Urteilsbesprechung · Oberlandesgericht Hamm

Der Taschenrechner am Steuer: ein Gerät, das der Information dient

Ein Immobilienmakler rechnete während der Fahrt die Provision eines anstehenden Termins aus — mit einem Taschenrechner in der Hand. Das Amtsgericht sah darin einen Verstoß gegen das Ablenkungsverbot des § 23 Abs. 1a StVO. Das Oberlandesgericht Hamm teilt diese Beurteilung, weicht damit aber vom Oberlandesgericht Oldenburg ab und hat deshalb ein Anfrageverfahren eingeleitet, statt die Sache selbst abzuschließen.

Beschluss vom 18.06.2019 – 4 RBs 191/19 Lesezeit etwa 7 Minuten
Das Ergebnis

Der Senat hält den elektronischen Taschenrechner für ein Informationsgerät im Sinne der Vorschrift — und fragt vor einer Vorlage an den Bundesgerichtshof beim Oberlandesgericht Oldenburg an, ob dieses an seiner gegenteiligen Auffassung festhält.

Die Entscheidung auf einen Blick

Wer während der Fahrt einen elektronischen Taschenrechner aufnimmt, benutzt nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm ein elektronisches Gerät, das der Information dient oder zu dienen bestimmt ist — und damit ein Gerät, das § 23 Abs. 1a StVO erfasst. Der Senat begründet das mit dem Wortlaut des Informationsbegriffs, mit der Systematik der Vorschrift und mit dem bewusst technikoffenen Zuschnitt der Regelung. Er weicht damit vom Oberlandesgericht Oldenburg ab, das einen reinen Taschenrechner keinem der genannten Oberbegriffe zuordnen wollte. Weil eine solche Abweichung eine Vorlage an den Bundesgerichtshof auslösen würde, hat der Senat die Sache noch nicht entschieden, sondern zunächst beim Oldenburger Bußgeldsenat angefragt, ob dieser an seiner Auffassung festhält.

Der Fall: Provisionsberechnung am Lenkrad, 147,50 Euro Geldbuße

Am 22. Mai 2018 gegen 11:10 Uhr befuhr der Betroffene als Führer eines Pkw unter anderem die I-Straße in F-T. Er ist als Immobilienmakler tätig. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts Lippstadt geschah währenddessen Folgendes: „Während der Fahrt hielt der Betroffene einen Taschenrechner in der rechten Hand, in Höhe des Lenkrads und berechnete damit die Provision eines anstehenden Kundentermins.“

An dieser Stelle war die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts durch das Ortseingangsschild — Verkehrszeichen 310 — auf 50 km/h beschränkt; das Schild war nach den Feststellungen am Tattag gut sichtbar aufgestellt und für den Betroffenen erkennbar. Der Kreis T unterhielt dort eine Messstelle mit einem Geschwindigkeitsmessgerät des Typs eso ES 3.0. Das Amtsgericht stellte fest, dass das eichfähige Messsystem zum Tatzeitpunkt gültig geeicht war und von einem Regierungsangestellten nach den Herstellervorschriften entsprechend der Bedienungsanleitung aufgebaut und betrieben wurde. Gemessen wurden 63 km/h; nach Abzug des Sicherheitsabschlags von 3 km/h — eines Toleranzabzugs zugunsten des Betroffenen — verblieb eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 60 km/h und damit eine Überschreitung um 10 km/h.

Mit Urteil vom 11. Februar 2019 verhängte das Amtsgericht Lippstadt eine Geldbuße von 147,50 Euro wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Tateinheit mit verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer. Tateinheit bedeutet, dass beide Verstöße durch dieselbe Handlung begangen wurden und deshalb in einer einzigen Rechtsfolge zusammengefasst werden. Das Amtsgericht war der Auffassung, die Nutzung eines Taschenrechners in der beschriebenen Weise unterfalle § 23 Abs. 1a StVO in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StVO, der Verstöße gegen die Vorschrift zur Ordnungswidrigkeit erklärt.

Das amtsgerichtliche Urteil sprach lediglich von einem „Taschenrechner“, ohne die Bauart näher zu beschreiben. Der Senat entnahm dieser Begrifflichkeit und dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe mit hinreichender Deutlichkeit, dass ein elektronisches Gerät gemeint war — und nicht etwa eine nichtelektronische Rechenmaschine oder ein Rechenschieber.

Gegen das Urteil wandte sich der Betroffene mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde: Bei geringen Geldbußen ist das Rechtsmittel gegen ein amtsgerichtliches Bußgeldurteil nicht ohne Weiteres eröffnet, sondern bedarf zunächst der Zulassung durch das Oberlandesgericht. Der Antrag ging form- und fristgerecht am 12. Februar 2019 ein und wurde am 27. März 2019 begründet; die Zustellung des angefochtenen Urteils erfolgte auf Anordnung der Richterin am 5. April 2019. Der Begründung war jedenfalls die Rüge der Verletzung materiellen Rechts zu entnehmen — die Beanstandung, das Gericht habe den festgestellten Sachverhalt rechtlich falsch bewertet. Unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 25. Juni 2018 (2 Ss (OWi) 175/18) vertrat der Betroffene die Auffassung, ein Taschenrechner unterfalle der Verbotsnorm nicht.

Die Rechtsfrage

§ 23 Abs. 1a StVO knüpft das Verbot nicht an eine geschlossene Geräteliste, sondern an einen Zweck: Erfasst sind elektronische Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen oder zu dienen bestimmt sind. Satz 2 der Vorschrift führt dazu Beispiele auf, unter anderem den tragbaren Flachrechner. Ein elektronischer Taschenrechner wird dort nicht genannt.

Zu klären war deshalb, ob ein reiner Taschenrechner — ein Gerät also, das weder telefoniert noch Nachrichten empfängt noch unterhält — gleichwohl unter Satz 1 der Vorschrift fällt, weil er der Information dient. Davon hing im konkreten Verfahren ab, ob neben der Geschwindigkeitsüberschreitung ein zweiter, tateinheitlich begangener Verstoß bestehen blieb.

Die Frage war obergerichtlich kaum geklärt: Soweit für den Senat erkennbar, existierte dazu bis dahin nur die genannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg, die der Senat in seiner Einzelrichterbesetzung nicht teilte. Daraus ergab sich eine verfahrensrechtliche Weiche. Will ein Oberlandesgericht von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen, muss es die Sache nach §§ 121 Abs. 1 GVG, 79 Abs. 3 OWiG dem Bundesgerichtshof vorlegen. Damit stand neben der Sachfrage die Frage im Raum, wie ein solcher Meinungsunterschied zwischen zwei Oberlandesgerichten aufzulösen ist.

Die Entscheidung: Zulassung, ausführliche Begründung — und eine Anfrage

Der Einzelrichter des Bußgeldsenats ließ die Rechtsbeschwerde nach §§ 80 Abs. 1 Nr. 1, 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts zu und übertrug die Sache nach § 80a Abs. 3 OWiG auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden. Die Begründung dafür ist knapp und deutlich: „Die Rechtsfrage bedarf daher einer obergerichtlichen Klärung, ggf. im Rahmen eines Vorlageverfahrens an den Bundesgerichtshof.“

Die Gegenposition aus Oldenburg

Der Oldenburger Entscheidung lag ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde: Dort ließ sich die Einlassung des Betroffenen, bei dem vor das Gesicht gehaltenen Gerät habe es sich um einen Taschenrechner und nicht um ein Mobiltelefon gehandelt, nicht widerlegen. Das dortige Amtsgericht hatte gleichwohl wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO und tateinheitlicher Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt; das Oberlandesgericht Oldenburg hob diese Entscheidung auf und verurteilte nur noch wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung.

Tragend war dort der Satz: „Ein Taschenrechner lässt sich nicht als ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation bzw. der Unterhaltungselektronik oder der Ortsbestimmung dient bzw. dienen soll, bezeichnen.“ Der Oldenburger Senat räumte ein, dass die Aufzählung in der Neufassung der Vorschrift nicht abschließend sein sollte, und verwies auf die Verordnungsbegründung, die etwa Handys, Smartphones, Tablet-Computer, Touchscreens, elektronische Terminplaner, Diktiergeräte und Notebooks nennt. Von einem vollständigen Nutzungsverbot für elektronische Geräte während der Fahrt habe der Verordnungsgeber jedoch abgesehen, weil es ein Übermaß darstellen würde. Ein Diktiergerät lasse sich noch als Kommunikationsgerät begreifen, ein reiner Taschenrechner lasse sich dagegen keinem der genannten Oberbegriffe zuordnen. Und weiter: „Die Annahme, die Eingabe einer Rechenoperation und deren anschließendes Ablesen unterfiele einem Informationszweck, würde nach Auffassung des Senats die Auslegung der Norm überdehnen und wäre für den Normadressaten nicht erkennbar.“ Der Senat, von dem dort die Rede ist, ist der Oldenburger Bußgeldsenat.

Wortlaut: Wer rechnen lässt, informiert sich

Der Hammer Senat setzt eine Stufe früher an. Dass ein elektronischer Taschenrechner ein elektronisches Gerät ist, bedarf nach seiner Formulierung keiner näheren Erläuterung — die Generalstaatsanwaltschaft hatte das zutreffend bemerkt. Die eigentliche Arbeit leistet die zweite Voraussetzung: dass das Gerät der Information dient oder zu dienen bestimmt ist.

Dass die Vorschrift den Taschenrechner in ihrer Beispielliste nicht nennt, hält der Senat nicht für entscheidend. Ob er sich unter den dort genannten tragbaren Flachrechner fassen lässt, erschien ihm zweifelhaft; die Verordnungsmaterialien deuten darauf, dass damit eher ein Tablet-Computer gemeint ist. Das hindert die Anwendung von Satz 1 jedoch nicht: „Die Aufzählung in S. 2 der Norm enthält lediglich Beispiele und ist nicht abschließend“, was schon die Formulierungen „auch“ und „insbesondere“ zeigen. Daraus folgt: „Mithin können auch dort nicht genannte Geräte unter die Verbotsnorm fallen.“

Sodann prüft der Senat den Informationsbegriff am allgemeinen Sprachgebrauch und stellt fest: „Ein elektronischer Taschenrechner dient schon dem Wortlaut nach der Information.“ Er stützt sich auf die Wörterbuchbedeutungen von Information — Unterrichtung über eine bestimmte Sache, Mitteilung, Auskunft, Gehalt einer aus Zeichen eines Codes zusammengesetzten Nachricht — und überträgt sie auf den Rechenvorgang: „Bei Durchführung einer Rechenoperation mittels eines elektronischen Taschenrechners informiert sich der Nutzer über deren Ergebnis“. Ob dies geschieht, weil der Nutzer selbst nicht zur Berechnung in der Lage ist, weil er ein eigenes Ergebnis bestätigt haben will oder weil es schneller geht, spielt dabei keine Rolle. Durch die nach Betätigung der Gleichtaste auf dem Display erscheinenden Zahlen werde der Nutzer über eine bestimmte Sache unterrichtet — im entschiedenen Fall darüber, welchen Betrag die Provision auf der Basis eines bestimmten Verkaufspreises und einer bestimmten prozentualen Maklercourtage ausmacht. Vergleichbar hatte das Oberlandesgericht Karlsruhe einen Laser-Entfernungsmesser beurteilt.

Den naheliegenden Einwand, ein solches Ergebnis sei ja auch im Kopf zu erreichen, weist der Senat ausdrücklich zurück: „Dass sich ggfs. ein Betroffener mit durchschnittlicher Schulbildung die entsprechende Information durch eigenen Denkprozess hätte verschaffen können, ist unerheblich.“ Der Informationsbegriff sei nicht auf Inhalte beschränkt, die von außen an den Nutzer herangetragen werden.

Systematik und Regelungszweck

Systematisch verweist der Senat darauf, dass die Funktionen eines Taschenrechners einen Ausschnitt dessen bilden, was die in Satz 2 genannten Mobiltelefone oder tragbaren Flachrechner leisten. Das Beispiel des Flachrechners spricht zugleich gegen ein Erfordernis der Fremdinformation: „Zudem zeigt das Beispiel des Flachrechners auf, dass die Information nicht zwangsläufig von außerhalb des genutzten Gerätes kommen muss.“ Dasselbe gilt für den in der Vorschrift genannten Organisationszweck — die Nutzung als Terminkalender setzt einen Einfluss von außen ebenfalls nicht voraus.

Beim Willen des Verordnungsgebers hebt der Senat die bewusst technikoffene Formulierung hervor, hinter der ein weiter Gerätebegriff steht. Der verfolgte Zweck bestehe darin, „den Gefahren, die vom Aufnehmen des elektronischen Geräts und seiner nutzungsbedingten erheblichen mentalen Ablenkung des Betroffenen vom Verkehrsgeschehen ausgehen, zu begegnen“ — und dieser Zweck werde auch bei einem aufgenommenen elektronischen Taschenrechner erreicht. Dass der Verordnungsgeber den weiten Begriff allein mit Blick auf künftige, noch unbekannte Entwicklungen gewählt, den seinerzeit längst bekannten Taschenrechner aber gerade ausnehmen wollte, lässt sich für den Senat nicht erkennen. Dagegen spreche schon, dass Taschenrechnerfunktionen, die in den genannten Geräten wie Mobiltelefonen enthalten sind, nicht aus dem Anwendungsbereich ausgeklammert wurden. Dass diese Auslegung elektronische Geräte in weitem Umfang erfasst, hält der Senat gerade für die Zielsetzung des Gesetzgebers: „Dieser hat eben nicht nur solche elektronischen Geräte, die der Information dienen, sondern sogar darüber hinaus auch solche, die der Kommunikation, der Organisation und der Unterhaltung dienen, einbezogen.“

Warum die Frage den Ausschlag gibt

Der Senat legt offen, dass die Rechtsfrage für ihn entscheidungserheblich ist. Trifft seine Auslegung zu, „so hat der Betroffene dieses beim Führen seines Kraftfahrzeuges verbotswidrig benutzt und ist zu Recht insoweit auch wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO verurteilt worden, so dass die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen wäre“. Legte man dagegen die Oldenburger Auffassung zugrunde, wäre das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als der Betroffene tateinheitlich wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons verurteilt wurde — und zusätzlich im Rechtsfolgenausspruch, also hinsichtlich der Höhe der Geldbuße.

Abseits dieser Frage ergab die Prüfung auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zu Lasten des Betroffenen. Ein wirksamer Bußgeldbescheid lag vor. Die Verjährung war unterbrochen worden: zunächst durch die Anhörung des Betroffenen vom 13. Juni 2018 und 4. Juli 2018, sodann durch den Erlass des Bußgeldbescheids, den Eingang der Akten beim Amtsgericht sowie die Anberaumung des Hauptverhandlungstermins am 7. beziehungsweise 16. November 2018. Für eine abschließende Entscheidung kündigte der Senat zudem an, den Urteilstenor selbst zu berichtigen — der Vorwurf laute dann „wegen verbotswidriger Benutzung eines Gerätes, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient“ statt wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons.

Anfrage statt Vorlage

Statt die Sache sogleich dem Bundesgerichtshof vorzulegen, wählte der Senat einen Zwischenschritt: Er fragte beim Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg an, ob dieser an seiner geschilderten Rechtsauffassung festhält. Hielte er daran nicht fest, würde sich ein Vorlageverfahren erübrigen. Zur Zulässigkeit dieses Vorgehens stellt der Beschluss fest: „Eine solche Anfrage eines Oberlandesgerichts bei einem anderen ist im Gesetz zwar nicht ausdrücklich vorgesehen, aber gleichwohl zulässig“ — der Senat stützt sich dafür auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Strafsachen (BGHSt 14, 319 ff.).

Was das praktisch bedeutet

Die Entscheidung verschiebt den Blick von der Frage, welches Gerät jemand in der Hand hatte, auf die Frage, wozu es dient. Wer statt zum Mobiltelefon zu einem anderen elektronischen Helfer greift, steht nach dieser Auffassung nicht besser da, solange das Gerät ihm eine Auskunft verschafft. Der Ausweg über Alternativgeräte, den die Neufassung der Vorschrift gerade schließen sollte, trägt danach auch beim Taschenrechner nicht.

Ebenso wenig hilft der Einwand, die Rechnung hätte sich auch im Kopf erledigen lassen. Der Senat hält die eigene Rechenfähigkeit des Betroffenen ausdrücklich für unerheblich; maßgeblich ist, dass das Gerät aufgenommen und zur Gewinnung eines Ergebnisses bedient wird.

Praktisch spürbar wird das über die Rechtsfolge: Im entschiedenen Fall trat der Gerätevorwurf tateinheitlich neben eine Überschreitung um 10 km/h, die für sich genommen deutlich geringer geahndet worden wäre. Fiele der Gerätevorwurf weg, müsste auch die Geldbuße neu bemessen werden — beide Punkte hängen zusammen.

Zugleich ist die Rechtslage regional uneinheitlich. Im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm ist mit der hier vertretenen Linie zu rechnen; das Oberlandesgericht Oldenburg hatte gegenteilig entschieden. Welche Beurteilung ein Amtsgericht zugrunde legt, richtet sich nach der Rechtsprechung des für es zuständigen Oberlandesgerichts.

Wie weit die Entscheidung trägt

Der Beschluss schließt das Verfahren nicht ab. Er formuliert die Auffassung des anfragenden Senats und leitet ein Anfrageverfahren ein; über die Rechtsbeschwerde selbst ist damit noch nicht entschieden. Der Senat beschreibt beide möglichen Ausgänge ausdrücklich im Konjunktiv — verworfen wäre sie, aufzuheben wäre das Urteil — und legt sich für die Endentscheidung nicht fest.

Die Divergenz zwischen den beiden Oberlandesgerichten ist durch diesen Beschluss nicht aufgelöst. Ob es zu einer Vorlage an den Bundesgerichtshof kommt, hing von der Antwort aus Oldenburg ab; wie diese ausgefallen ist, sagt der Beschluss naturgemäß nicht. Eine bundeseinheitliche Klärung der Frage enthält er damit nicht.

Gegenstand ist ein elektronischer Taschenrechner. Nichtelektronische Rechenhilfen grenzt der Senat ausdrücklich ab: Er hält gerade fest, dass es sich nach den Urteilsgründen nicht um eine nichtelektronische Rechenmaschine oder einen Rechenschieber gehandelt hat. Über solche Hilfsmittel ist mit dem Beschluss nichts gesagt.

Offengelassen hat der Senat, ob ein Taschenrechner unter den in der Vorschrift genannten tragbaren Flachrechner fällt. Er hielt das für zweifelhaft und stützte sein Ergebnis stattdessen auf Satz 1 der Vorschrift. Wer die Beispielliste als Argumentationsgrundlage sucht, findet sie in diesem Beschluss nicht.

Auch die Tatsachengrundlage ist begrenzt. Der Senat hat den Sachverhalt nicht selbst festgestellt, sondern die Bauart des Geräts den schriftlichen Urteilsgründen des Amtsgerichts entnommen. Bei der Rüge der Verletzung materiellen Rechts ist die Urteilsurkunde der Prüfungsmaßstab; was dort nicht steht, steht dem Rechtsbeschwerdegericht nicht zur Verfügung.

Zur Geschwindigkeitsüberschreitung verhält sich der Beschluss lediglich referierend. Messgerät, Eichung, Bedienung und Toleranzabzug sind Feststellungen des Amtsgerichts, die der Senat als rechtsfehlerfrei getroffen bezeichnet; eine eigene Aussage zu Messverfahren enthält die Entscheidung nicht. Ebenso wenig entwickelt sie allgemeine Maßstäbe dafür, wann ein Gerät im Sinne der Vorschrift benutzt wird — hier stand nach den Feststellungen fest, dass der Betroffene es in der Hand hielt und bediente.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Juni 2019 – 4 RBs 191/19 –, abrufbar in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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