Die Entscheidung auf einen Blick
Das Oberlandesgericht Hamm hat die Verurteilung eines Betroffenen wegen einer vorsätzlich begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung gebilligt und dabei den Maßstab benannt, an dem sich der Vorsatzvorwurf entscheidet. Wie weit das Tempolimit überschritten wurde, kann danach ein gewichtiges Anzeichen für vorsätzliches Handeln sein; maßgeblich ist dabei nicht die Differenz in Kilometern pro Stunde, sondern das Verhältnis zur erlaubten Geschwindigkeit. Ab einer Überschreitung um mehr als 40 Prozent geht der Senat von einem Erfahrungssatz aus: Eine derart erhebliche Abweichung bleibt einem Fahrzeugführer aufgrund der Fahrgeräusche und der vorüberziehenden Umgebung nicht verborgen. Im entschiedenen Fall lag die Überschreitung innerorts bei deutlich mehr als 50 Prozent — auf nähere Feststellungen zum Fahrzeugtyp kam es dem Senat deshalb nicht an.
Der Fall: innerorts 50 erlaubt, gefahren deutlich mehr
Der amtlich veröffentlichte Text dieser Entscheidung ist kurz. Er besteht aus einem Zusatz, mit dem der Senat ergänzend zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft — der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht zu dem Rechtsmittel — einige Punkte anmerkt. Eine eigene Darstellung des Sachverhalts enthält der Beschluss nicht; was über den Fall bekannt ist, ergibt sich aus den Ausführungen zum Vorsatz.
Danach war der Betroffene wegen eines vorsätzlichen Geschwindigkeitsverstoßes verurteilt worden. Der Verstoß ereignete sich innerorts, die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug 50 km/h. Das angefochtene Urteil hatte die Beschilderung festgestellt, aus der sich diese Begrenzung ergab. Überschritten hat der Betroffene sie „sogar um deutlich mehr als 50%“ — rechnerisch entspricht das einer gefahrenen Geschwindigkeit von über 75 km/h; den genauen Messwert gibt der veröffentlichte Text nicht wieder. Ein anderes Fahrzeug überholte er dabei.
Gegen die Verurteilung wandte sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde — dem Rechtsmittel, mit dem ein Bußgeldurteil auf Rechtsfehler überprüft wird. Einer ihrer Angriffe wird in den Gründen sichtbar: Sie hielt nähere Feststellungen zum Fahrzeugtyp für erforderlich, den der Betroffene geführt hatte. Der Senat sah das anders und legte in dem Zusatz dar, warum die Verurteilung wegen vorsätzlichen Handelns Bestand hat.
Die Rechtsfrage
Vorsatz ist eine innere Tatsache — er beschreibt, was der Fahrzeugführer während der Fahrt wusste und wollte. Unmittelbar feststellen lässt sich das nicht, solange der Betroffene es nicht einräumt. Die Gerichte schließen deshalb von äußeren Umständen auf die innere Seite. Welche Umstände diesen Schluss tragen und wie weit sie ihn tragen, ist die Frage, die dieser Beschluss beantwortet.
Zwei Punkte standen dabei im Vordergrund. Erstens: Darf der Grad der Geschwindigkeitsüberschreitung als Anzeichen für Vorsatz herangezogen werden, und woran bemisst sich dieser Grad — an der absoluten Differenz oder am Verhältnis zur erlaubten Geschwindigkeit? Zweitens: Welche Feststellungen braucht ein Urteil, das den Vorsatz auf die Wahrnehmbarkeit der eigenen Geschwindigkeit stützt — gehören dazu auch Angaben zu dem Fahrzeug, das der Betroffene führte?
Die Entscheidung des Senats
Der Senat hielt die Verurteilung für rechtlich tragfähig: Sie begegne „keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken“. Geprüft hat er damit die rechtliche Belastbarkeit der Urteilsgründe, nicht die Frage, ob er selbst von einem vorsätzlichen Verstoß überzeugt gewesen wäre.
Der Ausgangspunkt: Kenntnis und bewusster Verstoß
Die Begründung setzt bei der Umschreibung des Vorsatzes an: „Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung handelt vorsätzlich, wer die Geschwindigkeitsbeschränkung kannte und bewusst dagegen verstoßen hat.“ Zwei Voraussetzungen stehen damit nebeneinander — die Kenntnis der Beschränkung und der bewusste Verstoß gegen sie. Beide betreffen das Wissen des Fahrzeugführers, und beide sind dem Beweis nur mittelbar zugänglich.
Der Grad der Überschreitung als Anzeichen
Für die erste Frage formuliert der Senat den Satz, der die Entscheidung trägt: „Der Grad der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann ein starkes Indiz für vorsätzliches Handeln sein, wobei es auf das Verhältnis zwischen der gefahrenen und der vorgeschriebenen Geschwindigkeit ankommt.“ In dieser Formel stecken zwei Einschränkungen. Sie spricht von einem Indiz — einem Beweisanzeichen, aus dem geschlossen werden kann; zwingend ist der Schluss nicht. Und sie stellt auf ein Verhältnis ab: Nicht die Zahl der zu viel gefahrenen Kilometer pro Stunde entscheidet, sondern ihr Gewicht im Vergleich zum erlaubten Wert. Dieselben 25 km/h zu viel bedeuten bei einem Tempolimit von 50 km/h eine Überschreitung um die Hälfte, bei einem Tempolimit von 100 km/h eine um ein Viertel.
Der Erfahrungssatz ab mehr als 40 Prozent
Ab welcher Größenordnung die Überschreitung dieses Gewicht entfaltet, benennt der Beschluss mit einer festen Marke: „Es ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass einem Fahrzeugführer die erhebliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit aufgrund der Fahrgeräusche und der vorüberziehenden Umgebung jedenfalls dann nicht verborgen bleibt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 % überschritten wird.“ Ein Erfahrungssatz ist dabei keine gesetzliche Anordnung, sondern eine allgemeine Erfahrungsregel, die ein Gericht seiner Beweiswürdigung zugrunde legen darf. Er knüpft an zwei sinnlich wahrnehmbare Umstände an: an das Geräusch des fahrenden Fahrzeugs und an das Tempo, mit dem die Umgebung vorbeizieht.
Neu gebildet hat der Senat diesen Satz nicht. Er übernimmt ihn ausdrücklich aus einem Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 25. März 2015 und verweist ergänzend auf eine frühere Veröffentlichung des Oberlandesgerichts Hamm in der Neuen Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV 2007, 263) sowie auf eine Anmerkung von Krenberger in jurisPR-VerkR 15/2015. Die Marke von mehr als 40 Prozent ist damit als bereits vorhandener Maßstab in Bezug genommen.
Die Anwendung auf den entschiedenen Fall
„So verhält es sich hier.“ Mit diesem Satz geht der Senat zum konkreten Fall über. Die Kenntnis der Begrenzung stützt er auf eine Feststellung des Urteils: „Dem Betroffenen war die innerörtliche Geschwindigkeit aufgrund der im angefochtenen Urteil festgestellten Beschilderung bekannt.“ Den Vorwurf trägt damit keine Vermutung über den Kenntnisstand, sondern eine tatsächliche Feststellung des Tatgerichts — also des Gerichts, das den Sachverhalt ermittelt und gewürdigt hat. Das zweite Element, den bewussten Verstoß, entnimmt der Senat dem Ausmaß: Eine Überschreitung um deutlich mehr als 50 Prozent liegt erkennbar über der Schwelle von mehr als 40 Prozent, ab der der Erfahrungssatz eingreift.
Warum es auf das Fahrzeug nicht ankam
Den Einwand der Rechtsbeschwerde wies der Senat knapp zurück: Näherer Feststellungen zum Fahrzeugtyp bedürfe es „entgegen der Rechtsbeschwerde“ nicht, „da eine derartige Geschwindigkeitsüberschreitung immer anhand der o.g. Merkmale erkennbar ist“. Die Begründung bleibt damit an die zuvor genannten Merkmale gebunden — Fahrgeräusche und vorüberziehende Umgebung — und an eine Überschreitung dieser Größenordnung. Für die Urteilsgründe bedeutet das: Sie werden nicht dadurch lückenhaft, dass sie zu dem geführten Fahrzeug schweigen.
Was das praktisch bedeutet
Wer einen Vorwurf vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung erhält, kann die maßgebliche Größe selbst ausrechnen: die vorgeworfene Geschwindigkeit geteilt durch die erlaubte, das Ergebnis in Prozent. Liegt die Überschreitung über 40 Prozent, bewegt sich der Fall in dem Bereich, für den dieser Beschluss den Erfahrungssatz heranzieht. Welche Rechtsfolge das Gericht an den Vorsatz geknüpft hat, gibt der veröffentlichte Text allerdings nicht wieder.
Zwei Anknüpfungspunkte der Begründung lohnen den genaueren Blick. Der erste ist die Beschilderung: Der Senat leitet die Kenntnis der Begrenzung aus einer Feststellung des Urteils zur Beschilderung ab. Wo eine solche Feststellung fehlt, fehlt auch dieser Anknüpfungspunkt. Der zweite ist die gemessene Geschwindigkeit selbst, denn sie bestimmt die Verhältniszahl. Sinkt der zugrunde gelegte Wert, verändert sich der Prozentsatz — und mit ihm die Frage, ob die Schwelle von mehr als 40 Prozent erreicht ist.
Der Einwand, das geführte Fahrzeug sei besonders leise oder laufruhig gewesen, führt nach diesem Beschluss bei einer Überschreitung dieser Größenordnung nicht weiter: Feststellungen zum Fahrzeugtyp hielt der Senat gerade nicht für erforderlich.
Wie weit die Entscheidung trägt
Es handelt sich um die Entscheidung eines Oberlandesgerichts über einen Einzelfall; als Rechtsbeschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts Hamm ist sie für Nordrhein-Westfalen maßgeblich. Der Senat stützt sich seinerseits auf einen Beschluss des Kammergerichts Berlin und auf eine frühere eigene Veröffentlichung.
Die tragende Formel ist doppelt eingeschränkt. Sie sagt, der Grad der Überschreitung könne ein starkes Anzeichen sein; ein Automatismus ist damit nicht verbunden. Und der Erfahrungssatz gilt nach seinem Wortlaut „jedenfalls dann“, wenn das Limit um mehr als 40 Prozent überschritten wird. Wie Fälle unterhalb dieser Marke zu beurteilen sind, entscheidet der Beschluss nicht.
Der entschiedene Fall lag deutlich über der Schwelle: innerorts, bei erlaubten 50 km/h, eine Überschreitung um mehr als die Hälfte. Grenzfälle in der Nähe von 40 Prozent hatte der Senat nicht zu beurteilen. Auch die Aussage zum Fahrzeugtyp ist an eine Überschreitung dieser Größenordnung gebunden; für geringere Abweichungen ist ihr nichts zu entnehmen.
Der veröffentlichte Text ist ein Zusatz zu der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde. Er enthält weder eine Darstellung des Sachverhalts noch Angaben zum Messverfahren, zur Messstelle oder zu Toleranzen, und er nennt die verhängte Rechtsfolge nicht. Offen bleibt nach diesem Beschluss auch, mit welchen Umständen sich ein Betroffener im Einzelfall gegen den Erfahrungssatz wenden kann.
Quelle
Grundlage dieser Darstellung ist allein der amtlich veröffentlichte Text der Entscheidung: Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 10. Mai 2016 – 4 RBs 91/16, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank der nordrhein-westfälischen Justiz. Als angewendete Vorschriften weist der Datensatz § 79 Abs. 3 und § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, § 349 Abs. 2 und § 473 Abs. 1 der Strafprozessordnung sowie § 3 der Straßenverkehrs-Ordnung aus.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.