Die Entscheidung auf einen Blick
Wer vom Fahrbahnrand in den fließenden Verkehr einfährt, unterliegt der höchsten Sorgfaltsstufe der Straßenverkehrs-Ordnung. Umgekehrt gilt das nicht: Wechselt ein Fahrzeug des fließenden Verkehrs dabei den Fahrstreifen, kann der Ausparkende ihm einen Verstoß gegen § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO nicht entgegenhalten, denn diese Vorschrift schützt Teilnehmer des fließenden Verkehrs. Damit entfiel die Grundlage, auf der das Berufungsgericht den Schaden hälftig geteilt hatte. Ob die Fahrerin gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot des § 1 Abs. 2 StVO verstoßen hat, blieb offen — dazu fehlten Feststellungen, weshalb der Bundesgerichtshof die Sache zurückverwies.
Der Fall: Ausparken und Spurwechsel auf derselben Fahrbahn
Am 25. September 2018 stand ein Transporter Opel Vivaro in einer längs zur Fahrbahn angeordneten Parkbucht auf der rechten Seite der D. Straße in Düsseldorf. Die Straße hat in dieser Fahrtrichtung zwei Fahrstreifen. Halterin des Transporters war die spätere Klägerin.
Die Beklagte zu 1 näherte sich mit ihrem Pkw, der bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert war. Sie wechselte vom linken auf den rechten Fahrstreifen und hatte diesen Wechsel zu mehr als der Hälfte vollzogen, als sie mit dem ausparkenden Fahrzeug der Klägerin zusammenstieß. Im Augenblick der Kollision ragte das Klägerfahrzeug mit der linken Front in den rechten Fahrstreifen hinein und bewegte sich nach vorne.
Die Klägerin verlangte die gesamten Reparaturkosten für ihr Fahrzeug, Gutachterkosten und eine Kostenpauschale. Das Amtsgericht sprach ihr auf der Grundlage einer Haftungsquote von 50 % einen Teil davon zu. Auf die Berufung der Beklagten bestätigte das Landgericht diese Quote, ermäßigte lediglich die zu erstattenden Reparaturkosten in geringem Umfang der Höhe nach und wies die Berufung im Übrigen zurück.
Getragen war die hälftige Teilung von einer doppelten Pflichtverletzung: Auf Seiten der Klägerin nahm das Berufungsgericht einen Verstoß gegen § 10 Satz 1 StVO an, auf Seiten der Beklagten einen Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO, bei gleichwertiger Betriebsgefahr — also gleichem Gewicht der Gefahr, die vom Betrieb jedes der beiden Fahrzeuge ausging. Den Anspruch selbst stützte es auf § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, gerichtet gegen beide Beklagte als Gesamtschuldner, also mit der Möglichkeit, den vollen Betrag von jeder von ihnen zu verlangen.
Der Weg dorthin verdient Beachtung, weil er eine bewusste Abkehr enthielt — dargestellt sei er hier als das, was er ist: die Begründung der Vorinstanz. Nach bislang herrschender Meinung, so referierte es das Berufungsgericht selbst, hätte der Ausparkende allein gehaftet: Der Anschein spreche gegen ihn, wenn es in unmittelbarem zeitlichem und räumlichem Zusammenhang mit dem Anfahren zu einer Kollision mit dem rückwärtigen fließenden Verkehr komme, und die Betriebsgefahr des Unfallgegners trete dann vollständig zurück, sofern dieser nicht nachweislich zu schnell oder unaufmerksam gefahren sei. Hintergrund dieser Ansicht war die Annahme, § 7 Abs. 5 StVO schütze allein den fließenden Verkehr. An dieser Meinung wollte die Kammer nicht mehr festhalten. Sie stützte sich auf ein Senatsurteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 2018, wonach im Rahmen von § 9 Abs. 5 und § 10 Satz 1 StVO als anderer Verkehrsteilnehmer jede Person gilt, die sich selbst verkehrserheblich verhält — und hielt diesen weiten Begriff für auf § 7 Abs. 5 StVO übertragbar. Der Fahrer des Klägerfahrzeugs habe sich verkehrserheblich verhalten, indem er sich in den fließenden Verkehr habe einreihen wollen; die Beklagte zu 1 habe § 7 Abs. 5 StVO verletzt, weil sie den Fahrstreifenwechsel nicht so vollzogen habe, dass auch eine Gefährdung des klägerischen Fahrzeugs ausgeschlossen war.
Das Berufungsgericht ließ die Revision zu — das Rechtsmittel, mit dem der Bundesgerichtshof ein Urteil auf Rechtsfehler überprüft, ohne den Sachverhalt neu aufzuklären. Mit ihr verfolgten die Beklagten ihren Antrag weiter, die Klage abzuweisen.
Die Rechtsfrage
Zwei Vorschriften stoßen hier aufeinander, und beide verlangen die schärfste Sorgfalt, die die Straßenverkehrs-Ordnung kennt. Nach § 10 Satz 1 StVO hat derjenige, der von einem anderen Straßenteil auf die Fahrbahn einfährt — hier aus einer Parkbucht —, „sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist". Nahezu wortgleich ist die Pflicht des Spurwechslers gefasst: Ein Fahrstreifen darf „nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist".
Der Streit entzündet sich am Begriff des anderen Verkehrsteilnehmers. Für § 9 Abs. 5 und § 10 Satz 1 StVO hatte der Bundesgerichtshof 2018 entschieden, darunter falle „jede Person, die sich selbst verkehrserheblich verhält, das heißt körperlich und unmittelbar auf den Ablauf eines Verkehrsvorgangs einwirkt". Legt man diesen weiten Begriff auch § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO zugrunde, schuldet der Spurwechsler dem Ausparkenden dieselbe äußerste Sorgfalt, die dieser ihm schuldet — beide Verstöße stehen sich dann in der Abwägung gleichrangig gegenüber, und genau daraus folgte die hälftige Quote.
Zu klären war deshalb: Erfasst der Schutz des § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO auch denjenigen, der vom Fahrbahnrand in den fließenden Verkehr einfährt? Oder beschränkt sich der Schutzzweck der Vorschrift — also der Kreis derjenigen, deren Sicherheit sie dient — auf den fließenden Verkehr, sodass sich der Einfahrende auf einen Verstoß gegen sie nicht berufen kann?
Die Entscheidung: Aufhebung und Zurückverweisung
Die Revision hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil auf, soweit die Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden war: „Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen seine Annahme, die Beklagte zu 1 habe den Unfall schuldhaft mitverursacht, nicht." Damit fiel die Grundlage der hälftigen Schadensteilung weg, ohne dass schon festgestanden hätte, wie die Haftung am Ende zu verteilen ist.
Der Prüfungsmaßstab: Die Abwägung ist Sache des Tatgerichts
Wie die Haftung zwischen mehreren beteiligten Fahrzeughaltern zu verteilen ist, richtet sich nach § 17 StVG. Diese Entscheidung trifft grundsätzlich das Tatgericht — also die Instanz, die den Sachverhalt feststellt; in der Revision wird sie nur darauf überprüft, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt wurden.
Für die Grundlage der Abwägung gilt ein strenger Maßstab: „Die Abwägung ist aufgrund aller festgestellten, das heißt unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben." Vermutungen tragen sie also nicht. Im Vordergrund steht dabei der Verursachungsbeitrag: „In erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben." Das beiderseitige Verschulden ist ein Faktor der Abwägung, nicht ihr alleiniger Gegenstand. Das Ergebnis der Überprüfung fasst der Senat knapp: „Einer Überprüfung nach diesen Grundsätzen hält die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung nicht stand."
Der Ausparkende: Verstoß gegen § 10 Satz 1 StVO bestätigt
Den Vorwurf gegen die Klägerseite hielt der Senat im Ergebnis für berechtigt. Er folgt aus dem Vorrang des fließenden Verkehrs: „Die auf der Straße fahrenden Fahrzeuge haben gegenüber dem vom rechten Fahrbahnrand an- und in die Straße einfahrenden Verkehr Vorrang." Auf diesen Vorrang dürfen sie vertrauen; der Einfahrende hat sich darauf einzustellen, dass davon Gebrauch gemacht wird.
Für den Streitfall entscheidend ist die räumliche Reichweite: „Der Vorrang gilt grundsätzlich für die gesamte Fahrbahn." Dass der bevorrechtigte Fahrzeugführer zunächst links fuhr, ändert daran nichts — „Auch das Befahren des linken Fahrstreifens durch den am fließenden Verkehr teilnehmenden Fahrzeugführer beseitigt nicht die Verpflichtung des Einfahrenden, dem fließenden Verkehr den Vorrang zu belassen und diesen nicht zu behindern." Daraus zieht der Senat die Folgerung, die den Fall bereits vorzeichnet: „Der Einfahrende kann nicht darauf vertrauen, dass die rechte Fahrspur frei bleibt. Vielmehr muss er stets mit einem Fahrstreifenwechsel eines Teilnehmers des fließenden Verkehrs rechnen."
Angewendet auf den festgestellten Hergang: Das Klägerfahrzeug war im Begriff, aus der Parkbucht auszufahren, und bewegte sich vorwärts, als es zum Zusammenstoß kam. „Der Führer des Klägerfahrzeugs hätte, als sich das Beklagtenfahrzeug für ihn sichtbar näherte, aufgrund des Vorrangs des Beklagtenfahrzeugs nicht weiter in den rechten Fahrstreifen einfahren dürfen." Auf den Anscheinsbeweis — den Schluss von einem typischen Geschehensablauf auf Ursache oder Verschulden, den das Berufungsgericht zulasten des Ausparkenden gezogen hatte — kam es deshalb nicht an; ob er ebenfalls zu bejahen gewesen wäre, ließ der Senat ausdrücklich dahinstehen.
Der tragende Punkt: § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO schützt den fließenden Verkehr
Rechtsfehlerhaft war dagegen die Annahme, die Beklagte zu 1 habe § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO schuldhaft verletzt — „da § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO nur dem Schutz des fließenden Verkehrs dient". Für sich genommen ist der Begriff des anderen Verkehrsteilnehmers weit und erfasst grundsätzlich jeden, der verkehrserheblich auf einen Verkehrsvorgang einwirkt. Im Rahmen dieser Vorschrift ist damit jedoch „nur ein Teilnehmer des fließenden Verkehrs, also nicht der vom Fahrbahnrand An- und in den fließenden Verkehr Einfahrende" gemeint.
Diese Einschränkung liest der Senat der Norm nicht am Wortlaut ab: „Das ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO, aber aus der Entstehungsgeschichte der Norm, ihrer systematischen Stellung und ihrem Sinn und Zweck." Alle drei Wege begründet er einzeln.
Entstehungsgeschichte. Die Fassung von 1970 trug die Überschrift „Nebeneinanderfahren"; nach der amtlichen Begründung betraf die Vorschrift lediglich den Fahrverkehr. Das Gebot, den Fahrstreifen nur bei ausgeschlossener Gefährdung zu wechseln, knüpfte dort ausweislich des einleitenden Wortes „dann" an die Regelung darüber an, wann rechts schneller als links gefahren werden darf. Die 1975 eingefügte, im Wortlaut mit der heutigen Fassung identische Regelung sollte nach ihrer Begründung klarstellen, dass den Spurwechsler ein Höchstmaß an Sorgfaltspflicht trifft und dass dies für alle Arten des Nebeneinanderfahrens gilt. Der Senat hält fest: „Vom Schutz des An- oder Einfahrenden ist in der Begründung nicht die Rede."
Systematik. Die Absätze 1 bis 4 des § 7 StVO regeln das Befahren mehrstreifiger Fahrbahnen und damit den gleichgerichteten fließenden Verkehr; die Wörter „in allen Fällen" in Absatz 5 Satz 1 beziehen sich auf eben diese Situationen. Hinzu tritt der Zusammenhang mit dem Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO: § 7 StVO ist eine Ausnahme davon, die den Mehrreihenverkehr ermöglicht. Weil das Rechtsfahrgebot nach ständiger Rechtsprechung dem Schutz des fließenden Verkehrs dient und nicht der Verhinderung von Zusammenstößen mit einbiegendem Seitenverkehr oder mit Grundstücksausfahrern, „muss dieser beschränkte Schutzzweck auch für die Ausnahmevorschrift des § 7 StVO und damit auch für § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO gelten".
Sinn und Zweck. Das dritte Argument ist das anschaulichste. „Müsste der Fahrstreifenwechsler gegenüber allen Verkehrsteilnehmern, auch gegenüber Einfahrenden, dieselben höchsten Sorgfaltsanforderungen wie der Einfahrende wahren, stünden sich gleichartige Sorgfaltsanforderungen gegenüber." Mit dem Vorrang des fließenden Verkehrs wäre das schwerlich vereinbar, denn dieser Vorrang „wird gerade mit den besonders hohen Sorgfaltsanforderungen des Einfahrenden begründet". Ein Vorrang, dem auf der Gegenseite eine gleich hohe Pflicht gegenübersteht, verlöre seine Funktion.
Warum das Urteil von 2018 sich nicht übertragen lässt
Das Berufungsgericht hatte seine Wende auf die Senatsentscheidung vom 15. Mai 2018 gestützt — der Bundesgerichtshof grenzt sie ab, statt sie aufzugeben. Dort ging es um § 9 Abs. 5 und § 10 Satz 1 StVO und damit um Adressaten, die sich selbst nicht notwendig auf den Vorrang des fließenden Verkehrs berufen können. Hier liegt es anders: Der Fahrstreifenwechsler ist in der Konstellation des § 7 Abs. 5 StVO „stets selbst Teil des fließenden Verkehrs und insoweit gegenüber den sonstigen Verkehrsteilnehmern bevorrechtigt". Wer bereits bevorrechtigt ist, schuldet dem Nachrangigen nicht dieselbe äußerste Sorgfalt.
Was übrig bleibt: das Rücksichtnahmegebot des § 1 Abs. 2 StVO
Aus jeder Pflicht entlassen ist der Spurwechsler damit nicht. „Trotz des grundsätzlichen Vorrangs des fließenden Verkehrs hat auch dieser auf den Ein- oder Anfahrenden im Rahmen des § 1 StVO Rücksicht zu nehmen und eine mäßige Behinderung hinzunehmen." Der Vorrangberechtigte darf zwar vertrauen: „Der sich im fließenden Verkehr bewegende Vorfahrtsberechtigte darf, sofern nicht Anzeichen für eine bestehende Verletzung seines Vorrangs sprechen, darauf vertrauen, dass der Einfahrende sein Vorrecht beachten wird." Und: „Diesen Vorrang gegenüber dem Einfahrenden hat auch der den Fahrstreifen Wechselnde." Grenzenlos ist das gleichwohl nicht: „Der fließende Verkehr darf seine ungehinderte Weiterfahrt aber nicht erzwingen (§ 11 Abs. 3 StVO) und muss das Ein- oder Anfahren gegebenenfalls durch Verringern seiner Geschwindigkeit erleichtern, da ansonsten im Stadtverkehr jedes Ein- oder Anfahren zum Erliegen käme."
Ob die Beklagte zu 1 gegen § 1 Abs. 2 StVO verstieß, hatte das Berufungsgericht — aus seiner Sicht folgerichtig — nicht geprüft. Der Senat konnte es an seiner Stelle nicht entscheiden, weil die Feststellungen es nicht hergeben. Festgestellt war der zu mehr als der Hälfte abgeschlossene Spurwechsel und die Vorwärtsbewegung des Klägerfahrzeugs im Kollisionszeitpunkt. „Aus einem solchen Zusammenstoß kann jedoch nicht ohne Weiteres auf eine schuldhafte Verletzung einer Sorgfaltspflicht der Beklagten zu 1 geschlossen werden." Was fehlte, benennt der Senat genau: „Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Beklagte zu 1 den Ausparkvorgang des Klägerfahrzeugs hätte erkennen und vom Fahrstreifenwechsel absehen oder diesen abbrechen können, um einen Zusammenstoß zu vermeiden."
Das Berufungsurteil wurde deshalb insoweit aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses ergänzende Feststellungen zum Unfallhergang treffen kann.
Was das praktisch bedeutet
Für Geschädigte, die beim Ausparken oder Anfahren vom Fahrbahnrand mit einem Spurwechsler zusammenstoßen, verschiebt sich die Ausgangslage spürbar. Der Vorwurf, der Gegner habe seinen Fahrstreifen unter Verstoß gegen § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO gewechselt, trägt gegenüber dem Einfahrenden nicht. Wer eine Mithaftung der Gegenseite erreichen will, hat sie auf anderem Wege zu begründen — über das Rücksichtnahmegebot des § 1 Abs. 2 StVO, über erhöhte Geschwindigkeit, über Unaufmerksamkeit oder über das Gewicht der Betriebsgefahr, das die Abwägung nach § 17 StVG bestimmt.
Für die Regulierungspraxis verändert sich damit die Beweisfrage. Sie lautet nicht mehr, ob der Fahrstreifenwechsel gefahrlos war, sondern ob der Wechselnde den Ausparkvorgang rechtzeitig erkennen und darauf reagieren konnte — durch Verzicht auf den Wechsel oder durch dessen Abbruch. Das hängt an Sichtverhältnissen, Entfernungen und dem zeitlichen Ablauf, also an Umständen, die sich feststellen oder eben nicht feststellen lassen.
Zugleich zieht die Entscheidung dem Vertrauen beider Seiten eine Grenze. Wer ausparkt, kann sich nicht darauf verlassen, dass der rechte Fahrstreifen frei bleibt, und hat mit einem Spurwechsel aus dem fließenden Verkehr zu rechnen. Wer im fließenden Verkehr unterwegs ist, darf umgekehrt seine Weiterfahrt nicht erzwingen, sondern hat eine mäßige Behinderung hinzunehmen und das Anfahren gegebenenfalls durch Verringern der Geschwindigkeit zu erleichtern.
Bedeutsam ist schließlich der Hinweis zur Beweisebene: Die Abwägung stützt sich auf unstreitige, zugestandene oder bewiesene Umstände. Der Zusammenstoß als solcher belegt eine Sorgfaltspflichtverletzung des Spurwechslers nicht.
Wie weit die Entscheidung trägt
Entschieden ist eine Rechtsfrage, kein Haftungsergebnis. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen; wie die Haftung zwischen den Beteiligten am Ende verteilt wird, stand danach noch nicht fest. Dass § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO als Anknüpfungspunkt entfällt, bedeutet daher nicht, dass der Ausparkende in Fällen dieser Art den Schaden selbst zu tragen hätte.
Ausdrücklich offen ist, ob die Beklagte zu 1 schuldhaft gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen hat. Die vorhandenen Feststellungen tragen nach dem Senat weder das eine noch das andere Ergebnis; genau darüber hat das Berufungsgericht erneut zu befinden.
Offen blieb ebenso, ob der Verstoß gegen § 10 Satz 1 StVO auch nach den Regeln des Anscheinsbeweises zu bejahen gewesen wäre. Der Senat brauchte darauf nicht einzugehen, weil sich der Verstoß bereits aus den festgestellten Tatsachen ergab. Aussagen darüber, wann ein solcher Anschein erschüttert ist, enthält das Urteil deshalb nicht.
Die Aussage zum Schutzzweck betrifft § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO. Für § 9 Abs. 5 und § 10 Satz 1 StVO bleibt es bei dem weiten Verständnis des anderen Verkehrsteilnehmers, das der Senat 2018 zugrunde gelegt hat — jene Entscheidung wird abgegrenzt, nicht aufgegeben.
Der entschiedene Sachverhalt ist eng umrissen: eine innerörtliche Fahrbahn mit zwei Fahrstreifen je Richtung, eine längs angeordnete Parkbucht am rechten Rand, ein zu mehr als der Hälfte vollzogener Wechsel vom linken auf den rechten Fahrstreifen und ein sich vorwärts bewegendes Fahrzeug beim Ausparken. Zu abweichenden Konstellationen verhält sich das Urteil nicht.
Zur Höhe der einzelnen Schadenspositionen sagt die Entscheidung nichts. Die Aufhebung betrifft den Teil des Berufungsurteils, mit dem die Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden war.
Quelle
Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. März 2022 – VI ZR 1308/20 –, abrufbar in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Bundes.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.