Die Entscheidung auf einen Blick
Verschmutzt ein Verkehrsunfall die Fahrbahn einer Bundesstraße, können die Reinigungskosten zivilrechtlich vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer ersetzt verlangt werden; dass daneben ein öffentlich-rechtlicher Kostenersatz nach § 7 Abs. 3 FStrG in Betracht kommt, sperrt diesen Weg nach diesem Urteil des Bundesgerichtshofs nicht. Bei der Auswahl des Reinigungsunternehmens und des Verfahrens steht der zuständigen Straßenbehörde ein weiter Entscheidungsspielraum zu — sie darf auf den größtmöglichen zu erwartenden Aufwand und den sichersten Weg abstellen. Für die Höhe genügt der Geschädigte seiner Darlegungs- und Beweislast regelmäßig durch Vorlage der Rechnung des beauftragten Fachunternehmens; ein einfaches Bestreiten des Schädigers reicht dagegen nicht aus. Aufgehoben wurde das Berufungsurteil dennoch: War mit dem Reinigungsunternehmen keine bestimmte Vergütung vereinbart, bemisst sich der ersatzfähige Betrag nach der üblichen Vergütung — der Einwand überteuerter Preise durfte deshalb nicht als unerheblich behandelt werden.
Der Fall: Eine Ölspur auf der B 303
Im September 2009 verursachte ein Lastwagen, der bei der beklagten Versicherung haftpflichtversichert war, einen Verkehrsunfall auf der Bundesstraße 303. Der Unfall beruhte zumindest auf Fahrlässigkeit des Fahrers. Auf der Fahrbahn blieb eine Verschmutzung zurück, insbesondere durch Dieselkraftstoff und Kühlflüssigkeit. Noch am selben Tag beseitigte ein Mitarbeiter der Firma B. sie im sogenannten Nassreinigungsverfahren — gerade dessen Notwendigkeit wurde später zum Streitpunkt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts war eine Öl- und Kraftstoffverschmutzung von etwa 23 Metern Länge und etwa 6 Metern Breite zu beseitigen; die Firma B. stellte dafür 3.113,10 Euro in Rechnung.
Die Bundesstraße steht als Bundesfernstraße im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland; vertreten wird sie durch die zuständige Landesbehörde, in Bayern durch die Staatlichen Bauämter. Ein Mitarbeiter der Straßenmeisterei Z. erklärte namens des zuständigen Straßenbauamts gegenüber der Firma B. die Abtretung des Anspruchs auf Ersatz der Beseitigungsaufwendungen — die Übertragung einer Forderung auf einen neuen Gläubiger. Die Klägerin macht geltend, im Wege dieser und weiterer Abtretungen Inhaberin der Forderung geworden zu sein, und nimmt den Haftpflichtversicherer des Lastwagens unmittelbar in Anspruch.
Die Beklagte hielt dagegen: Sie bestritt die Erteilung eines Auftrags an die Firma B. jedenfalls zu den in Rechnung gestellten Bedingungen, die Wirksamkeit der Abtretung an die Firma B., die Notwendigkeit der durchgeführten Arbeiten und die Angemessenheit der abgerechneten Preise.
Das Amtsgericht vernahm die Zeugen B., R. und G. zum Schadensumfang und gab der Klage im Wesentlichen statt. Das Berufungsgericht wies die Berufung der Beklagten zurück. Zur Höhe hatte es angenommen, es habe einer Beweisaufnahme über die Notwendigkeit des Nassreinigungsverfahrens nicht bedurft, weil der dadurch verursachte Kostenaufwand als erforderlicher Geldbetrag im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB anzusehen sei; den Einwand überhöhter Preise hielt es für unerheblich, weil der Schädiger auch hier das sogenannte Werkstattrisiko trage. Die Revision — die Überprüfung des Urteils allein auf Rechtsfehler — ließ das Berufungsgericht zu; mit ihr verfolgte die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage weiter.
Die Rechtsfrage: Was ist zur Beseitigung erforderlich — und wer trägt die Beweislast?
Der Streit betraf drei voneinander unabhängige Punkte. Erstens: Verdrängt die Möglichkeit eines öffentlich-rechtlichen Kostenersatzes nach § 7 Abs. 3 FStrG — der Vorschrift über die Kosten der Beseitigung verkehrsbeeinträchtigender Zustände auf Bundesfernstraßen — den zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch?
Zweitens: Nach welchem Maßstab bemisst sich der zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, wenn eine Fachbehörde unter Zeitdruck ein Reinigungsunternehmen an eine Unfallstelle beordert? Wie weit reicht ihr Spielraum bei der Auswahl von Unternehmen, Zeitpunkt und Verfahren?
Drittens — und darauf lief das Verfahren hinaus: Genügt zum Nachweis der Schadenshöhe die Rechnung des Fachunternehmens, und durfte das Berufungsgericht die Behauptung, die abgerechneten Preise seien überteuert, unbeantwortet lassen?
Die Entscheidung: dem Grunde nach bestätigt, die Höhe erneut zu prüfen
Der Bundesgerichtshof folgte dem Berufungsgericht nur teilweise: „Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in vollem Umfang stand.“
Dem Grunde nach billigte der Senat den Anspruch. Wegen der unfallbedingten Verschmutzung durch ausgelaufene Betriebsstoffe steht dem Geschädigten grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz der zur Reinigung und Wiederherstellung der gefahrlosen Benutzbarkeit der Straße erforderlichen Aufwendungen nach § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 BGB zu; bei fahrlässigem Handeln des Schädigers gilt dies ebenso für den Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB. Weil es sich um Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts handelt, besteht daneben ein Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG — der Geschädigte kann also unmittelbar den Versicherer in Anspruch nehmen. Auch die Abtretungskette beanstandete der Senat nicht: Die dem Freistaat Bayern hinsichtlich der Bundesfernstraßen obliegende Auftragsverwaltung berechtigte ihn zur Vollabtretung des Anspruchs.
Zum Verhältnis von öffentlichem und zivilem Recht stellte der Senat klar, das Berufungsgericht sehe zutreffend, dass „die Möglichkeit des öffentlich-rechtlichen Kostenersatzes zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 7 Abs. 1 StVG oder § 823 Abs. 1 BGB nicht ausschließt“. Für § 7 Abs. 3 FStrG gelten dieselben Gründe, die der Senat am selben Tag für die entsprechende bayerische Vorschrift dargelegt hat.
Der Prüfungsmaßstab für die Höhe ergibt sich aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Geschädigte hat die freie Wahl der Mittel zur Schadensbehebung; „Die Schadensrestitution ist dabei nicht auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache beschränkt; der Geschädigte muss nicht zugunsten des Schädigers sparen.“ Die Grenze zieht das Wirtschaftlichkeitsgebot: Ersatzfähig sind nur die Kosten, „die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen“. Maßgeblich ist dabei die individuelle Lage des Geschädigten, seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten — die sogenannte subjektbezogene Schadensbetrachtung. Führt von mehreren zumutbaren Möglichkeiten eine zu geringerem Aufwand, ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt.
Auf dieser Grundlage billigte der Senat den Spielraum der Straßenbehörde in ungewöhnlicher Deutlichkeit: „Den zuständigen Bediensteten, die als geeignet erscheinende Maßnahmen treffen müssen, muss insoweit ein erheblicher Entscheidungsspielraum zugebilligt werden.“ Weil sich Dauer und Umfang der Räumung bei einem Unfall häufig nicht von vornherein zuverlässig beurteilen lassen, dürfen die Bediensteten Maßnahmen veranlassen, die aus vorausschauender Sicht vernünftig erscheinen. „Ob sich im Nachhinein herausstellt, dass ein geringerer Aufwand ausgereicht hätte, ist aus schadensrechtlicher Sicht unerheblich“ — die Grenze liegt dort, wo Maßnahmen ersichtlich außer Verhältnis zum Anlass und zum zu erwartenden Beseitigungsaufwand stehen. Und weiter: „Es verstößt deshalb in der Regel nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn die zuständige Behörde bei einer zu beseitigenden Verschmutzung der Fahrbahn alsbald ein Fachunternehmen zur Schadensstelle beordert und bei der Beauftragung der von diesem auszuführenden Arbeiten auf den größtmöglichen zu erwartenden Beseitigungsaufwand und den sichersten Weg einer vollständigen Schadensbeseitigung abstellt.“
Die Einwände der Beklagten gegen die Maßnahmen selbst blieben deshalb ohne Erfolg. Die Auswahl der Firma B. war nicht zu beanstanden: ein Fachunternehmen, das schnell vor Ort sein konnte und im Bezirk regelmäßig mit der Beseitigung von Ölspuren befasst ist; für eine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis günstigerer, zeitnah verfügbarer Unternehmen war nichts festgestellt. Dass die Firma bereits angefordert wurde, bevor der verunfallte Lastwagen von der Straße geschafft war, ändert nichts: „Die Straßenverwaltung muss nicht im Interesse einer relativ geringfügigen Minderung der vom Schädiger zu ersetzenden Kosten Verzögerungen bei der Räumung der regelmäßig gefahrträchtigen Unfallstelle in Kauf nehmen.“ Auch die Wahl des Nassreinigungsverfahrens hielt stand — der vertretungsbefugte Mitarbeiter entschied sich aufgrund eigener Sachkunde dafür, wohnte der Beseitigung bis zum Ende bei, und auch der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass der Einsatz eines Nassreinigungsverfahrens notwendig war. Ob objektiv weniger aufwendige Maßnahmen genügt hätten, war schon deshalb unerheblich, weil der zuständige Mitarbeiter den sichersten Weg zu einem gefahrlosen Zustand wählen durfte.
Beweisrechtlich formulierte der Senat die für die Praxis wichtigste Regel: „Der Geschädigte genügt dabei regelmäßig seiner Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmens.“ Ist das geschehen, „reicht ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen“. Der Grund liegt in der Schadensschätzung nach § 287 ZPO — der Vorschrift, die dem Gericht erlaubt, die Höhe eines Schadens zu schätzen: „die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz“.
Gleichwohl hielt die Begründung der Höhe der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Nach den Feststellungen war mit der Firma B. keine bestimmte Vergütung vereinbart worden. Dann kann das Unternehmen vom Besteller nur die übliche Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB verlangen, ersatzweise eine im Wege ergänzender Vertragsauslegung ermittelte angemessene oder jedenfalls eine der Billigkeit entsprechende Vergütung. Daran knüpft der Senat die entscheidende Folgerung: „Nur eine solche Vergütung bestimmt den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag.“ Verstärkt wird das durch die Rolle des Auftraggebers: „In Fällen der Verunreinigung öffentlicher Straßen ist Auftraggeber des jeweiligen Reinigungsunternehmens eine mit technischen Fachleuten besetzte Fachbehörde, die ständig mit derartigen Schadensfällen und ihrer Abwicklung konfrontiert ist und sich mit anderen derartigen Fachbehörden bundesweit austauschen kann.“ Deshalb gilt: „Einer solchen Behörde ist im Rahmen einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung abzuverlangen, dass sie Sorge dafür trägt, dass sich keine von den Reinigungsunternehmen diktierte unangemessene Preisgestaltung etabliert.“ Die Erforderlichkeit der in Rechnung gestellten Kosten kann folglich nur bejaht werden, wenn die Rechnung den Voraussetzungen des § 632 Abs. 2 BGB entspricht — die Behauptung überteuerter Preise durfte also nicht als unbeachtlich behandelt werden.
Der vom Berufungsgericht herangezogene Gedanke des Werkstattrisikos trug diese Verkürzung nicht. Er beruht darauf, dass den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten „Grenzen gesetzt sind, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und die Angelegenheit in die Hände von Fachleuten begeben hat“, weshalb ihm unsachgemäßes oder unwirtschaftliches Arbeiten des Betriebs nicht zur Last fällt. Hier lag es anders: „Demgegenüber war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall beim Geschädigten eigene Sachkunde vorhanden.“
Das Ergebnis fasst der Senat knapp: „Nach den vorstehenden Grundsätzen kann das Berufungsurteil mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben.“ Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen — dieses hat nun zu klären, ob die abgerechneten 3.113,10 Euro der üblichen beziehungsweise angemessenen Vergütung entsprechen.
Was die Entscheidung praktisch bedeutet
Für die Abrechnung von Ölspurbeseitigungen ordnet das Urteil die Lasten neu, ohne eine Seite pauschal zu bevorzugen. Wer den Anspruch geltend macht — die Straßenbauverwaltung selbst oder ein Unternehmen, an das die Forderung abgetreten wurde —, kommt seiner Darlegungs- und Beweislast regelmäßig mit der Rechnung des Fachunternehmens nach. Der Versicherer, der die Erforderlichkeit lediglich pauschal bestreitet, stellt die Schadenshöhe damit noch nicht in Frage.
Die Gegenrichtung wiegt ebenso schwer: Trägt der Schädiger vor, die abgerechneten Preise seien überteuert, darf dieser Einwand nicht mit dem Hinweis auf das Werkstattrisiko übergangen werden — jedenfalls dann nicht, wenn beim Geschädigten eigene Sachkunde festgestellt ist. Fehlt eine Preisabrede, misst sich der ersatzfähige Betrag an der üblichen Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB, nicht an der Rechnungssumme als solcher.
Für die Straßenbehörden folgt daraus zweierlei. Bei der Gefahrenabwehr am Unfallort bleibt ihr Spielraum weit: Schnelligkeit, ein bekannt zuverlässiges Unternehmen und der sichere Weg gehen einer nachträglichen Kostenoptimierung vor. Bei den Konditionen dagegen trifft sie eine Obliegenheit — sie soll dafür sorgen, dass sich keine von den Reinigungsunternehmen diktierte Preisgestaltung festsetzt.
Reichweite der Entscheidung
Die Entscheidung betrifft eine besondere Konstellation: die Verunreinigung einer öffentlichen Straße, bei der eine mit technischen Fachleuten besetzte Fachbehörde als Auftraggeberin auftritt. Gerade auf diese Fachkunde stützt der Senat die Anforderung, für angemessene Preisgestaltung Sorge zu tragen. Für Geschädigte ohne solche Sachkunde bleibt der tragende Gedanke des Werkstattrisikos nach den Gründen unberührt — der Senat verneint dessen Anwendung hier deshalb, weil im entschiedenen Fall eigene Sachkunde beim Geschädigten festgestellt war.
Offen bleibt die Streitfrage selbst: Ob die abgerechneten 3.113,10 Euro der üblichen oder angemessenen Vergütung entsprechen, hat der Bundesgerichtshof nicht entschieden, sondern dem Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung überlassen. Welcher Betrag im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB üblich ist, bestimmt das Urteil nicht. Auch zur Frage einer sittenwidrigen Überteuerung, die die Beklagte geltend gemacht hatte, äußert sich der Senat nicht; er verlagert die Prüfung auf den werkvertraglichen Vergütungsmaßstab.
Ebenso wenig legt das Urteil fest, welcher Vortrag des Schädigers über ein einfaches Bestreiten hinaus genügt, um die Rechnungshöhe zu erschüttern. Der Senat sagt, was nicht ausreicht, und beschreibt die Rechnung als wesentliches Indiz — die positive Grenze zieht er nicht.
Schließlich sind die Aussagen zum Entscheidungsspielraum als Regelaussagen formuliert: Der Senat spricht davon, dass ein Vorgehen „in der Regel“ nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstößt und dass die Beauftragung eines der Behörde bekannten Unternehmens „regelmäßig“ nicht zu beanstanden ist. Das lässt Raum für Fälle, in denen Maßnahmen ersichtlich außer Verhältnis zum Anlass stehen oder in denen die Handelnden von günstigeren, zeitnah verfügbaren Alternativen wussten — im entschiedenen Fall war dazu nichts festgestellt.
Fundstelle
Grundlage dieser Darstellung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Oktober 2013, Aktenzeichen VI ZR 528/12, in der amtlichen Veröffentlichung. Herangezogene Vorschriften: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 823 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1 StVG, § 7 Abs. 3 FStrG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 3 PflVG.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.