Die Entscheidung auf einen Blick
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Tragend ist zweierlei: Das Berufungsgericht hätte dem Beweisantrag des Klägers zu seiner möglichen Schuldunfähigkeit nachgehen müssen, statt sich auf ein Gutachten aus dem Strafverfahren zu stützen. Und für den Umfang der Leistung gilt: Der Versicherer darf nach § 81 Abs. 2 VVG bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls in besonderen Ausnahmefällen bis auf null kürzen — das setzt jedoch eine Abwägung der Umstände des Einzelfalls voraus, die der bloße Hinweis auf absolute Fahruntüchtigkeit nicht ersetzt.
Der Fall: 2,70 Promille und ein Laternenpfahl
Seit Mai 2008 bestand für den PKW des Klägers eine Fahrzeugvollversicherung — die Deckung, aus der der Fahrzeughalter den Schaden an seinem eigenen Wagen gegenüber dem eigenen Versicherer geltend macht. Am 13. Juli 2008 gegen 7.15 Uhr kam das Fahrzeug in einer leichten Linkskurve nach links von der Fahrbahn ab und prallte gegen einen Laternenpfahl.
Eine dem Kläger um 8.40 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,70 Promille. Rechnet man diesen Wert auf den Unfallzeitpunkt zurück, ergibt sich nach dem im Strafverfahren erstatteten Gutachten ein Wert von 3,18 Promille. Im Strafverfahren wurde der Kläger wegen fahrlässigen Vollrauschs verurteilt.
Der Kläger ließ das Fahrzeug reparieren und nahm seinen Versicherer auf Zahlung von 6.422,43 Euro nebst außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Zinsen in Anspruch; eine Selbstbeteiligung von 300 Euro war dabei abgezogen. Er trug vor, er könne sich an den Vorfall nicht mehr erinnern und wisse nicht, ob er das Fahrzeug geführt habe; jedenfalls sei er schuldunfähig gewesen — also außerstande, seinen Willen frei zu bestimmen. Eine vollständige Leistungskürzung komme ohnehin nicht in Betracht.
Zum Ablauf nach dem Unfall stützte sich das Verfahren auf die Aussage der im Strafverfahren vernommenen Zeugin S. Sie hatte den Kläger allein am Fahrzeug gesehen, wie er mit Bettzeug hantierte und telefonierte; anschließend setzte er sich noch einmal in das Fahrzeug und versuchte vergeblich, den Motor zu starten, bevor er sich entfernte. Andere Personen in unmittelbarer Nähe des verunfallten Fahrzeugs hat weder die Zeugin S. noch einer der übrigen Zeugen wahrgenommen. Der Kläger seinerseits trug vor, er habe auf einem Musikfestival in dem PKW schlafen wollen, deshalb Schlafzeug mitgenommen und die Rücksitze umgeklappt.
Das Landgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es hielt den Anspruch für nicht gegeben, weil der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe; eine Kürzung um 100 Prozent sei beim Führen eines Fahrzeugs in absolut fahruntüchtigem Zustand gerechtfertigt, da es sich um ein besonders gefahrträchtiges Verhalten handele. Mit der Revision — der Überprüfung des Berufungsurteils allein auf Rechtsfehler — verfolgte der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.
Die Rechtsfrage
Der Fall wirft drei Fragen auf, die aufeinander aufbauen.
Erstens: Wer trägt die Beweislast dafür, dass der Versicherungsnehmer im Unfallzeitpunkt schuldunfähig war — und lässt sich diese Frage über einen Promillewert beantworten?
Zweitens: Bleibt der Vorwurf grober Fahrlässigkeit möglich, wenn der Fahrer im Augenblick des Unfalls tatsächlich schuldunfähig war? Grobe Fahrlässigkeit bezeichnet ein gesteigertes Verschulden; für ihr Gewicht ist nach der Gesetzesbegründung entscheidend, ob sie im konkreten Fall näher beim bedingten Vorsatz oder eher im Grenzbereich zur einfachen Fahrlässigkeit liegt.
Drittens: Erlaubt § 81 Abs. 2 VVG dem Versicherer, seine Leistung auf null zu kürzen — oder verbleibt dem Versicherungsnehmer bei grober Fahrlässigkeit stets ein Restanspruch? Diese Frage war in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten, seit die Reform des Versicherungsvertragsrechts zum 1. Januar 2008 das frühere Alles-oder-Nichts-Prinzip für die grobe Fahrlässigkeit durch eine Quotelung ersetzt hat.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der vierte Zivilsenat gab der Revision statt. Sie führt, wie es in den Gründen heißt, „zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht". Das Berufungsurteil hielt der rechtlichen Nachprüfung damit nicht in jeder Hinsicht stand — in einem Punkt aber sehr wohl.
Dass der Kläger selbst gefahren ist, durfte das Berufungsgericht annehmen
Die Überzeugung, der Kläger habe den Unfall als Fahrer herbeigeführt, beanstandete der Bundesgerichtshof nicht. Er zieht dafür zunächst die Grenze seiner eigenen Prüfung: „Das Revisionsgericht hat diese lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie den Sachvortrag und die Beweisergebnisse vollständig berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt." Nachprüfbar ist ferner, ob der Tatrichter die Anforderungen an den Grad der richterlichen Überzeugungsbildung überspannt hat. Beim Indizienbeweis — dem Schluss von Hilfstatsachen auf die eigentlich beweisbedürftige Tatsache — muss das Urteil zudem die zusammenfassende Würdigung und Gesamtschau erkennen lassen.
Diesen Maßstab hielt das Berufungsurteil ein. Es stützte sich auf die Beobachtungen der Zeugin S. und darauf, dass für eine dritte Person als Fahrer kein Anhaltspunkt bestand. Dass die Zeugin den Unfall selbst weder gesehen noch gehört hatte, durfte das Berufungsgericht im Rahmen der tatrichterlichen Überzeugungsbildung für unerheblich halten. Auch verfahrensrechtlich blieb die Rüge erfolglos: Der Vortrag des Versicherers war ausweislich der tatbestandlichen Feststellungen unstreitig geblieben, und dieser Beweis kann nach § 314 ZPO nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden, nicht durch den Inhalt der Schriftsätze. Eine Unrichtigkeit solcher Feststellungen wäre im Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO zu beheben gewesen — daran fehlte es.
Beim Beweis der Schuldunfähigkeit hat das Berufungsgericht zu früh abgebrochen
Anders beurteilte der Senat die Annahme grober Fahrlässigkeit. Im Ausgangspunkt bestätigt er die Vorinstanz: Das Führen eines Kraftfahrzeugs in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand ist „grundsätzlich objektiv und subjektiv als grob fahrlässig anzusehen", und auch im Versicherungsvertragsrecht gilt, „dass ein Kraftfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille und höher absolut fahruntüchtig ist".
Bestätigt wird auch die Verteilung der Beweislast. § 827 Satz 1 BGB ist entsprechend anzuwenden, so dass „den Versicherungsnehmer also die Darlegungs- und Beweislast für eine behauptete Unzurechnungsfähigkeit im Zeitpunkt der Herbeiführung des Versicherungsfalles trifft". Wer sich auf seine Schuldunfähigkeit beruft, muss sie also beweisen.
Fehlerhaft war jedoch die Art, wie das Berufungsgericht diesen Beweis für gescheitert hielt. Es ging von einer geringeren Blutalkoholkonzentration aus, ohne darzulegen, aufgrund welcher eigenen Sachkunde — konkrete Werte nannte es nicht. Auf das Gutachten aus dem Strafverfahren konnte es sich dafür nicht stützen, „weil Gutachten zur Berechnung eingeschränkter oder vollständiger Schuldunfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB im Strafverfahren auf anderer Bewertungsgrundlage als im Zivilverfahren erstellt werden". Der Sachverständige war dort zu dem Ergebnis gekommen, ein Vollrausch könne nicht ausgeschlossen werden. Dazu der Senat: „Das war für die Feststellungen im Strafverfahren und eine Verurteilung wegen Vollrauschs nach § 323a StGB ausreichend, kann aber für das zivilrechtliche Verfahren nicht genügen."
Hinzu kommt der Maßstab für die Schuldunfähigkeit selbst. Ein bestimmter Promillewert entscheidet sie nicht: „Dabei stellt eine Blutalkoholkonzentration ab 3,00 Promille lediglich ein Anzeichen für Schuldunfähigkeit dar", und „Einen allgemeinen Wert für eine Schuldunfähigkeit infolge Alkoholkonsums gibt es nicht". Maßgeblich ist eine Gesamtschau: „Vielmehr sind sämtliche Indizien zu berücksichtigen wie Angaben des Fahrers gegenüber der Polizei und dem Arzt anlässlich der Blutentnahme, Alkoholgewöhnung, physische und psychische Konstitution des Fahrers, die an den Tag gelegte Fahrweise, Zeit, Menge und Art der Nahrungsaufnahme."
Diese Würdigung hatte das Berufungsgericht unterlassen, obwohl mehrere Anhaltspunkte vorlagen: Das Blutentnahmeprotokoll beschrieb den nach eigenen Angaben nicht alkoholgewöhnten Kläger mit näherer Begründung als deutlich unter Alkoholeinfluss stehend; der Polizeibeamte H. sagte aus, der Kläger sei schwer zu verstehen gewesen und habe erheblich unter Alkohol gestanden; der Polizeibeamte N. bezeichnete ihn als volltrunken und als hilflos. Der Sachverständige hatte den Umstand, dass der Kläger sich nach dem Unfall nur für den Schaden an seinem Auto interessierte, als Bestätigung einer hochgradigen alkoholischen Beeinflussung gewertet. Dem Beweisantrag zur Schuldunfähigkeit hätte das Berufungsgericht deshalb nachgehen müssen.
Auch ein schuldunfähiger Fahrer kann den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführen
Damit ist der Fall für den Kläger noch nicht gewonnen. Der Senat verweist das Berufungsgericht auf einen Prüfungsschritt, den es bisher übergangen hatte: das Verhalten vor der Fahrt. Der Grund liegt im Anknüpfungspunkt der Norm — „Da die Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 81 Abs. 2 VVG lediglich an einen Erfolg, nämlich die Herbeiführung des Versicherungsfalles, nicht dagegen an ein bestimmtes Verhalten, etwa das Führen des Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand, anknüpft, kann auf ein zeitlich vorangehendes Verhalten des Versicherungsnehmers abgestellt werden, durch das der Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt wird."
Wörtlich heißt es weiter: „Rechnet der Versicherungsnehmer schon vor Trinkbeginn oder jedenfalls in einem noch schuldfähigen Zustand damit, dass er später unter Alkoholeinfluss mit seinem Kraftfahrzeug fahren und dabei möglicherweise einen Unfall herbeiführen werde, oder musste er damit rechnen und verschließt er sich dem grob fahrlässig, so setzt der Vorwurf der schuldhaften Herbeiführung des Versicherungsfalles bereits zu diesem früheren Zeitpunkt ein." Weder der Rückgriff auf die Rechtsfigur der actio libera in causa noch der Rechtsgedanke des § 827 Satz 2 BGB ist dafür erforderlich — auf diese beiden juristischen Hilfskonstruktionen hatten frühere Entscheidungen und Teile des Schrifttums die Vorverlagerung bislang gestützt.
Entscheidend ist stattdessen die Vorsorge: „Maßgeblich ist vielmehr, ob und welche Vorkehrungen ein Versicherungsnehmer, der mit einem PKW unterwegs ist und beabsichtigt, Alkohol zu trinken, getroffen hat, um zu verhindern, dass er eine Fahrt in alkoholisiertem Zustand antritt oder fortsetzt, in dessen Verlauf es später zum Eintritt des Versicherungsfalles kommt." Für den Kläger sprach hier sein Vortrag, er habe im PKW übernachten wollen, Schlafzeug mitgenommen und die Rücksitze umgeklappt. Zu prüfen bleibt, ob er damit alle ihm zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen ausgeschöpft hat.
Unterhalb der Schuldunfähigkeit trägt der Versicherer die Beweislast
Gelingt dem Kläger der Beweis völliger Schuldunfähigkeit nicht, ist die Sache ebenfalls nicht entschieden. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Bewusstseins unterhalb dieser Schwelle kann den Vorwurf grober Fahrlässigkeit im subjektiven Bereich entfallen lassen oder abmildern. Und hier kehrt sich die Beweislast um: „Den Versicherer trifft unbeschadet einer entsprechenden Anwendung des § 827 Satz 1 BGB die Beweislast auch für die subjektiven Voraussetzungen grober Fahrlässigkeit."
Der Senat schränkt das zugleich ein: „Zwar kann diese trotz erheblich eingeschränkter Einsichts- und Hemmungsfähigkeit zu bejahen sein, wenn ganz elementare Verhaltensregeln verletzt werden, deren Einhaltung auch in diesem Zustand unbedingt erwartet werden muss." Bei einer Trunkenheitsfahrt verhält es sich in der Regel so. Im Einzelfall können jedoch Anhaltspunkte für eine Verminderung der Einsichts- oder Hemmungsfähigkeit vorliegen, die den Vorwurf entfallen lässt.
Die Kürzung auf null ist zulässig — als Ausnahme
Erst wenn grobe Fahrlässigkeit feststeht, stellt sich die Quotenfrage. § 81 Abs. 2 VVG berechtigt den Versicherer, seine Leistung „in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen". Ob dieses Verhältnis auch null sein darf, war umstritten. Die Instanzrechtsprechung und die herrschende Auffassung im Schrifttum bejahten das, überwiegend für Fälle absoluter Fahruntüchtigkeit; auch der sogenannte Goslarer Orientierungsrahmen geht dafür von einer Leistungskürzung um 100 Prozent aus. Die Gegenansicht hielt einen Restanspruch für begrifflich zwingend, ließ aber Kürzungen von 90 Prozent oder mehr zu.
Der Senat entschied sich für die überwiegende Auffassung und begründet das in vier Schritten. Der Wortlaut gibt für einen Ausschluss nichts her: § 81 VVG enthält keine Regelung, dass vollständige Leistungsfreiheit nur bei Vorsatz möglich wäre. Die Entstehungsgeschichte spricht sogar dagegen — im Abschlussbericht der Reformkommission vom 19. April 2004 heißt es: „Dem berechtigten Interesse, das subjektive und das moralische Risiko zu begrenzen, wird schließlich dadurch Rechnung getragen, dass die Quotelung im Einzelfall auch zur vollständigen Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann." Dass der Regierungsentwurf diese Möglichkeit nicht ausdrücklich erwähnt, bedeutet nicht ihren Ausschluss; dort heißt es zum Maßstab: „Für das Ausmaß der Leistungsfreiheit des Versicherers ist entscheidend, ob die grobe Fahrlässigkeit im konkreten Fall nahe beim bedingten Vorsatz oder aber eher im Grenzbereich zur einfachen Fahrlässigkeit liegt."
Die Systematik stützt dieses Ergebnis: Im Gesetzgebungsverfahren wurde in der Parallelvorschrift des § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG auf Initiative des Rechtsausschusses das Wort „nur" gestrichen, um die Formulierung an § 81 Abs. 1 VVG anzugleichen. Da eine entsprechende Einschränkung in § 81 Abs. 1 VVG fehlt, wollte der Gesetzgeber eine vollständige Kürzung bei grober Fahrlässigkeit nicht ausschließen. Sinn und Zweck der Reform stehen dem ebenfalls nicht entgegen; der Unterschied zum Vorsatz bleibt bestehen, weil der Versicherer dort kraft Gesetzes frei wird, während bei grober Fahrlässigkeit eine Abwägung stattfindet. Praktisch führt die Gegenansicht zudem in eine Ausweichbewegung: „Sie veranlasst damit die Praxis zu gekünstelt wirkenden Quotenbildungen, um das Verdikt einer vollständigen Leistungskürzung zu vermeiden."
Entscheidend ist jedoch, wie eng der Senat die Tür öffnet. „Eine Leistungskürzung des Versicherers auf Null ist allerdings nur in besonderen Ausnahmefällen möglich." Die absolute Fahruntüchtigkeit ist ein solcher Fall, weil sich derartige Sachverhalte in der Regel im Grenzgebiet zwischen grober Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz bewegen und das Führen eines Fahrzeugs in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand „zu den schwersten Verkehrsverstößen überhaupt" gehört. Ein Automatismus folgt daraus nicht: „Allerdings ist immer eine Abwägung der Umstände des Einzelfalles erforderlich, so dass nicht pauschal in jedem Fall absoluter Fahruntüchtigkeit eine Leistungskürzung auf Null vorzunehmen ist."
Was diese Abwägung ergeben kann, sagt der Senat ausdrücklich: „Hat der Versicherungsnehmer entlastende Umstände vorgetragen, die den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit jedenfalls im subjektiven Bereich in milderem Licht erscheinen lassen und kann der Versicherer diese nicht ausräumen, so kommt nur eine anteilige Kürzung und keine vollständige Leistungsfreiheit in Betracht." Umgekehrt kann in besonders gelagerten Fällen eine Leistungskürzung auch vollständig entfallen.
Was die Entscheidung praktisch bedeutet
Für Streitigkeiten mit dem Kaskoversicherer nach einer Alkoholfahrt verschiebt das Urteil die Argumentationslast an mehreren Stellen.
Ein Promillewert ersetzt die Prüfung nicht. Ab 1,1 Promille ist ein Kraftfahrer auch versicherungsrechtlich absolut fahruntüchtig — das begründet den Vorwurf grober Fahrlässigkeit im Ausgangspunkt. Für die umgekehrte Richtung gilt dasselbe Prinzip: Ein Wert von 3,00 Promille und mehr beweist Schuldunfähigkeit nicht, sondern ist ein Anzeichen unter mehreren.
Der Verweis auf einen Orientierungsrahmen trägt eine Kürzung auf null nicht allein. Weder ein Tabellenwert noch der Hinweis auf die absolute Fahruntüchtigkeit ersetzt die Abwägung des Einzelfalls, die der Senat verlangt.
Entlastende Umstände lohnen den Vortrag. Wer Anhaltspunkte dafür benennt, dass seine Einsichts- oder Hemmungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war, verlagert die Beweislast: Für die subjektiven Voraussetzungen grober Fahrlässigkeit ist der Versicherer beweispflichtig. Räumt er den Vortrag nicht aus, bleibt es bei einer anteiligen Kürzung.
Ein Strafurteil entscheidet den Zivilprozess nicht. Gutachten zur Schuldfähigkeit werden im Strafverfahren auf anderer Bewertungsgrundlage erstellt. Die Feststellung, ein Vollrausch lasse sich nicht ausschließen, genügt strafrechtlich — zivilrechtlich trägt sie die Abweisung der Klage nicht.
Vorsorge vor dem Trinken wird zum eigenen Prüfungspunkt. Wer mit dem Fahrzeug unterwegs ist und Alkohol trinken will, wird daran gemessen, welche Vorkehrungen er gegen eine spätere Fahrt getroffen hat. Umgekehrt schützt Schuldunfähigkeit im Unfallzeitpunkt nicht davor, dass der Vorwurf an ein früheres, noch schuldfähiges Verhalten anknüpft.
Reichweite und offene Punkte
Die Entscheidung klärt den Rechtsrahmen, nicht den Fall. Der Senat hat die Sache zurückverwiesen; über den Anspruch des Klägers ist damit nichts gesagt. Ob ihm überhaupt etwas zusteht und in welcher Höhe, entscheidet das Berufungsgericht nach neuer Beweisaufnahme.
Ausdrücklich offengelassen sind mehrere Punkte:
- ob der Kläger im Unfallzeitpunkt schuldunfähig war — dazu ist der beantragte Sachverständigenbeweis erst noch zu erheben;
- ob er den Versicherungsfall durch ein früheres, noch schuldfähiges Verhalten grob fahrlässig herbeigeführt hat;
- ob Schlafzeug und umgeklappte Rücksitze als Vorkehrung genügten und ob er alle zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen ausgeschöpft hat;
- welche Kürzungsquote nach § 81 Abs. 2 VVG angemessen wäre, falls grobe Fahrlässigkeit festgestellt wird.
Ebenso wenig nennt der Senat einen Promillewert, ab dem Schuldunfähigkeit feststünde — er verneint einen solchen allgemeinen Wert gerade. Wer aus dem Urteil eine Zahl ableiten will, überdehnt es.
Sachlich betrifft die Entscheidung § 81 Abs. 2 VVG, also die Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer, im Zusammenhang einer Fahrzeugvollversicherung und alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit. Zur Verletzung vertraglicher Obliegenheiten nach § 28 VVG äußert sich das Urteil nur im Rahmen der Gesetzessystematik. Für andere Fallgruppen grober Fahrlässigkeit lässt sich die Aussage zur Kürzung auf null nicht ohne Weiteres übertragen; der Senat begründet den Ausnahmefall gerade mit der besonderen Schwere der Trunkenheitsfahrt.
Rechtsprechungsstand der hier dargestellten Grundsätze ist der 22. Juni 2011.
Quelle
Grundlage dieser Darstellung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Juni 2011, Aktenzeichen IV ZR 225/10. Maßgebliche Vorschrift ist § 81 Abs. 2 VVG. Sämtliche wörtlichen Zitate stammen aus dem Volltext dieser Entscheidung.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.