Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Gerüst und Dachdeckerarbeiten: wann keine gemeinsame Betriebsstätte vorliegt

Ein selbständiger Dachdeckermeister stürzt ab, weil eine durchgefaulte Gerüstbohle unter ihm bricht. Ob er die Gerüstbaufirma auf Schmerzensgeld in Anspruch nehmen kann, hing an einer einzigen Frage: Arbeiteten beide auf einer gemeinsamen Betriebsstätte? Der Bundesgerichtshof verneint das und zieht dabei eine Linie, die über den Gerüstbau hinausreicht.

Urteil vom 16.12.2003 – VI ZR 103/03 Lesezeit etwa 10 Minuten
Das Ergebnis

Wer lediglich auf dem fertigen Arbeitsergebnis eines anderen Unternehmens aufbaut, arbeitet nicht auf einer gemeinsamen Betriebsstätte — das Haftungsprivileg greift dann nicht.

Die Entscheidung auf einen Blick

Das Haftungsprivileg für betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte greift nur, wenn die Aktivitäten der beteiligten Unternehmen wechselseitig aufeinander bezogen sind; ein bloß einseitiger Bezug genügt dafür nicht. Ein Dachdecker, der ein bereits fertiggestelltes Gerüst nutzt, arbeitet deshalb nicht auf einer gemeinsamen Betriebsstätte mit der Gerüstbaufirma — seine Arbeiten bauen lediglich auf deren Ergebnis auf. Die Gerüstbaufirma haftet ihm daher für die Folgen eines Sturzes durch eine durchgefaulte Bohle. Prozessual stellt der Bundesgerichtshof zugleich klar, dass der geschädigte Dritte den Haftpflichtanspruch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens unmittelbar gegen den Insolvenzverwalter weiterverfolgen kann, beschränkt auf Leistung aus der Entschädigungsforderung gegen den Haftpflichtversicherer.

Der Fall: ein Sturz durch eine durchgefaulte Bohle

Der Kläger arbeitete als selbständiger Dachdeckermeister an der Errichtung eines Senioren-Zentrums. Die dafür erforderlichen Gerüste hatte eine Gerüstbaufirma aufgestellt. Am 4. April 1997 befand sich der Kläger auf diesem Gerüst, um Dachdeckerarbeiten auszuführen. Eine durchgefaulte Bohle brach unter seinem Gewicht; er stürzte ab und zog sich schwere Verletzungen zu.

Die Bauberufsgenossenschaft — der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für das Baugewerbe — erkannte den Unfall als Arbeitsunfall an und erbrachte entsprechende Zahlungen. Inzwischen liegt beim Kläger ein Grad der Behinderung von 50 vor, also die amtliche Maßzahl für das Ausmaß einer Behinderung. Die Haftpflichtversicherung der Gerüstbaufirma leistete an ihn Teilzahlungen, allerdings ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

Mit seiner zunächst gegen die Gerüstbaufirma gerichteten Klage verlangte der Kläger ein weiteres Schmerzensgeld sowie die Feststellung, dass die Firma auch für künftige materielle und immaterielle Schäden einzustehen habe. Eine solche Feststellungsklage sichert Ansprüche, deren Höhe sich noch nicht beziffern lässt. Das Landgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung erklärte das Oberlandesgericht den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt — also ohne über die Höhe zu befinden — und stellte die Ersatzpflicht für künftige Schäden fest, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergingen oder übergegangen seien.

Vor Ablauf der Revisionsfrist wurde über das Vermögen der Gerüstbaufirma das Insolvenzverfahren eröffnet; der spätere Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt, also zu demjenigen, der das Vermögen des insolventen Unternehmens verwaltet. Zwei Tage später legte die Firma — im Urteil als Gemeinschuldnerin bezeichnet — gegen das Berufungsurteil Revision ein, das Rechtsmittel, mit dem der Bundesgerichtshof ein Urteil auf Rechtsfehler überprüft.

Mit Schriftsatz vom 31. März 2003 nahm der Kläger das Verfahren gegen den Insolvenzverwalter auf und beantragte, die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass Leistung aus der Entschädigungsforderung gegen den Haftpflichtversicherer zu erfolgen habe. Der Beklagte legte am 22. April 2003 seinerseits Revision ein und begründete sie am 5. Mai 2003; er begehrte die Wiederherstellung des klagabweisenden landgerichtlichen Urteils.

Die Rechtsfrage

Verletzt ein Versicherter bei einer betrieblichen Tätigkeit den Versicherten eines anderen Unternehmens, kann die Haftung für Personenschäden nach § 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VII ausgeschlossen sein — vorausgesetzt, der Unfall ereignet sich auf einer gemeinsamen Betriebsstätte. Der Verletzte kann dann wegen seiner Personenschäden keine Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger geltend machen. Den Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte hat die Rechtsprechung ausgeformt.

Zu entscheiden war erstens die materielle Kernfrage: Genügt es, dass ein Unternehmen auf der abgeschlossenen Vorleistung eines anderen aufbaut und darauf angewiesen ist — oder müssen sich die Tätigkeiten wechselseitig aufeinander beziehen? Das Berufungsgericht hatte für den Gerüstfall angenommen, es komme allein auf den sachlichen Zusammenhang der Verrichtungen an, nicht auf ein zeitliches Nebeneinander.

Zweitens ging es um eine Vorfrage, die das Berufungsgericht anders beantwortet hatte: Erstreckt sich das Haftungsprivileg überhaupt auf den Unternehmer selbst oder nur auf dessen Beschäftigte?

Drittens war eine verfahrensrechtliche Weiche zu stellen: Kann der geschädigte Dritte den durch die Insolvenz unterbrochenen Rechtsstreit noch in der Revisionsinstanz aufnehmen und seinen Antrag an die neue Lage anpassen?

Die Entscheidung: die Revision bleibt ohne Erfolg

Der Bundesgerichtshof bestätigte das Berufungsurteil, wenn auch mit anderer Begründung: „Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand." Die Revision des Beklagten wurde zurückgewiesen; im Tenor war lediglich der Anpassung des Klageantrags an die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschaffene Situation Rechnung zu tragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Zunächst prozessual: die Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens war der Rechtsstreit nach § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen, ruhte also kraft Gesetzes. Der Kläger nahm ihn nach § 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO wirksam wieder auf. Diese Vorschrift erlaubt die Aufnahme durch den Insolvenzverwalter wie durch den Gegner, wenn der Rechtsstreit die abgesonderte Befriedigung betrifft — die vorrangige Befriedigung aus einem bestimmten Gegenstand, außerhalb der Verteilung an die übrigen Gläubiger. Ein solches Recht hatte der Kläger mit der Verfahrenseröffnung nach § 157 VVG an der Entschädigungsforderung gegen die Haftpflichtversicherung erworben.

Die Aufnahme und die Antragsanpassung waren noch in der Revisionsinstanz zulässig. Eine dort unzulässige Klageänderung lag darin nicht: „Vielmehr bleibt die rechtliche Identität des erhobenen Anspruchs gewahrt." Der Kläger stützte sein Begehren weiterhin auf dieselbe Forderung, der im Insolvenzfall kraft gesetzlicher Anordnung Absonderungskraft zukommt. Er passte seinen Antrag lediglich an § 157 VVG an, „der es dem geschädigten Dritten in der Insolvenz des Versicherungsnehmers ermöglicht, seinen Haftpflichtanspruch ohne Umweg über das insolvenzrechtliche Prüfungsverfahren durch unmittelbare Klage gegen den Insolvenzverwalter geltend zu machen, allerdings beschränkt auf Leistung aus der Entschädigungsforderung gegen den Haftpflichtversicherer".

Die Haftung dem Grunde nach war nicht im Streit

Dass die Gemeinschuldnerin dem Grunde nach für die Unfallfolgen aus den §§ 836, 837, 847 BGB in der früheren Fassung haftet, hatte das Berufungsgericht zutreffend angenommen — gegen diese Beurteilung wandte sich die Revision nicht. Streitig war allein, ob dieser Anspruch durch das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VII ausgeschlossen ist.

Eine Korrektur zugunsten des Beklagten: der Unternehmer ist einbezogen

Das Berufungsgericht hatte die Haftungsfreistellung daran scheitern lassen, dass sich das Privileg nach allen in Betracht kommenden Auslegungskriterien nicht auf den Unternehmer selbst erstrecke — der Bundesgerichtshof folgte dem nicht. Nach der nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Senatsrechtsprechung kommt das Haftungsprivileg „auch dem versicherten Unternehmer zugute, wenn er selbst eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt". Ob diese Voraussetzungen hier vorlagen, hatte das Berufungsgericht — aus seiner Sicht folgerichtig — nicht geprüft.

Der tragende Punkt: der Bezug muss wechselseitig sein

Die Haftungsfreistellung scheiterte an anderer Stelle: Der Unfall ereignete sich nicht auf einer gemeinsamen Betriebsstätte. Der Senat gibt dafür zunächst den gefestigten Maßstab wieder. Der Begriff erfasst über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus „betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewußt und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, daß die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt". Und weiter: „Erforderlich ist ein bewußtes Miteinander im Arbeitsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt."

Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Zwar war der Kläger für seine Dachdeckerarbeiten auf das errichtete Gerüst angewiesen. Dieser Umstand reicht dem Senat jedoch nicht: „Es fehlt an dem notwendigen Miteinander im Arbeitsablauf." Die Begründung ist knapp und anschaulich — „Die Arbeiten des Klägers bauten lediglich auf dem von der Gerüstbaufirma geschaffenen Arbeitsergebnis auf." und „Die eigentlichen Arbeitsabläufe dagegen vollzogen sich unabhängig voneinander." Der Senat schildert das im Einzelnen: „Jeder Beteiligte verrichtete die ihm obliegenden Tätigkeiten, ohne daß der andere in irgendeiner Weise in den Arbeitsablauf eingebunden, daran beteiligt oder auch nur davon berührt worden wäre."

Wesentlich ist dabei die zeitliche Abfolge: „Die Gerüstbaufirma hatte ihre Arbeiten, die Erstellung des Gerüsts, bereits beendet, als der Kläger mit den Dachdeckerarbeiten begann." Damit bestand nicht die für eine gemeinsame Betriebsstätte typische Gefahr, dass sich die Beteiligten bei den versicherten Tätigkeiten „ablaufbedingt in die Quere kommen".

Unabhängig davon fehlte es am wechselseitigen Bezug. Die abgeschlossenen Arbeiten der Gerüstbaufirma ermöglichten zwar erst die des Klägers und mögen insoweit einen Bezug zu ihnen aufgewiesen haben. Umgekehrt gilt das jedoch nicht: „Weder unterstützten die Dachdeckerarbeiten deren Tätigkeit noch ergänzten oder förderten sie sie in sonstiger Weise." Daraus zieht der Senat den Satz, der der Entscheidung ihre Reichweite gibt: „Ein lediglich einseitiger Bezug genügt jedoch im Rahmen des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII nicht."

Auf den Einwand des Beklagten, die Gerüstbaufirma habe das Gerüst fortlaufend kontrollieren müssen, kam es deshalb nicht an. Der Senat merkt zum Verfahrensrechtlichen an, der Beklagte habe diesen Einwand erhoben, „ohne übrigens einen entsprechenden vom Berufungsgericht übergangenen Tatsachenvortrag in den Vorinstanzen aufzuzeigen und ohne einen Verfahrensfehler zu rügen". Wer sich in der Revision auf übergangenen Sachvortrag beruft, hat ihn also zu benennen und die Verfahrensrüge zu erheben.

Der Prüfungsmaßstab dahinter: die Gefahrengemeinschaft

Der Senat prüft das Ergebnis am Zweck der Norm. „Der in dieser Bestimmung enthaltene Haftungsausschluß beruht nämlich (nur) auf dem Gedanken der sog. Gefahrengemeinschaft". Andere Gesichtspunkte, die bei den §§ 104, 105 SGB VII eine Rolle spielen — die Wahrung des Betriebsfriedens und die Ersetzung der Haftung durch die vom Unternehmer finanzierten Leistungen der Unfallversicherung —, kommen bei § 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VII nicht zum Tragen und können den Haftungsausschluss deshalb nicht rechtfertigen.

Was eine Gefahrengemeinschaft ausmacht, beschreibt der Senat so: „Eine Gefahrengemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, daß typischerweise jeder der (in enger Berührung miteinander) Tätigen gleichermaßen zum Schädiger und Geschädigten werden kann". Daraus folgt die Gegenseitigkeitserwägung: „Nur demjenigen, der als Schädiger von der Haftungsbeschränkung profitiert, kann es als Geschädigtem zugemutet werden, den Nachteil hinzunehmen, daß er selbst bei einer Verletzung keine Schadensersatzansprüche wegen seiner Personenschäden geltend machen kann".

Im Streitfall war diese Gegenseitigkeit nicht gegeben: „Sie gefährdeten sich nicht typischerweise gegenseitig." Und weiter: „Allein der Kläger war dem naheliegenden Risiko ausgesetzt, durch einen Mangel des errichteten Gerüsts zu Schaden zu kommen." Die umgekehrte Gefahr war „aufgrund des fehlenden Miteinanders im Arbeitsablauf rein theoretischer Natur". Dass Mitarbeiter der Gerüstbaufirma beim Abbau etwa durch einen unzureichend befestigten Dachziegel oder liegengebliebene Nägel hätten verletzt werden können, ändert daran nichts: „Das Risiko, von einem herabfallenden Dachziegel getroffen zu werden oder in einen zurückgelassenen Nagel zu treten, ging nicht über die Gefahren hinaus, denen ein an der Erstellung eines Bauwerks Beteiligter im täglichen Leben ausgesetzt ist." Es traf sie nicht anders als den Bauherrn oder jeden anderen unabhängig arbeitenden Handwerker. Damit war auch die Aussicht des Klägers, seinerseits von der Haftungsbeschränkung zu profitieren, äußerst gering — „In einer derartigen Situation ist ein Haftungsausschluß gemäß § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII jedoch nicht zu rechtfertigen."

Die weiteren Angriffe der Revision

Auch zwei antragsbezogene Rügen blieben ohne Erfolg. Der ursprünglich formulierte Feststellungsantrag hatte die Voraussetzung enthalten, dass eine unfallbedingte dauernde Verminderung der Erwerbsfähigkeit von über 30 % eintritt. Weil unstreitig ein Grad der Behinderung von 50 vorliegt, durfte das Berufungsgericht die Ersatzpflicht ohne diese Einschränkung feststellen: „Nachdem diese Voraussetzung zwischenzeitlich eingetreten war, war ihre Beibehaltung im Antrag nämlich gegenstandslos." Mehr als beantragt hat es dem Kläger damit nicht zugesprochen.

Ebenso wenig musste das Berufungsgericht die Feststellungsanträge teilweise abweisen, obwohl es die Ersatzpflicht nur insoweit festgestellt hat, als die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind. Es hatte die Anträge unter Berücksichtigung des gesamten Klagevorbringens ausgelegt und ihnen einen entsprechend eingeschränkten Inhalt beigemessen: „Rechtliche Bedenken gegen diese Auslegung sind weder ersichtlich noch dargetan."

Was das praktisch bedeutet

Für Unfälle auf Baustellen verschiebt die Entscheidung den Prüfungsschwerpunkt. Es genügt nicht, dass mehrere Gewerke am selben Bauwerk und am selben Ort tätig sind oder dass das eine ohne die Vorleistung des anderen nicht arbeiten könnte. Entscheidend ist, ob die Arbeitsabläufe tatsächlich ineinandergreifen — ob sich die Beteiligten also im Arbeitsablauf begegnen und deshalb wechselseitig gefährden. Wo das eine Gewerk erst beginnt, wenn das andere fertig ist, fehlt dieses Miteinander regelmäßig.

Für Verletzte wirkt das entlastend: Ihr Schadensersatzanspruch gegen das andere Unternehmen bleibt bestehen, statt am Haftungsprivileg zu scheitern. Für Unternehmen und deren Haftpflichtversicherer bedeutet es das Gegenteil — wer eine Vorleistung erbringt, auf der andere aufbauen, kann sich für den Personenschaden regelmäßig nicht auf § 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VII berufen.

Ein zweiter, oft übersehener Punkt betrifft die Beweis- und Vortragslage. Wer sich auf ein Zusammenwirken beruft — etwa auf eine fortlaufende Kontrollpflicht während der Arbeiten des anderen Gewerks —, muss diesen Sachverhalt in den Tatsacheninstanzen vortragen. In der Revision lässt sich das nur nachholen, indem übergangener Vortrag konkret aufgezeigt und ein Verfahrensfehler gerügt wird.

Praktisch bedeutsam ist schließlich die insolvenzrechtliche Aussage. Die Insolvenz des Schädigers beendet den Prozess nicht: Der Geschädigte kann das unterbrochene Verfahren gegen den Insolvenzverwalter aufnehmen und den Anspruch unmittelbar weiterverfolgen — beschränkt auf Leistung aus der Entschädigungsforderung gegen den Haftpflichtversicherer. Der Umweg über die Anmeldung zur Insolvenztabelle entfällt.

Wie weit die Entscheidung trägt

Entschieden ist eine bestimmte Konstellation: Das Gerüst war fertiggestellt, bevor die Dachdeckerarbeiten begannen, und beide Tätigkeiten liefen unabhängig voneinander ab. Der Senat stützt sein Ergebnis ausdrücklich auf diese zeitliche und ablaufbezogene Trennung. Für Fälle, in denen sich die Arbeiten mehrerer Gewerke tatsächlich überschneiden, ist damit nichts gesagt.

Offen geblieben ist die Frage, ob die Gemeinschuldnerin selbst eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit auf der Baustelle verrichtet hat. Das Berufungsgericht war ihr — von seinem Standpunkt aus folgerichtig — nicht nachgegangen; nach dem bisherigen Vortrag hatte der Unternehmer beim Gerüstbau nicht mitgearbeitet. Weil bereits die gemeinsame Betriebsstätte fehlte, kam es darauf nicht mehr an.

Ebenso wenig entschieden ist, ob die Gerüstbaufirma das Gerüst fortlaufend zu kontrollieren hatte. Der Senat lässt das ausdrücklich offen, weil es für das Ergebnis unerheblich war und der erforderliche Tatsachenvortrag in den Vorinstanzen nicht aufgezeigt wurde.

Zur Höhe verhält sich das Urteil nicht. Der Schmerzensgeldanspruch ist dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; welcher Betrag angemessen ist, folgt daraus nicht. Die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden reicht zudem nur so weit, wie die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind — und der Zahlungsanspruch ist auf Leistung aus der Entschädigungsforderung gegen den Haftpflichtversicherer beschränkt.

Die Entscheidung ist keine Kursänderung, sondern eine Fortführung von BGHZ 145, 331. Sie klärt allerdings eine bis dahin umstrittene Frage: Der Senat zitiert für den Gerüstfall Stimmen in Rechtsprechung und Schrifttum, die eine gemeinsame Betriebsstätte auf der Grundlage einer weiten Auslegung bejaht hatten, ebenso solche, die die erforderliche Verknüpfung verneinten, und weitere, die die Problematik im Ergebnis offen erörterten. Für die hier entschiedene Fallgestaltung ist dieser Streit damit beantwortet.

Der prozessuale Teil betrifft die Aufnahme eines nach § 240 Satz 1 ZPO unterbrochenen Rechtsstreits durch den geschädigten Dritten in der Revisionsinstanz. Der Senat grenzt seinen Fall dabei von einer Entscheidung aus dem Jahr 1953 ab, in der an die Stelle des ursprünglichen Anspruchs ein auf einer anderen Rechtsstellung beruhendes Vorzugsrecht gesetzt worden war. Ob eine Aufnahme auch dort zulässig wäre, wo die rechtliche Identität des Anspruchs nicht gewahrt bleibt, war hier nicht zu beurteilen.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 2003 – VI ZR 103/03 –, abrufbar in der Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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