Ordnungswidrigkeiten & Bußgeldrecht

Alkohol und Cannabis am Steuer: § 24a StVG und Ihre Verfahrensrechte

Bußgeld, Fahrverbot, Belehrungsfehler und die Ausnahme für medizinisches Cannabis: was die Rechtsprechung zu § 24a StVG entschieden hat – und worauf Betroffene im Verfahren achten sollten.

Stand der Rechtsprechung: 28.04.2026 Lesezeit etwa 6 Minuten
Das Wichtigste

Die Cannabis-Ausnahme wird eng ausgelegt

Die kurze Antwort

Ordnungswidrig nach § 24a StVG handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut hat (Absatz 1), wer mit 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum fährt (Absatz 1a) oder wer unter der Wirkung eines anderen in der Anlage zu der Vorschrift genannten berauschenden Mittels – etwa Amphetamin oder Kokain – fährt (Absatz 2). Wer unter Cannabiseinfluss zusätzlich ein alkoholisches Getränk zu sich nimmt oder die Fahrt unter Alkoholwirkung antritt, begeht eine eigene Ordnungswidrigkeit (Absatz 2a), für die eine Geldbuße bis zu fünftausend Euro möglich ist; in den übrigen Fällen sind es bis zu dreitausend Euro (Absatz 3). Für Fahrten vor Inkrafttreten des heutigen THC-Grenzwerts kann noch die frühere Rechtslage maßgeblich sein. Für ärztlich verschriebene Medikamente enthält § 24a Abs. 4 StVG zwar eine Ausnahme, die sogenannte Medikamentenklausel; die Rechtsprechung legt sie wegen des Missbrauchspotenzials restriktiv – also eng – aus, sodass pauschale oder generalklauselartige Verschreibungen von medizinischem Cannabis nicht genügen (OLG Hamm, Beschluss vom 28.04.2026 – 5 ORbs 87/26). Selbst wenn die Ausnahme eingreift, sperrt sie die Verfolgung der Fahrt als Straftat nach § 316 StGB nicht. Verfahrensrechtlich gilt: Besteht bei der Kontrolle bereits der Anfangsverdacht einer Drogenfahrt, darf die Polizei den Betroffenen nicht ohne vorherige Belehrung danach befragen, ob er etwas genommen habe (OLG Hamm, Beschluss vom 31.03.2020 – 4 RBs 114/20).

Auf dieser Seite
  1. Medizinisches Cannabis: die Medikamentenklausel des § 24a Abs. 4 StVG
  2. Befragung ohne Belehrung: Ihre Rechte bei der Verkehrskontrolle
  3. Fahrverbot, Entziehung der Fahrerlaubnis und die verwahrte Zeit
  4. Was Sie jetzt tun sollten
  5. Häufige Fragen
  6. Herangezogene Entscheidungen

Medizinisches Cannabis: die Medikamentenklausel des § 24a Abs. 4 StVG

§ 24a Abs. 4 StVG nimmt Fälle ärztlich verschriebener Medikamente vom Bußgeldtatbestand aus – die sogenannte Medikamentenklausel. Das Oberlandesgericht Hamm hat klargestellt, dass diese Ausnahme wegen des bestehenden Missbrauchspotenzials restriktiv auszulegen ist: Pauschale oder generalklauselartige Verschreibungen von medizinischem Cannabis, also Rezepte, die nach Art einer allgemeinen Formel erteilt werden, reichen dafür nicht aus (OLG Hamm, Beschluss vom 28.04.2026 – 5 ORbs 87/26). Wer sich auf die Klausel beruft, sollte deshalb belegen können, dass eine konkrete ärztliche Verschreibung vorliegt.

Ein häufiger Streitpunkt ist die telemedizinische Verschreibung. Der fehlende persönliche Kontakt zwischen verschreibendem Arzt und Patient kann zwar gegen berufsrechtliche Vorgaben verstoßen. Für das Bußgeldverfahren gilt nach derselben Entscheidung jedoch: „Gleichwohl ist der Betroffene im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht gehindert, sich auf den Ausnahmetatbestand des § 24a Abs. 4 StVG zu berufen“ (OLG Hamm, Beschluss vom 28.04.2026 – 5 ORbs 87/26).

Die Klausel hat eine wichtige Grenze: „§ 24a Abs. 4 StVG sperrt die Verfolgung der Tat als Straftat (§ 316 StGB) nicht“ (OLG Hamm, Beschluss vom 28.04.2026 – 5 ORbs 87/26). Die Ausnahme betrifft also die Ordnungswidrigkeit; eine Verfolgung derselben Fahrt als Straftat bleibt davon unberührt.

Ein Cannabis-Rezept ist kein Freibrief: Es muss den engen Anforderungen der Rechtsprechung genügen, und es schließt eine strafrechtliche Verfolgung nach § 316 StGB nicht aus.

Befragung ohne Belehrung: Ihre Rechte bei der Verkehrskontrolle

Sobald gegen einen Betroffenen ein Anfangsverdacht besteht – also erste konkrete Anhaltspunkte für eine Ordnungswidrigkeit vorliegen –, muss er vor einer Befragung zur Sache belehrt werden, insbesondere darüber, dass es ihm freisteht, sich zu äußern (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO, im Bußgeldverfahren anwendbar über § 46 Abs. 1 OWiG).

Das Oberlandesgericht Hamm hatte einen Fall zu entscheiden, in dem Polizeibeamte einen Autofahrer im grenznahen Gebiet zu den Niederlanden antrafen und bei ihm stark erweiterte Pupillen ohne Reaktion sowie starkes Lidflattern feststellten. Damit bestand der Anfangsverdacht einer Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG. Die anschließende Frage, ob er etwas genommen habe, wurde ohne vorherige Belehrung gestellt – das verstößt gegen die Belehrungspflicht (OLG Hamm, Beschluss vom 31.03.2020 – 4 RBs 114/20).

Für Betroffene folgt daraus: Der Ablauf der Kontrolle sollte so genau wie möglich festgehalten werden – wann welche Fragen gestellt wurden und ob zuvor eine Belehrung erfolgt ist. Ein solcher Verstoß kann im Verfahren geltend gemacht werden.

Fahrverbot, Entziehung der Fahrerlaubnis und die verwahrte Zeit

Nach einer Fahrt unter Alkohol oder Cannabis treffen Betroffene oft zwei Maßnahmen zugleich: das Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG – ein befristetes Verbot, Kraftfahrzeuge zu führen, als Nebenfolge des Bußgeldverfahrens – und daneben die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde. Beides nebeneinander stellt nach der Rechtsprechung keine Doppelbestrafung dar (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2022 – 2 RBs 179/22). Der Einwand, man werde für dieselbe Fahrt zweimal sanktioniert, verfängt daher in dieser Konstellation nicht.

Eine zweite praxisrelevante Frage betrifft die Zeit, in der der Führerschein bereits bei der Behörde liegt. Gehen der Betroffene und die Bußgeldbehörde irrtümlich davon aus, dass die Entscheidung über das Fahrverbot rechtskräftig geworden ist, und wird der Führerschein daraufhin in amtliche Verwahrung genommen, kommt eine Anrechnung der Verwahrungsdauer auf das Fahrverbot nach § 25 Abs. 6 Satz 1 StVG in Betracht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.11.2016 – IV-2 RBs 157/16). Ob die Anrechnung im Einzelfall erfolgt, hängt von den Umständen ab – die verwahrte Zeit sollte deshalb genau dokumentiert werden.

Beispiel: Ein Betroffener erhält einen Bußgeldbescheid mit einmonatigem Fahrverbot. Er und die Bußgeldbehörde halten den Bescheid für rechtskräftig, und der Betroffene gibt seinen Führerschein ab; dieser bleibt vier Wochen in amtlicher Verwahrung. Stellt sich später heraus, dass der Bescheid zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht rechtskräftig war, kommt eine Anrechnung dieser vier Wochen auf das Fahrverbot in Betracht.

Ob das Gericht im Einzelfall vom Regelfahrverbot absehen darf, ist eine eigene Rechtsfrage; Näheres dazu unter Wann das Gericht vom Fahrverbot absehen darf und Regelfahrverbot: Ausnahmefälle und Vollstreckungslösung. Zum Fahrverbot bei wiederholten Verstößen siehe Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung.

Was Sie jetzt tun sollten

Ob der Vorwurf nach § 24a StVG Bestand hat, entscheidet sich oft an der Kontrolle, den Unterlagen und den Fristen. Diese Schritte lassen sich früh ordnen.

  1. Keine Angaben zur Sache ohne rechtlichen Rat

    Äußern Sie sich gegenüber Polizei und Bußgeldbehörde erst nach Beratung. Notieren Sie außerdem, wie die Kontrolle ablief – insbesondere, ob Sie vor Fragen zum Konsum belehrt wurden.

  2. Unterlagen vollständig sichern

    Sammeln Sie Bußgeldbescheid, Anhörungsbogen und – bei medizinischem Cannabis – die ärztliche Verschreibung samt Nachweisen zur Behandlung. Diese Unterlagen entscheiden mit darüber, ob die Medikamentenklausel geprüft werden kann.

  3. Führerschein nicht vorschnell abgeben

    Klären Sie zuerst, ob der Bescheid rechtskräftig ist. Liegt Ihr Führerschein bereits in amtlicher Verwahrung, halten Sie den genauen Zeitraum fest.

  4. Fristen im Blick behalten

    Prüfen Sie die im Bescheid genannte Einspruchsfrist und lassen Sie rechtzeitig klären, ob ein Einspruch sinnvoll ist.

Häufige Fragen

Ich habe ein Rezept für medizinisches Cannabis – bin ich damit geschützt?

Nur eingeschränkt. Die Medikamentenklausel wird eng verstanden; ein pauschal oder nach Art einer Generalklausel erteiltes Rezept genügt ihren Anforderungen nicht (OLG Hamm, Beschluss vom 28.04.2026 – 5 ORbs 87/26). Hinzu kommt, dass die Klausel eine Verfolgung derselben Fahrt als Straftat nach § 316 StGB offenlässt.

Mein Cannabis-Rezept stammt aus einer Online-Sprechstunde – zählt es trotzdem?

Der fehlende persönliche Kontakt zwischen Arzt und Patient kann berufsrechtlich problematisch sein. Im Bußgeldverfahren hindert er den Betroffenen aber nicht daran, sich auf die Ausnahme des § 24a Abs. 4 StVG zu berufen (OLG Hamm, Beschluss vom 28.04.2026 – 5 ORbs 87/26). Ob das Rezept inhaltlich genügt, bleibt eine gesonderte Frage.

Die Polizei hat mich gefragt, ob ich etwas genommen habe – musste ich das beantworten?

Bestand zu diesem Zeitpunkt bereits der Anfangsverdacht einer Drogenfahrt, hätte die Frage erst nach einer Belehrung gestellt werden dürfen; eine Befragung ohne Belehrung verstößt gegen § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO (OLG Hamm, Beschluss vom 31.03.2020 – 4 RBs 114/20). Halten Sie den Ablauf der Kontrolle deshalb möglichst genau fest.

Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis zugleich – ist das nicht doppelt bestraft?

Nach der Rechtsprechung liegt darin keine Doppelbestrafung: Das Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG und die behördliche Entziehung der Fahrerlaubnis können nebeneinander bestehen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2022 – 2 RBs 179/22).

Ich habe den Führerschein abgegeben, obwohl der Bescheid noch nicht rechtskräftig war – zählt diese Zeit?

Sind Sie und die Bußgeldbehörde irrtümlich von der Rechtskraft ausgegangen und wurde der Führerschein deshalb amtlich verwahrt, kann diese Verwahrungszeit nach § 25 Abs. 6 Satz 1 StVG auf das Fahrverbot angerechnet werden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.11.2016 – IV-2 RBs 157/16). Dokumentieren Sie darum genau, wann Sie den Führerschein abgegeben haben.

Herangezogene Entscheidungen

Die Darstellung auf dieser Seite stützt sich auf die folgenden Entscheidungen:

  1. OLG Hamm, Beschluss vom 28.04.2026 – 5 ORbs 87/26 (Medikamentenklausel bei medizinischem Cannabis, telemedizinische Verschreibung, Verhältnis zu § 316 StGB)
  2. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2022 – 2 RBs 179/22 (Fahrverbot neben Entziehung der Fahrerlaubnis)
  3. OLG Hamm, Beschluss vom 31.03.2020 – 4 RBs 114/20 (Befragung ohne Belehrung bei Drogenverdacht)
  4. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.11.2016 – IV-2 RBs 157/16 (Anrechnung der Verwahrungsdauer auf das Fahrverbot)

Stand der Rechtsprechung: 28.04.2026. Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

Rechtsanwalt Konstantinos Maderas

Fachlich verantwortet von

Rechtsanwalt Konstantinos Maderas

Stand:

Konstantinos Maderas hat an der juristischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum studiert und sein Referendariat am Landgericht Wuppertal absolviert. Bereits zu Beginn seiner Laufbahn hat er den Fachanwaltslehrgang Verkehrsrecht abgeschlossen. Als Inhaber der Kanzlei Winfort informiert er auf winfort.de Betroffene über ihre Rechte im Verkehrsrecht und Verbraucherrecht.

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