Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Unfallersatztarif: Wen die Beweislast für den günstigeren Tarif trifft

Der Haftpflichtversicherer erstattet nur einen Normaltarif — und beruft sich darauf, günstigere Mietwagen habe es am Ort reichlich gegeben. Der Bundesgerichtshof verlangt mehr: Es kommt auf ein konkretes Angebot in der konkreten Lage des Geschädigten an, und darlegen muss es die Gegenseite.

Urteil vom 02.02.2010 – VI ZR 139/08 Lesezeit etwa 10 Minuten
Das Ergebnis

BGH, 02.02.2010

Die Entscheidung auf einen Blick

Ob einem Unfallgeschädigten ein günstigerer Tarif als der Unfallersatztarif „ohne weiteres" zugänglich war, entscheidet sich an seiner konkreten Situation: Maßgeblich ist, ob ihm ein günstigeres Angebot eines bestimmten Autovermieters zur Verfügung stand. Der allgemeine Befund, am Ort gebe es zahlreiche Vermieter mit üblichen Preisen, trägt diese Feststellung nicht. Wer den Einwand der verletzten Schadensminderungspflicht erhebt — der Schädiger oder sein Haftpflichtversicherer —, hat die dafür maßgeblichen Umstände darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Das Berufungsurteil hielt der Revision deshalb nicht stand; erfolglos blieb dagegen der Angriff des Versicherers gegen den „Schwacke-Mietpreisspiegel 2006" als Grundlage der Schadensschätzung.

Der Fall: ein Audi A4 für 1.838,60 Euro und ein Versicherer, der 749,82 Euro zahlt

Am 30. April 2005 ereignete sich ein Verkehrsunfall. Dass die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Schädigers dem Grunde nach einzustehen hat, war unter den Parteien nicht streitig. Gestritten wurde allein über die Höhe der zu erstattenden Mietwagenkosten.

Das Fahrzeug der Klägerin, ein Mitsubishi Galant 2.0 GLS, befand sich vom 3. bis 10. Mai 2005 in Reparatur. Für diese Zeit mietete die Klägerin einen Audi A4 1.8 T an — und zwar bei der späteren Streithelferin, also der Autovermieterin, die dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beitrat, weil sie ein eigenes Interesse an dessen Ausgang hatte. In Rechnung gestellt wurden 1.838,60 €. Die Beklagte zahlte darauf 749,82 €.

Die Klägerin und ihre Streithelferin begründeten den erhöhten Tarif mit den Umständen der Anmietung: Die Klägerin sei „nicht in der Lage gewesen, einen Mietpreis vorzufinanzieren", und eine Anmietung zum üblichen Tarif hätte neben der damals noch nicht absehbaren Mietdauer „die Leistung einer Sicherheit und Vorauszahlung des Mietpreises mittels einer Kreditkarte erfordert, welche die Klägerin nicht besessen habe".

Das Amtsgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin änderte das Landgericht dieses Urteil ab und sprach ihr weitere 162,38 € zu. Es hielt einen Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten nur auf der Basis des „Normaltarifs" für acht Anmiettage auf Grundlage des „Schwacke-Mietpreisspiegels 2006" für gegeben — einer Preisübersicht, mit der Gerichte die übliche Höhe von Mietwagenkosten schätzen.

Die Erforderlichkeit des tatsächlich abgerechneten Unfallersatztarifs ließ das Berufungsgericht ausdrücklich offen. Sie könne dahinstehen, weil feststehe, dass der Klägerin die Anmietung zum „Normaltarif" ohne weiteres möglich gewesen sei. Dafür habe der Geschädigte darzulegen und zu beweisen, dass ihm unter zumutbaren Anstrengungen zumindest auf Nachfrage kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen sei — so hatte das Berufungsgericht die Beweislast verteilt. Dem Beweisangebot der Klägerin, eine günstigere Anmietung sei ihr nicht möglich gewesen, ging es nicht nach: Es sei allgemeinkundig, dass im Bereich der Stadt Dresden, dem Freital zuzurechnen sei, ein Pkw ohne weiteres zum üblichen Tarif angemietet werden könne; den Mitgliedern der Kammer sei bei eigenen Anmietungen in unterschiedlichsten Situationen der übliche „Normaltarif" angeboten worden, und in Dresden gebe es mehr als 20 Mietwagenvermieter. Wer ohne Kenntnis des üblichen Preisniveaus auf Anfragen bei Drittunternehmen verzichte, obwohl dazu Gelegenheit bestehe, nehme billigend in Kauf, sich auf ein ungünstiges Angebot einzulassen — auch das hatte das Berufungsgericht angenommen.

Gegen dieses Urteil wandten sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin und ihrer Streithelferin, mit der sie die nicht zugesprochenen weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 883,20 € verlangten, sowie die Anschlussrevision der Beklagten, die eine vollständige Abweisung der Klage erreichen wollte.

Die Rechtsfrage

Ein Unfallersatztarif ist ein besonderer, regelmäßig höherer Mietwagentarif für Unfallgeschädigte. Ob dessen Mehrkosten erstattungsfähig sind, richtet sich nach § 249 BGB — der Vorschrift, die den Umfang des Schadensersatzes bestimmt. Davon zu trennen ist § 254 Abs. 2 BGB: die Obliegenheit des Geschädigten, den Schaden im Rahmen des Zumutbaren gering zu halten (Schadensminderungspflicht). Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Frage der Erforderlichkeit des höheren Tarifs unter Umständen offen bleiben — dann nämlich, wenn dem Geschädigten ein günstigerer Tarif „ohne weiteres" zugänglich war.

Zu klären war erstens, welcher Maßstab für diese Feststellung gilt: Genügt der allgemeine Befund, am Ort seien günstigere Tarife verbreitet erhältlich, oder bedarf es eines konkreten Angebots, das gerade diesem Geschädigten in seiner Lage offenstand? Zweitens ging es um die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast: Hat der Geschädigte zu belegen, dass ihm nichts Günstigeres zugänglich war — oder hat der Schädiger zu belegen, dass es das Gegenteil war?

Die Anschlussrevision warf eine dritte Frage auf: Darf ein Gericht die Höhe des üblichen Tarifs auf Grundlage einer Preisliste schätzen, deren Erhebung nach dem Unfall liegt — und wann werden Einwände gegen eine solche Liste erheblich?

Die Entscheidung: getrennte Fragen, umgekehrte Beweislast

Der Bundesgerichtshof gab der Revision der Klägerin und ihrer Streithelferin recht und wies die Anschlussrevision zurück: „Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision der Klägerin und der Streithelferin nicht stand, wohingegen die Anschlussrevision der Beklagten keinen Erfolg hat." Die Sache geht damit an das Berufungsgericht zurück; über die Höhe des Anspruchs ist nicht entschieden.

Der Ausgangspunkt wird gebilligt

Zunächst stellt der Senat fest: „In seinem rechtlichen Ansatz entspricht das Berufungsurteil der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats." Ersatzfähig sind danach nur diejenigen Mietwagenkosten, „die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf". Der Geschädigte ist gehalten, „im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen", und kann von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigeren ersetzt verlangen.

Damit ist der Unfallersatztarif aber nicht von vornherein ausgeschlossen: „Der Geschädigte verstößt allerdings nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet", der teurer ist — vorausgesetzt, die Besonderheiten dieses Tarifs rechtfertigen den höheren Preis, „weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind". Trägt der Geschädigte solche Umstände vor, sind dazu grundsätzlich Feststellungen zu treffen.

Richtig gesehen hat das Berufungsgericht auch, dass diese Prüfung „nur ausnahmsweise offen bleiben kann" — dann nämlich, wenn feststeht, dass ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation zugänglich war, „so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte". Der Senat weist auf die Kehrseite hin: Offen bleiben kann die Frage ebenso, wenn dem Geschädigten der übliche Tarif nach den konkreten Umständen gerade nicht zugänglich war. Dann kann er den Mehrbetrag „im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann als im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Geldbetrag ersetzt verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre".

Der erste Fehler: zwei Fragen vermengt

Trotz dieses zutreffenden Ansatzes hielten die weiteren Ausführungen der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Der Senat benennt den Fehler ausdrücklich: „Das Berufungsgericht hat die Frage der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB mit der Frage der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB vermengt und zu geringe Anforderungen daran gestellt", ob der Klägerin ein günstigerer Tarif „ohne weiteres" zugänglich gewesen wäre.

Weil das Berufungsgericht die Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs offen gelassen hatte, war sie für die Revision zu unterstellen. Damit verengte sich der Streit auf eine einzige Frage: „Im Streitfall geht es nur darum, ob die Erforderlichkeit des in Rechnung gestellten Unfallersatztarifs offen bleiben kann", weil die Geschädigte ihrer Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen ist. Und für diese Frage gilt die allgemeine Beweislastregel: „Die dafür maßgeblichen Umstände haben nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen." Indem das Berufungsgericht dem Geschädigten den Nachweis auferlegte, ihm sei nichts wesentlich Günstigeres zugänglich gewesen, hat es die Last der falschen Seite zugewiesen.

Der zweite Fehler: Allgemeinkundigkeit genügt nicht

Auch inhaltlich waren die Anforderungen zu niedrig: „Das Berufungsgericht hat nicht in dem für den Ausnahmefall des § 254 Abs. 2 BGB erforderlichem Maße auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abgestellt." Der Marktbefund trägt die Feststellung nicht — „Insoweit reicht die Feststellung nicht aus, dass es in Dresden mehr als 20 Mietwagenvermieter gebe", bei denen Mitglieder der Berufungskammer bei eigenen Anmietungen den üblichen Tarif erhalten hatten.

An deren Stelle tritt die subjektbezogene Betrachtung: „Bei der gebotenen subjektbezogenen Betrachtungsweise kommt es vielmehr darauf an", ob der Geschädigten in ihrer konkreten Situation „ein günstigeres Angebot eines bestimmten Autovermieters zur Verfügung gestanden hätte". Der Senat nennt zwei Beispiele dafür, wie sich das belegen ließe: dass die Klägerin bei der Streithelferin auch ein Fahrzeug zum üblichen Tarif hätte anmieten können, oder dass der Haftpflichtversicherer sie vor der Anmietung auf einen günstigeren Tarif hingewiesen hat.

Damit kehrt sich auch die Darlegungsverteilung der Vorinstanz um: Es war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht Aufgabe der Klägerin und ihrer Streithelferin, dezidierte Behauptungen dazu aufzustellen, wie sich Mietwagenunternehmer auf eine etwaige Nachfrage verhalten hätten. Es oblag der Beklagten und dem Berufungsgericht, „konkrete Umstände aufzuzeigen, aus denen sich ergibt", dass ein günstigerer Tarif zugänglich war. Dass die Geschädigte ohne Kenntnis des üblichen Preisniveaus auf Anfragen bei Drittunternehmen gänzlich verzichtet hatte, ersetzt diese Feststellung nicht: „Dies entbindet nicht davon, im konkreten Fall festzustellen, ob sich dies ausgewirkt hat." Genau daran fehlte es.

Hinweise für das weitere Verfahren

Für den erneuten Durchgang gibt der Senat zwei Hinweise. Zum Abzug einer Eigenersparnis von 10 % — dem Betrag, den der Geschädigte am eigenen Fahrzeug erspart, während er einen Mietwagen fährt — heißt es, die Schätzung „liegt die Schätzung des Berufungsgerichts gemäß § 287 ZPO im Rahmen der bisherigen Rechtsprechung, in der sich im Interesse der Vereinfachung ein prozentualer Abzug durchgesetzt hat". Der Senat referiert dabei ein uneinheitliches Bild: früher 15–20 %, heute teils 10 %, teils 3–5 %. Revisionsrechtlich prüfbar ist das nur eingeschränkt: „Einer Überprüfung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO durch das Revisionsgericht sind enge Grenzen gezogen; es hat nur zu prüfen, ob die Schadensermittlung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen worden sind." Solche Rechtsfehler sah der Senat hier nicht; das Berufungsgericht habe eine mögliche geringere Ersparnis erkennbar bedacht, halte „jedoch aus sachlichen Gründen eine Schätzung auf 10% der Mietwagenkosten als angemessen". Zweiter Hinweis: Zur Höhe des üblichen Tarifs „kann das Berufungsgericht nach der gebotenen Zurückverweisung seine Schätzung unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin und der Streithelferin überprüfen".

Die Anschlussrevision: der Mietpreisspiegel bleibt Schätzgrundlage

Die Beklagte hielt den „Schwacke-Mietpreisspiegel 2006" für ungeeignet. Der Senat folgt dem nicht. Ausgangspunkt: „Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor." Grenzen bestehen dennoch — „Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden", wesentliche Tatsachen dürfen nicht außer Acht bleiben, und: „Auch darf das Gericht nicht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse verzichten." Innerhalb dieser Grenzen gilt: „Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden".

Dass der Erhebungszeitraum nach dem Unfall lag, schadet nicht. Das Berufungsgericht hatte darauf abgestellt, dass dieser Zeitraum näher am Anmietzeitpunkt liege als der des Mietpreisspiegels 2003. Dazu der Senat: Auch bei einer Anmietung im Mai 2005 „ist es nicht rechtsfehlerhaft, im Rahmen der Schätzung der Höhe des Schadens als Schätzgrundlage auf einen nach dem Unfallereignis erstellten Mietpreisspiegel zurückzugreifen", wenn dies aus sachlichen Gründen geschieht.

Einwände gegen eine solche Liste werden zudem erst erheblich, wenn sie sich auf den Fall auswirken: Die Eignung „bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken". Daran fehlte es hier gleich dreifach. Der Einwand, in die Liste seien Unfallersatztarife als übliche Tarife eingeflossen, war nach dem eigenen Vortrag der Beklagten in der Liste offengelegt und damit für das Gericht berücksichtigungsfähig; im Übrigen war das Berufungsgericht durch einen Vergleich mit dem Mietpreisspiegel 2003 für Dresden und Nachbarstädte zu der Überzeugung gelangt, dass sich für den maßgeblichen Postleitzahlenbereich keine Zweifel an der Eignung ergaben. Die Internet-Recherche des Prozessbevollmächtigten der Beklagten wiederum betraf Angebote über sieben Tage, „bei denen es sich um Wochenpauschalen handeln kann", während das Berufungsgericht wegen der zunächst unbekannten Reparaturdauer den zweimaligen Ansatz eines Dreitagestarifs und eines Eintagestarifs für insgesamt acht Tage zugrunde gelegt hatte. Und dem Beweisangebot, im Selbstzahlergeschäft werde im Nachhinein durchweg nach Wochenpauschalen abgerechnet, musste das Berufungsgericht nicht nachgehen: Nach § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO steht auch die Beweiserhebung im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts — „dies bedeutet, dass das Gericht im Rahmen des § 287 ZPO an Beweisanträge nicht gebunden ist".

Was das praktisch bedeutet

Für die Abrechnung von Mietwagenkosten verschiebt die Entscheidung das Gewicht in der Beweisführung. Kürzt ein Haftpflichtversicherer die Rechnung auf einen üblichen Tarif und beruft sich darauf, der Geschädigte hätte günstiger anmieten können, so ist das der Einwand der verletzten Schadensminderungspflicht — und für dessen Voraussetzungen ist der Versicherer darlegungs- und beweisbelastet. Der Geschädigte hat nicht seinerseits zu belegen, dass ihm nichts Günstigeres offenstand.

Ebenso wichtig ist der Maßstab. Marktbeobachtungen tragen den Einwand nicht: weder die Zahl der Vermieter am Ort noch die Erfahrung, dass dort üblicherweise reguläre Tarife angeboten werden. Verlangt ist der Bezug auf einen bestimmten Vermieter und auf die Lage, in der sich der Geschädigte damals befand. Die beiden vom Senat genannten Beispiele zeigen die Richtung: ein regulärer Tarif beim selben Vermieter, bei dem tatsächlich angemietet wurde, oder ein Hinweis des Versicherers auf einen günstigeren Tarif vor der Anmietung. Der zweite Punkt betrifft die Praxis der Regulierung unmittelbar — ein rechtzeitiger, konkreter Hinweis kann die Rechtslage verändern, ein nachträglicher Preisvergleich regelmäßig nicht.

Umgekehrt bleibt es dabei, dass ein höherer Tarif Begründung braucht. Wer ihn geltend macht, trägt die Umstände vor, die ihn rechtfertigen — im entschiedenen Fall waren das die fehlende Möglichkeit der Vorfinanzierung, die zunächst unbekannte Mietdauer und die fehlende Kreditkarte. Erst wenn feststeht, dass ein günstigerer Tarif zugänglich war, darf die Prüfung dieser Umstände unterbleiben.

Für die Höhe des üblichen Tarifs bestätigt die Entscheidung einen weiten Spielraum des Tatsachengerichts. Preislisten dürfen herangezogen werden, auch solche mit einem Erhebungszeitraum nach dem Unfall, wenn dafür sachliche Gründe bestehen. Wer eine Liste angreift, kommt mit allgemeiner Kritik nicht weiter: Aufzuzeigen ist mit konkreten Tatsachen, dass sich der behauptete Mangel gerade auf den eigenen Fall auswirkt. Der Abzug für ersparte Eigenaufwendungen wiederum ist keine feste Größe — die Rechtsprechung reicht von wenigen Prozent bis in den zweistelligen Bereich, und revisionsrechtlich wird davon nur der äußere Rahmen kontrolliert.

Wie weit die Entscheidung trägt

Der Rechtsstreit ist mit diesem Urteil nicht abgeschlossen. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil beanstandet und die Sache zur erneuten Behandlung zurückgegeben; ob und in welcher Höhe der Klägerin weitere Mietwagenkosten zustehen, entscheidet nun wieder das Berufungsgericht. Ein Betrag folgt aus der Entscheidung nicht.

Ausdrücklich offen ist die Kernfrage der Erstattungsfähigkeit geblieben: „Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der in Anspruch genommene Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB war." Für die Revision hat der Senat dies zugunsten der Klägerin unterstellt — „Für das Revisionsverfahren ist dies deshalb zu unterstellen." Damit ist gerade nicht entschieden, dass der abgerechnete Tarif berechtigt war. Ebenso wenig ist entschieden, dass der Klägerin kein günstigeres Angebot zur Verfügung stand; festgestellt ist allein, dass die bisherige Begründung dafür nicht trug.

Auch die Aussagen zur Schadensschätzung sind enger, als sie auf den ersten Blick wirken. Der Senat hat den „Schwacke-Mietpreisspiegel 2006" nicht allgemein für richtig erklärt, sondern die Ermessensausübung des Tatsachengerichts innerhalb enger revisionsrechtlicher Grenzen gebilligt. Andere Schätzgrundlagen sind damit weder vorgeschrieben noch ausgeschlossen — die Art der Schätzungsgrundlage gibt das Gesetz nach den Worten des Senats gerade nicht vor. Wie sich substantiiert vorgetragene Mängel einer Liste auswirken, bleibt eine Frage des Einzelfalls; entschieden ist nur, dass die hier erhobenen Einwände nicht auf den konkreten Fall durchschlugen.

Für den Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen enthält das Urteil keinen verbindlichen Satz. Der Senat referiert Werte zwischen 3–5 % und 15–20 % aus der obergerichtlichen Rechtsprechung und beanstandet die hier gewählten 10 % nicht — mehr besagt das nicht. Auch die Zahl der acht Anmiettage und der Zuschnitt aus zwei Dreitages- und zwei Eintagestarifen beruhen auf den Besonderheiten dieses Falls, in dem die Reparaturdauer bei Anmietung noch nicht bekannt war.

Schließlich der zeitliche und sachliche Zuschnitt: Gegenstand ist eine Anmietung im Mai 2005 nach einem Verkehrsunfall vom 30. April 2005, beurteilt nach §§ 249, 254 Abs. 2 BGB und § 287 ZPO. Über Fragen der Abtretung von Ersatzansprüchen an den Vermieter, über die Angemessenheit einzelner Zuschläge oder über andere Schadenspositionen war nicht zu befinden.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar 2010 – VI ZR 139/08 –, abrufbar in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Bundes.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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