Urteilsbesprechung · Oberlandesgericht Hamm

Leivtec XV3: Warum das OLG Hamm der Geschwindigkeitsmessung die vereinfachte Beweisführung entzieht

Ein Amtsgericht verurteilt wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung und stützt sich dabei auf die erleichterten Regeln für standardisierte Messverfahren. Das Oberlandesgericht Hamm hebt das Urteil auf: Nach den Prüfergebnissen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bietet das Messgerät Leivtec XV3 derzeit nicht die Verlässlichkeit, die diese Erleichterungen voraussetzen.

Beschluss vom 16.11.2021 – 5 RBs 96/21 Lesezeit etwa 7 Minuten
Das Ergebnis

Urteil aufgehoben und zurückverwiesen – die Messung mit dem Leivtec XV3 trägt die vereinfachte Beweisführung nicht

Die Entscheidung auf einen Blick

Das Oberlandesgericht Hamm stuft Geschwindigkeitsmessungen mit dem Gerät Leivtec XV3 derzeit nicht als standardisiertes Messverfahren ein. Das Amtsgericht Brilon hatte seine Verurteilung auf die dafür geltenden, reduzierten Darlegungsanforderungen gestützt – das genügte nach Auffassung des Senats nicht. Das Urteil wurde weitgehend aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen; erforderlich wäre die Einholung eines Sachverständigengutachtens gewesen.

Der Fall

Die Betroffene befuhr nach den Feststellungen des Amtsgerichts im November 2019 mit ihrem PKW eine innerorts gelegene Straße, auf der die allgemeine Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h galt. Die Geschwindigkeit wurde mit dem Messgerät Leivtec XV3 gemessen, dabei wurde auch ein Lichtbild ausgelöst. Nach Abzug des Sicherheitsabschlages – eines Toleranzwertes, der von der gemessenen Geschwindigkeit zugunsten der Betroffenen abgezogen wird – ergab sich eine Überschreitung von 34 km/h.

Das Amtsgericht Brilon verurteilte die Betroffene mit Urteil vom 6. Januar 2021 wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 340 Euro und einem Fahrverbot von einem Monat. Dagegen legte die Betroffene Rechtsbeschwerde ein – das Rechtsmittel, mit dem ein Bußgeldurteil des Amtsgerichts vom Oberlandesgericht auf Rechtsfehler überprüft wird. Sie rügte die Verletzung formellen und materiellen Rechts und beanstandete insbesondere, dass kein Sachverständigengutachten zur Richtigkeit des Messergebnisses eingeholt worden war.

Der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts Hamm übertrug die Sache nach § 80a Abs. 3 OWiG auf die Besetzung mit drei Richtern, weil die Frage nach dem Status des Leivtec XV3 der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient.

Die Rechtsfrage

Handelt es sich bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät Leivtec XV3 derzeit um ein standardisiertes Messverfahren?

Hinter diesem Begriff steht eine Beweiserleichterung aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes: Bei einem standardisierten Messverfahren – einem Verfahren, das bei Beachtung der Bedienungsvorgaben regelmäßig zuverlässige Ergebnisse liefert – darf der Tatrichter, also das Gericht der Tatsacheninstanz, sich auf reduzierte Feststellungen zur Messung beschränken. Er benötigt dann grundsätzlich kein Sachverständigengutachten und muss die Messung im Urteil nur knapp darlegen. Entfällt dieser Status, gelten die vollen Anforderungen an Beweiserhebung und Urteilsbegründung.

Die Entscheidung

Die Rechtsbeschwerde hatte mit der Sachrüge – der Beanstandung, das Urteil beruhe auf einer fehlerhaften Anwendung des materiellen Rechts – weitgehend Erfolg. Das angefochtene Urteil leidet nach Auffassung des Senats an einem durchgreifenden sachlich-rechtlichen Feststellungs- und Darstellungsmangel im Sinne von § 71 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 267 Abs. 1 StPO: Das Amtsgericht war von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen und hatte dementsprechend nur die dafür gebotenen reduzierten Feststellungen getroffen.

Diese Grundlage trägt nach der Bewertung des Senats gegenwärtig nicht mehr. Nach Abschluss der Überprüfung des Messverfahrens durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB), die für die Zulassung solcher Geräte zuständige Bundesbehörde, „bietet das Messgerät nicht mehr die Gewähr dafür, dass es bei Beachtung der Vorgaben für seine Bedienung zu hinreichend zuverlässigen Messergebnissen kommt“. Die Überprüfungen ergaben, dass es unter bestimmten Voraussetzungen „zu unzulässigen Messwertabweichungen auch zu Ungunsten Betroffener kommen kann“ – festgestellt bisher nur bei sogenannten Rechtsmessungen, also wenn das Gerät aus Fahrersicht am linken Fahrbahnrand platziert war. Gleichwohl lässt die Bedienungsanleitung des Herstellers eine solche Rechtsmessung nach wie vor zu; der Hersteller hatte mit Kundeninformation vom 12. März 2021 zwar darum gebeten, von weiteren amtlichen Messungen vorerst Abstand zu nehmen, die Bedienungsanleitung aber nicht mehr angepasst.

Daraus leitet der Senat die tragende Formel ab: „Ein Messverfahren, bei dem es auch unter Einhaltung der Bedienungsanleitung zu unzulässigen Messwertabweichungen kommen kann, erfüllt die an ein standardisiertes Messverfahren zu stellenden Anforderungen nicht.“ Der Senat schließt sich damit den Oberlandesgerichten Celle, Oldenburg und Stuttgart sowie dem Bayerischen Obersten Landesgericht an; die abweichende Entscheidung des OLG Schleswig vom 17. August 2021 überzeugte ihn nicht.

Für die Beweisführung folgt daraus: Die erleichterten Darlegungsanforderungen genügten nicht zur Begründung der Fehlerfreiheit der Messung. Erforderlich wäre die Einholung eines Sachverständigengutachtens gewesen, die vor dem Hintergrund der Annahme eines standardisierten Messverfahrens unterblieben war. Das Urteil wurde deshalb aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Brilon zurückverwiesen. Bestehen blieben allein die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zur Fahrereigenschaft, also dazu, dass die Betroffene das Fahrzeug geführt hat; insoweit wurde die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung reiht das OLG Hamm in die inzwischen breite obergerichtliche Linie ein, die dem Leivtec XV3 den Status des standardisierten Messverfahrens abspricht. Für laufende Bußgeldverfahren, in denen dieses Gerät eingesetzt wurde, bedeutet das: Der Tatrichter darf sich nicht auf die verkürzte Darstellung der Messung beschränken, sondern hat die Zuverlässigkeit des konkreten Messergebnisses eingehender aufzuklären – nach der Entscheidung des Senats durch ein Sachverständigengutachten.

Das bedeutet für Sie

Wurde Ihre Geschwindigkeit mit einem Leivtec XV3 gemessen und stützt sich das Urteil allein auf die vereinfachten Regeln für standardisierte Messverfahren, kann das Urteil auf einem Darstellungsmangel beruhen. Ob die Messung im Ergebnis fehlerhaft war, ist damit nicht entschieden – das klärt erst die sachverständige Prüfung des Einzelfalls.

Reichweite der Entscheidung

Die Entscheidung ist in mehrfacher Hinsicht begrenzt. Der Senat formuliert ausdrücklich zeitbezogen: „Gegenwärtig“ handele es sich beim Leivtec XV3 nicht mehr um ein standardisiertes Messverfahren – eine spätere Neubewertung, etwa nach geänderten Vorgaben des Herstellers, ist damit nicht ausgeschlossen. Die Aussage betrifft zudem nur dieses Messgerät; zu anderen Geräten oder Messverfahren verhält sich der Beschluss nicht.

Wichtig ist auch, was der Senat nicht entschieden hat: Die Messung wurde nicht als falsch festgestellt. Ob sie fehlerfrei erfolgt war, hat das Amtsgericht nach der Zurückverweisung mit sachverständiger Hilfe zu klären. Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 121 Abs. 2 GVG – das Verfahren, mit dem ein Oberlandesgericht eine Rechtsfrage dem BGH vorlegt, wenn es von einem anderen Oberlandesgericht abweichen will – lehnte der Senat trotz der abweichenden Sicht des OLG Schleswig ab: „Gegenstand der Vorlegung kann nämlich nur die beabsichtigte Abweichung in einer Rechtsfrage sein, nicht in einer Tatfrage.“ Ob ein Messgerät zuverlässige Ergebnisse liefert, „ist eine Frage des Einzelfalls“ und damit Sache des Tatrichters. Eine höchstrichterliche Klärung durch den BGH ist auf diesem Weg also nicht zu erwarten.

Quelle

Die Entscheidung ist im amtlichen Volltext veröffentlicht: Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 16. November 2021, 5 RBs 96/21.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

Rechtsanwalt Konstantinos Maderas

Fachlich verantwortet von

Rechtsanwalt Konstantinos Maderas

Besprechung veröffentlicht am Stand:

Konstantinos Maderas hat an der juristischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum studiert und sein Referendariat am Landgericht Wuppertal absolviert. Bereits zu Beginn seiner Laufbahn hat er den Fachanwaltslehrgang Verkehrsrecht abgeschlossen. Als Inhaber der Kanzlei Winfort informiert er auf winfort.de Betroffene über ihre Rechte im Verkehrsrecht und Verbraucherrecht.

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