Unfall & Schadenersatz

Schockschaden: Schmerzensgeld für die eigene Erkrankung nach dem Unfall eines Angehörigen

Wer psychisch erkrankt, weil ein naher Angehöriger bei einem Unfall verletzt oder getötet wurde, kann ein eigenes Schmerzensgeld verlangen. Diese Seite zeigt anhand der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welche Schwelle die Erkrankung erreichen muss, worauf es bei Beteiligung, Miterleben und bloßer Unfallnachricht ankommt und welche Grenzen der Anspruch hat.

Stand der Rechtsprechung: 06.12.2022 Lesezeit etwa 7 Minuten
Das Wichtigste

Psychische Störung von Krankheitswert genügt — entscheidend bleiben die Nähe zum Unfallgeschehen und die Behandlung

Die kurze Antwort

Ein Schockschaden ist die eigene psychische Erkrankung, die entsteht, weil ein naher Angehöriger bei einem Unfall verletzt oder getötet wurde; sie kann ein eigenes Schmerzensgeld auslösen, obwohl der Unfall einen anderen Menschen getroffen hat. Vorausgesetzt ist eine psychische Störung von Krankheitswert; liegt sie vor, ist nicht zusätzlich erforderlich, dass sie über die gesundheitlichen Belastungen hinausgeht, denen nahe Angehörige in solchen Lagen in der Regel ausgesetzt sind (BGH, Urteil vom 06.12.2022 – VI ZR 168/21). Maßgebliche Bedeutung hat daneben, auf welchem Weg Sie mit dem Unfall in Berührung gekommen sind: durch eigene Beteiligung, durch das Miterleben oder durch den Erhalt einer Unfallnachricht (BGH, Urteil vom 27.01.2015 – VI ZR 548/12). Wer einen schweren Unfall lediglich miterlebt, ohne selbst unmittelbar daran beteiligt gewesen zu sein, dringt mit einem solchen Anspruch regelmäßig nicht durch (Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.05.2007 – VI ZR 17/06). Auf die Verletzung oder Tötung von Tieren wird diese Rechtsprechung nicht erstreckt (BGH, Urteil vom 20.03.2012 – VI ZR 114/11).

Auf dieser Seite
  1. Der Ausgangspunkt: die psychische Störung von Krankheitswert
  2. Beteiligung, Miterleben oder Unfallnachricht: worauf es ankommt
  3. Zwei Sonderfälle: der Arbeitsunfall und die Tötung eines Tieres
  4. Die Behandlung der Erkrankung und der Einwand des Mitverschuldens
  5. Was Sie jetzt tun sollten
  6. Häufige Fragen
  7. Herangezogene Entscheidungen

Der Ausgangspunkt: die psychische Störung von Krankheitswert

Der Anspruch setzt eine Verletzung des Körpers oder der Gesundheit voraus (§ 823 Abs. 1 BGB). Die Besonderheit des Schockschadens liegt darin, dass der Unfall einen anderen Menschen trifft und die eigene Erkrankung erst über diesen Umweg entsteht — juristisch gesprochen mittelbar, also durch die Verletzung eines Rechtsgutes bei einem Dritten vermittelt. Der Bundesgerichtshof behandelt sie dennoch wie eine unmittelbare Beeinträchtigung: Eine psychische Störung von Krankheitswert ist auch dann eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB, wenn sie beim Geschädigten mittelbar verursacht wurde (BGH, Urteil vom 06.12.2022 – VI ZR 168/21).

Die entscheidende Weichenstellung dieser Entscheidung betrifft die Schwelle, ab der eine solche Störung rechtlich zählt. Sie lautet: „Ist die psychische Beeinträchtigung pathologisch fassbar, hat sie also Krankheitswert, ist für die Bejahung einer Gesundheitsverletzung nicht erforderlich, dass die Störung über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgeht, denen Betroffene bei der Verletzung eines Rechtsgutes eines nahen Angehörigen in der Regel ausgesetzt sind.“ (BGH, Urteil vom 06.12.2022 – VI ZR 168/21) Die entgegenstehende frühere Rechtsprechung hat der Senat insoweit ausdrücklich aufgegeben.

Pathologisch fassbar bedeutet, dass die Beeinträchtigung medizinisch als Krankheit greifbar ist. Der Anknüpfungspunkt bleibt damit der ärztliche Befund: Ob eine Belastung diese Schwelle erreicht, lässt sich im Streitfall regelmäßig nur anhand ärztlicher Feststellungen klären. Was die Entscheidung aus dem Jahr 2022 den Betroffenen abnimmt, ist der zusätzliche Nachweis einer besonderen Schwere im Vergleich zu dem, was Angehörige in vergleichbarer Lage ohnehin durchleben.

Beteiligung, Miterleben oder Unfallnachricht: worauf es ankommt

Der zweite Prüfstein ist die Art der Berührung mit dem Unfallgeschehen. Für den Unfalltod naher Angehöriger hat der Bundesgerichtshof formuliert: „Bei der Beurteilung der Frage, ob psychische Beeinträchtigungen infolge des Unfalltodes naher Angehöriger eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellen, kommt dem Umstand maßgebliche Bedeutung zu“ (BGH, Urteil vom 27.01.2015 – VI ZR 548/12). Gemeint ist der Umstand, ob die Beeinträchtigungen auf die direkte Beteiligung des Schockgeschädigten an dem Unfall oder auf dessen Miterleben zurückzuführen sind oder ob sie durch den Erhalt einer Unfallnachricht ausgelöst wurden.

Das bloße Miterleben genügt dabei für sich genommen nicht: „Wird eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung auf das Miterleben eines schweren Unfalls zurückgeführt, so kommt eine Haftung des Schädigers regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Geschädigte nicht selbst unmittelbar an dem Unfall beteiligt war.“ (Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.05.2007 – VI ZR 17/06) Das Wort „regelmäßig“ beschreibt den Regelfall und schließt eine abweichende Beurteilung in besonders gelagerten Einzelfällen nicht aus.

Beide Aussagen betreffen unterschiedliche Ausgangslagen: die eine den Unfalltod eines nahen Angehörigen, die andere das Miterleben eines schweren Unfalls durch jemanden, der nicht selbst unmittelbar beteiligt war. Für die Praxis folgt daraus, dass zwei Fragen getrennt zu beantworten sind — die nach dem Krankheitswert der Beeinträchtigung und die nach der Nähe zum Unfallgeschehen. Beantwortet werden sie anhand von Tatsachen, die sich früh festhalten lassen: wo Sie sich befanden, was Sie gesehen haben und auf welchem Weg die Nachricht Sie erreicht hat.

Zwei Sonderfälle: der Arbeitsunfall und die Tötung eines Tieres

Verunglückt ein Angehöriger bei der Arbeit, steht schnell der Haftungsausschluss des § 105 Abs. 1 SGB VII im Raum — eine Vorschrift, die Ansprüche wegen eines Arbeitsunfalls sperrt. Auf den eigenen Anspruch der Angehörigen wirkt sie sich nicht aus: „Der Haftungsausschluss gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII erfasst nicht Schmerzensgeldansprüche von Angehörigen oder Hinterbliebenen eines Versicherten aufgrund so genannter Schockschäden infolge eines Arbeitsunfalles des Versicherten.“ (Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.02.2007 – VI ZR 55/06) Der Schockschaden ist danach ein eigener Schaden der Angehörigen oder Hinterbliebenen und wird von dieser Sperre nicht erfasst.

Enger gezogen ist die Grenze dort, wo bei dem Unfall ein Tier verletzt oder getötet wird. Eine Übertragung hat der Bundesgerichtshof abgelehnt: „Die Rechtsprechung zu Schmerzensgeldansprüchen in Fällen psychisch vermittelter Gesundheitsbeeinträchtigungen mit Krankheitswert bei der Verletzung oder Tötung von Angehörigen oder sonst nahestehenden Personen (sog. Schockschäden) ist nicht auf Fälle psychischer Gesundheitsbeeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Verletzung oder Tötung von Tieren zu erstrecken.“ (BGH, Urteil vom 20.03.2012 – VI ZR 114/11) Wer den Tod des eigenen Hundes oder Pferdes miterlebt und daran psychisch erkrankt, kann diesen Weg deshalb nicht beschreiten.

Die Behandlung der Erkrankung und der Einwand des Mitverschuldens

Steht die Gesundheitsverletzung fest, verlagert sich die Auseinandersetzung häufig auf die Höhe. Ansatzpunkt der Gegenseite ist § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB — die Schadensminderungspflicht, also die Obliegenheit des Geschädigten, den Schaden nicht größer werden zu lassen als nötig; der Einwand des Mitverschuldens richtet sich gegen die Höhe des Anspruchs. Für die Heilbehandlung hat der Bundesgerichtshof den Maßstab so gefasst: „Von dem Verletzten muss nämlich verlangt werden, dass er, soweit er dazu imstande ist, zur Heilung oder Besserung seiner Krankheit oder Schädigung die nach dem Stande der ärztlichen Wissenschaft sich darbietenden Mittel anwendet; er darf in der Regel nicht anders handeln, als ein verständiger Mensch, der die Vermögensnachteile selbst zu tragen hat, es bei gleicher Gesundheitsstörung tun würde“ (BGH, Urteil vom 10.02.2015 – VI ZR 8/14). Verlangt ist damit kein medizinischer Idealverlauf, sondern das Verhalten eines verständigen Menschen in gleicher Lage.

Begrenzt wird diese Obliegenheit durch die Zumutbarkeit. In dem entschiedenen Fall hatte sich die Klägerin mit Rücksicht auf die mit einer Behandlung verbundene Trennung von ihren Kindern nicht weiter therapieren lassen; ein Mitverschulden kam nur in Betracht, wenn ihr die weitere Behandlung zumutbar gewesen wäre (BGH, Urteil vom 10.02.2015 – VI ZR 8/14). Welches Gewicht der Punkt erlangen kann, zeigt eine spätere Entscheidung zu einer behandlungsbedürftigen, aber behandelbaren depressiven Symptomatik: Dort war seit Januar 2013 keine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung mehr erfolgt, obgleich ein verständiger Mensch in dieser Situation versucht hätte, die bereits chronifizierte Störung nach dem Stand der ärztlichen Wissenschaft behandeln zu lassen; das Unterlassen wurde als wesentlicher Faktor für die andauernde Chronifizierung angesehen (BGH, Urteil vom 21.09.2021 – VI ZR 91/19).

Von der Behandlungsobliegenheit zu unterscheiden sind andere Ausprägungen der Schadensminderungspflicht. Ob sich der Geschädigte beim Verdienstausfall erzielbare fiktive Einkünfte anrechnen lassen muss, ist gesondert dargestellt unter Schadensminderungspflicht und Anrechnung fiktiver Einkünfte. Eine weitere davon zu trennende Ausprägung betrifft den Nutzungsausfall: Ob die Verfügbarkeit eines anderweitigen Ersatzfahrzeugs den Anspruch ausschließt, ist behandelt unter Nutzungsausfall trotz Zweitwagen: Wann der Anspruch bleibt.

Was Sie jetzt tun sollten

Ob ein Schockschaden durchsetzbar ist, entscheidet sich an zwei Punkten, die sich beide früh dokumentieren lassen: an der Erkrankung selbst und an Ihrer Nähe zum Unfallgeschehen.

  1. Den eigenen Weg zum Unfall festhalten

    Notieren Sie, ob Sie an dem Unfall beteiligt waren, ihn miterlebt haben oder wann und durch wen Sie die Nachricht erhalten haben. Diesem Umstand kommt maßgebliche Bedeutung zu (BGH, Urteil vom 27.01.2015 – VI ZR 548/12).

  2. Die Beschwerden ärztlich abklären lassen

    Suchen Sie ärztliche Hilfe und lassen Sie die Beschwerden dokumentieren. Ob die Beeinträchtigung pathologisch fassbar ist, also Krankheitswert hat, ist der Ausgangspunkt jeder weiteren Prüfung (BGH, Urteil vom 06.12.2022 – VI ZR 168/21).

  3. Die empfohlene Behandlung aufnehmen

    Nehmen Sie eine ärztlich empfohlene Behandlung auf, soweit Sie dazu imstande sind, und heben Sie Termine, Berichte und Verordnungen auf (BGH, Urteil vom 10.02.2015 – VI ZR 8/14). Steht einer Behandlung etwas entgegen, halten Sie auch die Gründe dafür fest.

  4. Unterlagen zum Unfall zusammentragen

    Polizeiliches Aktenzeichen, Unfallbericht und die Korrespondenz mit dem Versicherer gehören in eine Akte, ebenso Nachweise über Ihr Verhältnis zu der verunglückten Person.

Häufige Fragen

Ich war nicht dabei und habe erst später davon erfahren — spielt das eine Rolle?

Ja, und zwar eine erhebliche. Dem Umstand, ob die Beeinträchtigungen auf einer direkten Beteiligung am Unfall oder auf dessen Miterleben beruhen oder ob sie durch den Erhalt einer Unfallnachricht ausgelöst wurden, kommt maßgebliche Bedeutung zu (BGH, Urteil vom 27.01.2015 – VI ZR 548/12). Wie und wann Sie erfahren haben, was geschehen ist, gehört deshalb in jede Schilderung des Falles.

Reicht tiefe Trauer für ein Schmerzensgeld aus?

Der Anspruch knüpft an eine pathologisch fassbare, also krankheitswertige Beeinträchtigung an. Ist diese Schwelle erreicht, ist ein Hinausgehen über die üblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen naher Angehöriger nicht zusätzlich erforderlich (BGH, Urteil vom 06.12.2022 – VI ZR 168/21).

Der Unfall meines Mannes war ein Arbeitsunfall — bleibt mir dann noch ein Anspruch?

Der Haftungsausschluss des § 105 Abs. 1 SGB VII erfasst Schmerzensgeldansprüche von Angehörigen oder Hinterbliebenen wegen eines Schockschadens infolge eines Arbeitsunfalls des Versicherten nicht (Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.02.2007 – VI ZR 55/06). Ihr eigener Anspruch ist danach nach den allgemeinen Voraussetzungen zu beurteilen.

Mein Hund wurde bei dem Unfall getötet und ich bin daran erkrankt — bekomme ich Schmerzensgeld?

Über die Schockschaden-Rechtsprechung nicht. Sie wird auf Fälle psychischer Gesundheitsbeeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Verletzung oder Tötung von Tieren nicht erstreckt (BGH, Urteil vom 20.03.2012 – VI ZR 114/11).

Muss ich mich behandeln lassen, damit der Versicherer nichts abzieht?

Von dem Verletzten wird verlangt, dass er, soweit er dazu imstande ist, die nach dem Stand der ärztlichen Wissenschaft verfügbaren Mittel zur Heilung oder Besserung anwendet (BGH, Urteil vom 10.02.2015 – VI ZR 8/14). Bleibt eine zumutbare Behandlung über lange Zeit aus, kann das dem Anspruch entgegengehalten werden (BGH, Urteil vom 21.09.2021 – VI ZR 91/19). Ist Ihnen eine Behandlung nicht zumutbar, kommt es darauf an, die Gründe belegen zu können.

Und mein Verdienstausfall während der Erkrankung?

Diese Seite behandelt allein die Voraussetzungen des Schmerzensgeldanspruchs wegen eines Schockschadens. Tritt daneben ein unfallbedingter Verdienstausfall, stellt sich als eigenständige Folgefrage, ob sich der Geschädigte erzielbare fiktive Einkünfte anrechnen lassen muss; dazu Schadensminderungspflicht und Anrechnung fiktiver Einkünfte.

Herangezogene Entscheidungen

Sämtliche Rechtsaussagen dieser Seite stützen sich auf die folgenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs.

  1. BGH, Urteil vom 06.12.2022 – VI ZR 168/21 (psychische Störung von Krankheitswert als Gesundheitsverletzung)
  2. BGH, Urteil vom 21.09.2021 – VI ZR 91/19 (unterlassene Behandlung einer behandelbaren depressiven Erkrankung)
  3. BGH, Urteil vom 10.02.2015 – VI ZR 8/14 (Obliegenheit zur Heilbehandlung und Zumutbarkeit)
  4. BGH, Urteil vom 27.01.2015 – VI ZR 548/12 (Beteiligung, Miterleben oder Unfallnachricht als maßgeblicher Umstand)
  5. BGH, Urteil vom 20.03.2012 – VI ZR 114/11 (keine Erstreckung auf die Verletzung oder Tötung von Tieren)
  6. Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.05.2007 – VI ZR 17/06 (Miterleben ohne eigene unmittelbare Unfallbeteiligung)
  7. Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.02.2007 – VI ZR 55/06 (Haftungsausschluss bei Arbeitsunfällen erfasst Schockschäden nicht)

Stand der Rechtsprechung: 06.12.2022. Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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