Die Entscheidung auf einen Blick
Wer bei einem Unfall so schwer verletzt wird, dass er erwerbsunfähig wird, und deshalb seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II aus § 19 SGB II verliert, erleidet nach dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs einen ersatzfähigen Erwerbsschaden im Sinne des § 842 BGB. Dass sich das Arbeitslosengeld II am Bedarf orientiert und den Lohn nicht ersetzen soll, steht dem nicht entgegen; maßgeblich ist, dass die Leistung Erwerbsfähigkeit voraussetzt und mit deren Wegfall entfällt. Damit kann auch der Rentenversicherungsträger, der der Verletzten eine Erwerbsminderungsrente zahlt, beim Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers Rückgriff nehmen. Wie hoch dieser Rückgriff ausfällt, ist offen — der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Der Fall: ein Verkehrsunfall, eine Erwerbsminderungsrente und ein Regressstreit
Klägerin ist eine Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer aus übergegangenem Recht ihrer Versicherten S. auf Ersatz von Rentenleistungen und Beiträgen zur Rentenversicherung in Anspruch. Übergegangenes Recht bedeutet: Nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X wird der Schadensersatzanspruch des Verletzten kraft Gesetzes insoweit auf den Sozialversicherungsträger übergeleitet, als dieser die Unfallfolgen durch eigene Leistungen auffängt. Der Träger macht also einen fremden, nicht einen eigenen Anspruch geltend.
Die im Januar 1960 geborene S. wurde am 20. Mai 2007 bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht außer Streit; über die Haftung dem Grunde nach wurde also nicht gestritten. Im Unfallzeitpunkt war S. arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld II. Wegen ihrer schweren Verletzungen bezieht sie seit dem 1. Mai 2008 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Die Klägerin verlangte anteiligen Ersatz der von ihr in der Zeit vom 1. Mai 2008 bis 30. November 2010 erbrachten Rentenzahlungen, und zwar in Höhe des Arbeitslosengeldes II, das S. ohne die unfallbedingt eingetretene Erwerbsunfähigkeit bezogen hätte. Hinzu kamen der Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis 30. November 2010 und die Feststellung, dass die Beklagte auch weitere unfallbedingt an S. erbrachte Rentenleistungen sowie weitere Beitragsausfälle zu ersetzen hat.
Das Landgericht wies die Klage ab, das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück; sein Urteil ist in r+s 2012, 361 veröffentlicht. Es hatte angenommen, es fehle an sachlich kongruenten Leistungen, und der Wegfall des Arbeitslosengeldes II sei kein ersatz- und übergangsfähiger Erwerbsschaden im Sinne des § 842 BGB — der Bundesgerichtshof ist dieser Würdigung später entgegengetreten. Erwerbsschäden könnten, so das Berufungsgericht, nur beim Verlust solcher staatlicher Leistungen entstehen, denen eine Lohnersatzfunktion zukomme, die also an die Stelle des Arbeitsentgelts treten. Das Arbeitslosengeld II folge dagegen dem im Sozialrecht herrschenden Bedürftigkeitsprinzip und stelle sich als Spezialfall der Sozialhilfe für erwerbsfähige Hilfebedürftige dar. Dass es nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II Erwerbsfähigkeit voraussetze, mache es nicht zur Lohnersatzleistung; dieses Merkmal rechtfertige vielmehr den Vorrang der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit vor den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision — dem Rechtsmittel, mit dem der Bundesgerichtshof ein Urteil auf Rechtsfehler überprüft — verfolgte die Klägerin ihre Ansprüche weiter.
Die Rechtsfrage
Nach § 842 BGB und § 11 Satz 1 StVG erstreckt sich die Verpflichtung zum Schadensersatz bei einer Körperverletzung auf die Vermögensnachteile, die der Verletzte durch die Aufhebung oder Minderung seiner Erwerbsfähigkeit erleidet. Einen Verdienst hatte S. nicht verloren: Sie war im Zeitpunkt des Unfalls arbeitslos, und auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts konnte nicht davon ausgegangen werden, dass sie in der Folgezeit in eine Arbeitsstelle hätte vermittelt werden können. Ein konkreter Verdienstausfallschaden war zwischen den Parteien deshalb auch nicht im Streit.
Damit stellte sich erstens die Frage, ob der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II aus § 19 SGB II einen Erwerbsschaden begründet, obwohl dieser Leistung keine Lohnersatzfunktion zukommt. Zweitens war zu klären, ob zwischen der Erwerbsminderungsrente, die die Klägerin an S. zu erbringen hatte, und diesem Schaden die für den Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X erforderliche sachliche Kongruenz besteht — die Deckungsgleichheit von Sozialleistung und Schadensersatzpflicht ihrer Bestimmung nach.
Beide Fragen waren umstritten. Ein Teil der Literatur und der Instanzgerichte verneinte den Eintritt eines Erwerbsschadens, wenn ein hilfebedürftiger Erwerbsfähiger verletzungsbedingt seinen Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld II verliert; andere Stimmen im Schrifttum nahmen einen Erwerbsschaden an.
Die Entscheidung: Erwerbsschaden bejaht, Sache zurückverwiesen
Die Revision hatte Erfolg. Zu den Erwägungen des Berufungsgerichts heißt es knapp: „Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand." Vorab stellte der Senat klar, dass die Berufung auch insoweit zulässig war, als sie sich gegen die Abweisung der Ansprüche auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung richtete: Die Berufungsbegründung genügte den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, weil sie erkennen ließ, aus welchen Gründen die Klägerin das angefochtene Urteil für unrichtig hielt, und sich mit der Begründung des Landgerichts inhaltlich auseinandersetzte.
Der Ausgangspunkt: Arbeitskraft allein ist kein Vermögen
Die Regel formuliert der Senat zurückhaltend: „Dabei kommt der Arbeitskraft als solcher allerdings kein Vermögenswert zu". Ihr Wegfall allein ist danach auch bei wertender Betrachtung kein Schaden im haftungsrechtlichen Sinne. Deshalb entsteht demjenigen, „der nur von seinem Vermögen oder seiner Rente lebt, arbeitsunwillig oder arbeitslos ist, ohne Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beanspruchen zu können, allein durch den Verlust seiner Arbeitsfähigkeit noch kein ersatzpflichtiger Schaden".
Die Ausnahme greift, sobald sich der Verlust als konkrete Vermögenseinbuße auswirkt: „Die Ersatzpflicht greift jedoch ein, wenn durch die Beeinträchtigung der Arbeitskraft des Verletzten in dessen Vermögen ein konkreter Schaden entstanden ist." Dieser Schaden liegt nicht nur im Verlust von Arbeitseinkommen; „der Erwerbsschaden umfasst vielmehr alle wirtschaftlichen Beeinträchtigungen, die der Geschädigte erleidet, weil und soweit er seine Arbeitskraft verletzungsbedingt nicht verwerten kann".
Von der Arbeitslosenhilfe zum Arbeitslosengeld II
Für das frühere Recht war die Frage bereits geklärt: Der unfallbedingte Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe begründete einen Erwerbsschaden des Verletzten. „Maßgeblich hierfür war, dass das Gesetz den Arbeitslosen wegen seiner Arbeitsfähigkeit und Bereitschaft zur Arbeitsleistung weiterhin als in den Arbeitsmarkt eingegliedert ansah und der Arbeitslose seine Leistungsansprüche verlor, wenn er unfallbedingt arbeitsunfähig wurde."
Die Unterschiede des zum 1. Januar 2005 eingeführten Arbeitslosengeldes II räumt der Senat ausdrücklich ein. Mit dem Sozialgesetzbuch II entstand ein Leistungssystem, das Elemente der Arbeitslosenhilfe und der Sozialhilfe in sich vereint und deshalb als „spezielles Fürsorgesystem für Erwerbsfähige ohne oder ohne ausreichende Erwerbsarbeit" zu qualifizieren ist. In Abkehr vom Lebensstandardprinzip bemisst es sich nicht nach dem früher erzielten Arbeitsentgelt, sondern orientiert sich am Bedarf des Leistungsempfängers. „Im Unterschied zur Arbeitslosenhilfe kommt ihm keine Lohnersatzfunktion zu". Auch sieht das Sozialgesetzbuch II den Leistungsberechtigten nicht mehr als in den Arbeitsmarkt eingegliedert an; die Arbeitslosigkeit und eine vorausgegangene sozialversicherungspflichtige Beschäftigung sind keine Voraussetzungen der Leistung mehr.
Gleichwohl folgte der Senat der Auffassung, die einen Erwerbsschaden annimmt: „Die letztgenannte Auffassung trifft zu." Tragend ist die Abgrenzung zur Sozialhilfe: „Im Gegensatz zur Sozialhilfe entsteht der Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld II nicht schon durch die bloße Tatsache der Hilfebedürftigkeit." Er setzt vielmehr voraus, dass der Betroffene erwerbsfähig ist (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB II) und für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung steht. „Hauptziel des Sozialgesetzbuchs II ist es, arbeitsfähige Arbeitslose wieder in das Erwerbsleben einzugliedern."
Damit verliert die Lohnersatzfunktion ihre Schlüsselrolle. Sie „kann zwar dafür sprechen, dass mit ihrem Verlust ein Erwerbsschaden eintritt" — anders als das Berufungsgericht angenommen hatte, ist sie jedoch „keine notwendige Bedingung für die Annahme eines Erwerbsschadens". Der tragende Satz lautet: „Entscheidend ist vielmehr, dass das Sozialgesetzbuch II die Leistungsberechtigung von der Erwerbsfähigkeit abhängig macht und dem Leistungsbezieher ein Vermögensnachteil entsteht, wenn er infolge des verletzungsbedingten Wegfalls seiner Erwerbsfähigkeit seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II verliert."
Für S. folgte daraus: Da sie infolge des Unfalls erwerbsunfähig geworden ist, sind die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld II entfallen; die bewilligende Entscheidung war gemäß § 40 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 SGB II, § 330 Abs. 3 SGB III, § 48 Abs. 1 SGB X aufzuheben.
Die Erwerbsminderungsrente kommt dem Schädiger nicht zugute
Naheliegend wäre der Einwand, ein Vermögensschaden entfalle, weil S. seit Mai 2008 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI bezieht, die das Arbeitslosengeld II der Höhe nach übersteigt. Der Senat verwarf ihn: „Diese Leistung ist bei der Schadensberechnung in normativ wertender Korrektur der Schadensbilanz nicht zu berücksichtigen." Sie ist eine Maßnahme der sozialen Sicherung und Fürsorge gegenüber dem Geschädigten, „die dem Schädiger nach dem Rechtsgedanken des § 843 Abs. 4 BGB nicht zu Gute kommen soll". Andernfalls würde die Bestimmung des § 116 SGB X, die den Ersatzanspruch des Verletzten auf den Drittleistenden überleitet, ihres Sinnes beraubt.
Der Anspruchsübergang: die sachliche Kongruenz
Auch die zweite Begründung des Berufungsgerichts trug nicht. Den Maßstab formuliert der Senat so: „Sachliche Kongruenz besteht, wenn sich die Ersatzpflicht des Schädigers und die Leistungsverpflichtung des Sozialversicherungsträgers ihrer Bestimmung nach decken." Davon ist auszugehen, wenn beide dem Ausgleich derselben Einbuße des Geschädigten dienen. Die Prüfung bleibt dabei auf der Ebene der Leistungsart: „Es genügt, wenn der Sozialversicherungsschutz seiner Art nach den Schaden umfasst, für den der Schädiger einstehen muss"; „es kommt nicht darauf an, ob auch der einzelne Schadensposten vom Versicherungsschutz gedeckt ist".
Diese Voraussetzungen waren erfüllt. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung und der von der Beklagten zu leistende Schadensersatz dienen dem Ausgleich derselben Einbuße der Geschädigten; die Rente ist zur Behebung des unfallbedingt entstandenen Erwerbsschadens bestimmt. „Sie soll einen Ausgleich für die wirtschaftlichen Einbußen schaffen, die sich daraus ergeben, dass die Fähigkeit der Geschädigten, am Erwerbsleben teilzunehmen, gesundheitsbedingt eingeschränkt ist". Dass dem Arbeitslosengeld II keine Lohnersatzfunktion zukommt, hindert das nicht: „Es genügt, dass der Wegfall des entsprechenden Leistungsanspruchs einen Erwerbsschaden begründet und die zu erbringende Sozialleistung dem Ausgleich dieses Schadens dient."
Warum die Sache zurückgeht
Entschieden ist der Rechtsstreit damit nicht. Der Senat hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache nach § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück, weil sie nicht zur Endentscheidung reif war: Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen ließ sich weder der Zeitpunkt des Eintritts eines Erwerbsschadens noch die für den Anspruchsübergang gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X erforderliche zeitliche Kongruenz beurteilen, also die zeitliche Zuordnung von Sozialleistung und Schaden.
Der Grund liegt in den Feststellungen selbst: „Die Feststellungen des Berufungsgerichts sind insoweit in sich widersprüchlich und deshalb nicht bindend." Zum einen hatte das Berufungsgericht festgestellt, die Klägerin habe an die Geschädigte vom 1. Mai 2008 bis 30. November 2010 Rentenleistungen als Ersatz für das unfallbedingt weggefallene Arbeitslosengeld II erbracht; zum anderen führte es aus, bis Ende November 2010 sei Arbeitslosengeld II bezogen worden. Ausweislich des zur Akte gereichten Bescheids der ARGE SGB II Sömmerda vom 18. Dezember 2007 war Arbeitslosengeld II jedoch bis einschließlich 30. Juni 2008 bewilligt — diesen Zeitpunkt hat die Klägerin ihrem Antrag auf Ersatz entgangener Beiträge zur Rentenversicherung offensichtlich zugrunde gelegt, denn den Beitragsausfall macht sie erst ab dem 1. Juli 2008 geltend.
Was das praktisch bedeutet
Für Verletzte, die im Zeitpunkt des Unfalls Arbeitslosengeld II bezogen, verschiebt die Entscheidung den Blickwinkel. Bislang stand die Frage im Vordergrund, ob die weggefallene Sozialleistung den Lohn ersetzen sollte. Nach diesem Urteil kommt es darauf an, ob der Leistungsanspruch an die Erwerbsfähigkeit geknüpft war und mit ihr entfallen ist. Ein entgangener Arbeitsverdienst ist dafür nicht erforderlich; auch wer ohne den Unfall voraussichtlich keine Arbeitsstelle gefunden hätte, kann einen ersatzfähigen Vermögensnachteil erleiden.
Für Sozialleistungsträger eröffnet das den Rückgriff. Zahlt der Rentenversicherungsträger nach dem Unfall eine Rente wegen Erwerbsminderung, deckt sich diese Leistung ihrer Bestimmung nach mit dem Schadensersatzanspruch des Verletzten; der Anspruch geht insoweit nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X über. Der Einwand, das Arbeitslosengeld II sei eine bedarfsorientierte Fürsorgeleistung, trägt nach dieser Entscheidung weder gegen den Erwerbsschaden noch gegen die sachliche Kongruenz.
Für die Gegenseite bleiben andere Ansatzpunkte. Über Zeitraum und Höhe hat der Senat nicht befunden, und er hat betont, dass sich der Zeitpunkt des Schadenseintritts und die zeitliche Zuordnung der Leistungen aus den bisherigen Feststellungen nicht ergaben. Der Streit verlagert sich damit von der grundsätzlichen Ersatzfähigkeit auf die Frage, für welche Zeiträume welche Beträge geschuldet sind — und damit auf die Bewilligungsbescheide und die aus ihnen ersichtlichen Zeiträume.
Wie weit die Entscheidung trägt
Der Rechtsstreit ist offen. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen; ob und in welcher Höhe der Klägerin ein Anspruch zusteht, hat nun wieder das Oberlandesgericht zu beurteilen. Ein Betrag folgt aus diesem Urteil nicht.
Ausdrücklich offen sind zwei Punkte, die der Senat selbst benennt: der Zeitpunkt, zu dem der Erwerbsschaden eingetreten ist, und die zeitliche Kongruenz zwischen den Rentenleistungen und diesem Schaden. Beides ließ sich anhand der bisherigen Feststellungen nicht beurteilen. Der Widerspruch in den Feststellungen zum Bezugszeitraum des Arbeitslosengeldes II ist deshalb kein Randproblem, sondern der Grund der Zurückverweisung.
Die Aussage betrifft das Arbeitslosengeld II nach § 19 SGB II und beruht gerade auf dessen Voraussetzungen. Für die Sozialhilfe zieht der Senat die Grenze selbst: Dort entsteht der Anspruch schon durch die bloße Tatsache der Hilfebedürftigkeit, weshalb die tragende Erwägung dort nicht greift. Ebenso bleibt es dabei, dass der bloße Verlust der Arbeitskraft ohne wirtschaftliche Einbuße kein ersatzpflichtiger Schaden ist — für welche Fallgruppe das gilt, benennt der Senat mit der oben wiedergegebenen Formel.
Nichts entschieden ist ferner über einen konkreten Verdienstausfall. Ein solcher lag hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor und war zwischen den Parteien auch nicht im Streit. Wer geltend machen will, er hätte ohne den Unfall eine Arbeitsstelle gefunden, findet in dieser Entscheidung dazu keine Maßstäbe.
Die Entscheidung beurteilt das Arbeitslosengeld II in der Gestalt, die es durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 erhalten hat. Sie führt die frühere Rechtsprechung zum Verlust von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe fort und erstreckt deren Erwägungen auf die neue Leistung; eine Abkehr von der bisherigen Linie liegt darin nicht.
Quelle
Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Juni 2013 – VI ZR 128/12 –, abrufbar in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Bundes.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.