Die Entscheidung auf einen Blick
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass unter die „Benutzung“ eines Mobiltelefons im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO auch dessen Einsatz als Navigationsgerät fällt. Maßgeblich ist danach, ob das Gerät in der Hand gehalten wird und die Handhabung einen Bezug zu einer bestimmungsgemäßen Funktion aufweist — nicht, ob telefoniert wird. Den Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen eine Geldbuße von 40 Euro zuzulassen, verwarf der Senat.
Der Fall: Tippen auf dem Handy — angeblich nur, um das Navi zurückzusetzen
Das Amtsgericht Essen verurteilte den Betroffenen wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer zu einer Geldbuße von 40 Euro. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts — also den Tatsachen, die das Gericht nach der Beweisaufnahme als erwiesen ansah — hielt der Betroffene während der Fahrt mit seinem Pkw das Mobiltelefon mit der rechten Hand vor sein Gesicht und tippte dabei so konzentriert auf das Gerät, dass er eine Polizeistreife neben sich nicht bemerkte. Grundlage der Feststellungen war insbesondere die Vernehmung der beteiligten Polizeibeamten.
Der Betroffene wollte das nicht hinnehmen und beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde — des Rechtsmittels, mit dem Bußgeldentscheidungen vom Oberlandesgericht überprüft werden können, das bei kleinen Geldbußen aber erst eigens zugelassen werden muss. Er argumentierte zweigleisig: Zum einen habe er das Telefon weder bedient noch benutzt; es sei aus seiner ursprünglichen Position als Navigationsgerät herausgefallen, und er habe es lediglich dorthin zurückbringen wollen. Zum anderen falle die Nutzung eines Mobiltelefons als Navigationsgerät jedenfalls nicht unter das Verbot des § 23 Abs. 1a StVO. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte, den Zulassungsantrag als unbegründet zu verwerfen.
Die Rechtsfrage
Im Kern ging es um die Auslegung eines einzigen Begriffs: Ist die Nutzung eines Mobiltelefons als Navigationsgerät eine „Benutzung“ im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO — oder erfasst das Verbot nur das Telefonieren und verwandte Kommunikationsvorgänge?
Vorgelagert stellte sich eine prozessuale Hürde: Bei einer Geldbuße von nicht mehr als 100 Euro ist die Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG wegen der Anwendung materieller Rechtsnormen nur zur Fortbildung des Rechts zuzulassen — also dann, wenn der Einzelfall Anlass gibt, für die Auslegung von Rechtssätzen Leitsätze aufzustellen und zu festigen. Eine Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung scheidet in dieser Konstellation aus, und Angriffe auf die Beweiswürdigung des Tatgerichts eröffnen den Weg zum Rechtsbeschwerdegericht nicht.
Die Entscheidung: Benutzung ist jede bestimmungsgemäße Verwendung in der Hand
Der Zulassungsantrag hatte in der Sache keinen Erfolg. Der Senat arbeitete die beiden Angriffslinien des Betroffenen getrennt ab.
Den ersten Einwand — er habe das Telefon bloß aufgehoben — wertete das Gericht als unzulässigen Angriff auf die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts. Mit der Sachrüge, also der Beanstandung der Rechtsanwendung, lässt sich nach der Entscheidung nicht durchdringen, wer in Wahrheit nur die Beweiswürdigung angreift und seine Argumentation auf tatsächliche Behauptungen stützt, die in den Urteilsfeststellungen keine Stütze finden, oder wer der Würdigung des Gerichts lediglich eine eigene, gegensätzliche Beweiswürdigung entgegensetzt. Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze — die einzige Ausnahme, die solche Rügen tragfähig machen könnte — lagen nach Auffassung des Senats nicht vor: Das Amtsgericht hatte rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Betroffene das Gerät vor sein Gesicht gehalten und dabei getippt hat.
Beim zweiten Einwand konnte der Senat sogar offenlassen, ob der Betroffene telefonierte oder navigierte — denn beides fällt unter das Verbot. Er schloss sich dem Oberlandesgericht Köln an, wonach „der Gesamtheit der obergerichtlichen Rechtsprechung zu § 23 Abs. 1a StVO sei mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, dass auch die Nutzung der Funktion eines Mobilfunkgeräts als Navigationshilfe als unzulässig anzusehen sei“. Die Navigation beinhalte einen Abruf von Daten und stelle sich damit zugleich als Benutzung dar.
Der Begriff der Benutzung wird nach der Entscheidung von der Rechtsprechung weit ausgelegt: Sie liegt nicht nur beim Telefonieren vor, sondern auch bei jeder anderen bestimmungsgemäßen Verwendung von Bedienfunktionen. Die tragende Formel des Senats lautet, die Frage der Benutzung beurteile sich allein danach, „ob das Gerät in der Hand gehalten wird oder nicht“ und ob die Handhabung des Geräts einen Bezug zu einer bestimmungsgemäßen Funktion desselben aufweist. Gestützt wird das auf die gesetzgeberische Intention: Die Vorschrift soll gewährleisten, „dass der Fahrzeugführer während der Benutzung des Mobiltelefons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat. Die Benutzung schließt neben dem Gebrauch im öffentlichen Fernsprechnetz sämtliche Bedienfunktionen ein“. Zum konkreten Fall hielt der Senat fest, der Betroffene habe das Gerät in der Hand gehalten, eine seiner Funktionen genutzt und Daten eingetippt: „Dieser Vorgang war durchaus mit einer mentalen Ablenkung verbunden und deshalb zu ahnden.“
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung nimmt einer verbreiteten Verteidigungslinie den Boden: dem Argument, man habe nicht telefoniert, sondern das Telefon nur als Navigationshilfe verwendet. Auf die konkret genutzte Funktion kommt es nach der Formel des Senats nicht an — entscheidend ist das In-der-Hand-Halten in Verbindung mit einer bestimmungsgemäßen Verwendung des Geräts. Auch das Eintippen von Daten in eine Navigations-App erfüllt danach den Tatbestand.
Prozessual zeigt der Beschluss zugleich, wie eng der Spielraum bei kleinen Geldbußen ist: Unterhalb von 100 Euro führt an den tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts praktisch kein Weg vorbei, solange keine Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze aufgezeigt werden. Eine abweichende eigene Schilderung des Geschehens — hier: das Telefon sei nur aufgehoben worden — verschafft der Rechtsbeschwerde keinen Zugang.
Reichweite und Grenzen
Der Beschluss erging in einem Zulassungsverfahren zu einer Geldbuße von 40 Euro; der Prüfungsmaßstab war dadurch auf die Fortbildung des Rechts und die Versagung rechtlichen Gehörs beschränkt. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs war weder vorgetragen noch ersichtlich.
Tragend ist die Aussage für die Konstellation, dass das Mobiltelefon in der Hand gehalten und dabei eine bestimmungsgemäße Funktion verwendet wird — im entschiedenen Fall verbunden mit dem Eintippen von Daten. Ausdrücklich offengelassen hat der Senat, ob der Betroffene das Gerät zum Telefonieren oder als Navigationshilfe nutzte, weil es darauf nach seiner Auslegung nicht ankam. Zu Konstellationen ohne In-der-Hand-Halten — etwa einem fest angebrachten Gerät — verhält sich der Beschluss nicht; seine Formel knüpft die Benutzung gerade an das Halten in der Hand. Ob die Grundsätze auf andere Gerätearten oder spätere Fassungen der Vorschrift übertragbar sind, lässt sich der Entscheidung selbst nicht entnehmen.
Quelle
Die Besprechung beruht auf dem amtlich veröffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Februar 2013, Aktenzeichen III-5 RBs 11/13.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.