Die Entscheidung auf einen Blick
Lässt eine Fachbehörde eine Fahrbahnverschmutzung beseitigen, ohne mit dem Reinigungsunternehmen einen Preis zu vereinbaren, bemisst sich der zu ersetzende Betrag nach der üblichen Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB. Der Bundesgerichtshof hat beanstandet, dass das Berufungsgericht die Preisliste des beauftragten Unternehmens wegen dessen starker Marktstellung von vornherein außer Betracht gelassen hat, statt den örtlichen Markt aufzuklären. Die Üblichkeit ist eine Tatsachenfrage: Maßgeblich sind die Preise, die am Ort der Werkleistung für vergleichbare Leistungen in zahlreichen Fällen gezahlt worden sind. Das Berufungsurteil wurde aufgehoben und die Sache zurückverwiesen — über die Höhe ist damit noch nicht abschließend entschieden.
Der Fall
Am 2. Oktober 2010 befuhr gegen 13.00 Uhr ein Lastkraftwagen die Bundesautobahn 5. Auf dem Standstreifen verlor das Fahrzeug Betriebsstoffe und hinterließ eine Ölspur von rund einem Kilometer Länge und einer Breite zwischen zehn und dreißig Zentimetern. Noch am selben Tag wurde die Verschmutzung im Nassreinigungsverfahren beseitigt. Den Auftrag dazu erteilte ein Mitarbeiter der zuständigen Straßenmeisterei an ein zertifiziertes Reinigungs- und Entsorgungsunternehmen, die B. GmbH.
Unter dem 13. Oktober 2010 stellte das Unternehmen 1.709,32 Euro in Rechnung. Die Bundesrepublik Deutschland als Eigentümerin der Autobahn beglich diesen Betrag und forderte ihn vom Haftpflichtversicherer des Lastkraftwagens zurück. Der Versicherer lehnte seine Einstandspflicht ab.
Das Amtsgericht verurteilte den Versicherer zur Zahlung der vollen 1.709,32 Euro. In der Berufung des Versicherers ging es nur noch um die Höhe des Schadensersatzes — der Anspruch dem Grunde nach stand nicht mehr zur Debatte. Das Landgericht änderte das amtsgerichtliche Urteil ab und sprach lediglich 1.059,58 Euro zu; das war der Betrag, den ein gerichtlich bestellter Sachverständiger als angemessen ermittelt hatte. Im Übrigen wies es die Klage ab.
Zur Begründung hatte das Berufungsgericht angenommen, zwischen dem Straßenbauamt und der beauftragten Firma sei keine bestimmte Vergütung vereinbart worden. Damit könne nur die übliche Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB verlangt werden, ersatzweise eine im Wege ergänzender Vertragsauslegung ermittelte angemessene oder jedenfalls eine der Billigkeit entsprechende Vergütung. Der Sachverständige hatte ausgeführt, die beiden in und bei M. ansässigen B.-Firmen hätten eine Art Monopolstellung, ihre Preise beruhten auf einer eigenen Preisliste, und im Hinblick auf die Orientierung sämtlicher B.-Firmen an dieser Liste stehe außer Frage, dass die berechneten Preise marktüblich seien. Das Berufungsgericht wertete dies wegen der Monopolstellung gerade nicht als Üblichkeit im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB: Eine Orientierung an der B.-Preisliste dürfe nicht erfolgen, und die zuständige Behörde hätte die Verpflichtung gehabt, auf angemessene Preise hinzuwirken. Die vom Sachverständigen vorgenommenen Abschläge bei Personal- und Gerätekosten hielt es für überzeugend.
Gegen dieses Urteil wandte sich die Bundesrepublik mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision und begehrte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Die Rechtsfrage
Der Streit betraf allein die Höhe. Die Frage lautete: Nach welchem Maßstab bestimmt sich der zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag, wenn der Geschädigte die Beseitigung einer Fahrbahnverschmutzung durch eine Fachbehörde veranlassen lässt und mit dem beauftragten Unternehmen keine Vergütung vereinbart wurde?
Daran schloss sich die entscheidende Teilfrage an: Darf ein Gericht die Preisliste des beauftragten Anbieters bei der Ermittlung der üblichen Vergütung von vornherein außer Betracht lassen, weil dieser Anbieter eine starke Stellung auf dem örtlichen Markt hat?
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Die Revision hatte Erfolg. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hielt der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
Der Anspruch dem Grunde nach war nicht zu beanstanden
Als Eigentümerin der Bundesautobahn (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1 FStrG) steht der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz der zur Reinigung und Wiederherstellung der gefahrlosen Benutzbarkeit erforderlichen Aufwendungen nach § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 BGB zu. Weil diese Ansprüche auf gesetzliche Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zurückgehen, besteht Versicherungsschutz und damit ein Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG. Dass daneben ein öffentlich-rechtlicher Kostenersatz in Betracht kommt, ändert daran nichts: „Die Möglichkeit des öffentlich-rechtlichen Kostenersatzes nach § 7 Abs. 3 FStrG schließt zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 7 Abs. 1 StVG oder § 823 Abs. 1 BGB nicht aus“.
Der Prüfungsmaßstab in der Revision
Die Schadenshöhe schätzt das Tatsachengericht — also Amts- oder Landgericht — nach § 287 ZPO. Diese Vorschrift gibt ihm dafür bewusst einen weiten Spielraum. „Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters.“ Der Bundesgerichtshof greift nur in engen Grenzen ein, nämlich dann, wenn zu prüfen ist, „ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat“. Genau das war hier der Fall: „Im Streitfall hat das Berufungsgericht seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt.“
Wahlfreiheit des Geschädigten und Wirtschaftlichkeitsgebot
Der Bundesgerichtshof stellt zunächst das Grundgerüst des Schadensersatzrechts dar. Wer eine Sache beschädigt, schuldet nach § 249 Abs. 1 BGB die Wiederherstellung; der Geschädigte kann stattdessen nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Diese sogenannte Ersetzungsbefugnis — das Recht, Geld statt Naturalherstellung zu fordern — gibt ihm die freie Wahl der Mittel. „Die Schadensrestitution ist dabei nicht auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache beschränkt; der Geschädigte muss nicht zugunsten des Schädigers sparen.“ Ziel ist der Zustand, „der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht“.
Diese Freiheit hat eine Grenze. Ersatzfähig sind nur die Kosten, „die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen“. Dieses Wirtschaftlichkeitsgebot ist nicht abstrakt zu messen, sondern an der individuellen Lage des Geschädigten — an seinen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten und an den Schwierigkeiten, die gerade für ihn bestehen. Der Bundesgerichtshof nennt das die subjektbezogene Schadensbetrachtung. Und: „Verursacht von mehreren zu einem Schadensausgleich führenden zumutbaren Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt.“
Beweisrechtlich: die beglichene Rechnung als Indiz
Wichtig für die Praxis ist die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast. Geschuldet ist der Finanzierungsbedarf, „nur darauf ist der Anspruch des Geschädigten gerichtet, nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge“. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungs- und Beweislast aber regelmäßig schon dadurch, dass er die von ihm bezahlte Rechnung des beauftragten Unternehmers vorlegt. Dann gilt: „Ist dies der Fall, reicht ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen.“ Denn der tatsächlich erbrachte Aufwand bildet rückblickend „bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz“.
Ein Automatismus folgt daraus nicht: „Indes ist der vom Geschädigten aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch“ — entscheidend bleiben die tatsächlich erforderlichen Kosten.
Die Besonderheit: der Geschädigte handelt durch eine Fachbehörde
Veranlasst der Geschädigte die Schadensbeseitigung durch eine mit technischen Fachleuten besetzte Fachbehörde, die ständig mit derartigen Schadensfällen befasst ist, und fehlt eine Preisvereinbarung, so kann er nur Ersatz solcher Kosten verlangen, die den Voraussetzungen des § 632 Abs. 2 BGB entsprechen. Diesen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich gebilligt. Der Unternehmer kann dann die übliche Vergütung fordern, ersatzweise eine im Rahmen ergänzender Vertragsauslegung ermittelte angemessene oder jedenfalls eine der Billigkeit im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB entsprechende Vergütung.
Was üblich ist, definiert der Bundesgerichtshof genau: „Üblich im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB ist die Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach allgemeiner Auffassung bzw. fester Übung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt. Vergleichsmaßstab sind Leistungen gleicher Art, gleicher Güte und gleichen Umfangs. Die Anerkennung der Üblichkeit setzt gleiche Verhältnisse in zahlreichen Einzelfällen voraus.“ Dabei ist zu unterscheiden: „Eine branchenübliche Vergütung entspricht nicht zwingend der ortsüblichen Vergütung“. Und die Einordnung ist keine Rechts-, sondern eine Tatsachenfrage — „Der genannte Maßstab ist ein rein tatsächlicher und als solcher vom Tatrichter festzustellen“.
Der Fehler des Berufungsgerichts
Das Berufungsgericht hatte die Feststellung einer üblichen Vergütung daran scheitern lassen, dass eine Orientierung an der B.-Preisliste unzulässig sei — weil sich keine von den Reinigungsunternehmen diktierte Preisgestaltung etablieren solle und die Behörden auf angemessene Preise hinzuwirken hätten. Darin sieht der Bundesgerichtshof ein Missverständnis seiner früheren Rechtsprechung.
Die Aussage, eine Fachbehörde habe „dafür Sorge zu tragen habe, dass sich keine von den Reinigungsunternehmen diktierte Preisgestaltung etabliert“, stammt aus der Darstellung der subjektbezogenen Schadensbetrachtung. „Diese Ausführungen konkretisieren lediglich das Wirtschaftlichkeitsgebot“, soweit der Geschädigte durch eine Fachbehörde handelt, deren Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten wegen ihrer häufigen Befassung weiter reichen als die eines einzelnen, technisch nicht versierten Geschädigten. Daraus folgt jedoch nicht mehr: „Aus dem Hinweis auf die besondere individuelle Lage der Fachbehörde ist aber nicht auf deren unbegrenzte Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten losgelöst von der tatsächlichen Marktsituation zu schließen.“ Und für die Frage der Üblichkeit trägt der Hinweis gar nichts bei: „Eine eigenständige Bedeutung bei der Ermittlung der üblichen Vergütung gem. § 632 Abs. 2 BGB kommt dieser Konkretisierung des Wirtschaftlichkeitsgebotes nicht zu.“
Was das Berufungsgericht hätte aufklären müssen
Ausgehend von seiner eigenen Annahme, es sei keine Preisvereinbarung erfolgt, hätte das Berufungsgericht der üblichen Vergütung nachgehen und ermitteln müssen, zu welchen Preisen am Ort der Werkleistung vergleichbare Leistungen in zahlreichen Einzelfällen im fraglichen Zeitraum erbracht worden sind. Dabei hält der Bundesgerichtshof ausdrücklich beide Ergebnisse für möglich: „Dabei kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Preise der B.-Preisliste die ortsübliche Vergütung abbilden.“ Auch der Vortrag der Klägerin, Ausschreibungen zur Erzielung günstigerer Angebote seien erfolglos geblieben, könnte dafür sprechen, dass der in Rechnung gestellte und beglichene Betrag erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB war.
Das vorliegende Gutachten reichte dafür nicht aus: „Die bisherigen sachverständigen Ausführungen genügen für diese Feststellung nicht.“ Offen blieb, ob die Aufzählung der Reinigungsunternehmen im Großraum Rhein-Neckar erschöpfend ist, ob eine Erkundigung bei anderen Straßenbaulastträgern weitere Anbieter zutage fördern würde und ob es nur eine einheitliche B.-Preisliste gibt. „Auch fehlt es an Feststellungen, zu welchen Konditionen sich in dem in Betracht kommenden Umkreis eine tatsächliche Auftragspraxis ausgebildet hat.“
Folglich gilt: „Das Berufungsurteil war demnach aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.“
Was die Entscheidung praktisch bedeutet
Für Streitigkeiten über Reinigungskosten nach Betriebsstoffaustritten verschiebt das Urteil die Prüfungslast spürbar in Richtung Tatsachenaufklärung. Ein Versicherer, der die Rechnung für überteuert hält, kommt mit dem Hinweis auf eine starke Marktstellung des Anbieters nicht durch — solange nicht festgestellt ist, welche Preise am Ort tatsächlich gezahlt werden.
Ebenso wenig genügt der pauschale Einwand, die Rechnung sei zu hoch. Legt der Geschädigte die von ihm bezahlte Rechnung vor, ist ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit unzureichend; der beglichene Betrag ist ein gewichtiges Indiz bei der Schätzung nach § 287 ZPO.
Umgekehrt schützt die Entscheidung den Geschädigten nicht davor, dass am Ende ein geringerer Betrag festgesetzt wird. Sie ordnet lediglich an, dass dieser Betrag aus dem tatsächlichen örtlichen Marktgeschehen abzuleiten ist und nicht aus einer normativen Erwartung an das Beschaffungsverhalten der Behörde.
Für Straßenbaulastträger folgt daraus ein praktischer Hinweis zur Dokumentation: Der Nachweis, dass Ausschreibungen zur Erzielung günstigerer Angebote erfolglos geblieben sind, kann nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs dafür sprechen, dass der berechnete Betrag erforderlich war.
Reichweite dieser Entscheidung
Die Entscheidung beantwortet weniger, als ihr Ausgang auf den ersten Blick nahelegt. Der Bundesgerichtshof hat der Klägerin nicht die eingeklagten 1.709,32 Euro zugesprochen. Er hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen — die Höhe bleibt damit offen und wird erneut vom Tatsachengericht bestimmt.
Der Anspruchsgrund war in diesem Verfahren nicht mehr streitig; Gegenstand der Berufung war nur noch die Höhe. Zur Frage, wann ein Betriebsstoffaustritt einen Ersatzanspruch auslöst, enthält das Urteil daher keine über die bestätigte Ausgangslage hinausgehende Aussage.
Ebenfalls außerhalb des Streits lagen die Fragen, welches Reinigungsverfahren angezeigt war und wie viel Zeit die Arbeiten beanspruchen durften. Der Bundesgerichtshof hält ausdrücklich fest, dass Zweckmäßigkeit und Angemessenheit der von der Straßenmeisterei veranlassten Maßnahmen ebenso wie der Zeitaufwand des Unternehmens nicht mehr im Streit standen. Wer aus dem Urteil Maßstäbe für die Wahl des Reinigungsverfahrens ableiten will, findet dort keine Grundlage.
Offen bleibt auch, ob die Preisliste des beauftragten Unternehmens die ortsübliche Vergütung tatsächlich abbildet. Der Bundesgerichtshof sagt dazu nur, dass dies nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann — das Ergebnis der neuen Tatsachenaufklärung ist damit in beide Richtungen offen.
Schließlich prüft der Bundesgerichtshof die Schadenshöhe ausgehend von der Annahme des Berufungsgerichts, es sei keine Preisvereinbarung erfolgt. Ob diese Annahme trägt, hat er nicht selbst entschieden. Und er weist darauf hin, dass sich das Berufungsgericht im neuen Durchgang auch mit den weiteren Einwänden der Parteien aus dem Revisionsverfahren befassen kann — auch insoweit ist nichts vorentschieden.
Quelle
Grundlage dieser Darstellung ist der amtlich veröffentlichte Volltext der Entscheidung. Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. Dezember 2014 – VI ZR 138/14, veröffentlicht unter Rechtsprechung im Internet.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.