Urteilsbesprechung · Oberlandesgericht Hamm

Wenn die Mutter schweigt: frühere Angaben dürfen nicht durch die Hintertür in die Hauptverhandlung

Ein Amtsgericht stützte die Verurteilung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung maßgeblich auf Angaben, die die Mutter des Betroffenen im Vorverfahren gegenüber einem Ermittlungsbeamten gemacht hatte — obwohl sie sich später auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berief. Das Oberlandesgericht Hamm hob das Urteil auf: Das Verwertungsverbot des § 252 StPO gilt über § 71 Abs. 1 OWiG auch im Bußgeldverfahren und erfasst auch die Vernehmung der Verhörsperson.

Beschluss vom 28.05.2019 – 4 RBs 147/19 Lesezeit etwa 7 Minuten
Das Ergebnis

Urteil aufgehoben — die Angaben der Mutter waren unverwertbar

Die Entscheidung auf einen Blick

Wer vor der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen oder informatorisch befragt wurde und sich erst in der Hauptverhandlung berechtigt auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft, dessen frühere Angaben dürfen im Bußgeldverfahren nicht verwertet werden — weder durch Verlesung noch dadurch, dass eine nichtrichterliche Verhörsperson oder ein anderer Zeuge sie wiedergibt. Das Oberlandesgericht Hamm hob deshalb ein Bußgeldurteil des Amtsgerichts Siegen auf, das die Täterschaft des Betroffenen maßgeblich auf Angaben seiner Mutter gestützt hatte, die in der Hauptverhandlung schwieg.

Der Fall

Das Amtsgericht Siegen verurteilte den Betroffenen am 20. Februar 2019 wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 500 Euro und verhängte ein einmonatiges Fahrverbot; für beides gewährte es Erleichterungen — Zahlungserleichterungen bei der Geldbuße und Vollstreckungsaufschub nach § 25 Abs. 2a StVG beim Fahrverbot, also die Möglichkeit, den Beginn des Fahrverbots hinauszuschieben.

Die Beweisgrundlage hatte eine Besonderheit: Bei der Ermittlung des Fahrers hatte die Mutter des Betroffenen am 21. August 2018 Angaben gegenüber einem Bediensteten des Amts für öffentliche Sicherheit und Ordnung des Kreises X gemacht, dem Zeugen T, der im Wege der Amtshilfe — der Unterstützung einer Behörde durch eine andere — für die Bußgeldbehörde ermittelte. Später berief sie sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht, also das Recht naher Angehöriger, die Aussage zu verweigern (§ 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO). In der Hauptverhandlung wurde daher nicht die Mutter selbst vernommen — die Urteilsgründe waren insoweit missverständlich formuliert —, sondern der Zeuge T, der ihre früheren Angaben wiedergab. Auf dieser Grundlage gelangte das Amtsgericht zur Überzeugung, der Betroffene sei gefahren.

Gegen das Urteil legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein — das Rechtsmittel, mit dem ein Bußgeldurteil auf Rechtsfehler überprüft wird — und rügte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Darüber hatte das Oberlandesgericht Hamm zu entscheiden.

Die Rechtsfrage

§ 252 StPO ordnet an, dass die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, nicht verlesen werden darf; über § 71 Abs. 1 OWiG gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung auch im Bußgeldverfahren. Zu klären war: Erfasst dieses Verbot nur die Verlesung des Vernehmungsprotokolls — oder auch den Umweg, die früheren Angaben durch die Vernehmung der Verhörsperson oder anderer Zeugen in die Hauptverhandlung einzuführen? Und galt es auch für die hier vorliegende Konstellation, in der die Mutter nicht förmlich vernommen, sondern von einem im Wege der Amtshilfe tätigen Behördenmitarbeiter befragt worden war?

Die Entscheidung

Das Oberlandesgericht Hamm hob das Urteil auf die Rechtsbeschwerde hin auf. Es schloss sich dabei nach eigener Prüfung den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an.

Zunächst zum Verfahrensrecht: Dass der Betroffene die Verletzung des § 252 StPO nicht ausdrücklich als solche gerügt hatte, schadete nicht. Entscheidend ist die wirkliche rechtliche Bedeutung des Beschwerdevorbringens, während — so die Antragsschrift unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs — „die ausdrückliche Benennung der verletzten Gesetzesvorschrift durch den Beschwerdeführer nicht erforderlich ist“. Auch die Anforderungen an die Begründung der Verfahrensrüge (§ 79 Abs. 3 OWiG in Verbindung mit § 344 Abs. 2 S. 2 StPO) waren erfüllt, weil sich der Fehler aus dem Rügevorbringen zusammen mit den Urteilsgründen schlüssig ergab.

In der Sache formulierte der Senat den tragenden Grundsatz: Im Bußgeldverfahren dürfen die Angaben eines vor der Hauptverhandlung vernommenen oder informatorisch befragten Zeugen, der sich erst in der Hauptverhandlung berechtigt auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft, „weder verlesen noch - über den Wortlaut der Vorschrift hinaus - durch Vernehmung nichtrichterlicher Verhörspersonen oder anderer Zeugen in die Hauptverhandlung eingeführt werden“. Genau das war hier geschehen: Die Angaben der Mutter vom 21. August 2018 gelangten über die Einvernahme des Zeugen T in die Hauptverhandlung und wurden zu Lasten des Betroffenen verwertet. Für einen Verzicht der Zeugin auf das Verwertungsverbot war nichts ersichtlich. Der Senat ergänzte ausdrücklich, dass es „eines Widerspruchs gegen die Verwertung der Angaben der Mutter des Betroffenen in der Hauptverhandlung nicht bedurfte“ — die Verteidigung hatte den Fehler also nicht schon in der Verhandlung beanstanden müssen.

Auch das Beruhen bejahte der Senat: Es war nicht auszuschließen, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht, denn das Amtsgericht hatte seine Überzeugung von der Täterschaft maßgeblich damit begründet, die Mutter habe angegeben, „dass im Tatzeitraum außer dem Betroffenen kein weiteres Familienmitglied das Tatfahrzeug genutzt habe“. Das Urteil wurde daher nach § 79 Abs. 6 OWiG aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Siegen zurückverwiesen — allerdings mit einer wichtigen Einschränkung: Es war so zu verfahren, dass es „einer Aufhebung der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zur Geschwindigkeitsüberschreitung und zu deren Höhe nicht bedarf“. Die Messung selbst blieb also bestehen; neu zu klären ist die Fahrereigenschaft. Anlass, die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zu verweisen, sah der Senat nicht.

Die Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung betrifft eine im Bußgeldverfahren häufige Konstellation: Bei der Fahrerermittlung nach einem Geschwindigkeitsverstoß befragen Behördenmitarbeiter Angehörige des Fahrzeughalters. Macht ein Angehöriger dabei Angaben und schweigt er später in der Hauptverhandlung berechtigt, dürfen diese Angaben nicht dadurch verwertet werden, dass der befragende Beamte als Zeuge auftritt und sie wiedergibt. Das Verwertungsverbot lässt sich nach dieser Entscheidung nicht durch einen Wechsel des Beweismittels umgehen.

Bemerkenswert ist zweierlei: Zum einen erstreckt der Senat den Schutz auch auf informatorische Befragungen — also formlose Anhörungen ohne förmliche Vernehmung — durch einen im Wege der Amtshilfe tätigen Bediensteten. Zum anderen wirkt das Verbot von selbst; eines Widerspruchs der Verteidigung in der Hauptverhandlung bedurfte es nach der ausdrücklichen Ergänzung des Senats nicht.

Reichweite und Grenzen der Entscheidung

Der Grundsatz gilt nach seiner Formulierung nur, wenn sich der Zeuge berechtigt auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft — hier stand es der Mutter als naher Angehöriger zu. Außerdem lässt die Entscheidung die Möglichkeit offen, dass ein Zeuge auf das Verwertungsverbot verzichtet; welche Anforderungen dafür gelten, führt der Beschluss nicht aus, sondern verweist auf die Kommentarliteratur. Im entschiedenen Fall war für einen solchen Verzicht nichts ersichtlich.

Der Leitsatz spricht von nichtrichterlichen Verhörspersonen. Wie Angaben zu behandeln wären, die gegenüber einem Richter gemacht wurden, war nicht zu entscheiden; dazu verhält sich der Beschluss nicht.

Schließlich ist die Aufhebung ausdrücklich begrenzt: Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zur Geschwindigkeitsüberschreitung und zu deren Höhe blieben bestehen. Das Verwertungsverbot half dem Betroffenen also bei der Frage, wer gefahren ist — nicht bei der Frage, ob und wie schnell gefahren wurde. Wie das neue Verfahren vor dem Amtsgericht Siegen ausgeht, lässt die Entscheidung offen; dass eine Verurteilung ohne die Angaben der Mutter ausscheidet, besagt sie nicht.

Quelle

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Mai 2019 ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen im Volltext veröffentlicht: 4 RBs 147/19.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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