Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Unfall eines rumänischen Gespanns in Deutschland: Nach welchem Recht rechnen die Versicherer untereinander ab?

Der Bundesgerichtshof hebt ein Berufungsurteil auf, weil das Gericht das rumänische Recht nicht hinreichend ermittelt hat — und ordnet zu, an welchen Versicherungsvertrag der Innenausgleich anknüpft.

Urteil vom 05.07.2023 – IV ZR 375/21 Lesezeit etwa 8 Minuten
Das Ergebnis

Aufhebung und Zurückverweisung

Die Entscheidung auf einen Blick

Zwei rumänische Kfz-Haftpflichtversicherer stritten über den Innenausgleich — die Verteilung des Schadens untereinander, nachdem einer von ihnen den Geschädigten bezahlt hat — nach einem Unfall eines rumänischen Gespanns in Deutschland. Der Bundesgerichtshof äußerte sich zu dem auf diesen Innenausgleich anwendbaren Recht und dazu, wie weit das Revisionsgericht ausländisches Recht überprüfen kann. Anzuknüpfen ist an den Versicherungsvertrag des zuerst leistenden Versicherers; das Berufungsgericht hatte stattdessen auf den Vertrag des in Anspruch genommenen Versicherers abgestellt. Ob deutsches oder rumänisches Sachrecht gilt, blieb offen, weil die rumänischen Vorschriften nicht hinreichend ermittelt worden waren — das Berufungsurteil wurde aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Der Fall: Eine beschädigte Edelstahlsäule und 2.089,08 Euro Streit

Im März 2017 beschädigte auf einem Betriebsgelände in Deutschland ein Gespann eine Edelstahlsäule — so der Vortrag der Klägerin. Das Gespann bestand aus einer in Rumänien zugelassenen Zugmaschine, also dem ziehenden Motorfahrzeug eines Lastzugs, und einem ebenfalls in Rumänien zugelassenen Auflieger, dem Anhänger, der mit seinem vorderen Teil auf der Zugmaschine ruht. Die Zugmaschine war bei der Klägerin haftpflichtversichert, der Auflieger bei der Beklagten. Beide Versicherer haben ihren Sitz in Rumänien.

Die Klägerin regulierte den Schaden gegenüber der Geschädigten, zahlte also an sie, und verlangte anschließend die Hälfte ihrer Zahlungen von der Beklagten zurück — 2.089,08 Euro nebst Zinsen. Diesen Rückgriff stützte sie auf deutsches Recht, nämlich auf § 78 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in der bis zum 16. Juli 2020 geltenden Fassung; die Vorschrift regelt den Ausgleich unter mehreren Versicherern, die denselben Schaden decken. Die Beklagte hielt dem entgegen, anwendbar sei rumänisches Sachrecht — also das dortige Recht zur Sache selbst, im Unterschied zu den Regeln über die Rechtswahl —, und dieses sehe den geltend gemachten Ausgleichsanspruch nicht vor.

Das Amtsgericht gab der Klage statt. Das Landgericht wies die Berufung der Beklagten zurück und ließ die Revision zu — das Rechtsmittel, mit dem der Bundesgerichtshof ein Urteil auf Rechtsfehler überprüft. Mit ihr verfolgte die Beklagte die Abweisung der Klage weiter.

Die Rechtsfrage

Der Unfall geschah in Deutschland, beide Fahrzeuge waren in Rumänien zugelassen, beide Versicherer sitzen in Rumänien. Welche Rechtsordnung über den Rückgriff des einen Versicherers gegen den anderen entscheidet, beantwortet das Kollisionsrecht — die Regeln darüber, welches nationale Recht auf einen Sachverhalt mit Auslandsberührung anzuwenden ist. Für vertragliche Schuldverhältnisse gilt die Rom I-Verordnung, für außervertragliche die Rom II-Verordnung.

Der Weg dorthin führt über mehrere Stufen. Nach Art. 19 Rom II-VO kann der leistende Versicherer gegen den anderen Versicherer Rückgriff nehmen, soweit das auf seinen eigenen Versicherungsvertrag anzuwendende Recht einen Eintritt des Versicherers in die Rechte des Geschädigten vorsieht. Welches Recht auf diesen Vertrag anzuwenden ist, bestimmt Art. 7 Rom I-VO: nach dessen Absatz 3 grundsätzlich das Recht des Mitgliedstaates, in dem das Risiko belegen ist — bei Fahrzeugen der Zulassungsstaat. Absatz 4 Buchst. b eröffnet den Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit, für Versicherungsverträge über Risiken, für die sie eine Versicherungspflicht vorschreiben, die Anwendung ihres eigenen Rechts anzuordnen; Deutschland hat davon in Art. 46d EGBGB Gebrauch gemacht. Zum Unfallzeitpunkt trug die Regelung die Bezeichnung Art. 46c Abs. 2 EGBGB; ihr Inhalt findet sich wortlautidentisch in Art. 46d Abs. 2 EGBGB, der hier mit Blick auf Art. 229 § 42 EGBGB anwendbar war.

Zu klären war erstens, an welchen der beiden Versicherungsverträge — den über die Zugmaschine oder den über den Auflieger — der Innenausgleich anknüpft. Zweitens ging es darum, wie weit der Bundesgerichtshof als Revisionsgericht die Feststellungen des Berufungsgerichts zum Inhalt des ausländischen Rechts überprüfen darf.

Die Entscheidung: Aufhebung und Zurückverweisung

Vorab prüfte der Senat die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen ist. Sie war gegeben, weil sich die Beklagte auf das Verfahren eingelassen hatte, ohne einen Mangel der Zuständigkeit zu rügen (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012).

Das Berufungsgericht hatte deutsches Recht angewandt. Es hatte formuliert, entscheidend sei das Recht des Versicherungsverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Halter der Zugmaschine — nach Art. 7 Abs. 3 Rom I-VO also grundsätzlich rumänisches Recht —, war dann aber über Art. 7 Abs. 4 Buchst. b Rom I-VO in Verbindung mit Art. 46c Abs. 2 EGBGB a.F. zu deutschem Recht gelangt: Nach § 1 AuslPflVG treffe den Halter eines ausländischen Anhängers eine Versicherungspflicht, während das rumänische Recht dieses Risiko mangels Halterhaftung und Direktanspruch nicht einer Versicherungspflicht unterwerfe — so die Würdigung der Vorinstanz. Der Bundesgerichtshof fasste sein Ergebnis in einem Satz zusammen: „Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand."

Im Ausgangspunkt war das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass sich das auf den Rückgriffsanspruch anwendbare Recht — soweit der Innenausgleich in den Anwendungsbereich von Art. 19 Rom II-VO fällt — nach dem Sachrecht des Versicherungsvertrags des klagenden Versicherers richtet, das nach Art. 7 Rom I-VO zu bestimmen ist. Der Rechtsfehler lag in der Zuordnung: Bei der Ermittlung des nach Art. 7 Abs. 4 Buchst. b Rom I-VO anwendbaren Rechts stellte das Berufungsgericht auf das Versicherungsverhältnis zwischen dem Halter des Aufliegers und der Beklagten ab. Maßgeblich ist im Anwendungsbereich von Art. 19 Rom II-VO jedoch der Vertrag zwischen der Klägerin und der Halterin der Zugmaschine, denn aus ihm leitet der zahlende Versicherer die Ansprüche des Geschädigten gegen den anderen Versicherer ab. Zu prüfen war deshalb, ob ein Mitgliedstaat für die auf dem Betrieb der Zugmaschine beruhenden Risiken eine Versicherungspflicht vorsieht und insoweit die Anwendung seines Rechts anordnet.

Das Urteil stellte sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Der Senat hat offengelassen, ob das anwendbare Recht ohne Rückgriff auf Art. 19 Rom II-VO allein nach Art. 7 Rom I-VO bestimmt werden kann; auf diesem Weg käme es auf den Versicherungsvertrag des beklagten Versicherers an. Auch dafür trug die Begründung des Berufungsgerichts nicht. Im Ergebnis richtig war zwar der Ausgangspunkt: „Ein über eine Pflichtversicherung abgeschlossener Vertrag unterliegt deutschem Recht, wenn die gesetzliche Verpflichtung zu seinem Abschluss auf deutschem Recht beruht." Für den in Rumänien zugelassenen Auflieger besteht — abhängig von seinem regelmäßigen Standort — eine Versicherungspflicht entweder nach § 1 Satz 1 PflVG oder nach § 1 Abs. 1 AuslPflVG.

Dabei durfte es das Berufungsgericht aber nicht bewenden lassen. Unterwerfen zwei Mitgliedstaaten dasselbe, nur in einem Mitgliedstaat belegene Risiko einer Versicherungspflicht, ist nach dem Rechtsgedanken des Art. 4 Abs. 4 Rom I-VO „das Recht des Mitgliedstaats anzuwenden, mit dem der Vertrag die engste Verbindung aufweist". Dazu heißt es tragend: „Der Versicherungsvertrag ist regelmäßig am engsten mit dem Staat verbunden, in dem das durch ihn gedeckte Risiko belegen ist." Das ist der Zulassungsstaat, hier also Rumänien. Träfe das zu, richtete sich der Rückgriffsanspruch auf diesem Weg nach rumänischem Sachrecht.

Art. 46d Abs. 1 EGBGB setzt dafür zweierlei voraus: Das Recht des anderen Mitgliedstaats muss das betroffene Risiko — hier die durch den Gebrauch eines im Ausland zugelassenen Fahrzeugs eintretende Haftpflicht — einer Versicherungspflicht unterwerfen, und es muss in Fällen mit Auslandsberührung seine Anwendung anordnen. Der Revision folgend hebt der Senat hervor, dass dabei „die Frage, ob eine Versicherungspflicht für dasselbe Risiko besteht, von der Ausgestaltung der jeweiligen nationalen Haftungsregime zu trennen" ist.

Für die Überprüfung ausländischen Rechts gilt ein eigener Maßstab. Grundsätzlich ist das Revisionsgericht nach § 560 in Verbindung mit § 545 ZPO an die Feststellungen des Berufungsgerichts über den Inhalt ausländischen Rechts gebunden; nachprüfbar bleibt eine darauf beruhende Entscheidung, soweit es auf eine Vorfrage des revisiblen, also der Revision zugänglichen Rechts ankommt. So lag es hier. Hinzu tritt die Ermittlungspflicht: „Der Tatrichter hat das ausländische Recht gemäß § 293 ZPO von Amts wegen nach pflichtgemäßem Ermessen zu ermitteln." Von Amts wegen heißt: Das Gericht hat den Inhalt des fremden Rechts selbst aufzuklären, ohne dass es auf einen Antrag einer Partei ankommt. Überprüft wird vom Revisionsgericht, „ob er sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, insbesondere sich anbietende Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles hinreichend ausgeschöpft hat".

Die Feststellung, dass eine Rechtsordnung ein nach deutschem Recht versicherungspflichtiges Haftpflichtrisiko nicht einer Versicherungspflicht unterwirft, kann im Einzelfall auf die sachverständige Feststellung gestützt werden, dass dort weder eine Halterhaftung noch ein Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer besteht. Hier genügte das nicht. Mit ihrer Verfahrensrüge beanstandete die Revision zu Recht, dass das Berufungsgericht trotz entsprechenden Vorbringens der Beklagten die rumänische Legea Nr. 132/2017 unberücksichtigt gelassen hatte. Deren Art. 3 sieht für in Rumänien zugelassene Fahrzeuge eine Versicherungspflicht für jegliche zivilrechtliche Haftpflicht für Unfallschäden vor; Art. 2 Nr. 27 erfasst den Gebrauch von Anhängern, und nach Art. 2 Nr. 18 Buchst. b erstreckt sich die Pflicht auf das Gebiet der EU-Mitgliedstaaten. Mit der zeitlichen Anwendbarkeit dieses Gesetzes auf einen Unfall vom März 2017 — die Revisionserwiderung stellte sie in Abrede — und mit etwaigen Vorgängervorschriften befasste sich das Berufungsgericht nicht.

Nachholen konnte der Senat die Feststellungen nicht: „Ausländisches Recht ist so anzuwenden, wie es der Richter des betreffenden Landes auslegt und anwendet." Aus den ihm zugänglichen Erkenntnisquellen ließ sich weder klären, ob die Legea Nr. 132/2017 zeitlich anwendbar war, noch welche Vorschriften andernfalls galten, noch inwieweit das rumänische Recht seine Anwendbarkeit für Pflichtversicherungsverträge vorgeschrieben hat. Für den Weg über Art. 19 Rom II-VO und den Vertrag über die Zugmaschine ergab sich dasselbe Bild: Nach deutschem Recht besteht auch für die in Rumänien zugelassene Zugmaschine je nach regelmäßigem Standort eine Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 PflVG oder § 1 Abs. 1 AuslPflVG; ob daneben rumänisches Recht eine Versicherungspflicht vorschreibt und seine Anwendung anordnet, war wiederum nicht festgestellt.

Ausdrücklich verwarf der Senat die Erwägung des Berufungsgerichts, eine rumänische Versicherungspflicht genüge dann nicht, wenn sie sich allein aus Art. 10 Abs. 2 Buchst. a der Legea Nr. 132/2017 ableite — das Berufungsgericht hatte Buchst. b angeführt —, wonach die Haftpflichtversicherung im Außenverhältnis die nach dem Recht des Unfalllandes bestehenden Schadensersatzansprüche des Geschädigten abdeckt. Auch dann deckt die Versicherungspflicht kein geringeres Risiko ab als die deutsche. Ob Halter oder Versicherer dem Geschädigten nach rumänischem Recht auf Schadensersatz haften, ist dafür ohne Bedeutung; maßgeblich ist das Risiko der durch den Gebrauch eines im Ausland zugelassenen Fahrzeugs eintretenden Haftpflicht, das von der nach Art. 3 Legea Nr. 132/2017 verpflichtenden Haftpflichtversicherung unionsweit umfasst wird. Das ist eine Folge der unionsrechtlichen Harmonisierung des Deckungsumfangs durch Art. 3 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2009/103/EG. Die Sonderanknüpfung des Art. 7 Abs. 4 Buchst. b Rom I-VO läuft dadurch nicht leer — das hatte die Vorinstanz anders gesehen.

Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union — die Vorlage einer Auslegungsfrage des Unionsrechts — hielt der Senat nicht für veranlasst. Da nach beiden Lösungswegen aufzuheben und zurückzuverweisen war, wäre eine Vorlage zu diesem Zeitpunkt nicht sachgerecht; aus prozessökonomischen Gründen sollten der Sachverhalt und die nach nationalem Recht zu beurteilenden Fragen zuvor geklärt sein. Ergibt die Nachholung der Feststellungen, dass auf beide Versicherungsverträge einheitlich rumänisches oder einheitlich deutsches Recht anwendbar ist, fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage. Nach § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO verwies der Senat den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

Bedeutung für die Praxis

Ein Unfall in Deutschland führt bei ausländischen Fahrzeugen nicht ohne Weiteres zu deutschem Recht, wenn es um den Ausgleich unter den beteiligten Haftpflichtversicherern geht. Den Ausschlag gibt die Rechtsordnung des maßgeblichen Versicherungsvertrags — und die Frage, ob mehrere Mitgliedstaaten dasselbe Risiko einer Versicherungspflicht unterwerfen. Ist das der Fall, kann das Recht des Zulassungsstaates vorgehen, weil der Vertrag mit diesem Staat regelmäßig am engsten verbunden ist.

Für das Verfahren folgt daraus zweierlei. Wer sich auf ausländisches Recht beruft, benennt die einschlägigen Vorschriften am besten konkret: Die Beklagte hatte hier zur Legea Nr. 132/2017 vorgetragen, und gerade das Übergehen dieses Vorbringens verhalf der Revision zum Erfolg. Und obwohl das Revisionsgericht an die Feststellungen zum Inhalt des fremden Rechts im Grundsatz gebunden ist, bleibt angreifbar, wenn der Tatrichter sich anbietende Erkenntnisquellen nicht ausschöpft.

Der Streitwert zeigt zugleich, dass die Frage nicht an der Höhe hängt: Es ging um 2.089,08 Euro — und um eine Weichenstellung, die sich in jedem grenzüberschreitenden Gespann-Fall stellt.

Reichweite der Entscheidung

Entschieden ist der Ausgangspunkt, nicht der Fall. Der Bundesgerichtshof hat weder deutsches noch rumänisches Sachrecht für anwendbar erklärt; er hat beanstandet, dass die Anwendbarkeit rumänischen Rechts auf der bisherigen Grundlage nicht ausgeschlossen werden durfte. Wie der Rechtsstreit ausgeht, entscheidet das Berufungsgericht nach den nachzuholenden Feststellungen.

Ausdrücklich offengelassen hat der Senat die Grundsatzfrage, ob der Innenausgleich der beteiligten Versicherer der Regelung des Art. 19 Rom II-VO unterfällt oder ob sich das anzuwendende Vertragsrecht allein nach Art. 7 Rom I-VO bestimmt. Ein Vorabentscheidungsersuchen unterblieb, weil das Berufungsurteil nach beiden Wegen aufzuheben war — die Frage bleibt damit ungeklärt.

Offen blieb ebenso, ob die rumänische Legea Nr. 132/2017 auf einen Unfall vom März 2017 zeitlich anwendbar ist und welche Vorschriften andernfalls galten. Diese Punkte konnte der Senat aus den ihm zugänglichen Erkenntnisquellen nicht klären; ebenso wenig, inwieweit das rumänische Recht für einen über eine Pflichtversicherung abgeschlossenen Vertrag seine Anwendbarkeit vorgeschrieben hat.

Begrenzt ist die Entscheidung auch in tatsächlicher Hinsicht: Beide Fahrzeuge waren in Rumänien zugelassen, beide Versicherer haben dort ihren Sitz, und der Schaden entstand auf einem Betriebsgelände in Deutschland. Ob für die deutsche Versicherungspflicht § 1 Satz 1 PflVG oder § 1 Abs. 1 AuslPflVG einschlägig ist, hängt vom regelmäßigen Standort des jeweiligen Fahrzeugs ab und war hier nicht festgestellt.

Unberührt bleibt der Grundsatz, dass das Revisionsgericht an die Feststellungen der Vorinstanz zum Inhalt ausländischen Rechts gebunden ist. Die Überprüfung erfasst die Ausübung des Ermessens bei der Ermittlung und Vorfragen des revisiblen Rechts — im Grundsatz nicht den festgestellten Inhalt des fremden Rechts selbst.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Juli 2023 – IV ZR 375/21 –, abrufbar in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Bundes.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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