Die Entscheidung auf einen Blick
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass sich ein Betroffener im Bußgeldverfahren auch dann auf die sogenannte Medikamentenklausel des § 24a Abs. 4 StVG berufen kann, wenn ihm medizinisches Cannabis ohne persönlichen Kontakt zum Arzt verschrieben wurde. Die Vorschrift ist wegen ihres Missbrauchspotenzials zwar restriktiv auszulegen; pauschale oder generalklauselartige Verschreibungen genügen nicht. Ein möglicher Verstoß des Arztes gegen sein Berufsrecht geht aber nicht zulasten des Patienten. Die Verfolgung der Tat als Straftat nach § 316 StGB bleibt daneben möglich.
Der Fall: Unfall beim Ausfahren vom Parkplatz – mit Cannabisrezept aus der Videosprechstunde
Am 9. Mai 2025 fuhr der Betroffene von einem Schnellrestaurant-Parkplatz nach links auf die Straße und übersah dabei den Wagen des Geschädigten, der von der Straße kommend nach links in die benachbarte Zufahrt einer Waschanlage abbiegen wollte. Es kam zur Kollision. Im Tatzeitpunkt wies der Betroffene eine Konzentration von 11 ng/ml Tetrahydrocannabinol – kurz THC, der berauschende Wirkstoff von Cannabis – im Blutserum auf; der gesetzliche Grenzwert des § 24a StVG liegt bei 3,5 ng/ml.
Der Betroffene berief sich auf eine ärztliche Verschreibung: Ein Arzt hatte ihm mit Privatrezept vom 30. März 2025 wegen Schlafstörungen, einer Reaktion auf schwere Belastungen, Neurasthenie (einem nervlichen Erschöpfungszustand) und abnormer Gewichtsabnahme Cannabisblüten verordnet – täglich bis zu 1,50 g zur Anwendung mit dem Verdampfer, für 60 Tage.
Das Amtsgericht Hattingen verurteilte ihn gleichwohl wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs mit mehr als 3,5 ng/ml THC im Blutserum in Tateinheit mit fahrlässiger Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer zu einer Geldbuße von 500 € mit Ratenzahlung und verhängte ein einmonatiges Fahrverbot mit Vollstreckungsaufschub. Die Verschreibung genüge den Anforderungen des § 24a Abs. 4 StVG nicht – so hatte es das Amtsgericht angenommen –, weil es keinen persönlichen Kontakt zwischen dem Betroffenen und dem verschreibenden Arzt gegeben habe, sondern lediglich ein Videotelefonat. Eine wirksame Verschreibung setze eine sorgfältige Anamnese voraus, die in der Regel das persönliche Erscheinen vor dem Arzt erfordere; das Amtsgericht stützte sich dabei auch auf einen Regierungsentwurf zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes, wonach die Verschreibung den persönlichen Kontakt zwischen Arzt und Patient erfordern soll.
Gegen das Urteil legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein – das Rechtsmittel gegen Bußgeldurteile, mit dem Rechtsfehler gerügt werden können – und beanstandete die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.
Die Rechtsfrage: Verlangt die Medikamentenklausel einen persönlichen Arztkontakt?
Nach § 24a Abs. 4 StVG – der sogenannten Medikamentenklausel – handelt ein Fahrzeugführer trotz Überschreitens des THC-Grenzwerts ausnahmsweise nicht ordnungswidrig, wenn der Wert auf der bestimmungsgemäßen Einnahme eines Arzneimittels beruht, das für einen konkreten Krankheitsfall verschrieben wurde. Welche Anforderungen dabei an die ärztliche Verschreibung zu stellen sind, regelt weder diese Vorschrift noch bislang das Medizinal-Cannabisgesetz.
Zu klären war deshalb: Setzt eine Verschreibung im Sinne von § 24a Abs. 4 StVG einen persönlichen Kontakt zwischen verschreibendem Arzt und Patient voraus? Wegen der grundsätzlichen Bedeutung übertrug der Einzelrichter die Sache zur Fortbildung des Rechts dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern (§ 80a Abs. 3 S. 1 OWiG). Obergerichtliche Entscheidungen zu dieser Frage lagen – soweit ersichtlich – noch nicht vor: Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte sie 2023 ausdrücklich offengelassen, das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek hatte einen persönlichen Kontakt verlangt, die Fachliteratur lehnt eine solche formale Hürde ab.
Die Entscheidung: Berufsrechtliche Pflichten treffen den Arzt, nicht den Patienten
Der Bußgeldsenat hob das Urteil auf. Im Ausgangspunkt bestätigte er die Vorinstanz: Das Amtsgericht sei „im rechtlichen Ansatz zutreffend“ davon ausgegangen, dass die Norm wegen des Missbrauchspotenzials „restriktiv auszulegen ist und eine Verschreibung nicht pauschal oder generalklauselartig erfolgen darf“. Hintergrund ist die in der Fachdiskussion beschriebene Gefahr, dass Ärzte das Ausstellen pauschaler Bescheinigungen über das Internet ohne echte Anamnese zum Geschäftsmodell entwickeln.
Einen persönlichen Kontakt zwischen Arzt und Patient verlangt die Vorschrift nach Auffassung des Senats aber nicht. Maßstab für eine ordnungsgemäße Verschreibung sind die Regeln der ärztlichen Kunst: Die Einnahme des Medikaments muss medizinisch indiziert und für das konkrete Leiden geeignet sein. Für die Fernbehandlung – die ärztliche Behandlung über Kommunikationsmedien wie ein Videotelefonat – gilt kein abweichender Behandlungsstandard; er richtet sich nach dem Krankheitsbild des Patienten, nicht nach den eingesetzten technischen Hilfsmitteln.
Berufsrechtlich ist die reine Fernbehandlung seit einem Beschluss des Deutschen Ärztetages von 2018 nach der Musterberufsordnung im Einzelfall erlaubt, wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche Sorgfalt gewahrt bleibt. Die meisten Landesärztekammern haben diese Regelung übernommen; die bayerische Berufsordnung verlangt dagegen auch bei telemedizinischen Verfahren eine unmittelbare Behandlung des Patienten. Da der verschreibende Arzt in Bayern ansässig ist, hätte er – sollte er ohne persönlichen Kontakt verschrieben haben – gegen die für ihn geltenden berufsrechtlichen Regelungen verstoßen.
Entscheidend ist für den Senat jedoch die Verantwortungsverteilung: Für die Einhaltung des Berufsrechts und die Ordnungsgemäßheit der Befunderhebung ist „nicht der Patient, sondern der Arzt“ verantwortlich. Wörtlich heißt es: „Es überspannt jedoch die an einen Patienten zu stellenden Sorgfaltsanforderungen, wenn diesem zugemutet wird, die Ordnungsgemäßheit der ärztlichen Verschreibung zu überprüfen.“ Der Patient werde sich, soweit er keine gegenteiligen Anhaltspunkte hat – solche waren hier nicht festgestellt –, „grundsätzlich darauf verlassen dürfen, dass die durch den Arzt ausgestellte medizinische Verschreibung von Cannabis nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt“.
Weil das Amtsgericht die Ausnahme allein am fehlenden persönlichen Kontakt hatte scheitern lassen, hob der Senat das Urteil mit den Feststellungen insgesamt auf (§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, § 353 StPO) und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Hattingen zurück (§ 79 Abs. 6 OWiG). Auf die weitere Rüge, ob die Feststellung des fehlenden persönlichen Kontakts überhaupt rechtsfehlerfrei getroffen wurde, kam es danach nicht mehr an.
Bedeutung für die Praxis
Für Patienten mit einer Verschreibung von medizinischem Cannabis ist die Entscheidung eine wichtige Klarstellung: Ein Rezept aus der Videosprechstunde ist im Bußgeldverfahren nicht schon wegen des fehlenden persönlichen Arztkontakts wertlos. Wer sich auf eine ärztliche Verschreibung verlässt, dem wird ein etwaiger berufsrechtlicher Fehler des Arztes nicht angelastet – solange keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen.
Zugleich zieht der Senat deutliche Grenzen gegen Missbrauch. Bei Online-Plattformen, bei denen das Rezept allein auf Grundlage eines vom Konsumenten ausgefüllten Fragebogens ausgestellt wird, werde „von einer ordnungsgemäßen Untersuchung keine Rede sein können“. Und für die neue Hauptverhandlung gibt der Senat dem Amtsgericht mit, die bestimmungsgemäße Einnahme des verordneten Cannabis zu überprüfen. Ergeben sich dabei Anhaltspunkte für eine Fahruntüchtigkeit im Sinne von § 316 StGB, ist das Verfahren nach § 81 OWiG in das Strafverfahren überzuleiten – zu würdigen sei insbesondere, dass der Betroffene trotz klarer Verkehrslage und günstiger Bedingungen den unfallursächlichen Vorfahrtsverstoß begangen hat.
Reichweite und Grenzen der Entscheidung
Die Entscheidung besagt nicht, dass jedes online ausgestellte Cannabisrezept genügt. Der restriktive Auslegungsmaßstab bleibt bestehen: Pauschale, ohne echte Anamnese ausgestellte Bescheinigungen reichen nicht aus. Wo genau die Grenze zwischen einer kunstgerechten Fernbehandlung und einer bloßen Gefälligkeitsbescheinigung verläuft, konkretisiert der Beschluss nicht abschließend.
Offen bleibt auch der konkrete Fall selbst: Die Rechtsbeschwerde hatte tatsächlich Erfolg nur „zumindest vorläufig“ – das Amtsgericht verhandelt neu und prüft dabei insbesondere die bestimmungsgemäße Einnahme. Ob im entschiedenen Fall wirklich kein persönlicher Kontakt bestand, ließ der Senat dahinstehen, weil es darauf nicht mehr ankam. Der Vertrauensschutz des Patienten gilt zudem nur, soweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen.
Wichtig ist schließlich die strafrechtliche Seite: „Durch die Medikamentenklausel des § 24a Abs. 4 StVG wird die Verfolgung der Tat als Straftat nicht gesperrt.“ Wer trotz Verschreibung fahruntüchtig fährt, riskiert eine Verurteilung nach § 316 StGB. Und der Gesetzgeber könnte die Lage ändern: Der Regierungsentwurf, der für die Verschreibung von medizinischem Cannabis einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt vorsieht, war zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht verabschiedet.
Quelle
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 28.04.2026 – 5 ORbs 87/26, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE des Landes Nordrhein-Westfalen.
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