Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Gestohlener Roller, verletzter Mittäter: kein Direktanspruch gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung

Zwei Jugendliche stehlen einen Motorroller und fahren damit umher; am nächsten Morgen wird der Mitfahrer bei einem Unfall schwer verletzt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass er den Haftpflichtversicherer des bestohlenen Halters nicht unmittelbar in Anspruch nehmen kann — und dass dieser Einwand auch demjenigen entgegengehalten werden kann, der den Anspruch aus übergegangenem Recht verfolgt.

Urteil vom 27.02.2018 – VI ZR 109/17 Lesezeit etwa 9 Minuten
Das Ergebnis

Der verletzte Mittäter des Diebstahls kann den Direktanspruch gegen den Versicherer des bestohlenen Halters nach § 242 BGB nicht durchsetzen.

Die Entscheidung auf einen Blick

Zwei Jugendliche stahlen gemeinsam einen Motorroller und fuhren damit umher; bei einem Unfall am folgenden Morgen wurde derjenige schwer verletzt, der gerade hinten mitfuhr. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der verletzte Mittäter den Schadensersatzanspruch, der ihm gegen den fahrenden Mittäter zusteht, nach § 242 BGB nicht unmittelbar gegenüber dem Kfz-Haftpflichtversicherer des bestohlenen Halters geltend machen kann. Die Voraussetzungen des Direktanspruchs waren dabei an sich erfüllt — er scheiterte an Treu und Glauben, also am Verbot der unzulässigen Rechtsausübung. Weil dieser Einwand schon dem Verletzten entgegenstand, konnte der Versicherer ihn auch der Bundesagentur für Arbeit entgegenhalten, die aus übergegangenem Recht auf Ersatz ihrer Aufwendungen klagte.

Der Fall: ein gestohlener Roller, eine Fahrt durch die Nacht und ein Unfall an der Kreuzung

Am 8. September 2004 entwendeten zwei Jugendliche gemeinsam einen Motorroller: der damals 15-jährige J. S., der später schwer verletzt wurde, und der damals 16-jährige M. S., der beim Unfall am Lenker saß. Die Entscheidung nennt den einen den Leistungsempfänger, den anderen den Schädiger. Der Roller war bei der späteren Beklagten, einem Kfz-Haftpflichtversicherer, versichert. „Über die für das Führen eines solchen Rollers erforderliche Fahrerlaubnis verfügten beide nicht.“ Gefahren wurde dennoch, und zwar abwechselnd: „Dennoch fuhren sie mit dem Roller herum, wobei sie abwechselnd die Position des Fahrers bzw. Sozius einnahmen.“ Sozius ist der Platz hinter dem Fahrer.

Am Morgen des 9. September 2004 saß der Jüngere hinten. Im Bereich einer Kreuzung kollidierte der Roller mit einem von rechts kommenden, vorfahrtsberechtigten Pkw. Die Folgen für den Mitfahrer waren schwer: „Der Leistungsempfänger erlitt dabei ein Polytrauma mit schwerem Schädelhirntrauma sowie weitere schwere Verletzungen, die unter anderem zu starken Sehbehinderungen und motorischen Einschränkungen führten.“

Acht Jahre später wirkte der Unfall wirtschaftlich fort. In den Jahren 2012 und 2013 besuchte der Verletzte eine Werkstatt für behinderte Menschen. Die Bundesagentur für Arbeit erbrachte hierfür Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß §§ 112 ff. SGB III in Verbindung mit §§ 33, 44 SGB IX, gestützt auf bestandskräftige Leistungsbescheide — also auf Bescheide, die nicht mehr angefochten werden konnten. Insgesamt wendete sie 29.997,16 € auf.

Diesen Betrag verlangte sie nicht in voller Höhe zurück. Unter Zugrundelegung einer hälftigen Haftungsverteilung klagte sie auf 14.998,58 € nebst Zinsen; hinzu kam der Antrag festzustellen, dass der Versicherer ihr bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 SGB X 50 % jeden weiteren Schadens aus dem Verkehrsunfall zu ersetzen hat. § 116 SGB X regelt den gesetzlichen Übergang des Schadensersatzanspruchs auf den Sozialleistungsträger, soweit dieser Leistungen erbringt: Die Bundesagentur klagte also aus einem Recht, das ursprünglich dem Verletzten zustand.

Der Instanzenzug verlief wechselhaft. Das Landgericht wies die Klage ab, die in erster Instanz auch gegen den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Pkw gerichtet war. Die Berufung richtete sich allein gegen den Versicherer des Rollers — und hatte Erfolg: Das Oberlandesgericht änderte das landgerichtliche Urteil ab und gab der Klage in dem mit der Berufung erstrebten Umfang statt. Es ließ die Revision zu, also das Rechtsmittel, mit dem der Bundesgerichtshof ein Urteil auf Rechtsfehler überprüft. Mit ihr verfolgte der Versicherer das Ziel, das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederherstellen zu lassen.

Das Berufungsgericht hatte den Anspruch auf § 18 Abs. 1, § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 3 Nr. 1 PflVG in der zum Unfallzeitpunkt geltenden Fassung gestützt — das Pflichtversicherungsgesetz in alter Fassung, das dem Geschädigten einen unmittelbaren Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer eröffnete. Dass der Versicherer gegenüber einem nichtberechtigten Fahrer nach den damaligen Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung leistungsfrei werden konnte, wirke sich nach § 3 Nr. 4 PflVG aF auf den Direktanspruch des geschädigten Dritten nicht aus. Auch der vorangegangene Diebstahl schade dem Anspruch nicht — so hatte das Berufungsgericht angenommen; der Verletzte sei dadurch weder Fahrer noch Halter geworden, und § 242 BGB schließe seinen Anspruch nicht aus. Sein Mitverschulden bewertete die Vorinstanz mit nicht mehr als 50 %.

Die Rechtsfrage

Der Direktanspruch ist eine Besonderheit der Kfz-Haftpflichtversicherung: Wer bei einem Verkehrsunfall geschädigt wird, kann seine Ersatzansprüche nach § 3 Nr. 1 Satz 1 PflVG aF im dort bestimmten Rahmen auch gegen den Versicherer geltend machen, statt den Schädiger selbst in Anspruch zu nehmen. Genau darum ging es hier — nicht um die Haftung des fahrenden Mittäters als solche, sondern um den Zugriff auf die Versicherung, die der bestohlene Halter für den Roller unterhielt.

Zu klären war ein Dreischritt. Erstens: Stand dem verletzten Mitfahrer überhaupt ein Schadensersatzanspruch gegen den fahrenden Mittäter zu, und aus welcher Vorschrift? Zweitens: Sind die Voraussetzungen des Direktanspruchs erfüllt, obwohl der Fahrer ohne Fahrerlaubnis unterwegs war, das Fahrzeug unberechtigt benutzte und es zuvor gestohlen hatte? Und drittens, der eigentliche Streitpunkt: Steht der Geltendmachung entgegen, dass der Verletzte den Roller selbst mitgestohlen hatte — greift also der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung aus § 242 BGB, der Vorschrift über Treu und Glauben?

Daran hing eine vierte, für den Prozessausgang entscheidende Frage: Falls der Versicherer dem Verletzten einen solchen Einwand entgegensetzen könnte — wirkt er auch gegenüber der Bundesagentur für Arbeit, die den Anspruch nicht selbst erworben, sondern kraft Gesetzes übernommen hat?

Die Entscheidung: der Anspruch bestand, ließ sich gegen den Versicherer aber nicht durchsetzen

Der Bundesgerichtshof ist dem Berufungsgericht nur zum Teil gefolgt: „Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.“ Dieser eine Punkt trägt das gesamte Ergebnis — „Bereits der Leistungsempfänger hatte keinen durchsetzbaren Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte.“

Ein Anspruch gegen den fahrenden Mittäter bestand — offen blieb, woraus

Dass dem Verletzten dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gegen den Fahrer zustand, hat der Senat bestätigt. Zweifelhaft war für ihn allerdings die Herleitung des Berufungsgerichts aus § 18 Abs. 1, § 7 Abs. 1 StVG. Nach der vom Senat referierten Rechtsprechung und Literatur wird ganz überwiegend angenommen, „dass die Fahrerhaftung aus § 18 StVG nicht gegenüber dem Halter besteht, der Halter den Fahrer also nicht aus § 18 Abs. 1 StVG in Anspruch nehmen kann“. Entsprechendes könnte im Falle einer sogenannten Schwarzfahrt für denjenigen gelten, der zwar nicht Halter ist, dem Halter im Rahmen von § 7 StVG aber durch § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 StVG gleichgestellt wird — den unberechtigten Benutzer.

Darauf kam es nicht an: „Im Streitfall kann dies aber schon deshalb offen bleiben, weil jedenfalls die Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB und des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 229 StGB erfüllt sind.“ Der Fahrer hatte die Vorfahrt des Unfallgegners nicht beachtet und dadurch die Körper- und Gesundheitsverletzung des Mitfahrers zumindest schuldhaft verursacht.

Beweisrechtlich aufschlussreich ist der Umgang mit dem Alter des Fahrers. Der Senat prüft § 828 Abs. 3 BGB, weil der Schädiger zum Unfallzeitpunkt das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte; entscheidend wäre dann, ob ihm die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht fehlte. Zu Lasten des Verletzten wirkte sich das nicht aus, denn darlegungsbelastet ist insoweit der Versicherer. Er hätte vortragen müssen, „dass der Schädiger im Unfallzeitpunkt nicht über die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht verfügte“. Einen solchen Vortrag in den Vorinstanzen hat die Revision nicht aufgezeigt.

Die Haftungsquote von 50 Prozent blieb unangetastet

Die Bewertung des Mitverschuldens durch das Berufungsgericht hat der Senat seinem Urteil zugrunde gelegt. Der Prüfungsmaßstab dafür ist eng: Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung „ist die Entscheidung über die Haftungsverteilung Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind“. Solche Fehler hat die Revision weder aufgezeigt, noch waren sie sonst ersichtlich.

Der Direktanspruch war der Form nach eröffnet

Bevor der Senat zu § 242 BGB kommt, arbeitet er ab, was für den Verletzten sprach — und das war einiges. Er war Dritter im Sinne von § 3 Nr. 1 Satz 1 PflVG aF. Ob er selbst zum Kreis der mitversicherten Personen gehörte, ist dafür unerheblich: Anerkannt ist, dass auch der durch den Fahrer verletzte Halter Dritter sein kann und ihm hinsichtlich seines Personenschadens ein Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer zusteht. „Für andere Versicherte gilt nichts anderes.“

Auch der Fahrer war mitversicherte Person nach § 10 Abs. 2 Buchstabe c AKB aF und § 2 Abs. 2 Nr. 3 KfzPflVV — und zwar, obwohl er das Fahrzeug unberechtigt führte. Dass er über die erforderliche Fahrerlaubnis nicht verfügte, das Fahrzeug als unberechtigter Fahrer verwendete und es zudem durch eine strafbare Handlung erlangt hatte, „ist für das Bestehen eines Direktanspruchs des Leistungsempfängers aus § 3 Nr. 1 Satz 1 PflVG aF für sich gesehen ohne Bedeutung“.

Der Grund liegt in der Trennung zweier Ebenen. Im Verhältnis zum Fahrer mag der Versicherer wegen dessen Obliegenheitsverletzungen — also Verstößen gegen Verhaltenspflichten aus dem Versicherungsverhältnis — gemäß § 2b Abs. 1 Buchstaben b und c, Abs. 2 Satz 3 AKB aF leistungsfrei geworden sein. Nach außen schlägt das nicht durch: „Dem Leistungsempfänger als geschädigtem Dritten kann sie dies gemäß § 3 Nr. 4 PflVG aber grundsätzlich nicht entgegenhalten.“

Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung

Gescheitert ist der Anspruch an anderer Stelle: „Einem Direktanspruch des Leistungsempfängers steht aber unter den besonderen Umständen des Streitfalls der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen“.

Den Maßstab entnimmt der Senat gefestigter Rechtsprechung. „Die gegen § 242 BGB verstoßende Ausübung einer formalen Rechtsstellung ist als Rechtsüberschreitung missbräuchlich und unzulässig“; „Treu und Glauben bilden eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung“. Zugleich ist das der Grund, warum sich daraus wenig Schematisches ableiten lässt: „Welche Anforderungen sich im konkreten Fall aus Treu und Glauben ergeben, lässt sich nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls entscheiden.“ Als Fallgruppe anerkannt ist es aber, wenn sich ein Berechtigter „auf eine formale Rechtsposition beruft, die er durch ein gesetz-, sitten- oder vertragswidriges Verhalten erlangt hat“. Dazu der Senat: „Von einem solchen Fall ist vorliegend auszugehen.“

Die Anwendung auf den Streitfall ist knapp und deutlich. „Der Leistungsempfänger hatte den Motorroller, mit dem er verunglückte, durch den mit dem Schädiger zeitnah vor dem Unfall begangenen Diebstahl erlangt.“ Und weiter: „Die sich im weiteren Verlauf realisierte Gefahr, sich beim unberechtigten Umherfahren mit dem gestohlenen Roller zu verletzen, war damit unmittelbare Folge einer vom Leistungsempfänger selbst begangenen Straftat.“

Ausschlaggebend ist die wirtschaftliche Folge, die ein Direktanspruch hätte. Ihn zu gewähren liefe darauf hinaus, „die mit dem Diebstahl einhergehende ungerechtfertigte Vermögensverschiebung weiter zu vertiefen“: Dem Dieb fielen dann nicht allein die Gebrauchsvorteile des gestohlenen Fahrzeugs zu, sondern zusätzlich die Vorteile der Versicherungsprämien, die der bestohlene Halter für andere Zwecke aufgewendet hatte — ein Halter, „der nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 StVG regelmäßig selbst nicht haftet“. Vor diesem Hintergrund erschien dem Senat die Geltendmachung des Anspruchs als „grob anstößiger und damit über § 242 BGB auch rechtlich zu missbilligender Versuch“, sich „nach den (Gebrauchs-)Vorteilen des entwendeten Fahrzeugs auch noch die Vorteile der vom bestohlenen Halter aufgewendeten Versicherungsprämien einzuverleiben“.

Kein Wertungswiderspruch zum Willen des Gesetzgebers

Das Berufungsgericht hatte gemeint, den gesetzlichen Vorschriften sei eine gegenläufige Wertung zu entnehmen. Zutreffend daran ist, dass § 3 Nr. 1 PflVG aF im Außenverhältnis keinen Ausschlusstatbestand für den Schwarzfahrer kennt, wie ihn § 2b Abs. 2 AKB aF sowie § 5 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 KfzPflVV für das Innenverhältnis vorsehen. Daraus folgt für den Senat aber nicht, dass dem Versicherer die Berufung auf § 242 BGB auch in dem Sonderfall versagt sein sollte, dass der fahrende Fahrzeugdieb seinen mitfahrenden Mittäter verletzt. Der Umstand, „dass der Verletzte Mittäter des Diebstahls war und er die für ihn schadensursächliche Schwarzfahrt damit durch eine Straftat ermöglichte“, ist ein zusätzlicher, vom Gesetzgeber bei der Regelung des Direktanspruchs nicht berücksichtigter Umstand.

Gestützt wird das durch das Unionsrecht. „Der europäische Gesetzgeber hat die jedenfalls geringere Schutzbedürftigkeit des Verletzten in dieser besonderen Fallkonstellation im Übrigen sogar ausdrücklich in den Blick genommen.“ Nach Art. 2 Abs. 1 Unterabschnitt 2 der Zweiten Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Richtlinie 84/5/EWG — heute Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/103/EG — brauchen „Personen, die das Fahrzeug, das den Schaden verursacht hat, freiwillig bestiegen haben, vom Haftpflichtversicherer (schon) dann nicht entschädigt zu werden, wenn sie wussten, dass das Fahrzeug gestohlen ist“. Der Senat hebt hervor, dass darin die einzige Ausnahme von der Einstandspflicht des Versicherers im Falle der Schwarzfahrt liegt. Daraus ergibt sich für ihn „in offensichtlicher Weise (acte claire)“, dass die Annahme eines Verstoßes gegen § 242 BGB unter den Umständen des Streitfalls den maßgeblichen Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Richtlinien nicht widerspricht.

Der Einwand wirkt auch gegen den Sozialleistungsträger

Damit war der Rechtsstreit entschieden, ohne dass es auf die übrigen Streitpunkte ankam. „Stand der Beklagten aber gegenüber dem Leistungsempfänger die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung zu, so kann sie diese Einrede gemäß §§ 412, 404 BGB nach einem Anspruchsübergang auf die Klägerin auch dieser entgegenhalten.“ Ein Anspruch verbessert sich also nicht dadurch, dass er kraft Gesetzes auf einen anderen Gläubiger übergeht; die Einrede haftet ihm an.

Zwei Fragen konnte der Senat deshalb ausdrücklich offenlassen: ob der Anspruch tatsächlich gemäß § 116 Abs. 1, Abs. 10 SGB X auf die Bundesagentur übergegangen war — das Berufungsgericht hatte es angenommen, die Revision hatte es in Frage gestellt — und ob er verjährt war.

Was das praktisch bedeutet

Die Entscheidung führt zunächst vor, wie belastbar der Direktanspruch gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer im Regelfall ist. Was im Verhältnis zwischen Versicherer und Fahrer schiefgeht — fehlende Fahrerlaubnis, unbefugte Nutzung, Obliegenheitsverletzungen —, bleibt gegenüber dem geschädigten Dritten grundsätzlich folgenlos. Der Senat hat diese Linie bis unmittelbar vor das Ergebnis durchgehalten und den Direktanspruch in allen Voraussetzungen bejaht.

Die Grenze verläuft dort, wo der Geschädigte die Rechtsposition, aus der er Vorteile zieht, selbst durch eine Straftat gegen den Versicherungsnehmer geschaffen hat. Tragend ist dabei die Mittäterschaft des Verletzten am Diebstahl: Er hatte den Roller mitgestohlen, und die Gefahr, die sich verwirklichte, war die unmittelbare Folge dieser Tat. Wer den Fall eines Mitfahrers beurteilen will, der von einem Diebstahl lediglich wusste, findet dazu in dieser Entscheidung keine Festlegung des Senats — das Unionsrecht wird an dieser Stelle nur als Bestätigung herangezogen.

Für Sozialleistungsträger und andere Regressgläubiger liegt die praktische Lehre im letzten Schritt der Begründung. Wer einen übergegangenen Anspruch verfolgt, übernimmt ihn mit den Einreden, die bereits gegen den Verletzten bestanden. Die Prüfung beginnt deshalb sinnvollerweise bei der Frage, ob der Verletzte selbst hätte durchdringen können; Fragen der Kongruenz der Leistungen und der Verjährung stellen sich erst danach. Im entschiedenen Fall wurden sie folgerichtig gar nicht mehr beantwortet.

Und ein Hinweis zur Quote: Dass hier eine hälftige Haftungsverteilung zugrunde gelegt wurde, ist keine Aussage des Bundesgerichtshofs darüber, welcher Mitverschuldensanteil einem mitfahrenden Fahrzeugdieb angemessen ist. Es war die Würdigung des Tatrichters, die in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt überprüfbar war und für das Ergebnis am Ende ohne Bedeutung blieb.

Wie weit die Entscheidung trägt

Entschieden ist eine eng umrissene Konstellation: zwei Mittäter eines Fahrzeugdiebstahls, ein Unfall auf der anschließenden Schwarzfahrt, der Beifahrer verletzt, im Streit der Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer des bestohlenen Halters. Der Senat hat selbst betont, dass sich die Anforderungen von Treu und Glauben nur anhand der Umstände des jeweiligen Falls bestimmen lassen — eine Formel, die sich schwer verallgemeinern lässt.

Mehrere Fragen sind ausdrücklich offengeblieben. Ob sich der Anspruch des Verletzten gegen den Fahrer aus § 18 Abs. 1, § 7 Abs. 1 StVG ergibt, hat der Senat dahinstehen lassen und stattdessen auf das Deliktsrecht abgestellt. Ob der Anspruch nach § 116 Abs. 1, Abs. 10 SGB X überhaupt auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen war, blieb ebenso unentschieden wie die Frage der Verjährung.

Nicht entschieden ist auch, wie es sich mit der Durchsetzung des Anspruchs gegen den fahrenden Mittäter persönlich verhält. Dass dieser Anspruch dem Grunde nach besteht, hat der Senat festgehalten; Gegenstand des Revisionsverfahrens war jedoch allein der Weg zum Versicherer. Der erstinstanzlich mitverklagte Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Pkw spielte in der Revision keine Rolle mehr, weil sich schon die Berufung nur gegen den Versicherer des Rollers gerichtet hatte.

Zu beachten ist der zeitliche Zuschnitt. Der Unfall ereignete sich im September 2004; maßgeblich waren das Pflichtversicherungsgesetz und die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung in den damals geltenden Fassungen. Der herangezogene Text verweist an einer Stelle ergänzend auf Literatur zu § 115 VVG, trifft zu dieser Vorschrift aber keine eigene Aussage.

Schließlich zum Verfahrensausgang: Der Urteilsausspruch ist in dem herangezogenen Text nicht wiedergegeben; dieser endet mit der Begründung und den Namen der beteiligten Richter. Festgehalten ist dort das Ergebnis in der Sache — nach der Auffassung des Senats „steht der Klägerin der im Revisionsverfahren noch streitgegenständliche Anspruch nicht zu“. Der Versicherer hatte mit der Revision die Wiederherstellung des klageabweisenden landgerichtlichen Urteils begehrt.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Februar 2018 – VI ZR 109/17 –, abrufbar in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Bundes.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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