Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Stein vom Mähfahrzeug auf der Autobahn: Wann das Land für den Schaden einsteht

Ein Unimog mäht im Vorbeifahren den Grünstreifen der A 2, ein Gegenstand trifft einen passierenden PKW. Der Bundesgerichtshof bejaht die Halterhaftung dem Grunde nach — hebt das Berufungsurteil aber auf, weil ungeklärt blieb, ob zusätzliche Schutzvorrichtungen mit vertretbarem Aufwand überhaupt besser geschützt hätten.

Urteil vom 18.01.2005 – VI ZR 115/04 Lesezeit etwa 7 Minuten
Das Ergebnis

BGH, 18.01.2005 – VI ZR 115/04

Die Entscheidung auf einen Blick

Beim Mähen des Grünstreifens einer Bundesautobahn schleuderte ein Mähfahrzeug einen Gegenstand gegen einen vorbeifahrenden PKW. Der Bundesgerichtshof bestätigt, dass der Halter dafür nach § 7 Abs. 1 StVG einzustehen hat — verschuldensunabhängig, weil sich eine Gefahr aus dem Betrieb des Fahrzeugs ausgewirkt hat. Dass der Unimog dabei zugleich als Arbeitsmaschine diente und nur Schrittgeschwindigkeit fuhr, ändert daran nichts.

Aufgehoben wurde das Berufungsurteil gleichwohl. Das Oberlandesgericht hatte die Entlastung des Halters mit dem Hinweis auf denkbare Schutzvorrichtungen verneint, ohne festzustellen, ob diese mit zumutbarem Aufwand erreichbar gewesen wären und zu einem besseren Schutz geführt hätten. Die Sache ging an das Berufungsgericht zurück; über den Anspruch ist damit noch nicht entschieden.

Der Fall: Mäharbeiten am Rand der A 2

Am 10. Juni 2002 mähte ein Mitarbeiter des beklagten Landes den in Fahrtrichtung Dortmund rechten seitlichen Grünstreifen der Bundesautobahn 2. Eingesetzt war ein Mercedes Unimog, dessen Halter das Land ist; an dem Fahrzeug war ein Mähgerät angebracht, und gemäht wurde während der Fahrt.

Als das Geschäftsfahrzeug der klagenden Gesellschaft das Mähfahrzeug passierte, traf ein Gegenstand die Beifahrerseite und beschädigte sie. Die Klägerin führte den Schaden darauf zurück, das Mähgerät habe den Gegenstand hochgeschleudert, und verlangte Schadensersatz.

Das Landgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin verurteilte das Oberlandesgericht das Land zur Zahlung von 1.220 €. Nach der Beweisaufnahme stand für das Berufungsgericht fest, dass ein beim Mähvorgang hochgeschleuderter Gegenstand den Schaden verursacht hatte; dafür hafte das Land nach § 7 Abs. 1 StVG — der Einstandspflicht des Halters für Schäden beim Betrieb seines Kraftfahrzeugs, die kein Verschulden voraussetzt.

Eine Entlastung wegen eines unabwendbaren Ereignisses lehnte das Berufungsgericht ab. Zwar möge das Mähgerät mit einem Kettenschutz ausgerüstet gewesen sein; „Die Vielzahl gleichartiger Fälle zeige jedoch, daß dieser Kettenschutz nicht ausreichend gewesen sei“ — so die Wiedergabe der Vorinstanz in den Entscheidungsgründen. Denkbar seien etwa am Mähfahrzeug angebrachte, „bis zum Boden reichende Plexiglasschilder oder Fanggitter“. Gegen dieses Urteil wandte sich das Land mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Die Rechtsfrage

Drei Fragen lagen dem Senat vor.

Erstens: Entsteht der Schaden „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs, wenn das Fahrzeug im Schadenszeitpunkt Mäharbeiten verrichtet — oder tritt seine Eigenschaft als Kraftfahrzeug hinter der Funktion als Arbeitsmaschine zurück?

Zweitens: Greift die Ausnahme des § 8 StVG in der alten Fassung für langsame Fahrzeuge, wenn das Fahrzeug beim Mähen nur Schrittgeschwindigkeit fährt?

Und drittens — daran scheiterte das Berufungsurteil: Unter welchen Voraussetzungen entlastet ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG a.F. den Halter, der bereits Schutzvorkehrungen getroffen hat?

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Das angefochtene Urteil hielt den Angriffen der Revision nicht stand. In zwei Punkten bestätigte der Senat das Oberlandesgericht; am dritten fehlten die tatsächlichen Feststellungen.

Der Schaden ist beim Betrieb des Fahrzeugs entstanden

Das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs „entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen“. Erfasst sind „alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflußten Schadensabläufe“; es genügt, „daß sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist“. Beurteilt wird das durch eine am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierte wertende Betrachtung.

Die Grenze zieht der Senat über die Bestimmung des Kraftfahrzeugs als einer der Fortbewegung und dem Transport dienenden Maschine (§ 1 Abs. 2 StVG). Die Haftung entfällt dort, „wo die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird“. Umgekehrt ist die Verbindung zum Betrieb zu bejahen, wenn eine fahrbare Arbeitsmaschine „gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichtet“.

Genau das war hier der Fall: Der Unimog bildete mit seiner Motorkraft nicht nur den Antrieb für das Mähwerk, sondern fuhr auf dem Seitenstreifen entlang und bewegte das Mähwerk fort, wodurch eine streckenmäßig höhere Mähleistung ermöglicht wurde. Der Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG steht dabei selbstständig neben dem Amtshaftungsanspruch und wird nicht durch § 839 BGB verdrängt. Anzuwenden war das Straßenverkehrsgesetz in der bis zum 31. Juli 2002 geltenden Fassung (Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB).

Die Beweiswürdigung der Vorinstanz blieb bestehen

Ob ein hochgeschleuderter Gegenstand den Schaden verursacht hat, entscheidet das Tatgericht nach freier Überzeugung unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Beweisergebnisses (§ 286 Abs. 1 ZPO). „Diese Würdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gebunden ist“ (§ 559 Abs. 2 ZPO). Revisionsrechtlich zu prüfen bleibt nur, „ob der Tatrichter sich mit dem Prozeßstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat“ und ob die Würdigung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt.

Diesem Maßstab hielt die Würdigung stand. Sie stützte sich nicht nur auf eine Staubwolke als Indiz, sondern maßgeblich auf die Vernehmung des Geschäftsführers der Klägerin und der mitfahrenden Zeugin: Beim Passieren des Fahrzeugs sei „ein Schlag gegen das Auto erfolgt“ beziehungsweise es „habe einen fürchterlichen Knall gegeben“. Weitere Zeugen und ein Sachverständigengutachten waren dafür entbehrlich, weil das Berufungsgericht die von den benannten Zeugen zu bekundenden Tatsachen als wahr unterstellte und der Beklagte in der Berufungserwiderung selbst eingeräumt hatte, „es sei grundsätzlich möglich, daß der aufgewirbelte Gegenstand von dem Mähfahrzeug stamme“.

Die 20-km/h-Ausnahme greift nicht

Nach § 8 StVG a.F. gilt § 7 StVG nicht, wenn der Unfall durch ein Fahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn keine höhere Geschwindigkeit als zwanzig Kilometer in der Stunde erreichen kann. Dafür ist nach der neueren Rechtsprechung des Senats „die konstruktionsbedingte Beschaffenheit des Fahrzeugs maßgeblich“ — also die Bauart oder herstellerseits angebrachte Sperren, nicht das tatsächlich gefahrene Tempo. Dass der Unimog beim Mähen im Schrittempo unterwegs war, half dem Land daher nicht; es hatte in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass sich das Fahrzeug bauartbedingt schneller fahren lässt.

Der offene Punkt: das unabwendbare Ereignis

§ 7 Abs. 2 StVG a.F. befreite den Halter, wenn der Unfall auf einem unabwendbaren Ereignis beruhte. Gemeint ist damit „nicht absolute Unvermeidbarkeit des Unfalls, sondern ein schadenstiftendes Ereignis, das auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann“. Verlangt ist „ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne von § 276 BGB hinaus“ — mehr also als die im Verkehr geschuldete gewöhnliche Sorgfalt.

Das Berufungsgericht hatte zugunsten des Landes als wahr unterstellt, dass sich das Mähwerk in ordnungsgemäßem Zustand befand, die Mitarbeiter es sorgfältig bedienten, die Mäheinrichtung mit einem Kettenschutz und einer sogenannten Gummilippe gegen wegfliegende Gegenstände gesichert war und zur Fahrbahnseite hin von dem Unimog und einem Sicherungsanhänger abschirmend flankiert wurde. Der Beklagte hatte geltend gemacht, unter diesen Bedingungen sei die Beschädigung unvermeidbar gewesen, und dafür ein Sachverständigengutachten angeboten.

Wenn das Berufungsgericht die Entlastung dennoch mit dem Hinweis auf Plexiglasschilder oder Fanggitter verneinte, setzte es voraus, dass solche Vorrichtungen mit zumutbarem Aufwand erreichbar gewesen wären und besser geschützt hätten — bestritten war beides. Feststellungen dazu traf es nicht. Nach dem Zweck der Vorschrift ist der Schädiger nach der Senatsrechtsprechung von Schäden freizustellen, „die sich auch bei vorsichtigem Vorgehen nicht vermeiden lassen“. Der Freistellung stehen daher nur solche zusätzlichen technischen Sicherungsmaßnahmen entgegen, „die mit vertretbarem Aufwand erreichbar sind und zu einem besseren Schutz geführt hätten“.

Von einem früher entschiedenen Fall grenzt der Senat ausdrücklich ab: Dort war im Bereich eines öffentlichen Parkplatzes mit einem motorgetriebenen Rasenmäher gemäht worden, und wegen des überschaubaren Umfangs der Arbeiten lagen andere Möglichkeiten nahe — aufzuspannende Planen oder der Verzicht auf motorbetriebene Geräte —, „ohne daß das Gericht jede der aufgezeigten Möglichkeiten auf ihre praktische Durchführbarkeit untersuchen mußte“. Bei Mäharbeiten entlang einer Autobahn ist die Lage anders: „Dort liegt keine überschaubare Fläche vor; vielmehr handelt es sich um umfangreiche Arbeiten, die zudem in einem Außenbereich stattfinden, der erheblich schwerer zu kontrollieren ist.“

Das Urteil wurde deshalb aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat nun zunächst festzustellen, ob die behaupteten Sicherungsmaßnahmen tatsächlich getroffen wurden, und gegebenenfalls zu prüfen, ob weitere technische Maßnahmen am Fahrzeug mit vertretbarem Aufwand zu erreichen waren, die zuverlässiger geschützt hätten — etwa eine andere, höhere Einstellung des Mähwerks. Wäre auch darüber kein besserer Schutz zu erreichen, bleibt die Frage nach flankierenden Maßnahmen.

Was das praktisch bedeutet

Für Geschädigte: Wer durch einen von einem Mähfahrzeug hochgeschleuderten Gegenstand zu Schaden kommt, braucht kein Verschulden nachzuweisen. Solange das Fahrzeug seine Arbeit gerade während der Fahrt verrichtet, greift die Gefährdungshaftung des Halters — und zwar neben einer möglichen Amtshaftung, nicht an ihrer Stelle. Nachzuweisen bleibt der Ursachenverlauf; hier genügten dafür die Wahrnehmungen der Fahrzeuginsassen, weil die Gegenseite die Möglichkeit eines Zusammenhangs selbst einräumte.

Für den Halter — regelmäßig die Straßenbauverwaltung oder ein beauftragtes Unternehmen: Kettenschutz, Gummilippe und die Abschirmung durch Begleitfahrzeuge sind gewichtige Argumente, tragen die Entlastung aber nicht von selbst. Es kommt darauf an, was zusätzlich mit vertretbarem Aufwand erreichbar gewesen wäre und ob es den Schaden tatsächlich verhindert hätte. Der Beklagte hatte dazu hier Sachverständigenbeweis angeboten — ein Weg, den die Zurückverweisung nun eröffnet.

Für beide Seiten gilt: Der Streit verlagert sich von der Frage, ob gehaftet wird, auf die technische Frage, welcher Schutz zumutbar und wirksam gewesen wäre.

Wie weit die Entscheidung trägt

Das Urteil beantwortet weniger, als sein Ergebnis vermuten lässt. Seine Grenzen im Einzelnen:

  • Der Fall blieb offen. Der Senat hat die Haftung des Landes weder endgültig bejaht noch verneint, sondern zurückverwiesen. Ob die behaupteten Sicherungen überhaupt vorhanden waren, stand nicht fest — sie waren vom Berufungsgericht lediglich als wahr unterstellt worden.
  • Alte Gesetzesfassung. Angewendet wurde das Straßenverkehrsgesetz in der bis zum 31. Juli 2002 geltenden Fassung (Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB). Die Aussagen zum unabwendbaren Ereignis und zur 20-km/h-Ausnahme beziehen sich auf § 7 Abs. 2 und § 8 StVG in dieser Fassung.
  • Keine Liste zumutbarer Schutzvorrichtungen. Ob Plexiglasschilder, Fanggitter, eine höhere Einstellung des Mähwerks oder flankierende Maßnahmen mit vertretbarem Aufwand zu erreichen sind, hat der Senat offengelassen. Er hat dem Berufungsgericht allein aufgegeben, das zu prüfen.
  • Einzelfallwürdigung. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Würdigung, ob ein unabwendbares Ereignis vorliegt, „von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt und deshalb grundsätzlich Sache des Tatrichters ist“. Eine Übertragung auf andere Sachverhalte ist deshalb nur eingeschränkt möglich.
  • Autobahn, nicht Parkplatz. Die Erwägungen zum vertretbaren Aufwand sind auf umfangreiche Arbeiten in einem schwer zu kontrollierenden Außenbereich zugeschnitten. Bei Mäharbeiten auf überschaubaren Flächen lagen nach der vom Senat angeführten Entscheidung andere Sicherungsmöglichkeiten nahe, ohne dass jede davon auf ihre praktische Durchführbarkeit zu untersuchen war.
  • Amtshaftung blieb außen vor. Der Senat stellt klar, dass der Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG selbstständig neben dem Amtshaftungsanspruch steht und nicht durch § 839 BGB verdrängt wird. Über einen Anspruch aus § 839 BGB selbst hatte er nicht zu befinden.

Herangezogene Entscheidung

Grundlage dieser Darstellung ist der amtliche Volltext der Entscheidung: Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. Januar 2005 – VI ZR 115/04. Herangezogen sind die dort angeführten Vorschriften: § 7 Abs. 1, § 7 Abs. 2 in der alten Fassung, § 8 und § 1 Abs. 2 StVG, § 276 und § 839 BGB, § 286 Abs. 1 und § 559 Abs. 2 ZPO sowie Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

Verkehrsrecht Düsseldorf

Schildern Sie uns den Unfallhergang

Wir sagen Ihnen, ob die angesetzte Quote zum Hergang passt. Antwort in der Regel am selben Werktag.

Unfall kostenlos prüfen Rückruf vereinbaren

Musterseite · Kontaktwege sind noch nicht verbunden