Die Entscheidung auf einen Blick
Verletzt ein Familienangehöriger, der mit dem Geschädigten im gemeinsamen Haushalt lebt, diesen ohne Vorsatz, so geht dessen Schadensersatzanspruch nach dem bis Ende 2020 geltenden Recht nicht auf den Sozialversicherungsträger über — und mit ihm auch nicht der Direktanspruch gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer, weil dieser rechtlich am Haftungsanspruch hängt. Auch der Umweg über die nicht privilegierte Fahrzeughalterin trägt nicht: Weil im Innenverhältnis zwischen Halterin und Fahrerin allein die Fahrerin für die Unfallfolgen einzustehen hatte, ist die Halterin nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld von der Haftung frei — und damit auch ihr Versicherer. Für Schadensereignisse nach dem 31. Dezember 2020 hat der Gesetzgeber diese Verteilung geändert.
Der Fall: ein schwer verletztes Kind und der Regress zweier Kassen
Die Klägerinnen — eine gesetzliche Krankenversicherung und eine Pflegekasse — nahmen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer aus übergegangenem Recht ihres Versicherten J. auf Ersatz materiellen Schadens in Anspruch. Aus übergegangenem Recht heißt: Sie machten keinen eigenen Anspruch geltend, sondern den Schadensersatzanspruch des Verletzten, der nach § 116 Abs. 1 SGB X kraft Gesetzes auf den Sozialversicherungsträger übergeht, soweit dieser Leistungen zu erbringen hat, die dem Schaden entsprechen — sogenannte kongruente Leistungen.
Am 15. Februar 2016 saß der damals anderthalbjährige J. als Beifahrer in einem Pkw, den seine Mutter lenkte. Halterin des Fahrzeugs — also diejenige, die es für eigene Rechnung nutzt und über seinen Einsatz bestimmt — war seine Großmutter, Haftpflichtversicherer die Beklagte. Bei einem Bremsvorgang geriet das Fahrzeug ins Schleudern, die Fahrerin verlor die Kontrolle, es kam zu einer frontalen Kollision mit einem entgegenkommenden Lkw. Verursacht wurde der Unfall allein von der Fahrerin. J. wurde dabei sehr schwer verletzt. Zum Unfallzeitpunkt lebte er in häuslicher Gemeinschaft mit seiner Mutter.
Die Klägerinnen erbrachten für J. Leistungen, insbesondere Krankenhausbehandlungen und Pflege. Sie vertraten die Auffassung, weder das Angehörigenprivileg des § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X in der alten Fassung noch die Grundsätze der gestörten Gesamtschuld stünden einem Übergang des Direktanspruchs gegen den Unfallhaftpflichtversicherer entgegen.
Das Landgericht wies die zunächst von der Klägerin zu 1 erhobene Klage ab. Auf deren Berufung und nach der Erweiterung der Klage durch den Beitritt der Klägerin zu 2 verurteilte das Oberlandesgericht die Beklagte zur Zahlung von 297.787,14 € nebst Zinsen an die Klägerin zu 1; zugleich stellte es für beide Klägerinnen fest, dass die Beklagte ihnen sämtliche weiter entstandenen und entstehenden erforderlichen Aufwendungen für ihr Mitglied J. aus dem Unfall zu erstatten hat. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision — dem Rechtsmittel, mit dem der Bundesgerichtshof ein Urteil auf Rechtsfehler überprüft — verfolgte die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter.
Die Rechtsfrage
Nach § 116 Abs. 1 SGB X geht der Schadensersatzanspruch des Verletzten kraft Gesetzes auf den Sozialversicherungsträger über, soweit dieser kongruente Sozialleistungen zu erbringen hat. § 116 Abs. 6 SGB X in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung nahm davon eine Gruppe aus: Bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch Familienangehörige, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten in häuslicher Gemeinschaft leben, war der Anspruchsübergang ausgeschlossen. Dieses Angehörigen- oder Familienprivileg soll verhindern, dass der Rückgriff wirtschaftlich diejenige Familie trifft, der die Sozialleistung zugutekommen soll.
Der Streitfall führte drei Fragen zusammen. Erstens: Erfasst diese Sperre auch den Direktanspruch, also das Recht des Geschädigten, den Haftpflichtversicherer unmittelbar in Anspruch zu nehmen (§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG)? Zweitens: Können die Träger stattdessen auf den Anspruch gegen die Fahrzeughalterin zugreifen, die dem Privileg nicht unterfiel, und über deren Haftung den Versicherer erreichen? Drittens: Nach welchem Maßstab bestimmt sich das Innenverhältnis der Gesamtschuldner — also mehrerer Schuldner, von denen jeder die ganze Leistung schuldet, der Gläubiger sie aber nur einmal verlangen kann? Nach § 116 Abs. 1 VVG, wonach im Verhältnis der Gesamtschuldner der Haftpflichtversicherer allein verpflichtet ist, oder nach den Ausgleichsregeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs?
Die Entscheidung: Die Revision hat Erfolg
Der Bundesgerichtshof beanstandete das Berufungsurteil im entscheidenden Punkt: „Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand." Geprüft wurde dabei nur die Rechtsanwendung; die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts blieben zugrunde gelegt.
Was das Berufungsgericht zu Recht angenommen hatte
Der Ausgangspunkt blieb unbeanstandet. Dem verletzten Kind waren Schadensersatzansprüche gegen die Mutter als Fahrerin aus § 823 Abs. 1 BGB und § 18 Abs. 1 StVG, gegen die Großmutter als Halterin aus § 7 Abs. 1 StVG sowie der Direktanspruch gegen den Unfallhaftpflichtversicherer aus § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG erwachsen — so hatte es das Berufungsgericht angenommen, und der Bundesgerichtshof billigte diese Würdigung. Ebenso zutreffend war, dass der Übergang des Anspruchs gegen die Mutter nach § 116 Abs. 6 SGB X in der alten Fassung ausgeschlossen war, weil das Kind mit ihr zum Unfallzeitpunkt in häuslicher Gemeinschaft lebte.
Auch der dritte Schritt hielt stand, und er beruht auf der Beweislage: Dass der Geschädigte auch mit seiner Großmutter in häuslicher Gemeinschaft lebte, hatte das Berufungsgericht als nicht erwiesen erachtet. Damit stand dem Übergang des Anspruchs aus der Gefährdungshaftung des § 7 Abs. 1 StVG — der Haftung des Halters allein wegen der Betriebsgefahr des Fahrzeugs, ohne Verschulden — das Privileg nicht entgegen. Die Revision wandte sich dagegen nicht.
Der Direktanspruch teilt das Schicksal des Haftungsanspruchs
Soweit der Direktanspruch auf den Schadensersatzanspruch gegen die Fahrerin bezogen ist, ging er nicht auf die Klägerinnen über. Der Senat hielt an seiner gefestigten Rechtsprechung fest, wonach die Sperre nicht nur den Anspruch gegen den Familienangehörigen erfasst, sondern auch den Direktanspruch gegen dessen Haftpflichtversicherer. Tragend ist die Rechtsnatur dieses Anspruchs: „Der Direktanspruch hat keine selbständige Bedeutung, sondern dient der Sicherung der Forderung des Geschädigten und ist deshalb in seinem Bestand und in seinen Wirkungen grundsätzlich von dem Haftpflichtanspruch abhängig." Diese Abhängigkeit bezeichnet die Rechtssprache als Akzessorietät.
Die Gegenargumente blendete der Senat nicht aus. Er benannte kritische Stimmen im Schrifttum und räumte ein: „Zwar erscheint weder der Familienfrieden gefährdet noch die Familie als Wirtschaftseinheit (unmittelbar) belastet, wenn wirtschaftlich nicht der schädigende Familienangehörige, sondern dessen Haftpflichtversicherer den Schaden auszugleichen hat." Gleichwohl sah er sich angesichts der klaren Normaussage nicht dazu legitimiert, den Direktanspruch im Wege einer teleologischen Reduktion — der Zurücknahme eines zu weit geratenen Wortlauts nach dem Zweck der Norm — vom Familienprivileg auszunehmen und dem Geschädigten damit den Direktanspruch zu entziehen. Auch eine Übertragung des Regelungsgehalts des § 86 Abs. 3 VVG neuer Fassung im Wege der Auslegung oder Analogie lehnte er ab, weil die Ausgestaltung des Privilegs vor dem 31. Dezember 2020 nur im Versicherungsvertragsrecht, nicht aber im Sozialversicherungsrecht eine Änderung erfahren hatte.
Die logische Sekunde und die gestörte Gesamtschuld
Blieb der Weg über die Halterin. Deren Anspruch ging auf die Klägerinnen über, und zwar bereits im Zeitpunkt des schadensstiftenden Ereignisses. Entstehen konnte er aber nur in der Person des Geschädigten; für eine logische Sekunde — einen gedachten Zeitpunkt ohne reale Dauer — bestand daher ein Gesamtschuldverhältnis zwischen der privilegierten Fahrerin und der Halterin als Zweitschädigerin. Für diesen Moment gilt: „Beide sind für diese logische Sekunde auf gleicher Stufe zum Ersatz auch der mit den Leistungen des Sozialversicherungsträgers kongruenten Schadensersatzleistungen in der Weise verpflichtet, dass jeder die ganze Leistung an den Geschädigten zu erbringen hat, der Geschädigte sie aber nur einmal verlangen kann."
Danach gehen die Forderungen getrennte Wege: Die eine verbleibt beim Geschädigten, die andere wechselt zum Träger. Rechtlich ist das möglich, denn § 425 BGB lässt für gesamtschuldnerisch verbundene Forderungen unterschiedliche Schicksale zu. Die übergegangene Forderung behält jedoch ihre Prägung: „Auch wenn die Forderung gegen den Fremdschädiger auf den Sozialversicherungsträger übergeht, behält sie deshalb eine gesamtschuldähnliche Verbundenheit mit der Forderung des Geschädigten gegen den angehörigen Schädiger." Deshalb gilt: „Das mit dem Forderungsübergang entstehende Schuldverhältnis zwischen dem Sozialversicherungsträger und dem Fremdschädiger kann nicht isoliert von der Schuld des angehörigen Schädigers betrachtet werden." Daraus folgt die tragende Formel: „Danach kann sich der Sozialversicherungsträger an den Fremdschädiger nur insoweit halten, als dieser im Innenverhältnis zum angehörigen Schädiger den Schaden zu tragen hat."
Diese Begrenzung trägt zwei Erwägungen zugleich Rechnung, die das Urteil ausdrücklich benennt: Einerseits soll „die haftungsrechtliche Privilegierung des angehörigen Schädigers nicht durch eine Heranziehung im Rahmen eines Gesamtschuldregresses unterlaufen werden", andererseits wäre es „nicht gerechtfertigt wäre, den nicht privilegierten Gesamtschuldner im Ergebnis den Schaden allein tragen zu lassen".
Im Innenverhältnis trägt die Fahrerin den Schaden
Damit entschied sich der Fall an der Frage, was die Halterin im Verhältnis zur Fahrerin zu tragen hatte. Die Antwort des Senats ist eindeutig: „Im Innenverhältnis zwischen der aus Verschulden (§ 18 Abs. 1 StVG bzw. § 823 Abs. 1 BGB) haftenden Fahrerin einerseits und der nach § 7 Abs. 1 StVG aufgrund bloßer Gefährdungshaftung haftenden Fahrzeughalterin andererseits hat allein Erstere für die gesamten Unfallfolgen einzustehen (§§ 426 Abs. 1 i.V.m. 840 Abs. 2 BGB analog)." Wer den Unfall verschuldet hat, geht im Innenverhältnis demjenigen vor, der nur für die Betriebsgefahr einzustehen hat.
Die Folge benennt das Urteil unmissverständlich: „Dies führt dazu, dass die Halterin nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld gänzlich von der Haftung frei ist." Prozessual heißt das: „Eine Klage gegen die Halterin wäre abzuweisen. Dann besteht aber auch kein akzessorischer Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer." Der Zweitschädiger steht nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats außerhalb des Sozialversicherungsverhältnisses; „für ihn gelten nicht die sozialen Bindungen, denen der Versicherungsträger unterliegt".
Warum § 116 VVG die Rechnung nicht verschiebt
Das Berufungsgericht war den umgekehrten Weg gegangen: Es hatte den Versicherer in das Innenverhältnis einbezogen und aus § 116 Abs. 1 VVG abgeleitet, der Anteil der privilegierten Fahrerin betrage 0 %, sodass der Rückgriff bei der Halterin ungeschmälert bleibe. Dem trat der Bundesgerichtshof entgegen und stellte die Reihenfolge der Prüfung klar. Da die Grundsätze der gestörten Gesamtschuld die Haftung im Außenverhältnis bestimmen können, „sind sie in einem ersten Schritt heranzuziehen, bevor dann nach Bestimmung der etwaigen Beschränkung der Haftung des Zweitschädigers § 116 VVG das Innenverhältnis unter Berücksichtigung des akzessorischen Direktanspruchs regelt".
Dass überhaupt eine Pflichtversicherung besteht, ändert daran nichts. Andernfalls hinge die Haftung an der Versicherung selbst: „Eine andere Beurteilung würde auch in dieser Konstellation im Ergebnis dazu führen, dass eine Haftung der Halterin nur deshalb angenommen würde, weil für sie Haftpflichtversicherungsschutz besteht."
Der Stichtag des Gesetzgebers
Gestützt wird dieses Ergebnis durch das Übergangsrecht. Nach dem neu gefassten § 116 Abs. 6 Satz 3 SGB X kann ein Ersatzanspruch trotz des Privilegs geltend gemacht werden, „wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 PflVG besteht". Diese Regelung ist nach § 120 Abs. 1 Satz 3 SGB X jedoch „nur auf Schadensereignisse nach dem 31. Dezember 2020 anzuwenden"; für frühere Ereignisse gilt das bis dahin geltende Recht weiter. Der Gesetzgeber hat „also ausdrücklich von einer Änderung der Rechtslage für die Vergangenheit abgesehen". Den Zweck benennt das Urteil: „Die Regelung soll der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit dienen, indem die geänderte Risikoverteilung nur für Fälle gilt, in denen das Schadensereignis nach dem Zeitpunkt der Rechtsänderung liegt." Die Haftpflichtversicherer sollten durch das spätere Inkrafttreten in die Lage versetzt werden, ihre Prämie für das Folgejahr risikoadäquat zu kalkulieren.
Weitere Feststellungen hielt der Senat für entbehrlich: „Da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO)." Einer Zurückverweisung an das Berufungsgericht bedurfte es damit nicht.
Was das praktisch bedeutet
Die Entscheidung betrifft Unfälle, die sich bis zum 31. Dezember 2020 ereignet haben. Für sie gilt: Verletzt ein im gemeinsamen Haushalt lebender Angehöriger den Geschädigten ohne Vorsatz, bleibt dessen Schadensersatzanspruch beim Geschädigten — und mit ihm der Direktanspruch gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer. Der Sozialversicherungsträger kann diesen Anspruch weder selbst geltend machen noch ihn dadurch ersetzen, dass er den Fahrzeughalter in Anspruch nimmt, wenn dieser im Innenverhältnis nichts zu tragen hat.
Für Geschädigte hat das eine erfreuliche Kehrseite: Das Privileg entzieht ihnen den Anspruch nicht, sondern belässt ihn bei ihnen. Der Senat hebt genau das hervor, wenn er es ablehnt, dem Geschädigten den Direktanspruch im Wege der Rechtsfortbildung zu nehmen, um dem Träger einen Rückgriff zu eröffnen.
Für Sozialversicherungsträger verschiebt sich der Prüfungsweg. Zuerst kommt es darauf an, ob und mit wem der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses in häuslicher Gemeinschaft lebte; danach darauf, welchen Anteil ein nicht privilegierter Mitschuldner im Innenverhältnis zu tragen hätte. Haftet der Halter allein aus der Betriebsgefahr und hat der angehörige Fahrer den Unfall verschuldet, bleibt für einen Rückgriff nichts übrig. Anders liegt es, wenn ein Zweitschädiger im Innenverhältnis einen Anteil trägt — dann besteht der Rückgriff in dieser Höhe.
Für Schadensereignisse ab dem 1. Januar 2021 gilt die neue Fassung, nach der der Anspruch trotz des Privilegs geltend gemacht werden kann, wenn der Schaden beim Betrieb eines pflichtversicherten Fahrzeugs entstanden ist. Das Unfalldatum ist deshalb die erste Angabe, auf die es in solchen Fällen ankommt.
Wie weit die Entscheidung trägt
Die Aussagen des Urteils sind an die bis zum 31. Dezember 2020 geltende Fassung des § 116 Abs. 6 SGB X gebunden. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung ausdrücklich „für die alte Rechtslage" fest. Über die Auslegung der Neuregelung, die für spätere Schadensereignisse gilt, hat er nicht entschieden.
Das Ergebnis beruht zudem auf zwei tatsächlichen Umständen dieses Falls. Der Unfall wurde allein von der Fahrerin verursacht; deshalb blieb für die Halterin im Innenverhältnis nichts zu tragen. Und die häusliche Gemeinschaft des Kindes mit der Großmutter war nicht erwiesen; deshalb war deren Anspruch überhaupt übergegangen. Bei anderer Verteilung der Verursachungsbeiträge hätte der Rückgriff in Höhe des Innenanteils des Zweitschädigers Bestand — das ist der Maßstab, den der Senat aufstellt, und er führt nicht zwangsläufig auf null.
Offen bleibt danach, wie zu entscheiden wäre, wenn auch der Halter dem Privileg unterfiele. Diese Frage stellte sich hier nicht, weil das Berufungsgericht die häusliche Gemeinschaft mit der Großmutter als nicht erwiesen erachtet hat und die Revision das hinnahm. Die Beweislage entschied insoweit über die Reichweite des Privilegs.
Bemerkenswert ist schließlich, was der Senat einräumt, ohne daraus eine Änderung abzuleiten: Wirtschaftlich trägt den Schaden der Versicherer, nicht die Familie, sodass der Familienfrieden nicht gefährdet erscheint. Der Senat sieht sich gleichwohl an den klaren Wortlaut gebunden. Die abweichende Verteilung hat der Gesetzgeber selbst getroffen — mit Wirkung für Schadensereignisse ab 2021.
Nicht Gegenstand der revisionsrechtlichen Prüfung waren die Höhe der erbrachten Leistungen und die Unfallbedingtheit der Aufwendungen; die Pflegebedürftigkeit als solche und die Unfallbedingtheit waren nach der Darstellung des Berufungsgerichts von der Beklagten letztlich nicht mehr bestritten worden.
Quelle
Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 2021 – VI ZR 1189/20 –, abrufbar in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Bundes.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.