Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Nach dem Auffahrunfall auf der Eisglätte gestürzt: Der Unfallverursacher haftet auch für diese Verletzung

Wer nach einem Zusammenstoß aussteigt, um nach den Folgen zu sehen, und sich dabei auf der glatten Fahrbahn das Schultergelenk bricht, trägt diesen Schaden nicht selbst. Der Bundesgerichtshof legt dar, warum sich in einem solchen Sturz nicht das allgemeine Risiko winterlicher Straßen verwirklicht, sondern die Gefahrenlage, die der Unfall geschaffen hat.

Urteil vom 26.02.2013 – VI ZR 116/12 Lesezeit etwa 7 Minuten
Das Ergebnis

Der Sturz beim Aussteigen an der Unfallstelle ist dem Unfallverursacher zuzurechnen — aus Verschulden ebenso wie aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs (§ 7 Abs. 1 StVG).

Die Entscheidung auf einen Blick

Nach einem Auffahrunfall auf eisglatter Fahrbahn stieg der Aufgefahrene aus, um sich über die Unfallfolgen zu informieren — und brach sich beim Sturz auf der Fahrbahn das rechte Schultergelenk. Der Bundesgerichtshof rechnet diese Verletzung dem Unfallverursacher zu: Wer wegen des Unfalls aussteigt, eröffnet damit nicht selbst einen eigenständigen Gefahrenkreis; im Sturz verwirklicht sich die besondere Gefahrenlage, die der Unfall hervorgerufen hat, und nicht die allgemeine Unfallgefahr winterlicher Straßen. Getragen wird die Haftung von zwei Grundlagen zugleich — dem Verschulden nach § 823 BGB in Verbindung mit den verletzten Regeln der Straßenverkehrsordnung und der Betriebsgefahr des Fahrzeugs nach § 7 Abs. 1 StVG.

Der Fall: ausgestiegen, um nachzusehen

Am 15. Dezember 2010 rutschte der Pkw der Beklagten gegen den Pkw des Klägers, der vor einer vorfahrtsberechtigten Straße angehalten hatte. Der Zusammenstoß blieb an den Fahrzeugen äußerlich folgenlos: Die vordere Stoßstange des Fahrzeugs der Beklagten verhakte sich mit der Anhängerkupplung am Fahrzeug des Klägers, ohne dass die Fahrzeuge selbst beschädigt wurden.

Der Kläger stieg nach dem Unfall aus und ging um die Fahrzeuge herum. Noch vor Erreichen des Gehwegs stürzte er auf der eisglatten Fahrbahn und zog sich einen Bruch des rechten Schultergelenks zu. Er verlangte Schmerzensgeld und darüber hinaus die Feststellung, dass die Beklagte auch für künftige materielle und immaterielle Schäden einzustehen hat — ein solcher Feststellungsausspruch hält Ansprüche für Spätfolgen offen, die sich zum Zeitpunkt der Klage noch nicht beziffern lassen.

Das Landgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht wies die Berufung zurück und ließ die Revision zu — das Rechtsmittel, mit dem der Bundesgerichtshof ein Urteil auf Rechtsfehler überprüft. Einen Sorgfaltsverstoß der Beklagten hatte das Berufungsgericht dabei durchaus bejaht: Nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins — dem Schluss von einem typischen Geschehensablauf auf die Ursache — stehe fest, dass sie entweder ihre Fahrgeschwindigkeit nicht den örtlichen Gegebenheiten angepasst, den notwendigen Abstand nicht eingehalten oder die im Verkehr erforderliche Aufmerksamkeit beim Heranfahren habe vermissen lassen.

Den Sturz rechnete das Berufungsgericht der Beklagten gleichwohl nicht zu: Darin habe sich eine Gefahr verwirklicht, der andere Verkehrsteilnehmer ebenso ausgesetzt gewesen seien und die durch den Unfall nicht erhöht worden sei; der Sturz sei dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen. Auch einen Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG verneinte es, weil der Schaden in einem Gefahrenkreis entstanden sei, der von der Betriebsgefahr des Pkw der Beklagten unabhängig sei — so die Würdigung der Vorinstanz, der der Bundesgerichtshof in diesem Punkt entgegentrat.

Die Rechtsfrage

Dass die Beklagte beim Auffahren sorgfaltswidrig gehandelt hatte, war nach dem Berufungsurteil geklärt und im Revisionsverfahren nicht mehr im Streit. Zu entscheiden war die Zurechnung: Gehört ein Sturz, der sich erst nach dem Zusammenstoß und außerhalb des Fahrzeugs ereignet, noch zu dem Schaden, für den die Unfallverursacherin einzustehen hat — oder verwirklicht sich darin das allgemeine Lebensrisiko winterlicher Straßenverhältnisse, dem jeder Fußgänger am selben Ort ebenso ausgesetzt war?

Diese Wertungsfrage stellte sich auf zwei Wegen zugleich. Für die Verschuldenshaftung nach § 823 Abs. 1 BGB und nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO — den Vorschriften über gegenseitige Rücksichtnahme, angepasste Geschwindigkeit und ausreichenden Abstand — ging es um den haftungsbegründenden Zurechnungszusammenhang und um den Schutzbereich dieser Vorschriften. Für die Gefährdungshaftung des Halters nach § 7 Abs. 1 StVG, die an den Betrieb des Fahrzeugs anknüpft und ein Verschulden nicht voraussetzt, ging es darum, ob die Verletzung „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ eingetreten ist.

Die Entscheidung: Die besondere Gefahr des Unfalls wirkte fort

Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Am Ausgangspunkt änderte der Senat nichts: Das Berufungsgericht hatte der Beklagten mit Recht ein fahrlässiges Verhalten im Straßenverkehr angelastet, weil sie entweder infolge einer den örtlichen Gegebenheiten nicht angepassten Fahrgeschwindigkeit oder zu geringen Abstands oder Unaufmerksamkeit auf das Fahrzeug des Klägers aufgefahren ist; gegen diese ihm günstige Beurteilung wandte sich die Revision nicht.

Zum Prüfungsmaßstab stellt der Senat zunächst klar, dass feste Regeln sich hier nicht formulieren lassen: „Zwar lassen sich allgemein verbindliche Grundsätze, in welchen Fällen ein haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang bejaht oder verneint werden muss, nicht aufstellen.“ Maßgeblich ist die Wertung: „Letztlich kommt es auf eine wertende Betrachtung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls an“. Für Konstellationen wie die vorliegende benennt das Urteil jedoch eine tragende Formel: „Wirken in einem weiteren Unfall die besonderen Gefahren fort, die sich bereits im ersten Unfallgeschehen ausgewirkt hatten, kann der Zurechnungszusammenhang mit dem Erstunfall jedenfalls nicht verneint werden.“

Der Würdigung des Berufungsgerichts folgte der Senat deshalb nicht; er teilte nicht dessen Auffassung, „dass sich in dem Sturz des Klägers ausschließlich die durch die Straßenverhältnisse begründete allgemeine Unfallgefahr verwirklichte“. Zwar bestand an jenem Tag aufgrund der winterlichen Straßenverhältnisse allgemein die Gefahr, dass Fußgänger ins Rutschen geraten und stürzen. Entscheidend für die Verletzung des Klägers war jedoch, dass er nur wegen des Auffahrunfalls aus seinem Fahrzeug ausstieg und über die eisglatte Fahrbahn ging, um die Unfallstelle zu besichtigen und zum Gehsteig zu gelangen. Den Vergleich mit einem beliebigen anderen Fußgänger, den das Berufungsgericht zog, hält der Senat für unvollständig: „Ohne den Unfall hätte der Kläger sein Fahrzeug an der Unfallstelle nicht verlassen und wäre auch nicht infolge der dort bestehenden Eisglätte gestürzt.“

Was sich stattdessen verwirklichte, benennen die Gründe ausdrücklich: „In dem Sturz des Klägers realisierte sich mithin die besondere Gefahrenlage für die an einem Unfall beteiligten Fahrzeugführer, die zur Aufnahme der erforderlichen Feststellungen für eine gegebenenfalls notwendige Schadensabwicklung aus dem Fahrzeug aussteigen und sich auf der Fahrbahn bewegen müssen.“

Die zweite Prüfungsstufe betrifft den Schutzzweck der Norm, der die Ersatzpflicht begrenzt: „Eine Haftung besteht nur für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte Vertragspflicht übernommen wurde“. Verlangt ist dabei ein innerer, nicht bloß ein äußerlicher Bezug: „Der geltend gemachte Schaden muss in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage stehen“. Diese Frage ist nach den Gründen nicht auf das Schutzgesetz des § 823 Abs. 2 BGB beschränkt, sondern ebenso für § 823 Abs. 1 BGB und § 7 StVG zu stellen; leitend ist der Gedanke: „Dem Täter sollen nur solche Folgen zugerechnet werden, die durch den Gebots- und Verbotszweck der Norm verhindert werden sollen.“

Den Schutzbereich der von der Beklagten missachteten Vorschriften des § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 1 Abs. 2 StVO fasste das Berufungsgericht nach Auffassung des Senats zu eng: „Deren Schutzzweck erstreckt sich, wie schon aus § 1 StVO zu entnehmen ist, auf die Verhütung von Unfallrisiken und die mit dieser Bedrohung für Leben und Gesundheit in einem inneren Zusammenhang stehenden Gesundheitsschäden.“ Dazu können auch Verletzungen zählen, die erst bei der Bergung oder bei der Unfallaufnahme entstehen — solche also, „in denen sich die Gefahren des Straßenverkehrs an der Unfallstelle verwirklichen“. Der durch den Sturz bedingte Schaden fällt danach in den Schutzbereich.

Auch die Gefährdungshaftung nach §§ 7, 11 StVG hatte das Berufungsgericht zu Unrecht verneint. Das Haftungsmerkmal des Betriebs ist weit auszulegen, denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG „ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird“; „die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen“. Ein Schaden ist bereits dann bei dem Betrieb entstanden, „wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist“.

Zugleich zieht das Urteil Grenzen. „Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll“. Hinzu tritt ein räumlich-zeitliches Erfordernis: „Für eine Zurechnung zur Betriebsgefahr kommt es außerdem maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht.“

Gemessen daran war die Verletzung des Klägers der Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Beklagten zuzurechnen. Den zeitlichen Zusammenhang zwischen Auffahrunfall und Sturz hatte auch das Berufungsgericht bejaht. Anders als in der von ihm herangezogenen Senatsentscheidung vom 2. Juli 1991 (VI ZR 6/91) „verwirklichte sich beim Sturz des Klägers nicht ein von ihm selbst eröffneter eigenständiger Gefahrenkreis, dessen Risiken er selbst tragen muss“. Ausschlaggebend war der Anlass des Aussteigens: „Vielmehr wurde der Kläger durch den beim Betrieb des Fahrzeugs von der Beklagten verursachten Auffahrunfall erst veranlasst, aus seinem Pkw auszusteigen und über die eisglatte Fahrbahn zu gehen, um sich über die Unfallfolgen zu informieren.“

Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Über den Betrag befindet dort wieder die Tatsacheninstanz: „Die Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs ist Aufgabe des Tatrichters.“

Was das praktisch bedeutet

Die Lage ist alltäglich: Nach einem Zusammenstoß steigen die Beteiligten aus, sehen sich den Schaden an und nehmen die Angaben auf, die für die Regulierung gebraucht werden. Wer dabei zu Fall kommt, steht nach dieser Entscheidung nicht außerhalb der Haftung des Unfallverursachers. Der Hinweis auf das allgemeine Lebensrisiko trägt dort nicht, wo der Unfall den Betroffenen überhaupt erst auf die Fahrbahn geführt hat.

Für die Durchsetzung bedeutsam ist, dass zwei Anspruchsgrundlagen nebeneinander tragen: die Verschuldenshaftung, die einen Sorgfaltsverstoß voraussetzt, und die Gefährdungshaftung des Halters nach § 7 Abs. 1 StVG, die ohne Verschulden auskommt. Beim Auffahren kam dem Kläger zudem der Anscheinsbeweis zugute; die darauf gestützte Würdigung, die Beklagte sei zu schnell, zu dicht oder unaufmerksam gefahren, hatte das Berufungsgericht vorgenommen — der Bundesgerichtshof billigte sie ausdrücklich.

Worauf es bei der Darstellung des eigenen Falles ankommt, zeigt die Begründung: auf den Anlass des Aussteigens, auf den Weg, den der Betroffene zurücklegte, und auf den örtlichen wie zeitlichen Bezug zum Unfallgeschehen. Im entschiedenen Fall war unstreitig, dass der Kläger infolge der besonderen Eisglätte stürzte, und zwar noch vor Erreichen des Gehwegs.

Wie weit die Entscheidung trägt

Der Senat verallgemeinert bewusst nicht. Er hält fest, dass sich zum haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang allgemein verbindliche Grundsätze nicht aufstellen lassen und es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Das Urteil liefert damit die Wertung für eine Fallgruppe, nicht einen Rechtssatz, der jede nach einem Unfall erlittene Verletzung erfasst.

Zwei Grenzen benennen die Gründe selbst. Zum einen kann der Beitrag eines weiteren Schädigers die Zurechnung entfallen lassen: „Auch kann der Verursachungsbeitrag eines Zweitschädigers einem Geschehen eine Wendung geben, die die Wertung erlaubt, dass die durch den Erstunfall geschaffene Gefahrenlage für den Zweitunfall von völlig untergeordneter Bedeutung ist und eine Haftung des Erstschädigers nicht mehr rechtfertigt“. Zum anderen bleibt es dabei, dass ein selbst eröffneter eigenständiger Gefahrenkreis zulasten dessen geht, der ihn eröffnet — von jener Konstellation, wie sie der Senatsentscheidung vom 2. Juli 1991 (VI ZR 6/91) zugrunde lag, grenzt das Urteil den Streitfall ausdrücklich ab. Wo diese Grenze im Einzelnen verläuft, beantworten die Gründe nicht abstrakt.

Für die Gefährdungshaftung bleibt zudem der nahe örtliche und zeitliche Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung erforderlich. Je weiter sich ein Folgeschaden davon entfernt, desto weniger lässt sich die hier vorgenommene Wertung übertragen.

Offen ist schließlich der Ausgang des Rechtsstreits selbst. Entschieden hat der Bundesgerichtshof über den Haftungsgrund und das Berufungsurteil aufgehoben; über die Höhe des Schmerzensgeldes und über den Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden hat das Berufungsgericht neu zu verhandeln und zu entscheiden. Zu einer möglichen Mitverantwortung des Klägers für den Sturz verhalten sich die Gründe nicht.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Februar 2013 – VI ZR 116/12 –, abrufbar in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Bundes.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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