Die kurze Antwort
Ja. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich der Geschädigte auch bei noch unbezahlter Werkstattrechnung auf das sogenannte Werkstattrisiko berufen – den Grundsatz, dass Mehrkosten einer überhöhten Werkstattabrechnung in bestimmten Grenzen nicht ihm, sondern dem Schädiger zur Last fallen (BGH, Urteil vom 16.01.2024 – VI ZR 253/22). Solange die Rechnung offen ist, kann er die Reparaturkosten allerdings nicht als Zahlung an sich selbst verlangen, sondern nur als Zahlung an die Werkstatt, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche gegen die Werkstatt an den Schädiger. Die wichtigste Grenze: Für das Vorhandensein der Fahrzeugschäden und ihre Unfallbedingtheit trägt der Geschädigte selbst die Darlegungs- und Beweislast – insoweit hilft ihm das Werkstattrisiko nicht (BGH, Urteil vom 16.01.2024 – VI ZR 253/22). Und wer seine Forderung abtritt, verlagert das Werkstattrisiko auf den Zessionar, also den neuen Inhaber der Forderung (BGH, Urteil vom 16.01.2024 – VI ZR 239/22).
Auf dieser Seite
- Was das Werkstattrisiko bedeutet – und worauf Sie vertrauen dürfen
- Unbezahlte Rechnung: Zahlung an die Werkstatt, Zug um Zug gegen Abtretung
- Die Grenzen: Unfallbedingtheit, Beweislast und Plausibilitätskontrolle
- Erstreckung auf die Kosten des Kfz-Sachverständigen
- Was Sie jetzt tun sollten
- Häufige Fragen
- Herangezogene Entscheidungen
Was das Werkstattrisiko bedeutet – und worauf Sie vertrauen dürfen
Hinter dem Begriff Werkstattrisiko steht die Frage, wen es trifft, wenn die Werkstatt für die Unfallreparatur überhöhte Kostenansätze berechnet: den Geschädigten, der die Reparatur in Auftrag gegeben hat, oder den Schädiger, der für den Unfall einzustehen hat. Der Bundesgerichtshof ordnet dieses Risiko in bestimmten Grenzen dem Schädiger zu und stellt dabei auf die Sicht des Geschädigten ab.
Ausgangspunkt ist das Vertrauen in die Fachwerkstatt: „Der aufgrund eines Verkehrsunfalls Geschädigte darf bei der Beauftragung einer Fachwerkstatt mit der Reparatur des Unfallfahrzeugs grundsätzlich darauf vertrauen, dass diese keinen unwirtschaftlichen Weg für die Schadensbeseitigung wählt und nur die objektiv erforderlichen Reparaturmaßnahmen durchführt." (BGH, Urteil vom 16.01.2024 – VI ZR 51/23, zu § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB)
Aus demselben Grund verlangt die Rechtsprechung vor der Auftragserteilung auch kein vorgeschaltetes Gutachten: „Er ist daher aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebots nicht gehalten, vor der Beauftragung der Fachwerkstatt zunächst ein Sachverständigengutachten einzuholen und den Reparaturauftrag auf dessen Grundlage zu erteilen." (BGH, Urteil vom 16.01.2024 – VI ZR 51/23) Das Wirtschaftlichkeitsgebot – der schadensrechtliche Grundsatz, den Schaden auf wirtschaftlich vernünftige Weise zu beheben – zwingt den Geschädigten also nicht in die Rolle eines Prüfers der Werkstatt: Er darf die Fachwerkstatt beauftragen, ohne deren Vorgehen vorab begutachten zu lassen.
Unbezahlte Rechnung: Zahlung an die Werkstatt, Zug um Zug gegen Abtretung
Ob sich der Geschädigte auch dann auf das Werkstattrisiko berufen kann, wenn er die Rechnung der Werkstatt noch nicht beglichen hat, hat der Bundesgerichtshof in einer Serie gleichlautender Urteile vom 16.01.2024 bejaht: „Auch bei unbezahlter Werkstattrechnung kann sich der Geschädigte auf das sogenannte Werkstattrisiko berufen und in dessen Grenzen Zahlung von Reparaturkosten, Zug um Zug gegen Abtretung seiner diesbezüglichen Ansprüche gegen die Werkstatt an den Schädiger, verlangen, allerdings nicht an sich selbst, sondern an die Werkstatt." (BGH, Urteil vom 16.01.2024 – VI ZR 253/22, zu § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB)
Der Zahlungsweg unterscheidet sich damit vom Fall der bereits bezahlten Rechnung: Der Geschädigte erhält das Geld nicht selbst, sondern kann verlangen, dass unmittelbar an die Werkstatt gezahlt wird. Das geschieht Zug um Zug – also nur gegen eine gleichzeitige Gegenleistung – gegen Abtretung seiner auf die Reparatur bezogenen Ansprüche gegen die Werkstatt. Abtretung bedeutet, dass eine Forderung nach § 398 BGB durch Vereinbarung auf einen neuen Gläubiger übertragen wird; hier gehen etwaige Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt auf den Schädiger über.
Tritt der Geschädigte umgekehrt seine Schadensersatzforderung ab – in der Praxis etwa an die Werkstatt selbst –, wechselt mit der Forderung auch das Risiko den Inhaber: „Tritt der Geschädigte bei unbezahlter Werkstattrechnung seine Forderung gegen den Schädiger ab, trägt der Zessionar das Werkstattrisiko." (BGH, Urteil vom 16.01.2024 – VI ZR 239/22, zu § 398 BGB) Zessionar ist derjenige, der die Forderung durch die Abtretung erwirbt; das Werkstattrisiko wandert dann mit der Forderung zu ihm.
Die Grenzen: Unfallbedingtheit, Beweislast und Plausibilitätskontrolle
Das Werkstattrisiko entlastet den Geschädigten bei überhöhten Kostenansätzen der Werkstatt. Es verändert aber nicht die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für den Schaden selbst – also die Regeln darüber, wer die maßgeblichen Tatsachen vorzutragen und im Streitfall zu beweisen hat. Der Bundesgerichtshof formuliert diese Grenze ausdrücklich: „Der Geschädigte trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorhandensein und die Unfallbedingtheit der jeweiligen Fahrzeugschäden und dafür, dass die abgerechneten Instandsetzungsarbeiten Teil der Reparatur dieser Unfallschäden sind. Insoweit kann er sich weder auf das Werkstattrisiko noch auf eine sich als unzutreffend erweisende Einschätzung des von ihm eingeschalteten Privatgutachters berufen." (BGH, Urteil vom 16.01.2024 – VI ZR 253/22, zu § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB)
Nach derselben Entscheidung scheiden bei der Bemessung des erforderlichen Herstellungsaufwands solche Reparaturen aus, die nur bei Gelegenheit der Instandsetzungsarbeiten mitausgeführt worden sind. Wer also Arbeiten abrechnen lässt, die mit dem Unfall nichts zu tun haben, kann deren Kosten nicht über das Werkstattrisiko auf den Schädiger verlagern – und auch die Fehleinschätzung des eigenen Privatgutachters geht insoweit nicht zulasten des Schädigers.
Eine zweite Grenze betrifft das eigene Verhalten des Geschädigten: „Den Geschädigten trifft eine Obliegenheit zu einer gewissen Plausibilitätskontrolle der von der Werkstatt bei Vertragsschluss geforderten bzw. später berechneten Preise." (BGH, Urteil vom 23.04.2024 – VI ZR 348/21, zu § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) Eine Obliegenheit ist eine Anforderung an das eigene Verhalten, die nicht einklagbar ist, deren Missachtung dem Betroffenen aber Nachteile bereiten kann. Verlangt ist nach dem Wortlaut der Entscheidung eine „gewisse" Plausibilitätskontrolle – die geforderten und berechneten Preise also nicht völlig ungeprüft hinzunehmen, sondern auf offensichtliche Ungereimtheiten durchzusehen.
Erstreckung auf die Kosten des Kfz-Sachverständigen
Die dargestellten Grundsätze bleiben nicht auf die Reparaturrechnung beschränkt. Der Bundesgerichtshof hat sie auf die Abrechnung des Schadensgutachters übertragen: „Die Grundsätze zum Werkstattrisiko, die der Senat in seinen Urteilen vom 16. Januar 2024 - VI ZR 253/22 und VI ZR 239/22 für überhöhte Kostenansätze einer Werkstatt für die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs fortentwickelt hat, gelten auch für überhöhte Kostenansätze eines Kfz-Sachverständigen, den der Geschädigte mit der Begutachtung seines Fahrzeugs zur Ermittlung des unfallbedingten Schadens beauftragt hat." (BGH, Urteil vom 12.03.2024 – VI ZR 280/22, zu § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB)
Setzt der beauftragte Kfz-Sachverständige überhöhte Kosten an, gilt für den Geschädigten damit derselbe Schutz wie bei einer überhöhten Werkstattrechnung. In welchem Umfang Sachverständigenkosten dem Grunde und der Höhe nach ersatzfähig sind und wie ihre Höhe darzulegen ist, ist eine eigene Rechtsfrage; Näheres dazu unter Sachverständigenkosten nach dem Verkehrsunfall: Höhe und Darlegung.
Was Sie jetzt tun sollten
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Unterlagen zusammenhalten
Sichern Sie Schadensgutachten, Reparaturauftrag und Werkstattrechnung. Diese Unterlagen sind die Grundlage jeder Auseinandersetzung über einzelne Rechnungspositionen – und über die Frage, welche Arbeiten der Beseitigung der Unfallschäden dienten.
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Rechnung auf Plausibilität durchsehen
Sehen Sie die geforderten und berechneten Preise auf offensichtliche Ungereimtheiten durch. Der Bundesgerichtshof geht von einer Obliegenheit des Geschädigten zu einer gewissen Plausibilitätskontrolle dieser Preise aus (BGH, Urteil vom 23.04.2024 – VI ZR 348/21).
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Zahlung an die Werkstatt verlangen
Ist die Rechnung noch offen und kürzt der Versicherer, verlangen Sie die restlichen Reparaturkosten als Zahlung an die Werkstatt – Zug um Zug gegen Abtretung Ihrer auf die Reparatur bezogenen Ansprüche gegen die Werkstatt an den Schädiger (BGH, Urteil vom 16.01.2024 – VI ZR 253/22). Ein auf Zahlung an Sie selbst gerichtetes Verlangen deckt die Rechtsprechung bei offener Rechnung nicht.
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Folgen einer Abtretung bedenken
Bietet die Werkstatt an, die Abwicklung per Abtretung zu übernehmen, bedenken Sie: Nach der Abtretung trägt der Zessionar das Werkstattrisiko (BGH, Urteil vom 16.01.2024 – VI ZR 38/22). Lassen Sie sich vor der Unterschrift erläutern, welche Ansprüche Sie übertragen.
Häufige Fragen
Die Rechnung der Werkstatt ist noch offen. Kann die Versicherung die Zahlung deshalb verweigern?
Auf das Werkstattrisiko können Sie sich auch bei unbezahlter Rechnung berufen. Der Anspruch richtet sich dann allerdings auf Zahlung an die Werkstatt, nicht an Sie selbst, und besteht nur Zug um Zug gegen Abtretung Ihrer Ansprüche gegen die Werkstatt an den Schädiger (BGH, Urteil vom 16.01.2024 – VI ZR 239/22).
Was bedeutet Zahlung „Zug um Zug gegen Abtretung"?
Der Schädiger beziehungsweise sein Versicherer zahlt an die Werkstatt und erhält im Gegenzug Ihre auf die Reparaturkosten bezogenen Ansprüche gegen die Werkstatt übertragen. Abtretung heißt, dass eine Forderung nach § 398 BGB auf einen neuen Gläubiger übergeht. Beides geschieht nur gemeinsam – eben Zug um Zug (BGH, Urteil vom 16.01.2024 – VI ZR 253/22).
Die Versicherung sagt, die Werkstatt habe zu teuer abgerechnet. Hätte ich vorher ein Gutachten einholen sollen?
Nein. Sie durften bei der Beauftragung der Fachwerkstatt grundsätzlich darauf vertrauen, dass diese wirtschaftlich vorgeht und nur die objektiv erforderlichen Arbeiten durchführt. Ein Sachverständigengutachten vor Erteilung des Reparaturauftrags verlangt der Bundesgerichtshof aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebots nicht (BGH, Urteil vom 16.01.2024 – VI ZR 51/23).
Gilt das auch für eine überhöhte Rechnung des Kfz-Gutachters?
Ja. Die Grundsätze zum Werkstattrisiko gelten auch für überhöhte Kostenansätze eines Kfz-Sachverständigen, den Sie mit der Begutachtung Ihres Fahrzeugs zur Ermittlung des unfallbedingten Schadens beauftragt haben (BGH, Urteil vom 12.03.2024 – VI ZR 280/22).
Die Werkstatt möchte, dass ich meine Ansprüche an sie abtrete. Was heißt das für das Werkstattrisiko?
Tritt der Geschädigte seine Forderung gegen den Schädiger bei unbezahlter Rechnung ab, trägt der Zessionar – der neue Inhaber der Forderung – das Werkstattrisiko (BGH, Urteil vom 16.01.2024 – VI ZR 239/22). Ob eine Abtretung in Ihrer Lage sinnvoll ist, hängt deshalb von ihrer Ausgestaltung und den Umständen ab.
Herangezogene Entscheidungen
Alle Rechtsaussagen dieser Seite stützen sich auf die folgenden, amtlich veröffentlichten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs.
- BGH, Urteil vom 23.04.2024 – VI ZR 348/21 (Obliegenheit zu einer gewissen Plausibilitätskontrolle der Werkstattpreise)
- BGH, Urteil vom 12.03.2024 – VI ZR 280/22 (Erstreckung der Grundsätze auf die Kosten des Kfz-Sachverständigen)
- BGH, Urteil vom 16.01.2024 – VI ZR 253/22 (Werkstattrisiko bei unbezahlter Rechnung; Beweislast für die Unfallbedingtheit)
- BGH, Urteil vom 16.01.2024 – VI ZR 239/22 (Zahlung an die Werkstatt; Werkstattrisiko des Zessionars nach Abtretung)
- BGH, Urteil vom 16.01.2024 – VI ZR 266/22 (Parallelentscheidung zu Zahlungsweg und Beweislast)
- BGH, Urteil vom 16.01.2024 – VI ZR 51/23 (Vertrauen auf wirtschaftliche Reparatur; Gutachten vor Auftragserteilung nicht erforderlich)
- BGH, Urteil vom 16.01.2024 – VI ZR 38/22 (Parallelentscheidung zu Zahlungsweg und Abtretung)
Stand der Rechtsprechung: 23.04.2024. Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.