Die kurze Antwort
Beruft sich ein Zeuge, der zuvor vernommen oder informatorisch – also formlos – befragt wurde, erst in der Hauptverhandlung berechtigt auf sein Zeugnisverweigerungsrecht, das Recht, die Aussage zu verweigern, sind seine früheren Angaben für das Gericht gesperrt: Sie dürfen weder verlesen noch über Verhörspersonen oder andere Zeugen eingeführt werden (OLG Hamm, Beschluss vom 28.05.2019 – 4 RBs 147/19). Für die Messdaten gilt eine Grenze in die andere Richtung: Weder aus dem Akteneinsichtsrecht des § 147 StPO noch aus dem Gebot des fairen Verfahrens folgt in der Hauptverhandlung ein Recht auf Einsicht in die bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Geschwindigkeitsmessungen des Tattages, die lediglich andere Verkehrsteilnehmer betreffen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.07.2015 – IV-2 RBs 63/15). Ob ein Zeuge zur Verweigerung berechtigt ist und welche Daten die eigene Messung betreffen, bleibt eine Frage des Einzelfalls.
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Schweigt der Zeuge erst vor Gericht, bleibt seine frühere Aussage draußen
Im Bußgeldverfahren hängt der Tatnachweis häufig an einer einzigen Person – etwa an dem Zeugen, der angeben kann, wer das Fahrzeug zum Messzeitpunkt gefahren hat. Hat dieser Zeuge gegenüber der Polizei bereits Angaben gemacht und schweigt er später, stellt sich die Frage, ob seine damalige Aussage dennoch in das Verfahren gelangt.
Das Oberlandesgericht Hamm hat diese Frage zulasten der Verwertung beantwortet: Hat sich der zuvor vernommene oder auch nur informatorisch befragte Zeuge erst in der Hauptverhandlung berechtigt auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen, dürfen seine früheren Angaben nach § 252 StPO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 OWiG „weder verlesen noch - über den Wortlaut der Vorschrift hinaus - durch Vernehmung nichtrichterlicher Verhörspersonen oder anderer Zeugen in die Hauptverhandlung eingeführt werden" (OLG Hamm, Beschluss vom 28.05.2019 – 4 RBs 147/19).
Die Sperre hat drei Voraussetzungen: Der Zeuge wurde zuvor vernommen oder informatorisch befragt; er beruft sich erst in der Hauptverhandlung auf das Verweigerungsrecht; und diese Berufung ist berechtigt. „Nichtrichterliche Verhörspersonen" sind die Personen, die die frühere Aussage entgegengenommen haben, ohne Richter zu sein – in der Praxis vor allem Polizeibeamte. Versperrt ist damit sowohl die Verlesung des Vernehmungsprotokolls als auch der Umweg, den Inhalt der Aussage durch Dritte in die Verhandlung zu tragen.
Ob dem Zeugen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht und ob er sich berechtigt darauf beruft, bleibt eine Prüfung des Einzelfalls. Die Sperre besagt auch nicht, dass das Verfahren damit endet: Ob der Vorwurf mit den übrigen Beweismitteln nachgewiesen werden kann, ist eine davon getrennte Frage.
Messungen anderer Verkehrsteilnehmer: kein Anspruch auf Einsicht
Der zweite Streitpunkt betrifft die Messreihe des Tattages: Die Verteidigung möchte prüfen, ob das Messgerät durchgängig plausible Werte geliefert hat, und verlangt deshalb Einsicht in sämtliche an diesem Tag gespeicherten Geschwindigkeitsmessungen – also auch in die Vorgänge, die andere Fahrzeuge betreffen.
Dem hat das Oberlandesgericht Düsseldorf eine Absage erteilt: Weder aus § 147 StPO – der Vorschrift über die Akteneinsicht, hier in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG, der die strafprozessualen Regeln auf das Bußgeldverfahren überträgt – noch aus dem Gebot des fairen Verfahrens ergibt sich „gegenüber dem Gericht im Rahmen der Hauptverhandlung ein Recht des Betroffenen auf Einsicht in die bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Daten der Geschwindigkeitsmessungen des Tattages, die lediglich andere Verkehrsteilnehmer betreffen, und auf Überlassung der Daten zur eigenen Auswertung" (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.07.2015 – IV-2 RBs 63/15).
Die Entscheidung ist doppelt eingegrenzt: Sie betrifft das Einsichtsbegehren gegenüber dem Gericht in der Hauptverhandlung, und sie betrifft Daten, die lediglich andere Verkehrsteilnehmer angehen. Über den Zugang zu den Daten der eigenen Messung besagt sie nichts. Wo dessen Grenzen liegen, behandelt die Seite Rohmessdaten: Speicherung, Überlassung und Verwertung; ob eine Verweigerung des Zugangs das Verfahren unfair machen kann, wird unter Rohmessdaten verweigert: Wann das Verfahren unfair wird dargestellt.
Ein Beispiel: Fahrerfrage und Messreihe im selben Verfahren
Wie beide Linien zusammenwirken, zeigt ein Beispielsfall mit frei gewählten Zahlen.
Das Beispiel zeigt die Reichweite beider Beschlüsse: Der eine schützt das berechtigte Schweigen davor, auf anderem Weg doch in die Verhandlung zu gelangen; der andere zieht dem Einsichtsbegehren eine Grenze bei Daten, die nur Dritte betreffen.
Was Sie jetzt tun sollten
Ob eine Aussage gesperrt ist oder ein Einsichtsbegehren Aussicht hat, entscheidet sich an Details des Verfahrensablaufs. Diese Punkte können Sie festhalten, bevor Erinnerungen verblassen.
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Frühere Angaben rekonstruieren
Notieren Sie, wer in Ihrem Verfahren wann gegenüber Polizei oder Bußgeldbehörde Angaben gemacht hat – schriftlich, telefonisch oder im Gespräch vor Ort – und ob dies eine förmliche Vernehmung oder eine formlose Befragung war.
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Verfahrensstand vollständig sichern
Bewahren Sie Anhörungsbogen, Bußgeldbescheid und jeden Schriftwechsel auf; aus diesen Unterlagen ergibt sich, auf welche Beweismittel die Behörde den Vorwurf stützen will.
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Keine vorschnellen Erklärungen abgeben
Ergänzende Angaben zum Tatvorwurf lassen sich später nicht zurückholen. Lassen Sie vor weiteren Erklärungen prüfen, wie die Beweislage tatsächlich aussieht.
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Unterlagen zur Prüfung vorlegen
Legen Sie die gesammelten Unterlagen einer Kanzlei vor. Je früher der Verfahrensablauf bekannt ist, desto eher lässt sich beurteilen, ob eine frühere Zeugenaussage überhaupt verwertet werden dürfte.
Häufige Fragen
Meine Frau hat damals bei der Polizei ausgesagt. Kann das Gericht ihre Aussage verwenden, obwohl sie jetzt schweigt?
Nicht, wenn sie sich erst in der Hauptverhandlung berechtigt auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht beruft: Dann ist sowohl die Verlesung ihrer früheren Angaben als auch deren Einführung über nichtrichterliche Verhörspersonen oder andere Zeugen ausgeschlossen (OLG Hamm, Beschluss vom 28.05.2019 – 4 RBs 147/19). Ob ihr ein solches Recht zusteht, ist eine Frage des Einzelfalls.
Darf stattdessen der Polizist aussagen, was sie ihm damals erzählt hat?
Diesen Umweg versperrt die Rechtsprechung gerade: Bei berechtigter Zeugnisverweigerung in der Hauptverhandlung dürfen frühere Angaben auch nicht durch die Vernehmung der Beamten eingeführt werden, die die Aussage entgegengenommen haben (OLG Hamm, Beschluss vom 28.05.2019 – 4 RBs 147/19). Gleiches gilt für die Einführung über andere Zeugen.
Der Zeuge wurde damals gar nicht förmlich vernommen, sondern nur kurz befragt. Ändert das etwas?
Darauf kommt es nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm nicht an: Erfasst sind sowohl zuvor vernommene als auch lediglich informatorisch, also ohne förmliche Vernehmung, befragte Zeugen (OLG Hamm, Beschluss vom 28.05.2019 – 4 RBs 147/19).
Kann ich sämtliche Messungen des Blitzers vom Tattag anfordern, um das Gerät zu überprüfen?
In der Hauptverhandlung besteht gegenüber dem Gericht kein Recht auf Einsicht in die bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Messungen, die lediglich andere Verkehrsteilnehmer betreffen; das gilt auch für die Überlassung dieser Daten zur eigenen Auswertung (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.07.2015 – IV-2 RBs 63/15). Der Zugang zu den Daten der eigenen Messung ist eine davon zu unterscheidende Rechtsfrage; Näheres unter Rohmessdaten: Speicherung, Überlassung und Verwertung.
Wird mein Verfahren eingestellt, wenn der entscheidende Zeuge schweigt?
Das lässt sich aus den dargestellten Entscheidungen nicht ableiten. Sie legen fest, welche Beweismittel dem Gericht verschlossen sind; wie das Verfahren ausgeht, hängt davon ab, ob der Vorwurf mit den verbleibenden Beweismitteln belegt werden kann – und damit von den Umständen Ihres Falls.
Herangezogene Entscheidungen
Alle Rechtsaussagen dieser Seite stützen sich auf die folgenden, amtlich veröffentlichten Beschlüsse.
- OLG Hamm, Beschluss vom 28.05.2019 – 4 RBs 147/19 (keine Verlesung und keine Einführung früherer Angaben eines berechtigt zeugnisverweigernden Zeugen über Verhörspersonen oder andere Zeugen)
- OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.07.2015 – IV-2 RBs 63/15 (keine Einsicht in Geschwindigkeitsmessungen des Tattages, die lediglich andere Verkehrsteilnehmer betreffen)
Stand der Rechtsprechung: 28.05.2019. Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.