Die Entscheidung auf einen Blick
Das Oberlandesgericht Hamm hob ein einmonatiges Fahrverbot gegen einen selbständigen Kraftfahrer auf – nicht, weil das Fahrverbot in der Sache unzulässig wäre, sondern weil das Amtsgericht seine Entscheidung nicht ausreichend mit Tatsachen unterlegt hatte. Bei einem Betroffenen, der beruflich auf das Führen eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, bedarf es näherer Feststellungen zur Auftragslage sowie zur Einkommens- und Vermögenssituation, damit das Rechtsbeschwerdegericht die Fahrverbotsentscheidung überprüfen kann. Zugleich stellte der Senat klar: Ein Urteil darf wegen der Einzelheiten einer Atemalkoholmessung nicht auf das Messprotokoll verweisen, denn das Protokoll ist keine „Abbildung“ im Sinne des Gesetzes.
Der Fall: Atemalkoholmessung nach Gaststättenbesuch
Am 5. Mai 2006 gegen 23.50 Uhr hielten Polizeibeamte in S einen Pkw-Fahrer an. Der Mann, ein selbständiger Kraftfahrer, war zuvor bereits sechs Mal wegen Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten in Erscheinung getreten. Kurz nach Mitternacht, um 0.17 Uhr und um 0.19 Uhr, führten die Beamten mit dem Gerät Alcotest 7110 Evidential, Typ MK III, zwei Atemalkoholmessungen durch – Gesamtergebnis: 0,28 mg/l. Das Gerät war geeicht, seit dem Trinkende waren mehr als 20 Minuten vergangen, und vor der Messung wurde eine Kontrollzeit von 10 Minuten eingehalten.
Das Amtsgericht Gütersloh verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässiger Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG zu einer Geldbuße von 375 Euro und verhängte ein Fahrverbot von einem Monat. Das Fahrverbot sollte erst wirksam werden, wenn der Führerschein nach Rechtskraft in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch vier Monate nach Rechtskraft. Ein Absehen vom Regelfahrverbot – also dem Fahrverbot, das für einen solchen Verstoß als Regelfolge vorgesehen ist – lehnte das Amtsgericht ab: Der Betroffene habe zahlreiche Vorbelastungen, und seine berufliche Situation ändere nichts, denn: „Gerade wer auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist, muss sich so verhalten, dass er sie auch behält.“ Außerdem habe er trotz mehrfacher gerichtlicher Hinweise nicht im Einzelnen dargelegt und unter Beweis gestellt, dass er das Fahrverbot nicht durch einen Ersatzfahrer und Urlaub überbrücken könne, ohne seine Existenz zu gefährden – zumal er schon früher ein Fahrverbot verbüßt habe, ohne seine Existenz zu verlieren.
Gegen das Urteil legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein – das Rechtsmittel im Bußgeldverfahren, mit dem eine Entscheidung allein auf Rechtsfehler überprüft wird. Die Begründung der Rechtsbeschwerde ging allerdings erst nach Ablauf der Monatsfrist ein. Der Betroffene beantragte deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – ein Verfahren, das eine versäumte Frist unschädlich macht, wenn die Versäumung unverschuldet war.
Die Rechtsfrage
Im Kern ging es um zwei Fragen. Erstens: Welche Feststellungen hat das Tatgericht – also das Gericht, das den Sachverhalt selbst aufklärt und würdigt – zu treffen, wenn es gegen einen beruflich auf das Fahren angewiesenen Betroffenen das Regelfahrverbot verhängt, obwohl dieser sich auf eine Gefährdung seiner Existenz beruft? Und darf das Gericht dabei vom Betroffenen verlangen, die Existenzgefährdung zu beweisen? Zweitens: Darf ein Bußgeldurteil wegen der Einzelheiten der Atemalkoholmessung auf das in den Akten befindliche Messprotokoll verweisen, statt die Angaben im Urteil selbst mitzuteilen?
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts
Zunächst gewährte der Senat die beantragte Wiedereinsetzung: Die Fristversäumung beruhte auf einem Verschulden des Verteidigers, das dem Betroffenen nicht zuzurechnen ist (§ 44 Abs. 1 StPO). Damit war der Weg für die inhaltliche Prüfung frei.
In der Sache hielt die Anordnung des Fahrverbots der Überprüfung nicht stand. Der Senat stellte den Prüfungsmaßstab klar: Ob ein Regelfall vorliegt oder ausnahmsweise vom Fahrverbot abgesehen werden kann, beurteilt in erster Linie der Tatrichter, und dessen Entscheidung ist vom Rechtsbeschwerdegericht im Zweifel „bis zur Grenze des Vertretbaren“ hinzunehmen. Frei ist der Tatrichter dabei aber nicht: Sein Spielraum ist durch gesetzliche und von der Rechtsprechung entwickelte Zumessungskriterien eingeengt, und er hat für seine Entscheidung „eine eingehende, auf Tatsachen gestützte Begründung“ zu geben.
Daran fehlte es hier. Zwar hat ein Betroffener berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten infolge eines Fahrverbots regelmäßig hinzunehmen; ein Absehen rechtfertigen grundsätzlich nur erhebliche Härten wie „ein drohender Verlust des Arbeitsplatzes oder der Verlust einer sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage“. Ob solche Folgen dem Betroffenen drohten, ließ sich den Feststellungen des Amtsgerichts aber gerade nicht nachvollziehbar entnehmen. Um die Bewertung überprüfbar zu machen, „hätte es näherer Darlegungen zu Auftragslage und zur Einkommens- und Vermögenssituation des Betroffenen bedurft“ – das Urteil enthielt dazu nichts. Dass der Betroffene schon einmal ein Fahrverbot überstanden hatte, sei zwar „ein starkes Indiz“ dafür, dass ihm auch diesmal kein Existenzverlust droht – aber nur bei gleichgebliebener beruflicher Tätigkeit, Auftragslage und gleichem Umsatz. Gerade dazu fehlten Feststellungen, und selbstverständlich war das nicht, denn das letzte Fahrverbot lag im März 2004.
Beweisrechtlich fügte der Senat einen deutlichen Hinweis an: Die Formulierungen des Amtsgerichts ließen besorgen, dass es vom Betroffenen den Beweis einer Existenzgefährdung verlangt hatte. Das widerspräche § 244 Abs. 2 StPO – der Vorschrift über die Aufklärungspflicht des Gerichts, nach der das Gericht die entscheidungserheblichen Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln hat. Die Beweislast für die Existenzgefährdung liegt danach nicht beim Betroffenen.
Zur Atemalkoholmessung stellte der Senat einen weiteren Rechtsfehler fest, der sich im Ergebnis jedoch nicht auswirkte: Das Amtsgericht hatte wegen der Einzelheiten der Messung auf das Messprotokoll in den Akten verwiesen. Eine solche Verweisung ist nach § 46 OWiG in Verbindung mit § 267 Abs. 1 S. 3 StPO nur für Abbildungen zulässig. Eine Abbildung ist eine „unmittelbar durch den Gesichts- oder Tastsinn wahrnehmbare Wiedergabe der Außenwelt, vor allem Fotos – auch Radarfotos – und Abzüge von anderen Bildträgern“; „Messprotokolle sind keine Abbildungen“, sondern Urkunden – also Schriftstücke, deren Inhalt das Urteil selbst wiedergeben muss. Unschädlich blieb der Fehler hier nur, weil das Urteil alle erforderlichen Angaben zur Messung an anderer Stelle enthielt.
Wegen der Wechselwirkung zwischen der Höhe der Geldbuße und dem Fahrverbot hob der Senat den Rechtsfolgenausspruch – den Teil des Urteils, der Geldbuße und Fahrverbot festsetzt – insgesamt auf und verwies die Sache insoweit an das Amtsgericht zurück.
Was die Entscheidung praktisch bedeutet
Die Entscheidung setzt der verbreiteten Kurzformel „wer beruflich fährt, hätte sich eben an die Regeln halten sollen“ eine verfahrensrechtliche Grenze: Sie mag als Wertung zulässig sein, ersetzt aber keine Tatsachenfeststellungen. Verhängt das Tatgericht gegen einen Berufskraftfahrer das Regelfahrverbot, obwohl eine Existenzgefährdung im Raum steht, hat es die wirtschaftlichen Verhältnisse – Auftragslage, Einkommen, Vermögen – konkret festzustellen. Ein Urteil, das diese Grundlage schuldig bleibt, ist mit der Rechtsbeschwerde angreifbar, ohne dass es auf die Frage ankommt, ob das Fahrverbot im Ergebnis berechtigt wäre.
Reichweite und Grenzen der Entscheidung
Die Reichweite der Entscheidung ist begrenzt. Aufgehoben wurde nur der Rechtsfolgenausspruch; der Schuldspruch blieb bestehen, denn die Überprüfung ergab im Übrigen keine durchgreifenden Rechtsfehler – auch die Atemalkoholmessung selbst wurde nicht beanstandet. Das Oberlandesgericht hat auch nicht entschieden, dass gegen den Betroffenen kein Fahrverbot verhängt werden darf: Die Sache wurde zurückverwiesen, und mit ergänzten Feststellungen kann das Amtsgericht erneut zu einem Fahrverbot kommen. Das frühere, folgenlos überstandene Fahrverbot wertete der Senat sogar als starkes Indiz gegen eine Existenzgefährdung – nur eben eines, das Feststellungen zu den aktuellen Verhältnissen nicht ersetzt.
Auch der Verweisungsfehler beim Messprotokoll führte hier nicht zur Aufhebung, weil das Urteil die erforderlichen Angaben an anderer Stelle enthielt; die Rüge trägt also nur, wenn dem Urteil selbst die Angaben zur Messung fehlen. Ausdrücklich offengelassen hat der Senat schließlich, ob die Rechtsbeschwerdebegründung zusätzlich als Aufklärungsrüge – also als Beanstandung, das Gericht habe den Sachverhalt unzureichend erforscht – auszulegen war und ob eine solche Rüge zulässig und begründet gewesen wäre; darauf kam es nach dem Erfolg der Sachrüge nicht mehr an.
Quelle
Die Besprechung beruht auf dem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. November 2007, Aktenzeichen 3 Ss OWi 784/07, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen.
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