Unfall & Schadenersatz

Gespann-Schaden: Wie verteilen die Versicherer von Zugfahrzeug und Anhänger den Schaden unter sich?

Verursacht ein Gespann aus Zugfahrzeug und Anhänger einen Schaden, stehen häufig zwei Haftpflichtversicherer nebeneinander. Wie sie den regulierten Betrag untereinander verteilen, hat der Bundesgerichtshof für den Regelfall entschieden – und dem Ausweichen über Vertragsklauseln eine Absage erteilt.

Stand der Rechtsprechung: 10.02.2026 Lesezeit etwa 6 Minuten
Das Wichtigste

Im Regelfall trägt jeder der beiden Versicherer die Hälfte

Die kurze Antwort

Verursacht ein Gespann – die Verbindung aus einem Kraftfahrzeug und einem versicherungspflichtigen Anhänger – einen Schaden, haben der Haftpflichtversicherer des Zugfahrzeugs und der des Anhängers den Schaden im Innenverhältnis, also untereinander, im Regelfall je zur Hälfte zu tragen (BGH, Urteil vom 27.10.2010 – IV ZR 279/08). Diese Verteilung kann ein Versicherer nicht dadurch abwenden, dass er mit seinem eigenen Versicherungsnehmer eine bloß nachrangige Einstandspflicht vereinbart hat: Eine solche Subsidiaritätsvereinbarung schließt den Innenausgleich nicht aus (BGH, Urteil vom 04.07.2018 – IV ZR 121/17). Die hälftige Teilung gilt ausdrücklich für den Regelfall; ob Ihr Fall so liegt, hängt von dessen Umständen ab. Der Ausgleich betrifft dabei das Verhältnis der beiden Versicherer zueinander nach der Regulierung, also nach der Zahlung an den Geschädigten.

Auf dieser Seite
  1. Der Regelfall: hälftige Teilung zwischen beiden Versicherern
  2. Nachrangklauseln schließen den Ausgleich nicht aus
  3. Auch Rückwärtsfahren ist ein „Ziehen" des Anhängers
  4. Die Halter untereinander: allgemeines Haftungsrecht statt Gefährdungshaftung
  5. Was Sie jetzt tun sollten
  6. Häufige Fragen
  7. Herangezogene Entscheidungen

Der Regelfall: hälftige Teilung zwischen beiden Versicherern

Für ein Gespann bestehen zwei Haftpflichtversicherungsverträge: einer für das Zugfahrzeug, einer für den versicherungspflichtigen Anhänger. Stehen beide Versicherer für denselben Schaden ein, liegt eine sogenannte Doppelversicherung vor – derselbe Schaden ist zweifach gedeckt. Für diese Lage hat der Bundesgerichtshof entschieden: „Bei der Doppelversicherung eines Gespanns aus einem Kraftfahrzeug und einem versicherungspflichtigen Anhänger haben im Regelfalle nach einem durch das Gespann verursachten Schaden der Haftpflichtversicherer des Kraftfahrzeugs und der des Anhängers den Schaden im Innenverhältnis je zur Hälfte zu tragen." (BGH, Urteil vom 27.10.2010 – IV ZR 279/08, zu § 59 Abs. 2 VVG)

Der Bundesgerichtshof formuliert die hälftige Teilung ausdrücklich für den Regelfall. Sie ist damit der Ausgangspunkt der Verteilung; ob Besonderheiten des Einzelfalls eine abweichende Bewertung tragen, ist eine Frage des jeweiligen Falls.

Nachrangklauseln schließen den Ausgleich nicht aus

Versicherer nehmen teils Klauseln in ihre Verträge auf, nach denen sie nur einstehen wollen, soweit kein anderer Versicherer den Schaden deckt – sogenannte Subsidiaritätsvereinbarungen, also Abreden über eine bloß nachrangige Haftung. Für den Gespann-Ausgleich hat der Bundesgerichtshof solchen Klauseln die Wirkung abgesprochen: „Der Innenausgleich zwischen dem Haftpflichtversicherer des Zugfahrzeuges und dem Haftpflichtversicherer des mit diesem verbundenen Anhängers nach Regulierung eines durch das Gespann verursachten Schadens durch einen der beiden Versicherer kann nicht durch eine Subsidiaritätsvereinbarung des anderen Haftpflichtversicherers mit seinem Versicherungsnehmer ausgeschlossen werden." (BGH, Urteil vom 04.07.2018 – IV ZR 121/17, zu § 78 Abs. 2 Satz 1 VVG)

Praktisch bedeutet das: Hat einer der beiden Versicherer den Schaden reguliert, braucht er sich eine Nachrangklausel, die der andere Versicherer mit dessen eigenem Versicherungsnehmer vereinbart hat, im Ausgleich nicht entgegenhalten zu lassen. Die Klausel wirkt in dem Vertragsverhältnis, in dem sie vereinbart wurde – den Ausgleich der Versicherer untereinander beseitigt sie nach dieser Rechtsprechung nicht.

Auch Rückwärtsfahren ist ein „Ziehen" des Anhängers

Die gesetzlichen Regeln über das Gespann knüpfen in § 19 Abs. 4 Satz 4 StVG an das „Ziehen" des Anhängers an. Dazu hat der Bundesgerichtshof klargestellt: „Auch das Rückwärtsfahren mit einem Anhänger ist ein ‚Ziehen' im Sinne von § 19 Abs. 4 Satz 4 StVG." (BGH, Urteil vom 14.11.2023 – VI ZR 98/23) Dass das Zugfahrzeug den Anhänger beim Rangieren rückwärts vor sich herschiebt, statt ihn im Wortsinn hinter sich herzuziehen, nimmt dem Vorgang die rechtliche Einordnung als Ziehen also nicht.

Die Halter untereinander: allgemeines Haftungsrecht statt Gefährdungshaftung

Vom Ausgleich der Versicherer zu unterscheiden ist die Frage, wie die Halter von Zugfahrzeug und Anhänger – vereinfacht: diejenigen, die das jeweilige Fahrzeug dauerhaft für eigene Zwecke einsetzen – einander haften, etwa wenn ein Teil des Gespanns den anderen beschädigt. Dazu hat der Bundesgerichtshof entschieden: „Beim Gespann von Zugfahrzeug und Anhänger haften die jeweiligen Halter im Verhältnis zueinander gemäß § 19 Abs. 4 Satz 5 StVG nicht aus Gefährdung, sondern nach allgemeinem vertraglichen und deliktischen Haftungsrecht." (BGH, Urteil vom 10.02.2026 – VI ZR 155/25) Gefährdungshaftung meint die Einstandspflicht allein wegen der Betriebsgefahr eines Fahrzeugs, ohne dass es auf ein Verschulden ankäme; im Verhältnis der Halter zueinander gelten stattdessen die allgemeinen Regeln aus Vertrag und Delikt.

Das gilt auch dann, wenn sich der Anhänger unbeabsichtigt vom Zugfahrzeug gelöst hat (BGH, Urteil vom 10.02.2026 – VI ZR 155/25). Der eingangs dargestellte Ausgleich der beiden Versicherer für Schäden, die das Gespann verursacht hat, bleibt von dieser Frage zu trennen.

Was Sie jetzt tun sollten

Ob die hälftige Teilung greift oder eine andere Verteilung im Raum steht, entscheidet sich an den Versicherungsverhältnissen und am Unfallhergang. Diese Punkte lassen sich früh sichern.

  1. Beide Versicherungsverhältnisse zusammenstellen

    Legen Sie die Unterlagen zu beiden Verträgen bereit – für das Zugfahrzeug und für den Anhänger –, einschließlich der Versicherungsbedingungen mit etwaigen Nachrangklauseln.

  2. Regulierung dokumentieren

    Halten Sie fest, welcher Versicherer wann welchen Betrag an wen gezahlt hat und was er nun vom anderen Versicherer verlangt.

  3. Unfallhergang festhalten

    Notieren Sie das Fahrmanöver – auch Rangieren und Rückwärtsfahren – und ob sich der Anhänger gelöst hatte. Solche Umstände können für die rechtliche Einordnung des Falls von Bedeutung sein.

  4. Schriftwechsel prüfen lassen

    Bewahren Sie Ausgleichsforderungen und ablehnende Schreiben vollständig auf und legen Sie sie zusammen mit den vorgenannten Unterlagen zur rechtlichen Einordnung vor.

Häufige Fragen

Unser Versicherer hat den ganzen Schaden reguliert – bekommt er vom Versicherer des Anhängers etwas zurück?

Im Regelfall die Hälfte: Bei der Doppelversicherung eines Gespanns aus Kraftfahrzeug und versicherungspflichtigem Anhänger tragen beide Haftpflichtversicherer den durch das Gespann verursachten Schaden im Innenverhältnis je zur Hälfte (BGH, Urteil vom 27.10.2010 – IV ZR 279/08). Ob ein solcher Regelfall vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Im Vertrag für den Anhänger steht, die Versicherung hafte nur nachrangig – bleibt sie damit außen vor?

Nein, für den Ausgleich unter den Versicherern hilft das nicht: Der Innenausgleich nach der Regulierung eines Gespann-Schadens kann durch eine Subsidiaritätsvereinbarung eines Versicherers mit seinem Versicherungsnehmer nicht ausgeschlossen werden (BGH, Urteil vom 04.07.2018 – IV ZR 121/17).

Der Unfall ist beim Rückwärts-Rangieren passiert – zählt das überhaupt als Ziehen des Anhängers?

Ja. Auch das Rückwärtsfahren mit einem Anhänger ist ein Ziehen im Sinne von § 19 Abs. 4 Satz 4 StVG (BGH, Urteil vom 14.11.2023 – VI ZR 98/23). Auf die Fahrtrichtung lässt sich eine andere Einordnung deshalb nicht stützen.

Der Anhänger hat sich unbeabsichtigt gelöst und das Zugfahrzeug beschädigt – haftet dessen Halter schon wegen der Betriebsgefahr?

Im Verhältnis der Halter zueinander nicht: Sie haften einander nicht allein aufgrund der Betriebsgefahr, maßgeblich sind vielmehr die allgemeinen Regeln aus Vertrag und Delikt; das gilt auch beim unbeabsichtigt gelösten Anhänger (BGH, Urteil vom 10.02.2026 – VI ZR 155/25). Ob danach eine Haftung besteht, hängt vom Einzelfall ab.

Ich bin der Geschädigte – betrifft mich die Verteilung zwischen den beiden Versicherern?

Die hier dargestellten Grundsätze betreffen das Innenverhältnis, also die Verteilung des Schadens zwischen den beiden Versicherern nach der Regulierung (BGH, Urteil vom 27.10.2010 – IV ZR 279/08). Welche eigenen Ansprüche Ihnen zustehen, ist eine davon getrennte Frage; zum Ersatz des Verdienstausfalls finden Sie Näheres unter Ersatz des unfallbedingten Verdienstausfallschadens, zur prozessualen Geltendmachung von Schmerzensgeld unter Schmerzensgeld: Klageantrag, Mindestbetrag und Rechtskraft.

Herangezogene Entscheidungen

Alle Rechtsaussagen dieser Seite stützen sich auf die folgenden, amtlich veröffentlichten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs.

  1. BGH, Urteil vom 10.02.2026 – VI ZR 155/25 (Haftung der Halter untereinander nach allgemeinem Haftungsrecht)
  2. BGH, Urteil vom 14.11.2023 – VI ZR 98/23 (Rückwärtsfahren als Ziehen im Sinne des § 19 Abs. 4 Satz 4 StVG)
  3. BGH, Urteil vom 04.07.2018 – IV ZR 121/17 (kein Ausschluss des Innenausgleichs durch Subsidiaritätsvereinbarung)
  4. BGH, Urteil vom 27.10.2010 – IV ZR 279/08 (hälftige Teilung des Gespann-Schadens im Innenverhältnis)

Stand der Rechtsprechung: 10.02.2026. Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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