Die Entscheidung auf einen Blick
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Kaskoversicherer grundsätzlich nur die objektiv notwendigen Reparaturkosten erstatten muss. Kaskoversicherer ist hier die Versicherung für Schäden am eigenen Fahrzeug. Grundlage ist Ziff. A.2.6.2 der Versicherungsbedingungen des Vertrags (AKB). Rechnet die Werkstatt unberechtigte Positionen ab, trägt dieses sogenannte Werkstattrisiko in der Regel der Versicherungsnehmer. Gemeint ist das Risiko, dass die Werkstatt mehr berechnet, als für die Reparatur nötig war. Ob etwas anderes gilt, wenn der Versicherer die Werkstatt selbst ausgesucht hat, hat das Gericht nicht abschließend entschieden.
Der Fall
Die Klägerin hatte ihr Fahrzeug bei der Beklagten vollkaskoversichert. Am 22. Dezember 2020 wurde der Wagen bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Die Klägerin ließ ihn in einer Kfz-Werkstatt reparieren. Unstreitig war die Versicherung dem Grunde nach zur Leistung verpflichtet.
Die Beklagte bezahlte die Werkstattrechnung allerdings nicht vollständig. Sie zog den vereinbarten Selbstbehalt ab, also den Eigenanteil, den die Versicherungsnehmerin nach dem Vertrag selbst trägt. Darüber hinaus kürzte sie weitere 389,01 €. Ihre Begründung: Einzelne Arbeitsschritte seien im Sinne der AKB nicht erforderlich gewesen.
Die Klägerin klagte diesen Differenzbetrag ein. Gezahlt werden sollte an die Werkstatt, und zwar Zug um Zug gegen Abtretung eventueller Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Werkstatt. Zug um Zug heißt hier: Die Versicherung zahlt und erhält im Gegenzug etwaige Ansprüche der Klägerin gegen die Werkstatt übertragen. Das Amtsgericht holte ein Sachverständigengutachten ein und wies die Klage ab. Das Landgericht wies die Berufung zurück. Die Klägerin verfolgte ihr Begehren mit der Revision weiter. Die Revision ist das Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof, mit dem das Berufungsurteil rechtlich überprüft wird.
Die Rechtsfrage
Ziff. A.2.6.2 AKB verspricht bei einer Beschädigung des Fahrzeugs, die „für die Reparatur erforderlichen Kosten“ zu zahlen. Zu klären war, ob darunter auch Rechnungspositionen fallen, die objektiv nicht notwendig waren. Das betrifft gerade Positionen, die der Versicherungsnehmer als Laie nicht erkennen konnte.
Hintergrund ist das Schadensersatzrecht. Verlangt ein Unfallgeschädigter vom Schädiger Ersatz nach § 249 BGB, verbleibt das Werkstattrisiko beim Schädiger beziehungsweise bei dessen Haftpflichtversicherer. Ob dieser Grundsatz auch für die Kaskoversicherung gilt, war in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Mehrere Amtsgerichte, ein Landgericht und ein Teil des Schrifttums bejahten das. Andere verneinten es, darunter das Berufungsgericht in diesem Verfahren.
Die Entscheidung
Das Berufungsgericht hatte angenommen, für den Umfang der Leistungspflicht sei allein das vertragliche Leistungsversprechen des Versicherers maßgeblich. Im Versicherungsvertragsrecht gebe es keine Grundlage, dem Versicherer das Risiko überflüssiger Arbeiten oder überhöhter Preise der Werkstatt aufzubürden. Der Bundesgerichtshof billigte diese Würdigung. Die Revision blieb ohne Erfolg.
Prüfungsmaßstab: der durchschnittliche Versicherungsnehmer
Der Senat legt die Klausel nach seiner ständigen Rechtsprechung aus: „Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht.“ Maßgeblich ist zunächst der Wortlaut. Zweck und Zusammenhang der Klauseln zählen zusätzlich, soweit der Versicherungsnehmer sie erkennen kann.
Wortlaut: erforderlich bedeutet notwendig
Nach Auffassung des Senats erwartet ein solcher Versicherungsnehmer, dass ihm „diejenigen Aufwendungen ersetzt werden, die ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Betroffener in seiner Lage tätigen würde, um das beschädigte Fahrzeug wieder fachgerecht herzustellen“. Das Wort „erforderlich“ setze er mit „notwendig“ oder „unerlässlich“ gleich. Kosten für unnötige oder nicht durchgeführte Maßnahmen werde er „nicht als erforderlich ansehen“. Dasselbe gelte für Kosten aus unwirtschaftlicher Arbeitsweise oder aus überhöhten Ansätzen für Material oder Arbeitszeit.
Dass der Versicherungsnehmer die Reparatur fachlich nicht beurteilen kann, ändert daran nichts: „Der Umstand, dass er sich mit Blick auf die Reparatur als technischer Laie erweist und nicht selbstständig einschätzen kann, welche Maßnahmen erforderlich sind, führt ihn nicht zu der Annahme, die Kfz-Reparatur werde ihm ohne Kürzungsmöglichkeit des Kaskoversicherers erstattet.“
Zweck der Kaskoversicherung
Der Senat räumt ein, dass der Versicherungsnehmer mit einer Kaskoversicherung auch etwas anderes bezweckt. Er will bei unklarer Haftungslage nicht selbst Ersatzansprüche gegen den Unfallgegner durchsetzen müssen. Aus der Klausel selbst und aus weiteren Bedingungen erkenne er aber, dass seine Versicherung „nicht für sämtliche angefallenen Schadenspositionen in vollem Umfang aufkommt“. Dafür nennt der Senat drei Gründe. Reparaturkosten werden nur bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts erstattet, also bis zu dem Betrag, den ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug kostet. Die aus dem Verkehrsunfallrecht bekannte Opfergrenze von 130 Prozent findet sich in den Bedingungen nicht. Und regelmäßig ist eine Selbstbeteiligung zu tragen.
Tragender Grund: Vertragsrecht statt Schadensersatzrecht
Der Umfang der Eintrittspflicht richtet sich nach dem vertraglichen Versprechen des Versicherers, das durch Auslegung näher zu bestimmen ist, „während die gesetzlichen Vorschriften zum Schadensersatz keine Anwendung finden“. Im Schadensersatzrecht verbleibt das Werkstattrisiko beim Schädiger. Das gilt auch dann, wenn der Geschädigte statt der Naturalrestitution den dafür erforderlichen Geldbetrag verlangt (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB). Naturalrestitution bedeutet, dass der Schädiger den Schaden selbst beseitigt (§ 249 Abs. 1 BGB). Für die Deckungspflicht des Kaskoversicherers, also seine Pflicht zur Versicherungsleistung, ist diese Regel grundsätzlich unerheblich. „Das Schadensersatzrecht folgt insoweit anderen rechtlichen Prämissen als das im Streitfall maßgebliche Versicherungsvertragsrecht.“
Der Senat ging auch auf sein früheres Urteil vom 11. November 2015 (IV ZR 426/14) ein. Soweit es anders verstanden werden könnte, hält er daran nicht fest, jedenfalls für die hier entschiedene Fallgestaltung.
Tatsächliche Grundlage im Streitfall
Tatsächlich stützte sich die Entscheidung auf das Sachverständigengutachten, das das Amtsgericht eingeholt hatte. Danach waren die noch streitigen Kosten objektiv nicht zur Schadensbeseitigung erforderlich. Die Klägerin hatte diese Feststellung nicht beanstandet. Die Versicherung war weder an der Auswahl noch an der Beauftragung der Werkstatt beteiligt. In dieser Lage durfte die Beklagte die Rechnung um die nicht erforderlichen Positionen kürzen.
Was bedeutet das für die Praxis?
Wer einen Schaden am eigenen Fahrzeug über die Kaskoversicherung abrechnet, kann nach diesem Urteil nicht davon ausgehen, dass jede Position der Werkstattrechnung ersetzt wird. Der Versicherer darf objektiv nicht erforderliche Positionen kürzen. Dazu gehören etwa überflüssige Arbeitsschritte, überhöhte Ansätze für Material oder Arbeitszeit und Arbeiten, die tatsächlich nicht ausgeführt wurden. Den gekürzten Betrag erhält der Versicherungsnehmer dann in der Regel nicht von seinem Versicherer.
Gegenüber einem haftenden Unfallgegner ist die Lage eine andere. Dort verbleibt das Werkstattrisiko nach dem Schadensersatzrecht beim Schädiger beziehungsweise bei dessen Haftpflichtversicherer. Der Senat weist außerdem auf Folgendes hin: Haftet der Unfallgegner, muss sich der Versicherungsnehmer wegen der nicht gedeckten Kosten wie der Selbstbeteiligung ohnehin an diesen oder an dessen Haftpflichtversicherer wenden.
Reichweite und offene Fragen
- Vom Versicherer ausgewählte Werkstatt: Das Urteil betrifft den Fall, dass der Versicherungsnehmer die Werkstatt frei gewählt hat. Anders kann es liegen, wenn der Versicherer eine bestimmte Partnerwerkstatt aussucht, wie es in Tarifen mit Werkstattbindung in der Regel der Fall ist, und der Versicherungsnehmer dort reparieren lässt. Dann „kann eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein“. Der Senat deutet an, dass der Versicherer in diesem Fall auch das Risiko der Abrechnung übernehmen könnte. Entschieden hat er das nicht.
- Grundsatz, keine starre Regel: Der Senat formuliert ausdrücklich zurückhaltend: „grundsätzlich“, „in der Regel“, „jedenfalls“. Welche weiteren Fallgestaltungen eine Ausnahme rechtfertigen, lässt er offen.
- Abkehr vom Urteil aus 2015 nur begrenzt: Der Senat rückt von einem weitergehenden Verständnis seines Urteils vom 11. November 2015 nur für die hier entschiedene Fallgestaltung ab. Eine Aussage aus diesem Urteil zieht er weiterhin heran: Bei den höheren Kosten einer markengebundenen Werkstatt erwartet der Versicherungsnehmer nicht, generell schlechter zu stehen als gegenüber einem haftpflichtigen Unfallgegner.
- Andere Klauselfassungen: Ausgelegt wurde Ziff. A.2.6.2 der im Streitfall vereinbarten AKB. Ob anders formulierte Bedingungen anders zu verstehen sind, beantwortet das Urteil nicht.
- Beweislast: Die Entscheidung sagt nicht, wer im Streit über die Erforderlichkeit einzelner Positionen die Beweislast trägt. Beweislast bedeutet: Wer sie trägt, verliert, wenn eine Tatsache nicht geklärt werden kann. Im entschiedenen Fall stand durch das unbeanstandete Gutachten fest, dass die Kosten nicht erforderlich waren.
- Ansprüche gegen die Werkstatt: Ob und in welchem Umfang dem Versicherungsnehmer wegen der Abrechnung Ansprüche gegen die Werkstatt zustehen, war nicht Gegenstand der Entscheidung.
Quelle
Diese Besprechung beruht auf dem amtlich veröffentlichten Volltext der Entscheidung: Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. September 2026, IV ZR 235/25.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.