Die Entscheidung auf einen Blick
Rangiert ein Gespann rückwärts und beschädigt der Anhänger dabei ein anderes Fahrzeug, bleibt es beim gesetzlichen Regelfall: Im Verhältnis der beiden Haftpflichtversicherer zueinander trägt der Versicherer des Zugfahrzeugs den Schaden allein. Denn auch das Rückwärtsfahren mit einem Anhänger ist ein Ziehen im Sinne des § 19 Abs. 4 Satz 4 StVG — auf die Fahrtrichtung kommt es dabei nicht an. Dass ein Gespann länger und schwerer zu überblicken ist als das Zugfahrzeug für sich genommen, genügt für eine Abweichung von dieser Regel nicht; dafür braucht es eine besondere Gefahr gerade des Anhängers, die sich auch tatsächlich verwirklicht hat. Am Anspruch des Geschädigten ändert das nichts — die Verteilung betrifft allein das Innenverhältnis der Versicherer.
Der Fall: 930 Euro Schaden und die Frage, wer sie am Ende trägt
Im Jahr 2021 rangierte ein Fahrzeug mit angehängtem Anhänger rückwärts. Dabei beschädigte der Anhänger ein anderes Fahrzeug. Versichert waren beide Teile des Gespanns getrennt: das Zugfahrzeug bei der späteren Klägerin, der Anhänger bei der späteren Beklagten — zwei verschiedene Haftpflichtversicherer also für ein und dieselbe Fahrt.
Die Klägerin regulierte die Aufwendungen des Geschädigten in Höhe von 930 Euro. Anschließend wandte sie sich an den Anhängerversicherer und verlangte die Hälfte davon zurück: 465 Euro, im Wege des hälftigen Gesamtschuldnerausgleichs. Gesamtschuldner sind mehrere Verpflichtete, die dem Gläubiger jeder für sich auf die ganze Leistung haften; wer von ihnen zahlt, kann bei den übrigen Rückgriff nehmen — dieser Rückgriff ist der Gesamtschuldnerausgleich.
Der Instanzenzug verlief gegenläufig. Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte, an die Klägerin 465 € nebst Zinsen zu zahlen. Auf die Berufung der Beklagten änderte das Landgericht dieses Urteil ab und wies die Klage ab. Es ließ zugleich die Revision zu — das Rechtsmittel, mit dem der Bundesgerichtshof ein Urteil auf Rechtsfehler überprüft. Mit ihr verfolgte die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Das Berufungsgericht hatte seine Abweisung wie folgt begründet: Ein Anspruch aus § 78 Abs. 3 VVG, § 19 Abs. 4 StVG, § 426 BGB bestehe nicht. Zugfahrzeug und Anhänger stellten ein Gespann dar, für das eine Mehrfachversicherung im Sinne des § 78 Abs. 1 VVG vorliege — mehrere Versicherer decken denselben Schaden. Beide Versicherer seien dem geschädigten Dritten gegenüber Gesamtschuldner und hafteten deshalb im Außenverhältnis, also gegenüber dem Geschädigten, zunächst voll. Der Innenausgleich zwischen ihnen richte sich nach § 78 Abs. 3 VVG in Verbindung mit § 19 Abs. 4 StVG. Eine anhängerspezifische Gefahr habe sich nicht verwirklicht. Auch das Rückwärtsrangieren mit einem Anhänger sei ein Ziehen im Sinne von § 19 Abs. 4 Satz 4 StVG; zwar umfasse dieser Begriff im natürlichen Sinne nur eine Bewegung nach vorne, dagegen sprächen jedoch Systematik und Wille des Gesetzgebers. Anhaltspunkte für eine Abweichung von der Regel seien nicht vorgetragen. Damit verbleibe es im Innenverhältnis bei der alleinigen Haftung der Klägerin als Versicherer des Zugfahrzeugs — der Bundesgerichtshof billigte diese Würdigung im Ergebnis.
Die Rechtsfrage
Seit der Neuregelung der Anhängerhaftung im Jahr 2020 ordnet das Gesetz den Ausgleich zwischen den Beteiligten eines Gespanns in Stufen. Für Versicherer verweist § 78 Abs. 3 VVG dabei auf das Straßenverkehrsgesetz: „Gemäß § 78 Abs. 3 VVG sind in der Haftpflichtversicherung von Gespannen bei einer Mehrfachversicherung die Versicherer im Verhältnis zueinander zu Anteilen entsprechend der Regelung in § 19 Abs. 4 StVG verpflichtet.“ Wie die Last verteilt wird, entscheidet sich also nach den Regeln, die für die Halter gelten.
Dort lautet die Grundregel: „Nach § 19 Abs. 4 Satz 2 StVG ist im Verhältnis der Halter des Zugfahrzeugs und des Anhängers zueinander nur der Halter des Zugfahrzeugs verpflichtet.“ Halter ist, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung gebraucht und über seine Verwendung bestimmt. Diese Grundregel kennt eine Ausnahme — sie gilt nicht, „soweit sich durch den Anhänger eine höhere Gefahr verwirklicht hat als durch das Zugfahrzeug allein“; dann kommt es nach § 19 Abs. 4 Satz 3 StVG darauf an, „inwieweit der Schaden vorwiegend von dem Zugfahrzeug oder dem Anhänger verursacht worden ist“. Und für den Normalfall stellt Satz 4 klar: „Das Ziehen des Anhängers allein verwirklicht im Regelfall keine höhere Gefahr“.
Daraus ergaben sich zwei Fragen. Erstens die Auslegungsfrage: Ist auch das Rückwärtsrangieren ein Ziehen im Sinne von § 19 Abs. 4 Satz 4 StVG — obwohl der Anhänger dabei sprachlich betrachtet geschoben und nicht gezogen wird? Zweitens die Wertungsfrage: Verwirklicht sich gerade beim Rückwärtsfahren eine höhere Gefahr durch den Anhänger, weil das Gespann länger und schwerer zu überblicken ist als das Zugfahrzeug für sich?
Die Entscheidung: Die Revision bleibt ohne Erfolg
Der Bundesgerichtshof wies das Rechtsmittel zurück: „Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin ist nicht begründet.“ Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass im Verhältnis der beiden Versicherer zueinander allein die Klägerin verpflichtet ist, „hält rechtlicher Prüfung stand“.
Vorab klärte der Senat, welche Fassung des Gesetzes anzuwenden war. Weil der Unfall im Jahr 2021 eintrat, gilt nach § 65 Abs. 6 StVG § 78 Abs. 3 VVG in Verbindung mit § 19 Abs. 4 StVG in der Fassung des Gesetzes zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr vom 10. Juli 2020 — davon war das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. Dass das bei der Klägerin versicherte Zugfahrzeug mit dem bei der Beklagten versicherten Anhänger ein Gespann bildete und eine Mehrfachversicherung vorlag, war nach den getroffenen Feststellungen ebenfalls unproblematisch.
Der Prüfungsmaßstab: eine tatrichterliche Abwägung
Bevor der Senat zur Sache kommt, benennt er die Grenzen seiner eigenen Kontrolle. „Die Entscheidung über die Haftungsverteilung ist Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind“. Tatrichter sind die Gerichte der ersten beiden Instanzen, die den Sachverhalt feststellen; der Bundesgerichtshof prüft die Abwägung nicht neu, sondern kontrolliert sie auf Vollständigkeit und rechtliche Zulässigkeit. Dieser Maßstab prägt das gesamte Ergebnis: Bestätigt wird eine vertretbare Würdigung, nicht ein für jeden Rangierschaden verbindlich vorgegebenes Rechenergebnis.
Rückwärtsfahren ist ein Ziehen — die Fahrtrichtung zählt nicht
Den Kern der Revision — Ziehen setze eine Bewegung nach vorne voraus — verwarf der Senat mit vier ineinandergreifenden Argumenten.
Den Ausgangspunkt bildet die Legaldefinition, also die im Gesetz selbst festgelegte Wortbedeutung. § 19 Abs. 1 Satz 1 StVG beschreibt den Anhänger als einen solchen, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug gezogen zu werden. Daran knüpft der Senat an: „Die Vorschrift des § 19 Abs. 1 StVG erfasst unabhängig von der Fahrtrichtung jede Bewegung des Anhängers (d.h. auch das Rückwärtsschieben) durch das Zugfahrzeug.“ Entscheidend ist damit nicht der einzelne Bewegungsvorgang: „Ob der Anhänger beim konkreten Haftpflichtgeschehen gezogen oder geschoben (z.B. während eines Rangiervorganges) wird, ist nicht relevant.“ Maßgeblich sei vielmehr die Zweckbestimmung des Fahrzeugs — „Entscheidend ist allein seine abstrakte Bestimmung, prinzipiell an ein Kraftfahrzeug angehängt zu werden“.
Hinzu tritt die Entstehungsgeschichte. In der früheren Regelung des § 7 Abs. 1 StVG hieß es bezüglich der Anhängerhaftung noch, der Anhänger sei dazu bestimmt, von einem Kraftfahrzeug „mitgeführt zu werden“. Als der Gesetzgeber die Anhängerhaftung aus § 7 StVG herauslöste und in § 19 StVG neu fasste, ersetzte er diese Wendung durch „gezogen zu werden“. Nach der Gesetzesbegründung hatte das nur sprachliche Gründe: „Eine inhaltliche Änderung sollte damit ausdrücklich nicht verbunden sein“. Für ein davon abweichendes Verständnis des Ziehens gerade in § 19 Abs. 4 Satz 4 StVG fand der Senat in den Materialien keine Anhaltspunkte.
Schließlich der Sinn der Regelung: „Vielmehr stellt die Gesetzesbegründung darauf ab, dass der Anhänger dem Zugfahrzeug zu- und untergeordnet ist, am Zugfahrzeug hängt und daher von diesem abhängt“. Diese Unterordnung besteht beim Rangieren so gut wie bei der Vorwärtsfahrt — sie ist der Grund, weshalb die Last im Innenverhältnis beim Zugfahrzeug liegt. Dass die Frage in der Fachliteratur zumindest teilweise anders beurteilt wird, vermerkt der Senat, ohne davon abzurücken.
Länge und Unübersichtlichkeit genügen für eine Ausnahme nicht
Die zweite Angriffslinie der Revision zielte auf die Ausnahme: Beim Rückwärtsrangieren verwirkliche sich eine höhere Gefahr durch den Anhänger. Der Senat räumt den tatsächlichen Ausgangspunkt ein — „Zwar trifft es zu, dass das Gespann länger und unübersichtlicher ist als (nur) das Zugfahrzeug.“ Nur trägt dieser Umstand die Ausnahme nicht: „Allerdings soll der in § 19 Abs. 4 Satz 2 StVG bestimmte Regelfall nach der gesetzlichen Regelung nur ausnahmsweise durchbrochen werden.“
Was der Gesetzgeber sich unter einer solchen Ausnahme vorgestellt hat, liest der Senat aus der Begründung ab: dass „der Anhänger im Einzelfall aufgrund seiner außergewöhnlichen Beschaffenheit (Überlänge, Überbreite, Schwertransporter etc.) eine besondere Gefahr darstellt“, oder dass der verbundene Anhänger einen technischen Defekt aufweist. Das Maß, an dem die Ausnahme zu messen ist, liegt damit erkennbar über dem, was jedes Gespann ohnehin mitbringt — die größere Länge und die eingeschränkte Übersicht sind die Normalität des Anhängerbetriebs, nicht seine Besonderheit.
Der beweisrechtliche Punkt: eine zweite, selbständige Erwägung
Neben der rechtlichen Bewertung trägt die Entscheidung ein Feststellungsdefizit. Schon das Berufungsgericht hatte darauf abgestellt, dass Anhaltspunkte für eine Abweichung von der Regel nicht vorgetragen worden seien. Der Senat setzt darauf auf: „Im Übrigen wäre nicht festgestellt, dass sich hier durch den Anhänger eine höhere Gefahr als durch das Zugfahrzeug allein auch tatsächlich verwirklicht hätte“. Und er hält fest, dass dagegen prozessual nichts unternommen wurde: „Die Revision rügt nicht, dass Instanzvortrag übergangen worden ist.“
Die Ausnahme des § 19 Abs. 4 Satz 3 StVG verlangt danach zweierlei — eine erhöhte Gefahr des Anhängers und deren tatsächliche Verwirklichung im konkreten Schadensgeschehen. Beides sind Tatsachen, die in den Tatsacheninstanzen vorzutragen und festzustellen sind; die Revisionsinstanz holt das nicht nach. Aus demselben Grund konnte der Senat es dahingestellt sein lassen, ob es sich beim Zugfahrzeug um einen LKW und beim Anhänger um einen Auflieger handelte — ein Auflieger ist ein Anhänger ohne eigene Vorderachse, der mit seinem vorderen Teil auf der Zugmaschine aufliegt. Die Revision hatte das nur beiläufig ausgeführt.
Was das praktisch bedeutet
Für den Geschädigten ändert die Entscheidung nichts an seiner Position. Nach der vom Bundesgerichtshof gebilligten Würdigung des Berufungsgerichts haften beide Versicherer ihm gegenüber als Gesamtschuldner im Außenverhältnis zunächst voll — er kann sich an einen von ihnen halten und braucht die Verteilung dahinter nicht zu sortieren. Der hier entschiedene Streit spielt sich vollständig auf der Ebene danach ab.
Für Versicherer von Zugfahrzeugen bedeutet das Urteil, dass Rangierschäden regelmäßig bei ihnen bleiben. Der naheliegende Einwand, beim Rückwärtsfahren werde der Anhänger geschoben und gerade nicht gezogen, trägt nach dieser Entscheidung nicht — der Regelfall des § 19 Abs. 4 Satz 2 StVG greift auch dann. Wer gleichwohl eine Beteiligung des Anhängerversicherers erreichen will, kommt an der Ausnahme des Satzes 3 nicht vorbei.
Für Versicherer von Anhängern verläuft die Linie spiegelbildlich: Ein Rückgriff auf sie setzt mehr voraus als den bloßen Umstand, dass der Anhänger den Schaden berührend verursacht hat. Erforderlich ist eine Gefahr, die über das hinausgeht, was der Anhängerbetrieb ohnehin mit sich bringt — die Gesetzesbegründung nennt außergewöhnliche Beschaffenheit und technische Defekte.
Wer sich auf die Ausnahme stützen will, sollte den Zeitpunkt beachten. Die Entscheidung scheiterte im Streitfall nicht nur an der Auslegung, sondern auch an fehlenden Feststellungen. Konkrete Umstände zu Beschaffenheit, Zustand und Ablauf des Schadensgeschehens gehören in die erste und zweite Instanz; in der Revision lässt sich das nicht mehr aufholen, wenn dort kein übergangener Vortrag gerügt wird.
Wie weit die Entscheidung trägt
Entschieden ist ein Ausgleichsstreit über 465 Euro zwischen zwei Haftpflichtversicherern nach einem Rangierschaden aus dem Jahr 2021. Die Haftung gegenüber dem Geschädigten war nicht im Streit; sie war bereits reguliert. Zur Höhe des Schadens, zur Frage eines Mitverschuldens oder zum Verhalten des Fahrers verhält sich das Urteil nicht.
Zeitlich ist die Aussage an das neue Recht gebunden. Angewendet wurde § 19 Abs. 4 StVG in der Fassung des Gesetzes vom 10. Juli 2020, weil der Unfall 2021 eintrat; die Übergangsregelung des § 65 Abs. 6 StVG entscheidet darüber. Für Unfälle aus der Zeit davor, als die Anhängerhaftung noch in § 7 StVG geregelt war, trifft das Urteil keine Aussage.
Ausdrücklich dahingestellt geblieben ist, ob es sich beim Zugfahrzeug um einen LKW und beim Anhänger um einen Auflieger handelte. Damit ist auch nicht entschieden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Auflieger oder ein besonders großes Gespann eine höhere Gefahr im Sinne des § 19 Abs. 4 Satz 3 StVG begründet. Die Gesetzesbegründung nennt Überlänge, Überbreite und Schwertransporter als Beispiele — wo genau die Schwelle verläuft, ergibt sich aus diesem Urteil nicht.
Ebenfalls offen bleibt, wie zu verteilen wäre, wenn eine anhängerspezifische Gefahr festgestellt ist. Satz 3 stellt dann darauf ab, inwieweit der Schaden vorwiegend vom Zugfahrzeug oder vom Anhänger verursacht wurde; Maßgaben für diese Abwägung enthält die Entscheidung nicht, weil es darauf im Streitfall nicht ankam.
Die beiden Begründungsstränge sind zudem unterschiedlich weit. Die Auslegung des Ziehens ist allgemein gefasst und gilt für jede Bewegung des Anhängers durch das Zugfahrzeug. Der zweite Strang — es wäre nicht festgestellt, dass sich eine höhere Gefahr tatsächlich verwirklicht hat — ist dagegen an die Feststellungen dieses Verfahrens gebunden. Bei entsprechendem Vortrag in den Tatsacheninstanzen wäre die tatrichterliche Abwägung neu zu treffen; wie sie dann ausfiele, sagt das Urteil nicht.
Schließlich ist zu beachten, worauf der Senat seine Prüfung stützt. Er leitet den Innenausgleich aus § 78 Abs. 3 VVG in Verbindung mit § 19 Abs. 4 StVG her. Die vom Berufungsgericht zusätzlich angestellte Erwägung, die Wertung des § 19 Abs. 4 StVG sei eine andere Bestimmung im Sinne von § 426 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BGB, greift der Bundesgerichtshof in dieser Form nicht auf.
Quelle
Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2023 – VI ZR 98/23 –, abrufbar in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Bundes.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.