Die Entscheidung auf einen Blick
Verursacht ein Gespann aus einem Kraftfahrzeug und einem versicherungspflichtigen Anhänger einen Schaden, haben der Haftpflichtversicherer des Kraftfahrzeugs und der des Anhängers ihn im Innenverhältnis im Regelfall je zur Hälfte zu tragen. Der Bundesgerichtshof stützt das auf das Recht der Doppelversicherung: Beide Verträge decken denselben Gespannschaden, weil der Fahrer des Zugfahrzeugs zugleich Fahrer des Anhängers und damit auch in dessen Versicherung mitversichert ist. Maßgeblich ist deshalb § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. — das Verhältnis der Leistungen, die beide Versicherer vertragsgemäß schulden — und nicht eine Abwägung der Verursachungsbeiträge von Zugmaschine und Anhänger nach § 17 StVG.
Der Fall: Ein Anhänger schert aus — und zwei Versicherer streiten um die Kosten
Beide Prozessparteien sind Haftpflichtversicherer, also Versicherer, die für Schäden einstehen, die ihr Versicherungsnehmer anderen zufügt. Die Besonderheit lag darin, dass es sich um denselben Versicherungsnehmer handelte: Er hatte seine landwirtschaftliche Zugmaschine bei der späteren Klägerin und seinen Anhänger bei der späteren Beklagten versichert.
Am 28. Dezember 2006 führte er das aus beiden Fahrzeugen gebildete Gespann. Der Anhänger war mit einem Bagger beladen. Infolge nicht angepasster Geschwindigkeit scherte er auf regennasser Fahrbahn bei einem Bremsmanöver aus. Er stieß zunächst gegen einen ordnungsgemäß am Fahrbahnrand abgestellten Personenkraftwagen und anschließend gegen einen Zaun. Die Beifahrerin dieses Wagens war noch im Aussteigen begriffen und wurde verletzt; Fahrzeug und Zaun wurden beschädigt.
Die Klägerin — der Versicherer der Zugmaschine — regulierte den Schaden gegenüber den Geschädigten und zahlte Schadensersatz und Schmerzensgeld von insgesamt 12.911,65 €. Anschließend verlangte sie die Hälfte dieses Betrages von der Beklagten, dem Versicherer des Anhängers. Gestritten wurde damit über das Innenverhältnis, also über die Frage, wer den bereits gezahlten Betrag am Ende wirtschaftlich trägt; die Ansprüche der Geschädigten waren davon nicht berührt.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Beide Parteien hafteten den Geschädigten zwar als Gesamtschuldner — jeder schuldet das Ganze, der Geschädigte darf den Betrag aber nur einmal verlangen. Ihre Ausgleichspflicht untereinander bestimme sich jedoch nicht nach dem Recht der Doppelversicherung, sondern allein nach § 17 StVG, also nach einer Abwägung der Verursachungsbeiträge — so hatte das Berufungsgericht angenommen. Danach scheide ein Ausgleich aus: Der Halter der Zugmaschine bleibe allein zum Schadensersatz verpflichtet, solange nicht besondere Umstände wie etwa Mängel die Betriebsgefahr des Anhängers erhöht und beim Unfall mitgewirkt hätten. Betriebsgefahr meint dabei die Gefahr, die von einem Fahrzeug schon durch seinen Betrieb ausgeht, unabhängig von einem Verschulden. Solche Umstände lägen hier nicht vor; die bloße Betriebsgefahr des Anhängers trete hinter dem Mitverursachungs- und Mitverschuldensanteil von Halter und Führer der Zugmaschine zurück. Die Ausdehnung der Haftung auf den Anhängerhalter habe lediglich den Geschädigten schützen sollen.
Mit der Revision — dem Rechtsmittel, mit dem der Bundesgerichtshof ein Urteil auf Rechtsfehler überprüft — verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter.
Die Rechtsfrage
Seit der Änderung der §§ 7, 17, 18 StVG durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 haften für einen Gespannschaden nach außen nicht mehr allein Halter und Fahrer des Zugfahrzeugs, sondern daneben auch Halter und Fahrer des Anhängers. Sind beide Fahrzeuge bei verschiedenen Gesellschaften versichert, stellt sich die Anschlussfrage, wie sich diese Versicherer den regulierten Betrag untereinander aufteilen.
Zu klären war zweierlei. Erstens die Vorfrage: Liegt überhaupt eine Doppelversicherung im Sinne des § 59 Abs. 1 VVG a.F. vor, also die Versicherung desselben Interesses bei mehreren Versicherern? Das setzt voraus, dass der Versicherungsschutz deckungsgleich ist — dass also auch die Anhängerversicherung den gesamten Gespannschaden erfasst und sich nicht auf Ansprüche beschränkt, die gerade aus dem Gebrauch des Anhängers herrühren.
Zweitens der Maßstab der Aufteilung: Bemisst sich der Ausgleich nach § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F., der auf das Verhältnis der geschuldeten Entschädigungsleistungen abstellt, oder nach §§ 17 Abs. 4, 18 Abs. 3 StVG, die die Verursachungsbeiträge der beteiligten Fahrzeuge gegeneinander abwägen? Weil sich der Unfall im Dezember 2006 ereignete, waren das Versicherungsvertragsgesetz und die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung jeweils in ihrer damaligen Fassung anzuwenden.
Die Entscheidung: Ausgleich zur Hälfte
Die Revision hatte Erfolg. Zur Würdigung des Berufungsgerichts heißt es knapp: „Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand." Der Senat entschied in der Sache selbst: „Die Beklagte muss nach § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. die Hälfte des von der Klägerin regulierten Schadens tragen."
Beide Verträge decken denselben Schaden
Der erste Schritt betrifft die Reichweite der beiden Verträge. Maßgeblich sind die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung in der bis zum Jahr 2008 verwendeten Fassung (AKB a.F.), die beiden Versicherungsverträgen zugrunde lagen. Nach deren § 10 Abs. 1 gilt: „Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden". Mitversichert sind nach Absatz 2 der Halter, der Eigentümer und der Fahrer.
Für die Zugmaschine folgt die Deckung von Anhängerschäden aus § 10a AKB a.F.: Die Versicherung des Kraftfahrzeugs erstreckt sich auch auf Schäden durch einen Anhänger, der mit dem Fahrzeug verbunden ist oder sich während des Gebrauchs löst und noch in Bewegung ist. Mitversichert sind dabei auch Halter, Eigentümer und Fahrer des Anhängers.
Für den Anhänger bedarf es eines Rückgriffs auf § 10a AKB a.F. nicht, weil er hier das unmittelbar versicherte Fahrzeug ist; die Deckung ergibt sich aus dem Leistungsversprechen des § 10 Abs. 1 AKB a.F. Entscheidend ist der nächste Schritt: Der Versicherungsschutz in der Anhängerversicherung beschränkt sich nicht auf die Halterhaftung. Vielmehr ist nach § 10 Abs. 2 Buchst. c AKB a.F. auch „der Fahrer des Anhängers mitversichert, der zugleich Fahrer des gesamten, verbundenen Gespanns ist".
Der Senat stützt das zunächst auf gesetzliche Vorgaben. § 1 PflVG verpflichtet den Halter eines Anhängers, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zu nehmen. Nach § 2 Abs. 1 KfzPflVV muss die Versicherung Schadensersatzansprüche gegen mitversicherte Personen umfassen, und § 2 Abs. 2 Nr. 3 KfzPflVV zählt dazu den Fahrer, „wobei die Vorschrift nicht zwischen motorisierten Fahrzeugen und Anhängern unterscheidet". Dem entspricht die Fahrzeugzulassungsverordnung: Auch Anhänger bedürfen für den Betrieb auf öffentlichen Straßen einer Zulassung, und diese setzt eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung voraus (§ 3 Abs. 1 FZV).
Hinzu kommt die Auslegung der Verträge. Weil der Versicherungsnehmer die Anhängerversicherung für den Versicherer erkennbar auch zu dem Zweck abschließt, die Voraussetzung für die Zulassung zu schaffen, „ergibt schon die Auslegung der Vertragserklärungen, dass der Fahrer des Anhängers mitversichert sein soll". Ein Ausschluss dieser Haftung „würde den Vertragszweck einer die Zulassungsvoraussetzungen erfüllenden Versicherung gefährden".
Damit steht die Deckungsgleichheit fest: Das versicherte Interesse beschränkt sich nicht auf Haftpflichtansprüche aus dem Gebrauch des Anhängers, sondern „erfasst das gesamte Gespann aus Zugmaschine und Anhänger", das insoweit eine Betriebseinheit bildet. Es liegt eine Doppelversicherung im Sinne des § 59 Abs. 1 VVG a.F. vor.
Der frühere Vorrang der Zugfahrzeugversicherung ist entfallen
Gegen eine Doppelversicherung ließe sich einwenden, die Anhängerversicherung sei gegenüber der Versicherung des Zugfahrzeugs nachrangig. So lag es nach der bis zum 30. September 2003 verwendeten Fassung des § 10a Abs. 2 Satz 1 AKB: Die Haftpflichtversicherung eines mitversicherten Anhängers sollte danach nur Schäden decken, die er verursacht, wenn er mit einem Kraftfahrzeug nicht verbunden ist oder sich gelöst hat und sich nicht mehr in Bewegung befindet. Daraus wurde früher eine allgemeine Abgrenzung der Einstandspflichten zu Lasten des Zugfahrzeugversicherers abgeleitet.
Diesem Verständnis ist nach dem Senat durch drei Entwicklungen „jede Grundlage entzogen": die Einführung einer selbständigen Gefährdungshaftung für Anhänger nach § 7 StVG, den damit einhergehenden Wegfall des früheren § 3 Abs. 2 KfzPflVV zum 31. Dezember 2002 und die Neufassung des § 10a Abs. 2 AKB zum 30. September 2003.
Seither haben auch Halter und Fahrer eines Anhängers für den Verursachungsbeitrag einzustehen, der im Außenverhältnis dem Gespann als Betriebseinheit zuzuweisen ist. Dabei gilt: „Diese Haftung besteht unabhängig davon, ob sich bei einem Unfall die Betriebsgefahr nur eines der zum Gespann verbundenen Fahrzeuge ausgewirkt hat".
Der Maßstab: das Verhältnis der geschuldeten Leistungen
Steht die Doppelversicherung fest, folgt der Ausgleich aus § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. Der Anteil, den der einzelne Versicherer im Innenverhältnis zu tragen hat, bestimmt sich „nach dem Verhältnis der Entschädigungsleistungen, die die an der Doppelversicherung beteiligten Versicherer ihrem Versicherungsnehmer im Versicherungsfall vertragsgemäß schulden".
Auf den Streitfall angewandt: Der von beiden Parteien geschuldete Versicherungsschutz erstreckte sich jeweils auf die Deckung der gesamten Unfallschäden. Sofern die Versicherer nichts anderes vereinbart haben, hat deshalb „im Innenverhältnis jeder von ihnen die Hälfte des von der Klägerin regulierten, der Höhe nach unstreitigen Unfallschadens zu tragen". Über die Schadenshöhe war nicht zu befinden; sie stand zwischen den Parteien fest.
Warum §§ 17 und 18 StVG daran nichts ändern
Der Kern der Entscheidung liegt in der Zurückweisung des Gegenmodells. Die Begründung zum Entwurf der Änderung der §§ 7, 17, 18 StVG schien einen Vorrang des Innenausgleichs nach § 17 Abs. 4 StVG nahezulegen: Der Gesetzgeber ging ersichtlich davon aus, Zugmaschine und Anhänger stellten vergleichbare Unfallverursacher dar wie zwei getrennte, den Schaden herbeiführende Kraftfahrzeuge; sei der Schaden allein durch das Zugfahrzeug oder dessen Führer verursacht, solle der Halter des Anhängers ihn letztlich nicht tragen. Ein Teil der Literatur beschränkt die Einstandspflicht des Anhängerversicherers deshalb auf Fälle, in denen sich Mängel des Anhängers ausgewirkt haben.
Dem folgt der Senat nicht. Die dieser Begründung zugrunde liegende Gegenüberstellung von Führer und Halter des Zugfahrzeugs einerseits und Anhängerhalter andererseits trifft weder haftungs- noch versicherungsrechtlich zu, denn zum Haftungsverband des Anhängers zählt auch dessen Führer; das ergibt sich unmittelbar aus § 18 Abs. 1 StVG. Und weiter: „Nach ständiger Rechtsprechung bilden Halter und Fahrer desselben schädigenden Fahrzeugs eine Haftungseinheit, die unterschiedliche Haftungsquoten zwischen beiden verbietet".
Ein Ausgleich nach dem Modell des § 17 Abs. 1 StVG wäre nur möglich, wenn sich zwei voneinander trennbare, selbständige Haftungseinheiten gegenüberstünden. Beim Gespann ist das nicht der Fall: Der Zugmaschinenführer gehört haftungs- wie versicherungsrechtlich „in Personalunion zugleich dem Anhänger-Haftungsverband als Fahrzeugführer angehört" — er ist also in beiden Haftungsverbänden dieselbe Person. Darin unterscheidet sich ein unfallverursachendes Gespann von zwei unabhängigen schädigenden Fahrzeugen: „Es ist nicht nur technisch, sondern über die Person des Fahrzeugführers auch personell verbunden". Hinzu kommt, dass es „als Betriebseinheit eine aus der Fahrzeugverbindung herrührende, spezifische Betriebsgefahr" hat.
Der Streitfall zeigt die Folgen. Würden nur die Verursachungsbeiträge von Halter und Fahrer der Zugmaschine einerseits und des Anhängerhalters andererseits gegeneinander abgewogen, bliebe unberücksichtigt, dass dem Fahrer der Zugmaschine ein unfallursächliches, schuldhaftes Fehlverhalten anzulasten war — die den Witterungsverhältnissen nicht angepasste Geschwindigkeit —, dass er damit die Betriebsgefahr des gesamten Gespanns maßgeblich erhöht hat und dass er zugleich Fahrer des Anhängers war. „Sein Fehlverhalten muss deshalb auch der Anhängerhaftung zugeordnet werden."
Daraus folgt die tragende Aussage: Jedenfalls dann, wenn Zugmaschine und Anhänger über die Person des Gespannführers zu einer Haftungseinheit verbunden sind, innerhalb derer die Zuweisung unterschiedlicher Haftungsquoten ausgeschlossen ist, „kann § 17 Abs. 4 StVG zu keiner von der Rechtsfolge des § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. abweichenden Ausgleichspflicht führen".
Verzugszinsen stehen der Klägerin infolge der Leistungsverweigerung der Beklagten aus §§ 286 Abs. 1, 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB zu.
Was das praktisch bedeutet
Für Geschädigte ändert sich an ihrer Rechtsstellung nichts. Wer durch ein Gespann zu Schaden kommt, kann sich weiterhin an beide Seiten halten, die als Gesamtschuldner haften. Wie der Betrag anschließend zwischen den Versicherern aufgeteilt wird, ist eine Frage des Innenverhältnisses und berührt den Ersatzanspruch nicht.
Für die beteiligten Versicherer verschiebt sich das Gewicht deutlich. Der Versicherer des Zugfahrzeugs, der reguliert hat, braucht nicht darzulegen, dass sich beim Unfall ein Mangel oder eine sonstige Besonderheit des Anhängers ausgewirkt hat. Es genügt, dass beide Verträge den Gespannschaden decken; daraus ergibt sich die hälftige Teilung nach dem Verhältnis der geschuldeten Leistungen.
Umgekehrt kann sich der Anhängerversicherer nicht darauf zurückziehen, das Fehlverhalten sei dem Fahrer der Zugmaschine zuzurechnen. Weil dieselbe Person das Gespann führt, gehört sie auch dem Haftungsverband des Anhängers an, und ihr Fahrfehler wird der Anhängerhaftung zugeordnet.
Für Halter, die Zugfahrzeug und Anhänger bei verschiedenen Gesellschaften versichert haben, spielt sich der Streit hinter der Regulierung ab: Er wird erst geführt, nachdem die Geschädigten befriedigt sind, und er entscheidet über die wirtschaftliche Verteilung unter den Versicherern.
Wie weit die Entscheidung trägt
Der Leitsatz spricht vom Regelfall und beschreibt damit die Regel, nicht eine Aussage ohne Gegenausnahme. Die hälftige Teilung beruht darauf, dass beide Verträge die gesamten Unfallschäden decken; der Senat stellt seine Rechnung zudem ausdrücklich unter den Vorbehalt, dass die Versicherer nichts Abweichendes vereinbart haben.
Die dahinterliegende Grundsatzfrage bleibt offen. Der Senat formuliert: „Dabei kann hier dahinstehen, ob grundsätzlich eine nach §§ 17 Abs. 4, 18 Abs. 3 StVG ermittelte Haftungsverteilung im Innenverhältnis mehrerer durch ein Gespann verbundener Schädiger den Ausgleichsanspruch ihrer Versicherer nach § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. beeinflussen kann" — oder ob § 59 Abs. 2 VVG a.F. vorrangig ist. Ob die straßenverkehrsrechtliche Abwägung in anderen Konstellationen auf den Ausgleich der Versicherer durchschlägt, ist mit diesem Urteil daher nicht geklärt.
Entsprechend eng ist die tragende Aussage gefasst. Sie beginnt mit einer Einschränkung: „Jedenfalls dann, wenn Zugmaschine einerseits und Anhänger andererseits keine selbständigen Haftungseinheiten bilden können" — und zwar deshalb, weil sie über die Person des Gespannführers zu einer Haftungseinheit verbunden sind. Der Fall lebt also davon, dass eine einzige Person das Gespann führte und dadurch beiden Haftungsverbänden angehörte. Zu Konstellationen, in denen sich Zugfahrzeug und Anhänger als selbständige Haftungseinheiten gegenüberstehen könnten, verhält sich das Urteil nicht.
Auch der zeitliche und normative Zuschnitt ist zu beachten. Der Unfall ereignete sich im Dezember 2006; anzuwenden waren § 59 VVG in der alten Fassung und die bis zum Jahr 2008 verwendeten AKB. Die Begründung stützt sich gerade auf die Änderungen zum 31. Dezember 2002 und zum 30. September 2003 — der früheren Nachrangigkeit der Anhängerversicherung entzieht der Senat die Grundlage erst mit Blick auf diese Entwicklungen.
Erfasst ist ferner nur der versicherungspflichtige Anhänger. Der Senat hebt eigens hervor, dass der Anhänger hier nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. c PflVG, § 18 Abs. 2 Nr. 1 StVO versicherungsfrei war; über versicherungsfreie Anhänger war nicht zu entscheiden.
Gegenstand ist schließlich die Aufteilung unter den Versicherern, nicht die Haftung gegenüber den Geschädigten. Deren Ansprüche setzt das Urteil als reguliert voraus; zu ihrer Berechnung oder Begründung äußert es sich nicht.
Quelle
Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Oktober 2010 – IV ZR 279/08 –, abrufbar in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Bundes.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.