Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Teilungsabkommen: Kein Verletzungsnachweis für den Zugang zur Quote

Ein Kfz-Haftpflichtversicherer verweigerte einer Krankenkasse die vereinbarte Quote, weil ein Gutachten die Halswirbelsäulenverletzung des Geschädigten widerlegt hatte. Der Bundesgerichtshof entschied, dass es darauf für die Anwendung des Teilungsabkommens nicht ankommt — und wer die Last trägt, wenn der Versicherer einen Zweifelsfall geltend macht.

Urteil vom 12.06.2007 – VI ZR 110/06 Lesezeit etwa 8 Minuten
Das Ergebnis

Abkommen anwendbar, Berufungsurteil aufgehoben und zurückverwiesen

Die Entscheidung auf einen Blick

Der Bundesgerichtshof hat ein Teilungsabkommen ausgelegt — also jenen Vertrag, mit dem eine Krankenkasse und ein Haftpflichtversicherer vereinbaren, Unfallkosten nach einer festen Quote zu teilen, statt in jedem Einzelfall über die Haftung zu streiten. Für die Anwendung eines solchen Abkommens genügt es danach, dass im Zusammenhang mit dem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs ein Personenschaden festgestellt wurde und die Kasse dafür Kosten getragen hat; den Beweis einer unfallbedingten Körperverletzung setzt das nicht voraus. Den Ursachenzusammenhang kann der Versicherer erst über eine gesonderte Zweifelsfallklausel zur Prüfung stellen — und er hat dann darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ein solcher Zweifelsfall überhaupt vorliegt. Das Berufungsurteil wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Der Fall

Ein Autofahrer verließ einen Parkplatz und fuhr seitlich in das vorfahrtsberechtigte Fahrzeug eines Mannes, der bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert war. Ein Rettungswagen brachte ihn in eine nahe gelegene Klinik; der behandelnde Arzt diagnostizierte ein Halswirbelsäulenschleudertrauma — eine Schädigung der Halswirbelsäule durch die ruckartige Bewegung von Kopf und Nacken beim Anstoß. Die Krankenkasse trug die Kosten für Krankentransport, Rettungswageneinsatz und ambulante Behandlung sowie Krankengeld und Lohnersatzleistungen; zusammen 3.890,16 Euro.

Zwischen der Kasse und dem Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers bestand seit dem 29. Juni 1984 ein Rahmen-Teilungsabkommen. Der Versicherer verzichtet darin „auf die Prüfung der Haftungsfrage“ und ersetzt der Kasse dafür einen festen Anteil ihrer Aufwendungen — in Fällen der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung 55 Prozent. Der wirtschaftliche Sinn liegt darin, den personellen und materiellen Aufwand einzusparen, den eine außergerichtliche oder gerichtliche Klärung jedes zweifelhaften Schadenfalls verursachen würde; die Quote beruht auf allgemeinen Erfahrungswerten und gleicht sich über die Vielzahl der Fälle aus.

Auf dieser Grundlage verlangte die Kasse 55 Prozent ihrer Aufwendungen. Der Versicherer lehnte ab: Der Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Wagnis und dem Körperschaden sei nicht nachgewiesen. Er berief sich auf einen vorangegangenen Rechtsstreit, den der Geschädigte selbst gegen ihn und den Fahrer geführt hatte. Dort hatte ein interdisziplinäres Gutachten ergeben, dass der Geschädigte „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch den Unfall nicht im Bereich der Halswirbelsäule verletzt worden sei“.

Das Landgericht gab der Klage der Kasse statt. Auch die Berufung des Versicherers hatte keinen Erfolg. Für einen Schadenfall genüge, dass durch den Anstoß der Fahrzeuge auf den Körper des Krankenversicherten eingewirkt worden sei und dieser zeitnah über Beschwerden der Halswirbelsäule klage; die Klausel über den Kausalitätsnachweis im Zweifelsfall — § 3 des Abkommens — solle demgegenüber nur sicherstellen, dass Spätschäden noch mit dem Schadenfall zusammenhängen, hatte das Berufungsgericht angenommen. Mit der zugelassenen Revision, der Überprüfung des Urteils allein auf Rechtsfehler, verfolgte der Versicherer die Abweisung der Klage weiter.

Die Rechtsfrage

Der Streit entzündete sich an einem einzigen Begriff: dem des Schadenfalls. Nach § 1 Abs. 1 des Abkommens verzichtet der Versicherer auf die Prüfung der Haftungsfrage, wenn die Kasse gegen eine bei ihm haftpflichtversicherte Person „gemäß § 116 SGB X Ersatzansprüche aus Schadenfällen ihrer Versicherten“ geltend machen kann. § 116 SGB X ordnet dabei den gesetzlichen Forderungsübergang an: Der Schadensersatzanspruch des Verletzten geht auf die Kasse über, soweit diese für den Schaden Leistungen erbringt. § 1 Abs. 2 macht die Anwendung des Abkommens zusätzlich von einem „Kausalzusammenhang zwischen dem Schadenfall und dem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs“ abhängig.

Meint „Schadenfall“ danach die bewiesene unfallbedingte Körperverletzung — mit der Folge, dass das Abkommen bei ungeklärter Verletzung von vornherein nicht eingreift? Oder bezeichnet der Begriff das versicherte Risiko, sodass der Haftungsverzicht auch den Ursachenzusammenhang erfasst? Und wie verhält sich dazu § 3 des Abkommens, wonach die Kasse „im Zweifelsfalle die Ursächlichkeit des fraglichen Schadenfalles für den der Kostenanforderung zugrunde liegenden Krankheitsfall nachzuweisen“ hat — greift diese Klausel nur bei Spätschäden oder allgemein?

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der VI. Zivilsenat hielt das Berufungsurteil nicht: „Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.“ Im Ausgangspunkt gab er der Kasse gleichwohl recht — der Fehler lag an anderer Stelle als vom Versicherer gerügt.

Der Senat legt das Abkommen selbst aus

Weil sich der örtliche Geltungsbereich des Abkommens über den Bereich eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt — der Versicherer hat seinen Sitz im Bezirk des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, die Kasse im Bezirk des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts —, darf das Revisionsgericht den Vertrag selbst auslegen, statt an die Würdigung der Vorinstanz gebunden zu sein. Maßstab sind §§ 133, 157 BGB: der wirkliche Wille der Vertragspartner und die Auslegung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte.

Warum der enge Begriff des Schadenfalls nicht trägt

Die Revision wollte „Schadenfall“ als die nach den gesetzlichen Vorschriften ersatzbegründende Körperverletzung verstanden wissen. Dem hielt der Senat drei Erwägungen entgegen. Erstens verwenden § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 2 und § 3 denselben Begriff; Anhaltspunkte dafür, dass die Vertragsparteien darunter Unterschiedliches verstanden hätten, sind nicht ersichtlich. Zweitens hätte es der Zweifelsfallregelung in § 3 nicht bedurft, wenn die Kausalitätsfrage schon nach § 1 Abs. 1 vom Haftungsverzicht ausgenommen wäre — die Klausel liefe leer. Drittens spricht die Systematik dagegen: Die Formulierung „Voraussetzung für die Anwendung des Abkommens“ in § 1 Abs. 2 zeigt, dass diese Norm der Regelung in § 1 Abs. 1 vorgelagert ist; die Anwendungsvoraussetzungen lassen sich nicht aus einer Vorschrift gewinnen, die erst greift, wenn das Abkommen bereits eröffnet ist.

Hinzu kommt ein beweisrechtlicher Widerspruch. Nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen hätte die Kasse als Anspruchstellerin die Körperverletzung durch den Gebrauch des Kraftfahrzeugs zu beweisen — und das, obwohl der Haftpflichtversicherer bei Anwendung des Abkommens gerade auf die Prüfung der Haftungsfrage verzichtet, die die Körperverletzung als Haftungsvoraussetzung grundsätzlich umfasst.

Der Schadenfall knüpft an das versicherte Wagnis an

Der Senat legt vom Wortlaut ausgehend den Sinngehalt der Regelungen unter Berücksichtigung der Interessenlage im Zeitpunkt des Vertragsschlusses aus. Weil die Partner des Abkommens Versicherer sind, entspricht die Wortwahl dem damals im Rechtsverkehr zwischen Versicherern üblichen Sprachgebrauch: Der Schadenfall ist im Zusammenhang mit dem versicherten Wagnis zu verstehen, also mit dem Risiko, das der Versicherungsvertrag abdeckt. Bei Kraftfahrzeugunfällen umfasst dieses Wagnis nach § 10 AKB „die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche“, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erhoben werden, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeugs Personen-, Sach- oder Vermögensschäden herbeigeführt werden.

Damit hat § 1 Abs. 2 eine klare Funktion: „Hierdurch soll gewährleistet sein, dass der Haftpflichtversicherer nur in Fällen zu zahlen hat, in denen er zur Deckung verpflichtet sein kann.“ Umgekehrt kann die Kasse Ausgleich verlangen, sofern es im Zusammenhang mit dem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs zu einem Personenschaden des Krankenversicherten gekommen ist, für den sie Kosten aufgewendet hat. Für den Zugang zum Abkommen „reicht aus, dass nach einem Unfall durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs, sei es auch aufgrund einer fehlerhaften Diagnose, ein Schleudertrauma festgestellt wurde und die Krankenkasse dafür Kosten aufgewendet hat“.

Das geschlossene System aus Verzicht und Zweifelsfall

Ergänzt wird das durch § 3, der den unbedingten Verzicht auf die Prüfung der Haftungsfrage seinem Wortlaut nach einschränkt. „Damit stellen die Regelungen ein geschlossenes System dar.“ Die Stufen sind: „Die Krankenkasse hat nach § 1 Abs. 2 TA den Kausalzusammenhang zwischen Schadenfall und versicherter Risikoquelle zu beweisen, was gemäß § 1 Abs. 1 TA grundsätzlich zu einem umfassenden Verzicht auf die Prüfung der Haftungsfrage durch den Haftpflichtversicherer führt.“ In Zweifelsfällen kann der Versicherer sodann den Beweis des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Schadenfall und den Aufwendungen für den konkreten Krankheitsfall verlangen.

Entscheidend ist die Verteilung der Last auf dieser zweiten Stufe. Weil es sich um eine für ihn günstige Ausnahme vom umfassenden Verzicht handelt, hat der Haftpflichtversicherer „darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ein solcher Zweifelsfall gegeben ist“. Erst wenn ihm das gelingt, verlagert sich der Nachweis der Ursächlichkeit auf die Kasse.

An dieser Stelle korrigierte der Senat auch die Vorinstanz, die ihm im Ergebnis günstig gewesen war: Er sieht „im Wortlaut des § 3 TA keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Beschränkung der Nachweispflicht des Ursachenzusammenhangs zwischen Schadenfall und den der Kostenforderung zugrunde liegenden Aufwendungen auf Spätschäden“. Der Gegensatz der Wörter Krankheitsfall und Schadenfall trägt eine solche Einengung nicht, Sinn und Zweck des Abkommens legen sie ebenfalls nicht nahe. „Den Partnern des Abkommens bleibt es unbenommen“, den Ausschluss der Haftungsprüfung und damit den Rationalisierungseffekt zu beschränken — und genau das war hier durch § 3 geschehen.

Folge für den Streitfall

Dass der Geschädigte mit dem Rettungswagen in die Klinik gebracht wurde und in ärztliche Behandlung kam, nachdem sein Fahrzeug angefahren worden war, stellte der Versicherer nicht in Frage. „Es handelt sich unzweifelhaft um einen Schadenfall im Kausalzusammenhang mit dem Gebrauch eines Kraftfahrzeuges.“ Der Versicherer macht jedoch einen Zweifelsfall geltend. „Ob die Beklagte danach den Nachweis des Ursachenzusammenhangs der einzelnen Krankheitskosten mit dem Schadensfall verlangen könnte, wird das Berufungsgericht gegebenenfalls nach entsprechendem Vortrag der Parteien zu prüfen haben.“

Der Ausgang des Vorprozesses versperrt der Kasse den Weg nicht: „Der Anspruch der Klägerin ist jedenfalls nicht schon deshalb abzuweisen, weil die Klage des geschädigten S. gegen die Beklagte und den bei ihr Versicherten aufgrund einer Beweislastentscheidung erfolglos geblieben ist.“ Aus demselben Grund steht dem Anspruch auch § 242 BGB, der Grundsatz von Treu und Glauben, nicht entgegen. Das Berufungsurteil wurde aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Was die Entscheidung praktisch bedeutet

Für Krankenkassen verschiebt das Urteil den Einstieg in ein Teilungsabkommen nach vorn: Ob sich die Verletzung im Nachhinein medizinisch bestätigen lässt, entscheidet nicht über die Anwendbarkeit. Es genügt, dass im Zusammenhang mit dem Fahrzeuggebrauch ein Personenschaden festgestellt wurde und Kosten angefallen sind. Damit bleibt das Abkommen das, wozu es geschlossen wurde — ein Instrument zur Vermeidung von Einzelfallstreit.

Für Haftpflichtversicherer bleibt der Einwand fehlender Ursächlichkeit erhalten, aber er wandert auf eine zweite Stufe mit eigener Eintrittsschwelle. Wer sich auf eine Zweifelsfallklausel beruft, trägt zunächst selbst die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Zweifelsfall vorliegt; erst danach stellt sich die Frage nach dem Nachweis der Ursächlichkeit durch die Kasse. Ob der Wortlaut einer solchen Klausel auf Spätschäden begrenzt ist, lässt sich nicht aus der Gegenüberstellung von Krankheitsfall und Schadenfall herleiten.

Das bedeutet für Sie

Wenn Ihre eigene Klage gegen den Haftpflichtversicherer daran gescheitert ist, dass sich eine Verletzung nicht beweisen ließ, folgt daraus nicht, dass Ihre Krankenkasse auf ihren Aufwendungen sitzen bliebe — der Ausgleich zwischen Kasse und Versicherer richtet sich nach dem Teilungsabkommen und wird durch eine Beweislastentscheidung in Ihrem Prozess nicht vorweggenommen. Umgekehrt lässt sich aus einer Zahlung des Versicherers an Ihre Kasse nichts für Ihren eigenen Anspruch ableiten: Das Abkommen wirkt zwischen den Versicherungsträgern, nicht zu Ihren Gunsten.

Reichweite und offene Fragen

Die Auslegung gilt dem konkreten Rahmen-Teilungsabkommen vom 29. Juni 1984 mit dem wiedergegebenen Wortlaut. Der Senat betont ausdrücklich, dass es den Partnern eines solchen Abkommens freisteht, den Ausschluss der Haftungsprüfung zu beschränken; anders formulierte Abkommen können daher zu anderen Ergebnissen führen. Eine allgemeine Regel für sämtliche Teilungsabkommen enthält die Entscheidung nicht.

Offen bleibt der Ausgang des Rechtsstreits selbst. Es handelt sich um eine Zurückverweisung, nicht um ein abschließendes Urteil über den Zahlungsanspruch. Ob der Versicherer hier den Nachweis der Ursächlichkeit der einzelnen Krankheitskosten verlangen kann, hat das Berufungsgericht gegebenenfalls erst nach entsprechendem Vortrag der Parteien zu prüfen.

Ebenfalls unentschieden bleibt, welche Anforderungen an einen Zweifelsfall zu stellen sind. Der Senat verteilt die Last, ohne die Schwelle inhaltlich zu bestimmen. Wann der Vortrag eines Versicherers ausreicht, um die Ausnahme auszulösen, lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen.

Zur medizinischen Frage trifft der Senat keine eigene Aussage. Die Feststellung des Gutachtens aus dem Vorprozess wird nicht in Zweifel gezogen; sie ist für die Anwendbarkeit des Abkommens lediglich unerheblich. Die Entscheidung besagt also nicht, dass eine Verletzung vorlag — sondern nur, dass deren Nachweis nicht am Eingang des Abkommens steht.

Schließlich betrifft das Urteil das Verhältnis zwischen Krankenkasse und Haftpflichtversicherer. Zu den Ansprüchen des Geschädigten selbst, zu den Anforderungen an den Nachweis eines Schleudertraumas im Haftungsprozess oder zur Bindungswirkung von Gutachten in Folgeverfahren verhält es sich nicht.

Quelle

Grundlage dieser Darstellung ist der amtliche Text der Entscheidung: Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Juni 2007 – VI ZR 110/06. Herangezogene Vorschriften sind unter anderem §§ 133, 157, 242, 823 Abs. 1 und 833 Satz 1 BGB sowie § 10 AKB.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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