Straßenbahnen und gekennzeichneten Schulbussen „nur vorsichtig vorbeizufahren“ (§ 20 Abs. 1 StVO), ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB — also eine Vorschrift, deren schuldhafte Verletzung eine eigene Schadensersatzpflicht des Fahrers auslöst. Der Schutz erfasst jeden Fußgänger, der im räumlichen Bereich einer Haltestelle unachtsam die Fahrbahn überquert; ob er in das Verkehrsmittel einsteigen wollte oder ausgestiegen ist, spielt keine Rolle. Auf dieser Grundlage wies der Bundesgerichtshof die Revision eines Lkw-Fahrers und seines Haftpflichtversicherers zurück. Deren Haftung steht dem Grunde nach fest, gekürzt um ein hälftiges Mitverschulden des tödlich verletzten Fußgängers.
Der Fall: Ein Fußgänger läuft im Berufsverkehr zum haltenden Bus
Am 17. Februar 2000 gegen 7.30 Uhr wollte der Ehemann der Klägerin die W. Straße in H. überqueren. Auf der ihm gegenüberliegenden Seite lag eine Bushaltebucht; dort hielt in diesem Moment ein Linienbus, Fahrgäste stiegen ein und aus. Der Fußgänger betrat mit zügigem Laufschritt zunächst die stadteinwärts führende Busspur, dann die stadteinwärts führende Fahrbahn, auf der sich Fahrzeuge stauten. Beim anschließenden Überqueren der Gegenfahrbahn erfasste ihn ein Lkw, den der Beklagte zu 1 führte und der bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert war. Er wurde schwer verletzt und verstarb einige Tage später.
Die Klägerin trug vor, ihr Ehemann sei auf dem Weg zur Arbeit gewesen und habe vermutlich den Bus erreichen wollen; der Beklagte zu 1 hätte den Unfall vermeiden können, wenn er sofort gebremst hätte, als ihr Ehemann die Fahrbahn betrat. Sie verlangte aus eigenem und aus dem auf sie als Erbin übergegangenen Recht Ersatz des materiellen und des immateriellen Schadens — von vornherein nur zur Hälfte, weil sie ein hälftiges Mitverschulden ihres Ehemannes berücksichtigte.
Das Landgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin erklärte das Oberlandesgericht die Zahlungsanträge dem Grunde nach für gerechtfertigt, gab dem Feststellungsantrag statt und verwies den Rechtsstreit wegen der Höhe an das Landgericht zurück. Ein solches Grundurteil klärt vorab, ob überhaupt gehaftet wird; über die Beträge wird in einem gesonderten Verfahren entschieden. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision — dem Rechtsmittel, mit dem der Bundesgerichtshof ein Urteil auf Rechtsfehler überprüft — verfolgten die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Die Rechtsfrage
§ 20 Abs. 1 StVO verlangt vom vorbeifahrenden Verkehr besondere Vorsicht, wenn ein Linienomnibus, eine Straßenbahn oder ein gekennzeichneter Schulbus an einer Haltestelle hält. Aus dem Verstoß gegen eine solche Vorschrift kann eine Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 2 BGB folgen — allerdings nur, wenn die Vorschrift ein Schutzgesetz ist, also gerade auch dem Schutz des einzelnen Verkehrsteilnehmers dient und nicht bloß der Ordnung des Verkehrs im Allgemeinen.
Umstritten war, für wen dieser Schutz gilt: nur für Fahrgäste, die in das haltende Verkehrsmittel einsteigen wollen oder gerade ausgestiegen sind — oder auch für andere Fußgänger, die im Bereich der Haltestelle die Fahrbahn überqueren. Im Streitfall hatte diese Frage unmittelbare Folgen: Das Berufungsgericht hatte offengelassen, ob der Ehemann der Klägerin tatsächlich zum Bus wollte. „Ausreichend sei, dass er für andere Verkehrsteilnehmer den Eindruck erweckt habe, den Bus erreichen zu wollen“ — so die Erwägung der Vorinstanz; dass dies nicht seine Absicht gewesen sei, hätten die Beklagten jedenfalls nicht bewiesen.
Daneben standen drei prozessuale Fragen zur Entscheidung: ob die vom Berufungsgericht auf die Auslegung des § 20 Abs. 1 StVO beschränkte Zulassung der Revision wirksam war, ob über ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld durch Grundurteil entschieden werden darf und ob eine Haftungskürzung wegen Mitverschuldens bereits in die Urteilsformel gehört.
Die Entscheidung: Die Revision bleibt in vollem Umfang ohne Erfolg
Der Bundesgerichtshof bestätigte das Berufungsurteil: „Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision stand.“
Vorab stellte der Senat klar, dass er das angefochtene Urteil vollständig überprüfen durfte (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hatte die Revision im Tenor auf die Auslegung des § 20 Abs. 1 StVO beschränkt zugelassen. Eine Zulassung lässt sich nach ständiger Rechtsprechung aber nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränken, der Gegenstand eines Teil- oder Zwischenurteils sein könnte: „Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken“. Zu prüfen bleibt zwar stets, ob sich eine solche Beschränkung in die Zulassung für einen abgrenzbaren Teil des Streitgegenstands umdeuten lässt — ob ihr also der Sache nach die Beschränkung auf einen einzelnen Anspruch zu entnehmen ist. Das schied hier aus, weil die Auslegung des § 20 Abs. 1 StVO sämtliche mit der Klage geltend gemachten Ansprüche betraf.
Auch über den Schmerzensgeldanspruch durfte durch Grundurteil entschieden werden, obwohl die Klägerin dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt hatte. Unbeziffert bleibt in dieser Lage nur der Klageantrag, nicht der Anspruch selbst; der Betrag gehört weiterhin zum Streitgegenstand — zum Gegenstand des Rechtsstreits — und kann zwischen den Parteien streitig sein. Ausgeschlossen ist ein Grundurteil nur bei einem Anspruch, der der Höhe nach bis zum Ende des Rechtsstreits nicht summenmäßig zu bestimmen ist; dann fehlt ein Betrag, über den Streit bestehen könnte.
Dass die Kürzung um das hälftige Mitverschulden erst aus den Entscheidungsgründen und nicht schon aus der Urteilsformel hervorging, war ebenfalls unschädlich. Zweckmäßig ist es, eine solche Haftungsbeschränkung auch im Tenor auszusprechen, weil damit hervorgehoben wird, dass dem Klageantrag nicht in vollem Umfang gefolgt wird; erforderlich ist es für ein ordnungsgemäßes Grundurteil nicht. Im Streitfall kam hinzu, dass die Klägerin ihr Begehren ohnehin nur auf den hälftigen Schaden gerichtet hatte.
In der Sache bestimmte der Senat zunächst den Inhalt der Vorsichtspflicht. § 20 Abs. 1 StVO gebietet, an Omnibussen des Linienverkehrs, die an Haltestellen halten, „nur vorsichtig vorbeizufahren“; nach Sinn und Zweck sollen dadurch Fußgänger, die die Fahrbahn überqueren, vor Kollisionen mit dem fließenden Verkehr bewahrt werden. Dazu bedarf es „einer gemäßigten Geschwindigkeit sowie einer erhöhten Aufmerksamkeit gegenüber Fußgängern“. Diese Aufmerksamkeit richtet sich nicht nur auf Personen, die hinter dem Bus hervortreten: „Er muss auch auf Fußgänger achten, die in Richtung zur Haltestelle hin die Fahrbahn überqueren könnten.“ Dass die Vorsicht auch bei einem gewissen Abstand zum Verkehrsmittel zu wahren ist, entnimmt der Senat der Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsordnung vom 18. Juli 1995, mit der die Pflicht auf den Gegenverkehr erstreckt wurde.
Daraus folgt ein konkreter Handlungsmaßstab: Bei hinreichenden Anzeichen dafür, dass ein Fußgänger die Fahrbahn überqueren will, hat der Fahrzeugführer „seine Geschwindigkeit so stark zu reduzieren, dass die Gefahr einer Kollision weitestgehend vermieden wird“. Er hat „so rechtzeitig zu bremsen, dass er noch vor einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger anhalten kann, sofern dieser ihm nicht zu erkennen gibt, sein Vorbeifahren abwarten zu wollen“. Der Fußgänger hat zwar nach § 25 Abs. 3 StVO beim Überschreiten der Fahrbahn den Fahrzeugverkehr zu beachten und diesem grundsätzlich den Vorrang einzuräumen. Darauf verlassen darf sich der vorbeifahrende Verkehr an Haltestellen jedoch nicht: „kann der Fahrzeugverkehr beim Vorbeifahren an Haltestellen im Sinne von § 20 Abs. 1 StVO nicht darauf vertrauen, dass ihm dieser Vorrang auch tatsächlich gewährt wird“.
Diese Vorsicht gilt gegenüber jedem Fußgänger im räumlichen Schutzbereich der Haltestelle; „dabei kommt es nicht darauf an, ob der Fußgänger tatsächlich in das öffentliche Verkehrsmittel einsteigen will oder aus diesem ausgestiegen ist“. Der Wortlaut der Vorschrift unterscheidet nicht zwischen Fahrgästen und sonstigen Fußgängern, und eine solche Unterscheidung wäre für das Verhalten des vorbeifahrenden Fahrers weder möglich noch zweckmäßig: „Andernfalls bestünde die Gefahr, dass ein Fahrzeugführer die erforderliche Vorsicht deshalb nicht walten lässt, weil er einen Fußgänger im Bereich der Haltestelle irrtümlich nicht für einen Fahrgast hält.“ Der Senat kehrt das Argument um: „Ein wirksamer Schutz der einsteigenden und ausgestiegenen Fahrgäste ist vielmehr nur dann zu erreichen, wenn es auf die Frage ihrer Fahrgasteigenschaft nicht ankommt.“ Damit folgt er dem Oberlandesgericht Köln und tritt der Gegenauffassung unter anderem des Oberlandesgerichts Celle, des Landgerichts Potsdam und des Landgerichts München I entgegen. Die vom Berufungsgericht noch behandelte Beweisfrage — ob die Beklagten widerlegen konnten, dass der Getötete zum Bus wollte — verliert damit ihre Bedeutung für das Ergebnis.
Für die Einordnung als Schutzgesetz legt der Senat den ständig verwendeten Maßstab an: Eine Rechtsnorm ist Schutzgesetz, „wenn sie zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes zu schützen“. Maßgeblich sind Inhalt, Zweck und Entstehungsgeschichte des Gesetzes, nicht dessen Wirkung. Ein bloßer Nebeneffekt genügt nicht: „Es reicht deshalb nicht aus, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm als ihr Reflex objektiv erreicht werden kann; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen“. In die Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs gehört zudem die Frage, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB mit allen damit zugunsten des Geschädigten gegebenen Haftungs- und Beweiserleichterungen zu knüpfen.
Diesen Maßstab erfüllt § 20 Abs. 1 StVO. Die Straßenverkehrsordnung dient als sachlich abgegrenztes Ordnungsrecht der Abwehr typischer Verkehrsgefahren; eine Reihe ihrer Vorschriften schützt dabei Individualinteressen, insbesondere Gesundheit, körperliche Unversehrtheit und Eigentum. Das Gebot des vorsichtigen Vorbeifahrens, 1975 zunächst nur für die links vorbeifahrenden Verkehrsteilnehmer eingeführt, sollte die Sicherheit beim Vorbeifahren an haltenden öffentlichen Verkehrsmitteln erhöhen; die Neufassung von 1995 erstreckte die Pflicht auf den Gegenverkehr und hob den Schutz von Kindern und älteren Menschen besonders hervor.
Dass der Verordnungsgeber ausgestiegene oder künftige Fahrgäste in ihrer Gesamtheit möglicherweise als schutzbedürftiger angesehen hat, weil bei ihnen unachtsames Verhalten wahrscheinlicher sein dürfte, trägt eine Begrenzung des Schutzes nicht: „Indessen ist, wenn es beim Überqueren der Fahrbahn an der nötigen Aufmerksamkeit fehlt, ein anderer Fußgänger genauso schutzwürdig wie ein Fahrgast eines öffentlichen Verkehrsmittels.“ Anders als beim Gebot des § 3 Abs. 2a StVO, das ein äußerstes Maß an Sorgfalt gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen verlangt und auf das sich nur dieser Personenkreis berufen kann, ist die Vorsicht des § 20 Abs. 1 StVO objektiv gegenüber jedem Fußgänger im Haltestellenbereich zu wahren. Der Senat formuliert: „Der Schutz aus § 20 Abs. 1 StVO ist deshalb nicht auf bestimmte Personengruppen beschränkt, sondern erstreckt sich unterschiedslos auf alle Fußgänger, bei denen in diesem räumlichen Bereich die erhöhte Gefahr eines unachtsamen Überquerens der Fahrbahn besteht“.
Auf dieser Grundlage hielt die Würdigung der Vorinstanz stand. Das Berufungsgericht hatte angenommen, vorsichtiges Vorbeifahren erfordere „eine Drosselung der Geschwindigkeit auf jedenfalls nicht deutlich mehr als 30 km/h“, und der Ehemann der Klägerin habe „das typische Bild eines unvorsichtigen, zu einem Bus eilenden Fußgängers“ abgegeben — der Bundesgerichtshof beanstandete diese tatrichterliche Bewertung, also die Beurteilung des für die Tatsachenfeststellung zuständigen Gerichts, revisionsrechtlich nicht. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen überquerte der Fußgänger die Fahrbahn im räumlichen Schutzbereich des haltenden Linienomnibusses; der Beklagte zu 1 senkte seine Ausgangsgeschwindigkeit von 48 km/h bis zum Beginn der Haltebucht auf etwa 33 km/h, leitete die Vollbremsung jedoch erst 8 m vor der endgültigen Halteposition ein. Hätte er sich schon in dem Moment zum Abbremsen entschlossen, als der Fußgänger mit zügigem Laufschritt die Fahrbahn betrat, wäre die Kollision vermieden worden.
Das Mitverschulden des Getöteten wog erheblich. Das Berufungsgericht sah es als gegeben an, weil er „grob leichtsinnig unter Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO die Fahrbahn betreten und direkt vor den herannahenden LKW gelaufen“ sei; die Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge führte zu einer Haftungsquote von 50 %, die auch bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen sein wird. Auch diese Bewertung und die Abwägung nahm der Senat revisionsrechtlich hin.
Bedeutung für die Praxis
Für Fahrzeugführer beschreibt die Entscheidung eine alltägliche Situation sehr konkret: Ein an der Haltestelle haltender Linienbus, eine Straßenbahn oder ein gekennzeichneter Schulbus ist der Anlass, die Geschwindigkeit spürbar zu senken und das Umfeld nach Fußgängern abzusuchen — in beide Fahrtrichtungen und nicht nur unmittelbar am Heck des haltenden Fahrzeugs. Wer in dieser Lage darauf baut, dass ein Fußgänger den Vorrang des Fahrzeugverkehrs beachtet, trägt das Risiko selbst.
Für Geschädigte und ihre Angehörigen liegt der praktische Kern darin, dass der Schutz nicht an einer Beweisfrage scheitert. Ob jemand den Bus erreichen wollte, lässt sich nach einem schweren Unfall häufig nicht mehr klären; nach dieser Entscheidung kommt es darauf nicht an. Der schuldhafte Verstoß gegen § 20 Abs. 1 StVO eröffnet über § 823 Abs. 2 BGB eine eigenständige Haftung des Fahrers — mit den Haftungs- und Beweiserleichterungen, die der Senat in der Schutzgesetzprüfung ausdrücklich anspricht.
Der Streitfall zeigt zugleich die andere Seite: Das eigene Verhalten beim Überqueren wirkt anspruchskürzend. Hier stand einer Haftung dem Grunde nach ein hälftiges Mitverschulden gegenüber, das auch das Schmerzensgeld mindert. Wer im Verkehr geschädigt wird, sollte deshalb sowohl die Geschwindigkeit und den Bremszeitpunkt der Gegenseite als auch die eigene Annäherung an die Fahrbahn dokumentieren lassen.
Reichweite der Entscheidung
Die besondere Vorsichtspflicht knüpft an eine eng umgrenzte Lage an: ein an einer Haltestelle haltender Linienomnibus, eine Straßenbahn oder ein gekennzeichneter Schulbus. Außerhalb dieses Bereichs reicht dem Verordnungsgeber die geringere Wahrscheinlichkeit unachtsamen Verhaltens in Abwägung mit dem Interesse an der Leichtigkeit des Verkehrs nicht aus, um mehr zu verlangen als die allgemeine Rücksichtnahme des § 1 Abs. 1 StVO. Der Senat sagt dazu ausdrücklich: „Erst die besondere Gefährdung von Personen, die zu haltenden öffentlichen Verkehrsmitteln eilen oder aus diesen aussteigen, rechtfertigt es, von den Teilnehmern des vorbeifahrenden fließenden Verkehrs eine besondere Vorsicht zu verlangen.“
Wie weit der räumliche Bereich der Haltestelle im Einzelnen reicht, legt das Urteil nicht allgemein fest. Es billigt die tatrichterliche Feststellung, dass der Ehemann der Klägerin die Fahrbahn in Höhe des vorderen Bereichs der Haltebucht und damit im geschützten Bereich überquerte. Ebenso bleibt eine Frage des Einzelfalls, welche Beobachtungen „hinreichende Anzeichen“ eines Überquerungswillens sind; im Streitfall genügte das Betreten der Fahrbahn mit zügigem Laufschritt. Der Senat benennt zugleich eine Ausnahme von der Bremspflicht: Sie entfällt, wenn der Fußgänger zu erkennen gibt, das Vorbeifahren abwarten zu wollen.
Die Zahl von 30 km/h ist keine vom Bundesgerichtshof aufgestellte allgemeine Grenze. Sie stammt aus der Würdigung des Berufungsgerichts, das eine Drosselung auf jedenfalls nicht deutlich mehr als diesen Wert forderte; der Senat prüfte diese Bewertung nur darauf, ob sie einen Rechtsfehler enthält, und beanstandete sie nicht. Aus dem Urteil lässt sich deshalb keine feste Höchstgeschwindigkeit für das Vorbeifahren ableiten.
Auch die Quote von 50 % ist Ergebnis einer Abwägung im konkreten Fall und keine Regelquote für vergleichbare Unfälle. Der Fußgänger bleibt nach § 25 Abs. 3 StVO verpflichtet, den Fahrzeugverkehr zu beachten; sein Verstoß wirkt sich auf den Ersatzanspruch aus.
Schließlich ist der Rechtsstreit mit dieser Entscheidung noch nicht beendet. Das Berufungsgericht hatte durch Grundurteil entschieden und die Sache wegen der Höhe der Zahlungsansprüche an das Landgericht zurückverwiesen; über die Beträge — auch über die Höhe des Schmerzensgeldes — war damit noch nicht befunden.
Quelle
Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. März 2006 – VI ZR 50/05 –, abrufbar in der amtlichen Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.