Die kurze Antwort
Der Ersatz des unfallbedingten Verdienstausfalls – die Rechtsprechung spricht vom Erwerbsschaden – umfasst mehr als den entgangenen Nettolohn. Der Bundesgerichtshof rechnet dazu grundsätzlich auch den auf die Ausfallzeit entfallenden Anteil des Urlaubsentgelts (BGH, Urteil vom 13.08.2013 – VI ZR 389/12), die auf den entgangenen Nettoverdienst anfallenden Steuern (BGH, Urteil vom 08.06.2021 – VI ZR 924/20) und unter Umständen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (BGH, Urteil vom 18.12.2007 – VI ZR 278/06). Selbst der verletzungsbedingte Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II ist ein Erwerbsschaden (BGH, Urteil vom 25.06.2013 – VI ZR 128/12). Was im Einzelfall anzusetzen ist, hängt von der Erwerbssituation vor dem Unfall ab; für die Anrechnung anderweitiger Einkünfte, den Berufswechsel und verletzte Kinder gelten besondere Maßstäbe.
Auf dieser Seite
- Mehr als der Nettolohn: die ersatzfähigen Positionen
- Die Berechnung: brutto gegen brutto und die Steuerfrage
- Die Prognose des hypothetischen Verdienstes – besonders bei Kindern
- Streitpunkte: Berufswechsel und bezweifelte Arbeitsunfähigkeit
- Was Sie jetzt tun sollten
- Häufige Fragen
- Herangezogene Entscheidungen
Mehr als der Nettolohn: die ersatzfähigen Positionen
Erwerbsschaden nennt die Rechtsprechung den Vermögensnachteil, der daraus entsteht, dass der Verletzte seine Arbeitskraft unfallbedingt nicht mehr wie zuvor einsetzen kann. Welche einzelnen Positionen dazugehören, hat der Bundesgerichtshof in einer Reihe von Entscheidungen konkretisiert.
Für Arbeitnehmer gilt: Der Schädiger hat „nicht nur den entgangenen Verdienst aus abhängiger Arbeit, sondern grundsätzlich auch den auf den Zeitraum der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit entfallenden Anteil des Urlaubsentgelts zu ersetzen" (BGH, Urteil vom 13.08.2013 – VI ZR 389/12). Urlaubsentgelt ist der während des Urlaubs fortgezahlte Lohn. Hat der Arbeitgeber dem Verletzten für die Zeit der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit bezahlten Urlaub gewährt, geht der Anspruch auf das anteilige Urlaubsentgelt insoweit nach § 6 Abs. 1 EntgFG auf den Arbeitgeber über (BGH, Urteil vom 13.08.2013 – VI ZR 389/12) – der Anspruch wechselt kraft Gesetzes den Inhaber, so dass in diesem Umfang der Arbeitgeber Anspruchsinhaber ist.
Ersatzfähig können auch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sein. Ein solcher Anspruch „kann auch bestehen, wenn ein zum Unfallzeitpunkt rentenversicherungspflichtiger Geschädigter, der seinen früheren Beruf nicht mehr ausüben kann, eine Tätigkeit als Beamter aufnimmt" (BGH, Urteil vom 18.12.2007 – VI ZR 278/06). Der Wechsel in ein Beamtenverhältnis, in dem der Betroffene selbst nicht mehr in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt, schließt diese Position also nicht von vornherein aus.
Zum Einkommen zählen auch besondere Zulagen: „Bei der Berechnung des Anspruchs auf Ersatz von Verdienstausfall ist der Auslandsverwendungszuschlag grundsätzlich als Einkommen des Verletzten zu berücksichtigen" (BGH, Urteil vom 27.10.2015 – VI ZR 183/15). Der Auslandsverwendungszuschlag ist eine Zulage für dienstliche Verwendungen im Ausland.
Der Erwerbsschaden setzt schließlich nicht einmal voraus, dass vor dem Unfall Lohn floss: „Ein Erwerbsschaden im Sinne des § 842 BGB entsteht auch demjenigen, der infolge des verletzungsbedingten Wegfalls seiner Erwerbsfähigkeit seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II aus § 19 SGB II verliert" (BGH, Urteil vom 25.06.2013 – VI ZR 128/12). Auch wer Grundsicherungsleistungen bezog und sie verletzungsbedingt verliert, erleidet danach einen ersatzfähigen Nachteil.
Die Berechnung: brutto gegen brutto und die Steuerfrage
Eine in der Rechtsprechung verwendete Berechnungsweise ist die Bruttolohnmethode: Ausgangspunkt ist der hypothetische Bruttoverdienst, also das Bruttoeinkommen, das der Verletzte ohne den Unfall voraussichtlich erzielt hätte (§ 252 BGB). Für die Anrechnung anderweitiger Einkünfte folgt daraus eine klare Rechenregel: „Wird der Berechnung des Erwerbsschadens die Bruttolohnmethode zugrunde gelegt, so müssen, wenn sich der Geschädigte die Einkünfte aus einer anderweitigen Erwerbstätigkeit anrechnen lassen muß, von dem hypothetischen Bruttoverdienst die anderweitig erzielten Bruttobezüge abgezogen werden." (BGH, Urteil vom 06.02.2001 – VI ZR 339/99) Es werden also gleichartige Größen miteinander verglichen: brutto gegen brutto, nicht brutto gegen netto.
Zur Berechnung gehört auch die Steuerfrage. Nach der Rechtsprechung hat der Schädiger dem erwerbstätigen Geschädigten neben dem entgangenen Nettoverdienst die darauf anfallenden Steuern zu ersetzen; wird der Geschädigte mit seinem Ehegatten zur Einkommensteuer zusammenveranlagt – geben die Eheleute also eine gemeinsame Steuererklärung ab und werden gemeinsam besteuert –, kann er „den Einkommensteuerbetrag ersetzt verlangen, der sich auf der Grundlage der Zusammenveranlagung ergibt" (BGH, Urteil vom 08.06.2021 – VI ZR 924/20).
Von der Anrechnung tatsächlich erzielter Einkünfte zu unterscheiden ist die Frage, ob dem Geschädigten auch erzielbare, aber nicht erzielte Einkünfte entgegengehalten werden können; Näheres dazu unter Schadensminderungspflicht und Anrechnung fiktiver Einkünfte.
Die Prognose des hypothetischen Verdienstes – besonders bei Kindern
Der Erwerbsschaden ergibt sich aus einem Vergleich: Was hätte der Verletzte ohne den Unfall verdient, und was verdient er tatsächlich? Der hypothetische Verlauf lässt sich nicht beobachten, sondern nur prognostizieren (§ 252 BGB). Besonders schwierig ist das, wenn ein jüngeres Kind verletzt wird, über dessen berufliche Zukunft zum Schadenszeitpunkt noch keine zuverlässige Aussage möglich ist.
Für diesen Fall hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es geboten sein kann, dass der Tatrichter – der Richter, der den Sachverhalt tatsächlich würdigt – „auch den Beruf sowie die Vor- und Weiterbildung der Eltern, ihre Qualifikation in der Berufstätigkeit, die beruflichen Pläne für das Kind sowie schulische und berufliche Entwicklungen von Geschwistern berücksichtigt" (BGH, Urteil vom 05.10.2010 – VI ZR 186/08). Fehlt es an eigenen Anhaltspunkten beim Kind, kann die Prognose also auf das familiäre Umfeld gestützt werden.
Die Prognose bleibt zudem für die weitere Entwicklung offen: „Ergeben sich aufgrund der tatsächlichen Entwicklung des Kindes zwischen dem Zeitpunkt der Schädigung und dem Zeitpunkt der Schadensermittlung (weitere) Anhaltspunkte für seine Begabungen und Fähigkeiten und die Art der möglichen Erwerbstätigkeit ohne den Schadensfall, ist auch dies bei der Prognose zu berücksichtigen und von einem dem entsprechenden normalen beruflichen Werdegang auszugehen" (BGH, Urteil vom 05.10.2010 – VI ZR 186/08). Zeigt das Kind nach dem Unfall etwa besondere schulische Leistungen, fließt das in die Bewertung ein.
Streitpunkte: Berufswechsel und bezweifelte Arbeitsunfähigkeit
Zwei Konstellationen führen in der Regulierung häufig zu Streit: der berufliche Neuanfang nach dem Unfall und der nachträgliche Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit.
Wendet sich der Verletzte einem anderen Beruf zu und beeinflusst dadurch die Schadensentwicklung, kappt das die Ersatzpflicht nicht ohne Weiteres. Eine Ausgrenzung späterer Schadensfolgen aus dem vom Schädiger zu verantwortenden Gefahrenbereich kommt nach dem Bundesgerichtshof nur unter der Voraussetzung in Betracht, „dass die Änderung des beruflichen Lebensweges von einer eigenständigen Entscheidung des Verletzten derart geprägt war, dass der Unfall für diese Entwicklung nur noch den äußeren Anlass darstellte" (BGH, Beschluss vom 14.11.2017 – VI ZR 92/17). Maßgeblich ist also, ob die neue Weichenstellung auf einer eigenständigen Entscheidung beruhte oder noch Folge des Unfalls war.
Die zweite Konstellation: Der Versicherer bezweifelt im Nachhinein, dass der Geschädigte tatsächlich arbeitsunfähig war. Hierzu hat der Bundesgerichtshof entschieden: „Der Geschädigte kann einen adäquat kausal unfallbedingten und nach § 842 BGB, § 11 StVG zu ersetzenden Verdienstausfallschaden erleiden, wenn er berechtigterweise auf die ihm ärztlicherseits bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vertraut und deshalb nicht zur Arbeit geht." (BGH, Urteil vom 08.10.2024 – VI ZR 250/22) „Adäquat kausal" bedeutet, dass der Schaden dem Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zugerechnet werden kann. Wer also im Vertrauen auf eine ärztliche Krankschreibung der Arbeit fernbleibt, kann seinen Verdienstausfall ersetzt verlangen, sofern dieses Vertrauen berechtigt war – eine Frage des Einzelfalls.
Was Sie jetzt tun sollten
Ob sich alle Positionen durchsetzen lassen, hängt wesentlich davon ab, wie gut sich der hypothetische Verdienst, die Ausfallzeit und anderweitige Zahlungen belegen lassen. Diese Punkte lassen sich früh sichern.
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Verdienstnachweise zusammenstellen
Sammeln Sie Lohnabrechnungen aus der Zeit vor dem Unfall, den Arbeitsvertrag und Nachweise über Zulagen und Sonderzahlungen; Selbständige stellen ihre betrieblichen Unterlagen zusammen.
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Arbeitsunfähigkeit lückenlos bescheinigen lassen
Bewahren Sie alle ärztlichen Bescheinigungen und Befunde auf und achten Sie darauf, dass der bescheinigte Zeitraum keine Lücken aufweist.
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Zahlungen von dritter Seite festhalten
Notieren Sie, was Arbeitgeber, Sozialleistungsträger oder ein neuer Arbeitgeber in der Ausfallzeit gezahlt haben – diese Zahlungen bestimmen, was angerechnet wird und welche Ansprüche auf andere übergegangen sind.
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Abrechnung vor der abschließenden Regulierung prüfen lassen
Legen Sie die Abrechnung des Versicherers zusammen mit den vorgenannten Unterlagen zur Prüfung vor, bevor Sie einer abschließenden Regulierung zustimmen.
Häufige Fragen
Die Versicherung will nur meinen Nettolohn ersetzen – ist das richtig?
In dieser Pauschalität nicht. Der Schädiger hat grundsätzlich auch den auf die Ausfallzeit entfallenden Anteil des Urlaubsentgelts zu ersetzen (BGH, Urteil vom 13.08.2013 – VI ZR 389/12) sowie neben dem entgangenen Nettoverdienst die darauf anfallenden Steuern (BGH, Urteil vom 08.06.2021 – VI ZR 924/20). Welche Positionen bei Ihnen anzusetzen sind, richtet sich nach Ihrer Erwerbssituation.
Ich habe während der Ausfallzeit woanders gearbeitet – was wird abgezogen?
Bei der Bruttolohnmethode werden vom hypothetischen Bruttoverdienst die anderweitig erzielten Bruttobezüge abgezogen (BGH, Urteil vom 06.02.2001 – VI ZR 339/99). Verglichen werden also Bruttogrößen miteinander, nicht Ihr früherer Bruttolohn mit dem neuen Nettolohn.
Ich bin nach dem Unfall Beamter geworden – sind meine Rentenversicherungsbeiträge verloren?
Nicht ohne Weiteres. Ein Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung kann auch bestehen, wenn Sie zum Unfallzeitpunkt rentenversicherungspflichtig waren, Ihren früheren Beruf nicht mehr ausüben können und eine Tätigkeit als Beamter aufgenommen haben (BGH, Urteil vom 18.12.2007 – VI ZR 278/06). Ob die Voraussetzungen bei Ihnen vorliegen, ist im Einzelfall zu prüfen.
Mein Kind wurde verletzt und hat noch keinen Beruf – wie wird sein künftiger Verdienstausfall berechnet?
Bei einem jüngeren Kind, über dessen berufliche Zukunft noch keine zuverlässige Aussage möglich ist, kann der Tatrichter Beruf, Vor- und Weiterbildung und Qualifikation der Eltern, die beruflichen Pläne für das Kind sowie die schulische und berufliche Entwicklung von Geschwistern heranziehen (BGH, Urteil vom 05.10.2010 – VI ZR 186/08). Ergeben sich aus der tatsächlichen Entwicklung des Kindes bis zur Schadensermittlung Anhaltspunkte für seine Begabungen und Fähigkeiten, ist auch das zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 05.10.2010 – VI ZR 186/08).
Ich war krankgeschrieben, aber die Versicherung bezweifelt meine Arbeitsunfähigkeit – verliere ich den Anspruch?
Nicht zwingend. Sie können einen zu ersetzenden Verdienstausfallschaden erleiden, wenn Sie berechtigterweise auf die Ihnen ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vertraut haben und deshalb nicht zur Arbeit gegangen sind (BGH, Urteil vom 08.10.2024 – VI ZR 250/22). Ob Ihr Vertrauen berechtigt war, hängt von den Umständen Ihres Falls ab.
Kann ich neben dem Verdienstausfall auch Schmerzensgeld verlangen?
Das ist eine eigene Rechtsfrage, die diese Seite nicht behandelt. Wie Schmerzensgeld und Schadensersatz vor Gericht richtig geltend gemacht werden, erläutert die Seite Schmerzensgeld: Klageantrag, Mindestbetrag und Rechtskraft.
Herangezogene Entscheidungen
Die Rechtsaussagen dieser Seite stützen sich auf die folgenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs.
- BGH, Urteil vom 08.10.2024 – VI ZR 250/22 (Vertrauen auf die ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit)
- BGH, Urteil vom 08.06.2021 – VI ZR 924/20 (Einkommensteuer bei Zusammenveranlagung von Ehegatten)
- BGH, Beschluss vom 14.11.2017 – VI ZR 92/17 (Berufswechsel und Zurechnung späterer Schadensfolgen)
- BGH, Urteil vom 27.10.2015 – VI ZR 183/15 (Auslandsverwendungszuschlag als Einkommen)
- BGH, Urteil vom 13.08.2013 – VI ZR 389/12 (anteiliges Urlaubsentgelt und Übergang auf den Arbeitgeber)
- BGH, Urteil vom 25.06.2013 – VI ZR 128/12 (Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II)
- BGH, Urteil vom 05.10.2010 – VI ZR 186/08 (Prognose des Erwerbsschadens eines jüngeren Kindes)
- BGH, Urteil vom 18.12.2007 – VI ZR 278/06 (Rentenversicherungsbeiträge nach Wechsel in das Beamtenverhältnis)
- BGH, Urteil vom 06.02.2001 – VI ZR 339/99 (Bruttolohnmethode und Anrechnung anderweitiger Bruttobezüge)
Stand der Rechtsprechung: 08.10.2024. Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.