Urteilsbesprechung · Oberlandesgericht Hamm

Werkzeugkiste im Fußraum: Auch Werkzeug für das eigene Fahrzeug ist zu sichernde Ladung

Der Betroffene hielt die Werkzeugkiste seiner Zugmaschine für Zubehör, das § 22 StVO nicht erfasst. Das Oberlandesgericht Hamm sah das anders – setzte die Geldbuße aber herab, weil das Amtsgericht eine konkrete Gefährdung nicht nachprüfbar festgestellt hatte.

Beschluss vom 03.02.2010 – 3 RBs 7/10 Lesezeit etwa 6 Minuten
Das Ergebnis

Die Werkzeugkiste ist Ladung und war unzureichend gesichert – die Geldbuße sank dennoch von 100 auf 70 Euro

Die Entscheidung auf einen Blick

Eine im Fußraum eines Kraftfahrzeugs mitgeführte Werkzeugkiste, deren Werkzeug dem Fahrzeug selbst dient, ist nach dieser Entscheidung Ladung im Sinne des § 22 Abs. 1 StVO – sie unterliegt also den Verstau- und Sicherungspflichten, die für transportierte Gegenstände gelten. Eine lose neben den Pedalen abgestellte Kiste genügt diesen Anforderungen nicht. Weil das Amtsgericht die zusätzlich angenommene Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht nachprüfbar festgestellt hatte, ermäßigte der Senat die Geldbuße von 100 auf 70 Euro.

Der Fall: Eine Metallkiste neben den Pedalen einer Zugmaschine

Am 29. November 2008 befuhr der Betroffene mit einer landwirtschaftlichen Zugmaschine samt Anhänger eine Bundesautobahn. Einer Polizeistreife fiel das Gespann auf – zunächst, weil die Beamten glaubten, ein solches Fahrzeug dürfe die Autobahn gar nicht benutzen. Bei der anschließenden Kontrolle fanden sie im Fußraum, neben den Pedalen für Kupplung und Bremse, eine Werkzeugkiste aus Metall: nach dem Beweisfoto geschätzt mehr als 50 Zentimeter lang sowie jeweils etwa 20 Zentimeter hoch und breit. Darin lag Werkzeug, das für Betrieb und Reparatur der Zugmaschine erforderlich war. Die Kiste stand lose im Fußraum; nur nach vorne und zur rechten Seite hin, in Richtung der Pedale, hatte sie Formschluss an der Innenverkleidung – lag dort also passgenau an, während sie zu den übrigen Seiten frei stand.

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässig fehlerhaft gesicherter Ladung mit Gefährdung der Verkehrssicherheit (§§ 24 Abs. 2 StVG, 22 Abs. 1, 49 StVO) zu einer Geldbuße von 100 Euro. Dagegen wandte er sich mit der Rechtsbeschwerde – dem Rechtsmittel, mit dem das Oberlandesgericht ein Bußgeldurteil auf Rechtsfehler überprüft und das in Fällen wie diesem erst auf Antrag zugelassen wird. Seine Begründung: Die Werkzeugkiste sei keine Ladung im Sinne des § 22 StVO, sondern ein Ausrüstungs- beziehungsweise Zubehörgegenstand; ihre Verstauung habe zudem zu keiner Gefährdung geführt. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte, den Zulassungsantrag als unbegründet zu verwerfen.

Die Rechtsfrage: Werkzeug für das eigene Fahrzeug – Ladung oder Ausrüstung?

Nach § 22 Abs. 1 StVO ist Ladung „so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können“. Was „Ladung“ ist, sagt die Vorschrift selbst nicht; auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 22 StVO trägt nach der Feststellung des Senats zur begrifflichen Klärung nichts bei. Für Ausrüstungsgegenstände des Fahrzeugs gilt die Sicherungspflicht des § 22 Abs. 1 StVO dagegen nicht – die Abgrenzung entscheidet also darüber, ob überhaupt ein Bußgeldtatbestand erfüllt sein kann.

Ob eine dem Fahrzeug dienende, mit Werkzeug befüllte Kiste Ladung ist, war obergerichtlich bislang nicht geklärt; der Senat hielt die Frage für entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und abstraktionsfähig und ließ die Rechtsbeschwerde zu, weil dies „zur Fortbildung des Rechts geboten“ war. Die Sache wurde deshalb auch dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (§ 80a Abs. 3 OWiG).

Die Entscheidung: Ladung ja – Gefährdung nicht festgestellt

Der Senat folgt der vorherrschenden Meinung, wonach zur Ladung „die nicht zur Fahrzeugausrüstung gehörenden Sachen zählen, die zum Zweck der Beförderung auf, in oder an einem Fahrzeug untergebracht werden“. Ausgangspunkt ist dabei der Beförderungszweck. Nicht Ladung, sondern Ausstattungsteil sind demgegenüber „die Sachen, die charakterisierend für das jeweilige Fahrzeug sind“.

Für die Abgrenzung zur Fahrzeugausrüstung greift der Senat auf die Bau- und Ausrüstungsvorschriften der §§ 32 bis 67 StVZO zurück, die als Mindestbestimmungen den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs beschreiben. Daraus ergibt sich keine Zugehörigkeit der Werkzeugkiste zur Ausrüstung der Zugmaschine im Sinne eines bau- oder betriebstechnisch notwendigen Gegenstandes; insbesondere zählt sie nicht zu den in § 42 Abs. 3 StVZO genannten Ausrüstungsteilen wie Ersatzrädern, Feuerlöschern oder Wagenhebern. Dass eine Werkzeugkiste nützlich oder vorsorglich mitgeführt wird, genügt für eine Zuordnung zur Ausrüstung nicht. Auch als Ausstattungsmerkmal scheidet sie aus, weil sie für eine landwirtschaftliche Zugmaschine nicht charakterisierend ist.

Die Kiste war zudem nicht genügend verstaut und gesichert. Sie konnte bei Kurvenfahrten oder auf unebenen Straßenabschnitten seitlich verrutschen und nach oben gestoßen werden, ohne dass ihr Gewicht dies erkennbar verhindert hätte – so hatte es das Amtsgericht gewürdigt, und der Senat billigte diese Würdigung. § 22 Abs. 1 StVO ist ein abstrakter Gefährdungstatbestand: Er sanktioniert das riskante Verstauen als solches, ohne dass es zu einer konkreten Gefahr gekommen sein muss. Die nicht vorgesehene Beförderung der losen, nicht zu allen Seiten formgeschlossenen Kiste im Fußraum bedeutet danach „ein offensichtlich unzureichendes Verstauen und Sichern“. Auf die VDI-Richtlinie 2700, deren Beladungsregeln die Rechtsprechung als allgemein zu beachtende Grundregeln heranzieht, musste der Senat dafür nicht zurückgreifen.

Im Rechtsfolgenausspruch hatte das Urteil dagegen Bestand nur zum Teil. Die Verurteilung erfolgte auch wegen Gefährdung der Verkehrssicherheit; eine solche konkrete Gefahr nach § 1 Abs. 2 StVO „muss im Urteil nachprüfungsfähig festgestellt werden“, wobei § 1 Abs. 2 StVO als konkretes Erfolgsdelikt im Falle des Erfolgseintritts in Idealkonkurrenz zu § 22 Abs. 1 StVO tritt – beide Verstöße werden dann durch dieselbe Handlung verwirklicht. Dazu heißt es knapp: „Derartige Feststellungen lässt das tatrichterliche Urteil vermissen.“ Der Senat entschied gemäß § 79 Abs. 6 OWiG selbst: Ausgehend vom Regelsatz von 35 Euro nach Ziffer 102.2 der Bußgeldkatalogverordnung rechtfertigten die zahlreichen Vorbelastungen des Betroffenen eine deutliche Erhöhung auf 70 Euro – weniger als die 100 Euro des Amtsgerichts.

Was die Entscheidung praktisch bedeutet

Die Entscheidung zieht die Grenze zwischen Ladung und Ausrüstung eng am Maßstab der StVZO: Ausrüstung ist, was bau- oder betriebstechnisch notwendig oder in den Ausrüstungsvorschriften genannt ist – nicht schon, was für das Fahrzeug nützlich ist. Wer Werkzeug, Kanister oder ähnliche Gegenstände im Fahrzeug mitführt, transportiert damit regelmäßig Ladung und hat sie so zu verstauen, dass sie auch bei Vollbremsung oder Ausweichmanöver an ihrem Platz bleibt. Der Fußraum neben den Pedalen ist dafür ein besonders kritischer Ort, weil eine verrutschende Kiste die Bedienung von Kupplung und Bremse beeinträchtigen kann.

Zugleich zeigt der Beschluss eine Verteidigungslinie auf der Rechtsfolgenseite: Wird zusätzlich eine Gefährdung der Verkehrssicherheit vorgeworfen, genügt die bloße Behauptung nicht. Das Urteil hat die konkrete Gefahr so festzustellen, dass das Rechtsbeschwerdegericht sie überprüfen kann; fehlt das, trägt der Vorwurf die erhöhte Geldbuße nicht.

Reichweite: Was die Entscheidung trägt – und was offen bleibt

Entschieden ist die Einordnung einer mit fahrzeugdienendem Werkzeug befüllten Werkzeugkiste im Fußraum einer landwirtschaftlichen Zugmaschine. Der Senat selbst hält fest, dass die Einordnung einzelner Gegenstände wie Werkzeug oder Werkzeugkisten in Rechtsprechung und Literatur weder einheitlich betrachtet noch im Zuordnungsfall begründet wird – die Entscheidung schließt diese Lücke für die entschiedene Konstellation, nicht für jeden denkbaren Gegenstand.

Ausdrücklich offengelassen hat der Senat, ob selbst bei einer Zugehörigkeit zur Ausstattung nicht gleichwohl der konkrete Zustand und der konkrete Aufbewahrungsort des Gegenstandes im Beförderungszeitpunkt maßgeblich wären; diese Frage stellte sich hier nicht mehr, weil die Kiste schon keine Ausstattung war. Auch welche Sicherungsmaßnahmen im Einzelnen geboten sind, lässt sich der Entscheidung nicht allgemein entnehmen: Sie hängen nach dem Beschluss von der Art der Ladung und des Transportmittels ab und sind daher nur im Einzelfall bestimmbar. Es handelt sich um eine Rechtsbeschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts Hamm; andere Oberlandesgerichte sind an sie nicht gebunden.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist der amtlich veröffentlichte Volltext des Beschlusses des Oberlandesgerichts Hamm vom 03.02.2010 – 3 RBs 7/10 – in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE der Justiz Nordrhein-Westfalen.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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