Die Entscheidung auf einen Blick
Ein Immobilienmakler berechnete während der Fahrt mit einem Taschenrechner in der Hand die Provision für einen Kundentermin. Der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts Hamm hält ein solches Gerät für ein elektronisches Gerät, das der Information dient, und damit für vom Verbot des § 23 Abs. 1a StVO erfasst. Entschieden hat er die Frage jedoch nicht: Weil das Oberlandesgericht Oldenburg sie gegenteilig beantwortet und auf Anfrage an seiner Auffassung festgehalten hat, ist die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt worden. Bis zu dessen Entscheidung bleibt offen, ob ein reiner elektronischer Taschenrechner unter die Vorschrift fällt.
Der Fall
Am 22. Mai 2018 gegen 11:10 Uhr fuhr der Betroffene mit einem Pkw durch eine Ortschaft im Kreis T. Er ist als Immobilienmakler tätig und nutzte die Fahrzeit, um sich auf einen Termin vorzubereiten. Das Amtsgericht Lippstadt hielt dazu fest: „Während der Fahrt hielt der Betroffene einen Taschenrechner in der rechten Hand, in Höhe des Lenkrads und berechnete damit die Provision eines anstehenden Kundentermins.“
An derselben Stelle betrieb der Kreis T eine Geschwindigkeitsmessstelle. Innerorts galten dort 50 km/h, angeordnet durch ein Ortseingangsschild (Verkehrszeichen 310), das nach den Feststellungen am Tattag gut sichtbar aufgestellt und für den Betroffenen erkennbar war. Ein gültig geeichtes Messsystem des Typs eso ES 3.0, nach den Herstellervorschriften aufgebaut und betrieben, maß 63 km/h. Nach Abzug eines Sicherheitsabschlags von 3 km/h blieben 60 km/h vorwerfbar, also eine Überschreitung um 10 km/h.
Mit Urteil vom 11. Februar 2019 verhängte das Amtsgericht Lippstadt eine Geldbuße von 147,50 Euro: wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Tateinheit – das heißt durch ein und dieselbe Handlung verwirklicht – mit verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer. Das Amtsgericht war der Auffassung, die Nutzung des Taschenrechners unterfalle § 23 Abs. 1a StVO in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StVO. Dass es dabei um ein elektronisches Gerät ging und nicht etwa um eine nichtelektronische Rechenmaschine oder einen Rechenschieber, entnahm der Bußgeldsenat später dem Wortgebrauch und dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe.
Der Betroffene beantragte am 12. Februar 2019 die Zulassung der Rechtsbeschwerde und begründete sie am 27. März 2019; zugestellt wurde ihm das Urteil am 5. April 2019. Er erhob die Rüge der Verletzung materiellen Rechts – die Beanstandung, das Gericht habe das Recht falsch angewandt – und berief sich auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 25. Juni 2018 (2 Ss (OWi) 175/18), wonach ein Taschenrechner nicht unter die Verbotsnorm falle.
Der Einzelrichter des Oberlandesgerichts Hamm ließ die Rechtsbeschwerde am 18. Juni 2019 zur Fortbildung des Rechts zu und übertrug die Sache dem mit drei Richtern besetzten Bußgeldsenat. Am selben Tag fragte dieser beim Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg an, ob er an seiner Rechtsauffassung festhalte. Die Antwort vom 31. Juli 2019 fiel klar aus: Anlass, davon abzurücken, sehe man nicht.
Die Rechtsfrage
§ 23 Abs. 1a StVO beschreibt die verbotenen Geräte in Satz 1 über ihren Zweck: elektronische Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen oder zu dienen bestimmt sind, ferner solche der Unterhaltungselektronik oder der Ortsbestimmung. Satz 2 nennt dazu Beispiele, darunter den tragbaren Flachrechner, und führt sie mit den Wörtern „auch“ und „insbesondere“ ein.
Ein elektronischer Taschenrechner steht in dieser Aufzählung nicht. Damit hing der Vorwurf an einer einzigen Weichenstellung: Dient ein Gerät schon dann der Information, wenn es dem Nutzer das Ergebnis seiner eigenen Eingabe anzeigt? Oder setzt Information voraus, dass sie zumindest auch von außen an den Nutzer herantreten kann – dann wäre ein Gerät, das nur verarbeitet, was man ihm eingibt, kein Informationsgerät im Sinne der Vorschrift.
Hinzu trat eine verfahrensrechtliche Frage. Will ein Oberlandesgericht von der Rechtsprechung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen, entscheidet es nicht selbst, sondern legt die Sache nach § 121 Abs. 1 GVG in Verbindung mit § 79 Abs. 3 OWiG dem Bundesgerichtshof vor. Genau diese Lage war hier eingetreten, nachdem Oldenburg auf Anfrage an seiner Linie festgehalten hatte.
Die Begründung des Senats
Kein Abschluss, sondern eine Vorlage
Der Bußgeldsenat hat die Rechtsbeschwerde weder verworfen noch ihr stattgegeben. Er hat die Rechtsfrage dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Tragend dafür ist die Entscheidungserheblichkeit: „Die aufgeworfene Rechtsfrage ist für die Entscheidung des Senats erheblich“ – denn er beabsichtigt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen, und dem steht die Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg entgegen. Nach dessen Linie wäre das Urteil dagegen aufzuheben, soweit der Betroffene tateinheitlich wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons verurteilt wurde, und zusätzlich im Rechtsfolgenausspruch, also bei der Höhe der Geldbuße.
Die Gegenposition aus Oldenburg
Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte 2018 einen Betroffenen, dessen Einlassung nicht zu widerlegen war, er habe einen Taschenrechner und kein Mobiltelefon in der Hand gehalten, nur noch wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt. Zur Begründung führte es aus: „Ein Taschenrechner lässt sich nicht als ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation bzw. der Unterhaltungselektronik oder der Ortsbestimmung dient bzw. dienen soll, bezeichnen.“ Zwar sei die Aufzählung der Neufassung nicht abschließend gemeint gewesen; die Grenze verlaufe aber bei den Oberbegriffen: „Lässt sich ein Diktiergerät noch als ein Gerät bezeichnen, das der Kommunikation dient, fällt ein reiner Taschenrechner unter keinen der genannten Oberbegriffe.“ Und weiter: „Die Annahme, die Eingabe einer Rechenoperation und deren anschließendes Ablesen unterfiele einem Informationszweck, würde nach Auffassung des Senats die Auslegung der Norm überdehnen und wäre für den Normadressaten nicht erkennbar.“ In seinem Antwortbeschluss vom 31. Juli 2019 präzisierte der Oldenburger Senat, der Normadressat dürfe den Begriff der Information im Zusammenhang mit Kommunikation und Organisation umgangssprachlich so verstehen, dass die Information zumindest auch von außen kommen können müsse.
Warum Hamm es anders sieht
Dass ein elektronischer Taschenrechner ein elektronisches Gerät ist, bedarf nach dem Senat keiner näheren Erläuterung. Den Streit entscheidet für ihn das Merkmal der Information, und zwar auf vier Ebenen.
Wortlaut. „Ein elektronischer Taschenrechner dient schon dem Wortlaut nach der Information.“ Der Senat greift dafür die Wörterbuchbedeutungen von Information auf – Unterrichtung über eine bestimmte Sache, Mitteilung, Auskunft, Gehalt einer aus Zeichen eines Codes zusammengesetzten Nachricht. Daran gemessen gilt: „Bei Durchführung einer Rechenoperation mittels eines elektronischen Taschenrechners informiert sich der Nutzer über deren Ergebnis“ – hier darüber, welchen Betrag die Provision bei einem bestimmten Verkaufspreis und einer bestimmten Courtage ausmacht. Der Einwand, ein durchschnittlich gebildeter Fahrer könne so etwas auch im Kopf rechnen, trägt nicht: „Dass sich ggfs. ein Betroffener mit durchschnittlicher Schulbildung die entsprechende Information durch eigenen Denkprozess hätte verschaffen können, ist unerheblich.“
Systematik. Dass der Taschenrechner in Satz 2 fehlt, schadet nicht, denn: „Die Aufzählung in S. 2 der Norm enthält lediglich Beispiele und ist nicht abschließend“, was schon die Wörter „auch“ und „insbesondere“ zeigen. „Mithin können auch dort nicht genannte Geräte unter die Verbotsnorm fallen.“ Ob sich der Taschenrechner unter den dort genannten tragbaren Flachrechner fassen lässt, hat der Senat als zweifelhaft bezeichnet; nach den Verordnungsmaterialien dürfte damit eher ein Tablet-Computer gemeint sein. Gerade dieses Beispiel spricht aber gegen Oldenburg: „Zudem zeigt das Beispiel des Flachrechners auf, dass die Information nicht zwangsläufig von außerhalb des genutzten Gerätes kommen muss.“ Dasselbe gilt für den Organisationszweck – wer ein Gerät als Terminkalender nutzt, braucht dafür keinen Einfluss von außen.
Entstehungsgeschichte. Der Verordnungsgeber hat bewusst eine technikoffene Formulierung gewählt und damit einen weiten Gerätebegriff vor Augen gehabt. Dass er diesen weiten Begriff allein mit Blick auf künftige, noch unbekannte Entwicklungen gefasst, den seinerzeit längst bekannten Taschenrechner aber bewusst ausgenommen haben sollte, lässt sich nach dem Senat nicht erkennen – zumal er die in Mobiltelefonen enthaltenen Taschenrechnerfunktionen gerade nicht aus dem Anwendungsbereich ausgeklammert hat.
Zweck. Der Verordnungsgeber wollte „den Gefahren, die vom Aufnehmen des elektronischen Geräts und seiner nutzungsbedingten erheblichen mentalen Ablenkung des Betroffenen vom Verkehrsgeschehen ausgehen, zu begegnen“. Diese Gefahr verwirklicht sich beim aufgenommenen Taschenrechner ebenso. Dass die Auslegung elektronische Geräte in weitem Umfang erfasst, hält der Senat gerade für gewollt: Einbezogen sind neben Informations- auch Kommunikations-, Organisations- und Unterhaltungsgeräte.
Der beweis- und verfahrensrechtliche Teil
Geprüft hat der Senat allein auf die Sachrüge; die Zulassung erfolgte zur Fortbildung des Rechts. Die tatsächlichen Feststellungen zur Messung hat er als rechtsfehlerfrei getroffen bezeichnet – die Messtechnik stand damit nicht zur Debatte. Auch sonst blieb das Urteil unbeanstandet: „Die Prüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zu Lasten des Betroffenen ergeben“, der unabhängig von der Vorlagefrage zur Aufhebung führen würde. Ein wirksamer Bußgeldbescheid lag vor. Die Verjährung war mehrfach unterbrochen worden: durch die Anhörung des Betroffenen im Juni und Juli 2018, durch den Erlass des Bußgeldbescheids, durch den Eingang der Akten beim Amtsgericht und durch die Anberaumung des Hauptverhandlungstermins im November 2018.
Für den Fall einer verfahrensabschließenden Entscheidung hat der Senat bereits angekündigt, den Urteilstenor selbst zu berichtigen – statt der Benutzung eines Mobiltelefons soll es dann heißen: „wegen verbotswidriger Benutzung eines Gerätes, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient“.
Was das praktisch bedeutet
Solange der Bundesgerichtshof nicht entschieden hat, hängt das Ergebnis am zuständigen Oberlandesgericht. Im Bezirk des Oberlandesgerichts Oldenburg führte die dort vertretene Auffassung dazu, dass der Vorwurf der verbotswidrigen Gerätenutzung entfiel und nur die Geschwindigkeitsüberschreitung übrig blieb. Im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm ist mit dem gegenteiligen Ergebnis zu rechnen. Diese Spaltung ist gerade der Anlass der Vorlage – sie endet erst mit der Entscheidung aus Karlsruhe.
Wirtschaftlich relevant ist die Verknüpfung beider Vorwürfe. Hier standen Geschwindigkeitsüberschreitung und Gerätenutzung in Tateinheit; die Geldbuße von 147,50 Euro deckt beides ab. Entfällt der Gerätevorwurf, ist nach dem Beschluss nicht nur der Schuldspruch insoweit, sondern auch der Rechtsfolgenausspruch betroffen – die Geldbuße wäre neu zu bemessen. Wer sich gegen einen solchen Bescheid wendet, greift also regelmäßig zwei Punkte zugleich an.
Reichweite dieser Entscheidung
Dieser Beschluss klärt die Rechtsfrage nicht, er stellt sie. Er gibt die Auffassung eines vorlegenden Senats wieder, die der Bundesgerichtshof bestätigen oder verwerfen kann. Wer sich darauf beruft, beruft sich auf eine Rechtsansicht, nicht auf gefestigte Rechtsprechung.
Gegenstand ist ein elektronischer Taschenrechner. Zu nichtelektronischen Rechenhilfen – Rechenmaschine, Rechenschieber – verhält sich der Beschluss ausdrücklich nicht; der Senat hat diese Möglichkeit für den entschiedenen Fall gerade ausgeschlossen. Das Gerät wurde außerdem in der Hand gehalten; die Zweckerwägung des Senats knüpft an das Aufnehmen des Geräts an. Zu Konstellationen ohne Aufnehmen sagt der Beschluss nichts.
Ausdrücklich offengelassen hat der Senat, ob sich ein Taschenrechner unter den in § 23 Abs. 1a S. 2 StVO genannten tragbaren Flachrechner fassen lässt; er hält das für zweifelhaft und stützt sein Ergebnis stattdessen auf Satz 1. Die Frage, ob es einen Unterschied macht, ob die Information sofort abgerufen wird oder erst später, beantwortet der Senat mit Nein – auch das ist jedoch seine Auffassung und nicht geklärtes Recht. Das Oberlandesgericht Braunschweig, auf das er sich stützt, hat diesen Punkt im Ergebnis offengelassen und darauf abgestellt, dass das Rechenergebnis in einem internen Speicher zum späteren Wiederaufruf abgelegt werden kann.
Nicht behandelt wird schließlich, ob der berufliche Anlass einer Berechnung etwas ändert. Dass der Betroffene die Provision für einen anstehenden Kundentermin ermittelte, erwähnt der Beschluss als Sachverhalt, nicht als Prüfungspunkt. Ebenso wenig ist die Messung selbst Gegenstand: Geprüft wurde allein auf die Sachrüge, die Feststellungen zur Geschwindigkeitsmessung galten als rechtsfehlerfrei.
Quelle
Die Darstellung beruht auf dem amtlich veröffentlichten Beschluss und gibt dessen Inhalt wieder.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 15. August 2019 – 4 RBs 191/19, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank der nordrhein-westfälischen Justiz.
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