Die kurze Antwort
Ja. Der Bundesgerichtshof billigt der zuständigen Straßenbehörde bei einer zu beseitigenden Verschmutzung der Fahrbahn ein weites Entscheidungsermessen zu – also einen bewusst großzügig bemessenen Spielraum bei der Entscheidung, wie die Reinigung erfolgt (BGH, Urteil vom 15.10.2013 – VI ZR 528/12; ebenso BGH, Urteil vom 15.10.2013 – VI ZR 471/12). Das setzt sich bei der Vergabe fort: Welche Leistungen die Fachbehörde für die Beseitigung von Ölverunreinigungen ausschreibt, ist wegen ihres erheblichen Entscheidungsspielraums nur beschränkt überprüfbar (BGH, Urteil vom 20.12.2016 – VI ZR 612/15). Die wichtigste Grenze liegt im Wort „beschränkt“: Die behördliche Entscheidung ist einer Überprüfung nicht völlig entzogen, der Umfang der Kontrolle ist aber reduziert. Für den Streit um die Reinigungskosten heißt das: Wer die Auswahl der Maßnahme angreift, trifft auf diesen weiten Spielraum.
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Weites Entscheidungsermessen: Warum die Behörde über die Reinigung entscheidet
Läuft nach einem Verkehrsunfall Öl oder ein anderer Betriebsstoff aus, bleibt auf der Fahrbahn eine Verschmutzung zurück, die zu beseitigen ist. Zuständig dafür ist die Straßenbehörde – die Behörde, die für den Zustand der betroffenen Straße verantwortlich ist. Sie steht vor mehreren Fragen zugleich: Welches Reinigungsverfahren kommt zum Einsatz, in welchem Umfang wird gereinigt, und wer wird damit beauftragt?
Für diese Auswahl hat der Bundesgerichtshof einen klaren Maßstab formuliert: „Bei einer zu beseitigenden Verschmutzung der Fahrbahn besteht für die zuständige Straßenbehörde ein weites Entscheidungsermessen.“ (BGH, Urteil vom 15.10.2013 – VI ZR 528/12; wortgleich BGH, Urteil vom 15.10.2013 – VI ZR 471/12) Ein Entscheidungsermessen ist ein rechtlich eingeräumter Spielraum: Innerhalb seiner Grenzen darf die Behörde zwischen mehreren vertretbaren Vorgehensweisen selbst wählen. Dass der Bundesgerichtshof dieses Ermessen ausdrücklich als „weit“ bezeichnet, verschiebt das Gewicht in der Auseinandersetzung – wer der Behörde die Wahl einer bestimmten Maßnahme zum Vorwurf machen will, argumentiert gegen einen bewusst groß bemessenen Spielraum.
Beide Entscheidungen sind zur Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG ergangen, also zur Einstandspflicht des Fahrzeughalters für Schäden, die beim Betrieb seines Kraftfahrzeugs entstehen, sowie zu § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, wonach der Geschädigte statt der Wiederherstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen kann.
Die Ausschreibung der Reinigungsleistungen ist nur beschränkt überprüfbar
Behörden vergeben Reinigungsleistungen auch im Wege der Ausschreibung – eines förmlichen Vergabeverfahrens, in dem die Behörde beschreibt, welche Leistungen sie benötigt, und Unternehmen sich um den Auftrag bewerben. Der Entscheidungsspielraum endet an dieser Stelle nicht.
Der Bundesgerichtshof formuliert dazu: „Die Entscheidung der Fachbehörde, welche Leistungen sie im Zusammenhang mit der Beseitigung von Ölverunreinigungen auf Verkehrsflächen ausschreibt, ist angesichts ihres erheblichen Entscheidungsspielraums hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen nur beschränkt überprüfbar.“ (BGH, Urteil vom 20.12.2016 – VI ZR 612/15) Fachbehörde meint dabei die Behörde, die für diese Aufgabe fachlich zuständig ist.
Die Formulierung „nur beschränkt überprüfbar“ hat zwei Seiten. Zum einen wird die Festlegung, welche Leistungen in die Ausschreibung aufgenommen werden, nicht in vollem Umfang nachgeprüft; der erhebliche Spielraum der Behörde hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen ist hinzunehmen. Zum anderen bleibt eine Überprüfung nach dem Wortlaut der Entscheidung möglich – sie ist beschränkt, nicht aufgehoben. Wo die Grenze im Einzelnen verläuft, hängt vom jeweiligen Fall ab.
Was das für den Streit um die Reinigungskosten bedeutet
In der Praxis wird die Rechnung für die Fahrbahnreinigung dem Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers vorgelegt. Einwände richten sich dann häufig gegen das Wie der Reinigung: Das gewählte Verfahren sei aufwendiger als erforderlich gewesen, eine andere Maßnahme hätte genügt.
Die dargestellten Grundsätze ordnen diese Auseinandersetzung. Die Auswahl der Maßnahme fällt in das weite Entscheidungsermessen der zuständigen Straßenbehörde (BGH, Urteil vom 15.10.2013 – VI ZR 528/12), und die vorgelagerte Festlegung, welche Leistungen ausgeschrieben werden, ist nur beschränkt überprüfbar (BGH, Urteil vom 20.12.2016 – VI ZR 612/15). Eine Kürzung, die sich allein auf eine abweichende eigene Einschätzung der richtigen Reinigungsmethode stützt, setzt sich damit zu beiden Entscheidungsspielräumen in Spannung.
Vom Ermessen bei der Auswahl der Maßnahme zu unterscheiden ist der Nachweis, in welcher Höhe Kosten entstanden sind; Näheres dazu unter Nachweis der Schadenshöhe bei der Beseitigung einer Fahrbahnverschmutzung. Ob neben einem öffentlich-rechtlichen Kostenersatz zivilrechtliche Ansprüche in Betracht kommen, behandelt die Seite Zivilrechtliche Ansprüche neben öffentlich-rechtlichem Kostenersatz.
Was Sie jetzt tun sollten
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Reinigungseinsatz dokumentieren
Sichern Sie alles, was den Einsatz belegt: Einsatz- oder Polizeibericht, Fotos der Verschmutzung, Rechnung des Reinigungsunternehmens und die Angabe, welche Behörde die Maßnahme veranlasst hat.
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Vergabeunterlagen bereithalten
Wurden die Reinigungsleistungen ausgeschrieben, gehören die Ausschreibungs- und Vergabeunterlagen zu den zentralen Belegen – sie zeigen, welche Leistungen die Behörde festgelegt hat.
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Kürzungen schriftlich begründen lassen
Akzeptieren Sie eine gekürzte Zahlung nicht ungeprüft. Lassen Sie sich die Einwände schriftlich geben, damit erkennbar wird, ob sie die Auswahl der Maßnahme oder die Höhe der Kosten betreffen.
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Unterlagen gebündelt prüfen lassen
Legen Sie Rechnung, Kürzungsschreiben und Vergabeunterlagen zusammen vor, damit sich die Erfolgsaussichten einer weiteren Geltendmachung einschätzen lassen.
Häufige Fragen
Darf der Versicherer vorgeben, wie die Fahrbahn hätte gereinigt werden sollen?
Die Auswahl der Maßnahme liegt bei der zuständigen Straßenbehörde, der der Bundesgerichtshof dafür ein weites Entscheidungsermessen zubilligt (BGH, Urteil vom 15.10.2013 – VI ZR 528/12). Der bloße Hinweis, eine andere Vorgehensweise wäre ebenfalls denkbar gewesen, stellt die Wahl der Behörde für sich genommen nicht infrage – zwischen mehreren vertretbaren Wegen zu wählen ist gerade Inhalt des Ermessens.
Kann die Ausschreibung der Behörde im Kostenstreit angegriffen werden?
Nur eingeschränkt. Welche Leistungen die Fachbehörde für die Beseitigung von Ölverunreinigungen ausschreibt, ist angesichts ihres erheblichen Entscheidungsspielraums nur beschränkt überprüfbar (BGH, Urteil vom 20.12.2016 – VI ZR 612/15). Beschränkt bedeutet dabei nicht aufgehoben – eine Kontrolle bleibt in Grenzen möglich.
Was heißt „weites Entscheidungsermessen“ konkret?
Ein Entscheidungsermessen ist ein rechtlich eingeräumter Spielraum, innerhalb dessen die Behörde zwischen mehreren vertretbaren Vorgehensweisen wählen darf. Der Bundesgerichtshof bezeichnet diesen Spielraum bei der Beseitigung einer Fahrbahnverschmutzung ausdrücklich als weit (BGH, Urteil vom 15.10.2013 – VI ZR 471/12).
Gilt das Ermessen nur bei Ölspuren?
Die beiden Urteile vom 15.10.2013 sprechen allgemein von einer „zu beseitigenden Verschmutzung der Fahrbahn“ (BGH, Urteil vom 15.10.2013 – VI ZR 528/12); die Entscheidung vom 20.12.2016 betrifft speziell die Ausschreibung von Leistungen zur Beseitigung von Ölverunreinigungen auf Verkehrsflächen (BGH, Urteil vom 20.12.2016 – VI ZR 612/15). Ölspuren sind damit der wichtigste Anwendungsfall, die Formulierung der Rechtsprechung ist aber nicht auf sie verengt.
Wie weise ich nach, welche Kosten die Reinigung tatsächlich verursacht hat?
Der Nachweis der Kostenhöhe ist eine eigene Rechtsfrage und wird gesondert behandelt unter Nachweis der Schadenshöhe bei der Beseitigung einer Fahrbahnverschmutzung.
Herangezogene Entscheidungen
Alle Rechtsaussagen dieser Seite stützen sich auf die folgenden, amtlich veröffentlichten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs.
- BGH, Urteil vom 20.12.2016 – VI ZR 612/15 (beschränkte Überprüfbarkeit der Ausschreibungsentscheidung bei Ölverunreinigungen)
- BGH, Urteil vom 15.10.2013 – VI ZR 528/12 (weites Entscheidungsermessen der Straßenbehörde bei Fahrbahnverschmutzung)
- BGH, Urteil vom 15.10.2013 – VI ZR 471/12 (wortgleiche Parallelentscheidung zum Entscheidungsermessen)
Stand der Rechtsprechung: 20.12.2016. Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.