Die Entscheidung auf einen Blick
Ein Soldat konnte nach einem Verkehrsunfall an einem Auslandseinsatz nicht teilnehmen und verlor dadurch den Auslandsverwendungszuschlag von 5.290 Euro. Der Bundesgerichtshof ordnet einen solchen Zuschlag dem Erwerbsschaden zu: Wer eine Pauschale bezieht, die nicht notwendigerweise für tatsächliche Ausgaben bestimmt ist, hat dadurch faktisch ein höheres Einkommen — und dieses Einkommen fehlt ihm, wenn er verletzungsbedingt ausfällt. Dass ihm zugleich die Strapazen des Einsatzes erspart geblieben sind, darf ihm der Schädiger nicht entgegenhalten. Entschieden ist damit die Berechnung, noch nicht der Fall: Ob der Unfall den versäumten Einsatz verursacht hat, war in der Vorinstanz offengeblieben.
Der Fall: ein versäumter Einsatz auf der Fregatte
Der Kläger ist Zeitsoldat bei der Bundesmarine. Am 29. Juli 2011 erlitt er bei einem Verkehrsunfall ein stumpfes Becken- und Bauchtrauma; dass der Halter des unfallbeteiligten Pkw und dessen Haftpflichtversicherer zu 100 Prozent einstandspflichtig sind, war zwischen den Parteien unstreitig. Anfang November 2011 führte eine linksseitige Adduktorenzerrung in der Leistenregion zu einem mehrtägigen Krankenhausaufenthalt; die damit verbundene Schmerzsymptomatik wurde am 6. November 2011 erfolgreich behandelt. Nach der Bestätigung des Schiffsarztes war der Kläger vom 29. Juli 2011 bis zum 23. Januar 2012 arbeits- und dienstunfähig.
Geplant war ein anderer Verlauf: Von November 2011 bis März 2012 sollte der Kläger auf der Fregatte Lübeck während der Anti-Piraterie-Mission ATALANTA Dienst tun. Tatsächlich nahm er den Dienst erst am 4. Februar 2012 wieder auf. Für die Zeit der vorgesehenen Verwendung entging ihm der Auslandsverwendungszuschlag — ein besoldungsrechtlicher Zuschlag für besondere Verwendungen im Ausland, der als gestaffelter Tagessatz von bis zu 110 Euro gezahlt wurde. Der Kläger beziffert den Verlust auf 5.290 Euro.
Das Landgericht gab der Klage statt. Auf die Berufung der Beklagten wies das Oberlandesgericht die Klage insoweit ab und begründete das mit der Neufassung des Besoldungsrechts: Der Zuschlag sei danach nicht mehr uneingeschränkt als Erwerbsschaden zu ersetzen — so hatte das Berufungsgericht argumentiert. Soweit er materielle Mehraufwendungen ausgleiche, fehle es an einem Aufwand, weil der Kläger am Einsatz nicht teilgenommen habe; soweit er immaterielle Belastungen abgelte, sei der Kläger diesen Belastungen nicht ausgesetzt gewesen. Ein höheres Schmerzensgeld als die vorgerichtlich gezahlten 3.500 Euro hielt das Berufungsgericht ebenfalls nicht für gerechtfertigt. Mit der zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.
Die Rechtsfrage: Einkommen oder ersparter Aufwand?
§ 842 BGB und § 11 Satz 1 StVG erstrecken die Ersatzpflicht bei einer Körperverletzung auf die Vermögensnachteile, die der Verletzte durch die Aufhebung oder Minderung seiner Erwerbsfähigkeit erleidet. Nicht jede Zahlung, die ein Arbeitgeber oder Dienstherr leistet, gehört jedoch zu diesem Erwerbsschaden: Echte Aufwandsentschädigungen — Spesen, Kleidergeld und dergleichen — bleiben außer Ansatz, weil der Verletzte die entsprechenden Ausgaben ebenfalls erspart.
Zu klären war deshalb, in welche der beiden Kategorien der Auslandsverwendungszuschlag gehört. Zur früheren Rechtslage war diese Frage einheitlich beantwortet worden: Instanzgerichte und Schrifttum sahen den Zuschlag als ersatzfähigen Verdienstausfall an. Der Streit entzündete sich an der Neuordnung des Bundesdienstrechts, die den Zuschlag in § 56 BBesG und der Verordnung über Zahlung eines Auslandsverwendungszuschlags neu regelte. Hinzu kam eine zweite Frage: Darf dem Verletzten entgegengehalten werden, dass ihm mit dem Einsatz auch dessen Gefahren und Unannehmlichkeiten erspart geblieben sind?
Die Entscheidung: eine Pauschale, kein abzurechnender Aufwand
„Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.“ Mit diesem Satz leitet der VI. Zivilsenat seine Begründung ein — die Revision des Klägers hatte Erfolg.
Der Maßstab: was zum Erwerbsschaden zählt
Die Ersatzpflicht greift ein, wenn durch die Beeinträchtigung der Arbeitskraft im Vermögen des Verletzten ein konkreter Schaden entstanden ist. Sie beschränkt sich nicht auf entgangenes Arbeitseinkommen; der Erwerbsschaden umfasst vielmehr „alle wirtschaftlichen Beeinträchtigungen, die der Verletzte erleidet, weil und soweit er seine Arbeitskraft verletzungsbedingt nicht verwerten kann“.
Davon abzugrenzen sind Zahlungen, die lediglich tatsächliche erwerbsbedingte Aufwendungen vergüten. Kann der Verletzte der mit Aufwendungen verbundenen Tätigkeit nicht nachgehen, sind sie vom Schädiger nicht zu ersetzen, „denn dem Ausbleiben der Aufwandsentschädigung steht die Ersparnis der Aufwendungen gegenüber“. Wirtschaftlich steht der Verletzte insoweit so wie ohne den Unfall.
Die Trennlinie bei pauschalen Zahlungen
Für pauschalierten Aufwendungsersatz formuliert der Senat eine Prüfung, die den Ausschlag gibt: „Bei Zahlung eines pauschalierten Aufwendungsersatzes ist eine echte Aufwandsentschädigung dann anzunehmen, wenn der Geschädigte auch tatsächlich Aufwendungen gehabt hätte, die mit der Pauschale abgegolten werden sollten.“ Anders liegt es, wenn die Zahlung von tatsächlichen Ausgaben unabhängig ist: „Erhält er hingegen eine Pauschale, die nicht notwendigerweise für tatsächliche Verwendungen bestimmt ist, wird durch den Pauschbetrag sein Einkommen faktisch erhöht.“ Daraus folgt der Leitsatz der Entscheidung: „Bei der Berechnung des Anspruchs auf Ersatz von Verdienstausfall ist der Auslandsverwendungszuschlag grundsätzlich als Einkommen des Verletzten zu berücksichtigen.“
Warum der Zuschlag eine solche Pauschale ist
Beim Auslandsverwendungszuschlag handelt es sich nach der Würdigung des Senats „nicht um eine echte Aufwandsentschädigung, mit der ein im Einzelnen abzurechnender Aufwand ausgeglichen wird, sondern um einen Pauschbetrag, mit dem bei einem bestimmten Auslandseinsatz aufgrund der örtlichen Verhältnisse im Allgemeinen entstehende Aufwendungen und Erschwernisse abgegolten werden sollen“.
Tragend ist dafür die Entstehungsgeschichte. Der 1993 geschaffene Zuschlag sollte Soldaten einen Anreiz zur Teilnahme an Auslandseinsätzen bieten und die mit der Teilnahme verbundenen Belastungen und Gefahren angemessen abgelten. Diese doppelte Zweckrichtung hat die Neufassung des Besoldungsrechts nach Auffassung des Senats nicht verändert — hier weicht er ausdrücklich von der Beurteilung des Berufungsgerichts ab. Den Gesetzesmaterialien lässt sich im Gegenteil entnehmen, dass konkret entstandener Mehraufwand über die Pauschale hinaus gerade nicht mehr erstattet werden sollte; die pauschale Abgeltung diente der Verwaltungsvereinfachung und der Straffung des Abrechnungsverfahrens, weil Einzelnachweise dadurch entbehrlich wurden.
Damit bricht das Argument des Berufungsgerichts zusammen, dem Kläger habe ohne Teilnahme am Einsatz überhaupt kein Mehraufwand entstehen können: Es ging von vornherein nicht um Aufwendungsersatz im eigentlichen Sinne, sondern um Pauschalen, die ohne Einzelnachweis gezahlt werden.
Ersparte Belastungen mindern den Schaden nicht
Auf die zweite Frage antwortet der Senat ebenso deutlich. Wer dem Verletzten vorhält, er sei den Belastungen des Einsatzes nicht ausgesetzt gewesen, berücksichtigt einen Vorteil zugunsten des Schädigers, der als Faktor der Schadensberechnung ungeeignet ist, weil „die Ersparnis von Belastungen keinen Vermögensvorteil darstellt“. Der Senat begründet das mit einer Beobachtung, die über den Soldatenfall hinausreicht: „Unannehmlichkeiten werden aber mehr oder weniger jedem erspart, der wegen seiner Verletzungen der gewohnten Arbeit nicht nachgehen kann.“
Andernfalls entstünde ein schiefes Ergebnis: „Es widerspräche Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht, wenn dem Geschädigten wegen eines solchen, von ihm hinzunehmenden, nicht vermögenswerten Vorteils, ein Ersatzanspruch versagt bliebe.“ Der Geschädigte zahlte dann für einen ideellen Vorteil, obwohl seine Vermögenseinbuße unverändert bleibt. Die Folgerung fasst der Senat in einem Satz zusammen: „Die Anrechnung immaterieller Vorteile auf den Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz kommt danach nicht in Betracht“.
Offen blieb die Ursächlichkeit
Der Senat hat den Fall nicht abschließend entschieden, und der Grund liegt in einer Lücke der Tatsachenfeststellung: „Feststellungen dazu, dass der Kläger den Auslandseinsatz wegen der beim Unfall erlittenen Verletzungen versäumt hat, hat das Berufungsgericht nicht getroffen.“ Darauf hatte die Revisionserwiderung — die Antwort der Gegenseite auf die Revision — mit einer Gegenrüge zutreffend hingewiesen. Für das Revisionsverfahren unterstellte der Senat den Ursachenzusammenhang zugunsten des Klägers; festgestellt ist er damit nicht.
Das Berufungsurteil wurde deshalb aufgehoben, soweit es die Ersatzfähigkeit des Zuschlags und die Höhe des Freistellungsantrags betrifft, und die Sache nach § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses wird auch den Vortrag der Beklagten zur Frage der Kausalität des Unfalls für den Verlust des Zuschlags zu berücksichtigen haben.
Was das praktisch bedeutet
Die Tragweite der Entscheidung reicht über den Auslandseinsatz hinaus. Sie gibt die Frage vor, die sich bei jeder Zahlung neben dem Grundgehalt stellt: Hätte der Verletzte für dieses Geld tatsächlich etwas ausgeben müssen? Ist die Zahlung an einen im Einzelnen abzurechnenden Aufwand geknüpft, entfällt mit dem Aufwand auch der Schaden. Wird sie ohne Einzelnachweis als Pauschale gewährt, erhöht sie das Einkommen und gehört in die Berechnung des Verdienstausfalls.
Für die Regulierung heißt das: Ausschlaggebend sind Zweck und Abrechnungsweise der Zulage, nicht ihre Bezeichnung. Sinnvoll ist deshalb, die Bezüge der Monate vor dem Unfall vollständig zusammenzustellen — Grundgehalt, Zulagen, Zuschläge, Prämien — und zu jedem Posten die Berechnungsgrundlage beizufügen. Ebenso wichtig ist der Nachweis, dass die Einbuße gerade auf den Unfallfolgen beruht; an dieser Stelle scheiterte hier die abschließende Entscheidung.
Wie weit die Entscheidung trägt — und wo ihre Grenzen liegen
Vier Punkte begrenzen die Aussagekraft des Urteils:
- Der Rechtsstreit ist nicht beendet. Der Senat hat die Berechnungsfrage geklärt und die Sache zurückverwiesen. Ob der Unfall den versäumten Einsatz verursacht hat, ist noch festzustellen; davon hängt der Ausgang ab.
- Der Leitsatz gilt im Grundsatz, also mit Ausnahmen. Er trägt für Pauschalen, die von tatsächlichen Verwendungen unabhängig sind. Echte Aufwandsentschädigungen bleiben außer Betracht, und bei pauschaliertem Aufwendungsersatz kommt es darauf an, ob der Geschädigte die abgegoltenen Aufwendungen tatsächlich gehabt hätte. Diese Prüfung nimmt die Entscheidung keinem Gericht ab.
- Es geht um eine bestimmte Gesetzesfassung. Maßgeblich war § 56 BBesG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung samt der zugehörigen Verordnung. Zu späteren Fassungen verhält sich der Senat nicht. Die Positionen des deutschen Reisekostenrechts, insbesondere die Reisekostenvergütung, blieben von der Pauschale ohnehin unberührt.
- Zwei Punkte waren nicht Streitgegenstand. Aufgehoben wurde das Berufungsurteil nur, soweit es den Zuschlag und die Höhe des Freistellungsantrags betrifft; zur Bemessung des Schmerzensgeldes trifft die Entscheidung keine Aussage. Dass der geplante Dienst auf der Fregatte die Anforderungen an eine besondere Verwendung im Ausland erfüllte, stand zwischen den Parteien nicht in Streit — auch dazu enthält das Urteil keinen eigenen Rechtssatz.
Quelle
Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Oktober 2015 – VI ZR 183/15 –, abrufbar in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Bundes. Ergangen ist es zu § 842 BGB, § 11 Satz 1 StVG und § 1 der Verordnung über Zahlung eines Auslandsverwendungszuschlags.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.