Die Entscheidung auf einen Blick
Psychische Folgen des Unfalltodes eines nahen Angehörigen sind nur unter engen Voraussetzungen eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB — der Vorschrift, aus der sich der Schadensersatz bei einer Verletzung von Körper oder Gesundheit ergibt. Für diese Beurteilung misst der Bundesgerichtshof dem Umstand maßgebliche Bedeutung bei, ob die Beeinträchtigungen auf die direkte Beteiligung am Unfall oder dessen Miterleben zurückgehen oder ob sie durch den Erhalt einer Unfallnachricht ausgelöst worden sind. Im entschiedenen Fall hatte das Berufungsgericht diesen Unterschied übergangen und die Anforderungen überspannt; das Urteil wurde aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Fall: Der Ehemann fährt voraus und sieht den Zusammenstoß im Rückspiegel
Gegenstand des Revisionsverfahrens war der Anspruch des Klägers zu 2 — im Folgenden: des Klägers — gegen den Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers auf Ersatz immateriellen Schadens, also auf Schmerzensgeld.
Am 29. April 2007 gegen 15.20 Uhr befuhr Herr W. mit dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug die V. Straße in A. Dabei überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um mindestens 58 km/h und war darüber hinaus in erheblichem Maße alkoholisiert. Nach einer langgezogenen Linkskurve kam er von der Fahrbahn ab und geriet auf die Gegenfahrbahn. Dort kamen ihm der Kläger und — hinter diesem — dessen Ehefrau auf Motorrädern mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h entgegen. Herr W. verfehlte den Kläger nur knapp und erfasste dessen Ehefrau, die bei der Kollision tödliche Verletzungen davontrug.
Der Kläger begab sich infolge des Unfalls in ärztliche Behandlung bei seinem Hausarzt; dieser diagnostizierte eine akute Belastungsreaktion nach ICD F43.9 G. Im Februar 2008 zog der Kläger aus der vormaligen Familienwohnung aus. Seinen Beruf als Lkw-Fahrer gab er auf und wechselte in den Innendienst. Außergerichtlich zahlte die Versicherung ihm ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 Euro.
Mit der Klage begehrte er unter anderem ein weiteres Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 8.000 Euro. Er machte geltend, er habe bei dem Unfall „einen schweren Schock erlitten“, weil er das Sterben seiner Frau miterlebt habe und selbst nur um Haaresbreite verfehlt worden sei.
Das Landgericht wies die Klage insoweit ab. Es nahm zwar an, der Kläger habe infolge des Unfalls eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB davongetragen — eine gesteigerte, über das natürliche Maß an Trauerbewältigung hinausgehende Beeinträchtigung komme darin zum Ausdruck, dass er aufgrund der Erlebnisse in den Innendienst habe wechseln müssen. Der Anspruch sei jedoch durch die Zahlung von 4.000 Euro erfüllt. Das Oberlandesgericht wies die auf ein weiteres Schmerzensgeld gerichtete Anschlussberufung des Klägers zurück — die Anschlussberufung ist das Rechtsmittel, mit dem sich eine Partei der Berufung der Gegenseite anschließt. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision, dem Rechtsmittel zur Überprüfung des Urteils auf Rechtsfehler, verfolgte der Kläger seinen Antrag weiter.
Die Rechtsfrage
Ein Schmerzensgeld — der Ausgleich für immaterielle, also nicht in Geld messbare Folgen — setzt nach dem Ausgangspunkt des Berufungsgerichts eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsbeschädigung voraus; es kommt deshalb nicht bereits als Ausgleich für seelische Schmerzen oder Trauer in Betracht. Wer einen nahen Angehörigen durch einen Unfall verliert, ist danach nicht schon deshalb in einem eigenen Rechtsgut verletzt.
Zu klären war, unter welchen Voraussetzungen die psychischen Folgen eines solchen Verlustes gleichwohl eine eigene Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB sind — und welches Gewicht dabei dem Umstand zukommt, dass der Betroffene den Unfall selbst miterlebt hat und dabei eigener Gefahr ausgesetzt war, statt vom Tod des Angehörigen lediglich benachrichtigt worden zu sein.
Die Entscheidung: Die Anforderungen waren überspannt
Die Revision hatte Erfolg. Zu den Erwägungen des Berufungsgerichts hielt der Bundesgerichtshof knapp fest: „Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.“ Der Anspruch auf ein weiteres Schmerzensgeld lasse sich auf der Grundlage des für die revisionsrechtliche Prüfung maßgeblichen Sachverhalts nicht verneinen.
Im Ausgangspunkt bestätigte der Senat das Berufungsgericht: Durch ein Unfallgeschehen ausgelöste, traumatisch bedingte psychische Störungen von Krankheitswert können eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellen. Eine organische Ursache ist dafür nicht erforderlich; es „genügt vielmehr grundsätzlich die hinreichende Gewissheit, dass die psychisch bedingte Gesundheitsschädigung ohne die Verletzungshandlung nicht aufgetreten wäre“.
Diesen Grundsatz schränkt die gefestigte Rechtsprechung des Senats bei den sogenannten Schockschäden ein — auch davon war das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zu Recht ausgegangen. Danach begründen „seelische Erschütterungen wie Trauer und seelischer Schmerz“, denen Hinterbliebene beim Tod eines Angehörigen erfahrungsgemäß ausgesetzt sind, nicht ohne Weiteres eine Gesundheitsverletzung — auch dann nicht, wenn sie von Störungen der physiologischen Abläufe begleitet werden und für die körperliche Befindlichkeit medizinisch relevant sind.
Begründet wird das mit der Absicht des Gesetzgebers, die Deliktshaftung nach Schutzgütern und Verhaltenspflichten auf klar umrissene Tatbestände zu beschränken und Beeinträchtigungen, die bei Dritten auf die Rechtsgutverletzung eines anderen zurückzuführen sind, mit Ausnahme der §§ 844, 845 BGB ersatzlos zu lassen, soweit diese Dritten nicht selbst in ihren eigenen Schutzgütern betroffen sind. Die tragende Formel lautet: Psychische Beeinträchtigungen infolge des Todes naher Angehöriger können „nur dann als Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB angesehen werden, wenn sie pathologisch fassbar sind und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Hinterbliebene bei der Benachrichtigung vom tödlichen Unfall eines Angehörigen erfahrungsgemäß ausgesetzt sind“. Der Senat vermerkt zugleich, dass diese Linie im rechtswissenschaftlichen Schrifttum abgelehnt wird.
Das Berufungsgericht hatte einen Anspruch schon dem Grunde nach verneint und dabei darauf abgestellt, der Kläger sei vier Wochen krankgeschrieben und drei- bis viermal in ärztlicher Behandlung gewesen und habe über ein bis zwei Monate Beruhigungsmittel eingenommen; eine psychologische oder psychotherapeutische Behandlung zur Trauerbewältigung habe nicht stattgefunden. Auch unter Berücksichtigung des Arbeitsplatzwechsels und des Auszuges bewegten sich die Beeinträchtigungen danach noch im Rahmen dessen, „was als sicher schmerzliche, gleichwohl übliche Trauerreaktion nach dem Unfalltod der Ehefrau zu erwarten sei“ — so die Würdigung des Berufungsgerichts, der der Bundesgerichtshof nicht folgte.
Mit Erfolg rügte die Revision, dass das Berufungsgericht „die Anforderungen an die Annahme einer Gesundheitsverletzung in diesem Sinne überspannt“ und nicht berücksichtigt hatte, dass der Kläger den Unfalltod seiner Ehefrau unmittelbar miterlebt hat und durch das grob verkehrswidrige Verhalten des Fahrers selbst gefährdet war.
Zum einen trugen bereits die festgestellten Folgen. Der Hausarzt hatte eine akute Belastungsreaktion nach ICD F43.9 G festgestellt; die ICD ist die von der Weltgesundheitsorganisation herausgegebene Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme. Gegenstand ihres Unterabschnitts F43 sind „Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen, die als direkte Folge einer akuten schweren Belastung oder eines kontinuierlichen Traumas entstehen, erfolgreiche Bewältigungsstrategien behindern und aus diesem Grunde zu Problemen der sozialen Funktionsfähigkeit führen“. Der Kläger sah sich infolge der Eindrücke aus dem Unfallgeschehen veranlasst, aus der in seinem Eigentum stehenden ehelichen Wohnung auszuziehen und seinen Beruf aufzugeben; nach seinem Vortrag hatte ihm sein Arzt zu dem Wohnungswechsel geraten, um die Bedingungen der psychischen Verarbeitung des Unfallereignisses zu verbessern. Den Beruf gab er auf, weil er „unter fortdauernden Angstzuständen, Schweißausbrüchen und Zittern im Straßenverkehr leidet“ und deshalb nicht mehr in der Lage ist, ein Fahrzeug zu führen; auch auf das Motorradfahren verzichtet er. Dazu der Senat: „Diese Beeinträchtigungen gehen aber deutlich über die gesundheitlichen Auswirkungen hinaus, denen Hinterbliebene bei der Benachrichtigung vom Unfalltod eines Angehörigen erfahrungsgemäß ausgesetzt sind.“
Beweisrechtlich ist dabei der Prüfungsmaßstab zu beachten: Der Senat stellt zweimal ausdrücklich klar, dass er „mangels gegenteiliger Feststellungen“ den Sachvortrag des Klägers zugrunde legt. Über die Richtigkeit dieses Vortrags ist damit nicht entschieden; die Feststellungen dazu hat das Berufungsgericht zu treffen.
Zum anderen — und darin liegt der Kern der Entscheidung — hat der Senat „stets dem Umstand maßgebliche Bedeutung beigemessen“, ob die von dem Betroffenen geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen „auf seine direkte Beteiligung an einem Unfall oder das Miterleben eines Unfalls zurückzuführen oder ob sie durch den Erhalt einer Unfallnachricht ausgelöst worden sind“. War der Geschädigte am Unfall direkt beteiligt und konnte er das Unfallgeschehen psychisch nicht verkraften, hat der Senat die Haftung des Schädigers „für zweifelsfrei gegeben erachtet“.
Im Streitfall wurde der Kläger nicht lediglich vom Tod seiner Ehefrau benachrichtigt und musste deshalb einen tief empfundenen Trauerfall bewältigen. Nach dem zugrunde gelegten Vortrag hatte er, nachdem ihn das versicherte Fahrzeug um Haaresbreite verfehlt hatte, in den Rückspiegel geblickt und mit angesehen, wie seine Ehefrau mit voller Wucht erfasst wurde. Damit hat er „selbst unmittelbare Lebensgefahr für sich wahrgenommen“ und zugleich akustisch und optisch miterlebt, wie seine Ehefrau bei sehr hoher Kollisionsgeschwindigkeit als Motorradfahrerin nahezu ungeschützt von einem Auto erfasst und getötet wurde. Der Senat schließt daraus: „Ein solches Erlebnis ist hinsichtlich der Intensität der von ihm ausgehenden seelischen Erschütterungen mit dem Erhalt einer Unfallnachricht nicht zu vergleichen.“
Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben; die Sache ging zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Schmerzensgeldanspruch an das Berufungsgericht zurück (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Was das praktisch bedeutet
Für Angehörige, die einen tödlichen Unfall unmittelbar miterlebt haben, verschiebt die Entscheidung den Blickwinkel: Nicht die Dauer der Krankschreibung oder die Zahl der Arztbesuche entscheidet für sich genommen, sondern ob die Beeinträchtigungen pathologisch fassbar sind und über das hinausgehen, was der Erhalt einer Todesnachricht erfahrungsgemäß auslöst. Dem Miterleben des Unfalls und der eigenen Gefährdung kommt dabei maßgebliche Bedeutung zu.
Praktisch zählt deshalb, was sich am Alltag ablesen lässt: die ärztliche Diagnose, ein ärztlich empfohlener Wohnungswechsel, die Aufgabe des Berufs, fortdauernde Angstzustände im Straßenverkehr. Im Streitfall trugen gerade diese konkreten Folgen die Bewertung. Das Berufungsgericht hatte demgegenüber hervorgehoben, eine psychologische oder psychotherapeutische Behandlung habe nicht stattgefunden — darin sah der Senat überspannte Anforderungen.
Zu beachten bleibt die Beweislage: Die Umstände des Miterlebens und die gesundheitlichen Folgen sind Tatsachen, die im Prozess vorzutragen und festzustellen sind. Im Revisionsverfahren wurden sie dem Kläger nur deshalb zugutegehalten, weil das Berufungsgericht keine gegenteiligen Feststellungen getroffen hatte.
Wie weit die Entscheidung trägt
Der Bundesgerichtshof hat dem Kläger kein Schmerzensgeld zugesprochen. Er hat das Berufungsurteil aufgehoben, weil dessen Anforderungen an eine Gesundheitsverletzung überspannt waren, und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Ob dem Kläger über die außergerichtlich gezahlten 4.000 Euro hinaus etwas zusteht und in welcher Höhe, ist damit offen — das Landgericht hatte den Anspruch durch diese Zahlung als erfüllt angesehen, das Oberlandesgericht ihn schon dem Grunde nach verneint.
Offen ist auch die Tatsachengrundlage. Der Blick in den Rückspiegel, das Miterleben des Zusammenstoßes und der ärztliche Rat zum Wohnungswechsel beruhen auf dem Vortrag des Klägers, den der Senat nur deshalb zugrunde legen konnte, weil gegenteilige Feststellungen fehlten. Trifft das Berufungsgericht abweichende Feststellungen, ändert sich die Grundlage der Bewertung.
Die Einschränkung für Schockschäden bleibt bestehen: Trauer und seelischer Schmerz als solche begründen nicht ohne Weiteres eine Gesundheitsverletzung, auch wenn sie medizinisch relevante körperliche Begleiterscheinungen haben. Das Urteil senkt diese Schwelle nicht, sondern bestimmt das Gewicht, das dem Miterleben und der eigenen Beteiligung bei ihrer Anwendung zukommt. Der Senat weist ausdrücklich darauf hin, dass seine Rechtsprechung zu den Schockschäden im Schrifttum abgelehnt wird; geändert hat er sie in dieser Entscheidung nicht.
Der Fall betrifft den Unfalltod der Ehefrau, den der Kläger als unmittelbar Beteiligter erlebte und bei dem er selbst gefährdet war. Zu Konstellationen außerhalb dieses Rahmens — etwa zu Beeinträchtigungen, die erst durch eine Unfallnachricht ausgelöst werden, oder zu einem anderen Verhältnis zwischen dem Getöteten und dem Betroffenen — verhält sich das Urteil nicht.
Quelle
Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Januar 2015 – VI ZR 548/12 –, abrufbar in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Bundes.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.