Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Kollision mit Weidevieh: Wie sich die Haftung zwischen Eisenbahnunternehmen verteilt

Ein Triebwagen fährt aus einer Kurve und trifft auf Kühe, die von einer Weide auf das Gleis gelaufen sind. Wer den Schaden am Zug trägt, entscheidet sich an der Zuordnung eines einzigen Risikos: der Versperrung des Fahrwegs.

Urteil vom 16.10.2007 – VI ZR 173/06 Lesezeit etwa 8 Minuten
Das Ergebnis

Berufungsurteil aufgehoben, Sache zurückverwiesen

Die Entscheidung auf einen Blick

Kollidiert ein Zug mit Weidevieh auf der Strecke, haftet das Unternehmen, das den Gleisbetrieb unterhält, dem Verkehrsunternehmen aus der Gefährdungshaftung des Haftpflichtgesetzes — einer Haftung, die kein Verschulden voraussetzt. Bei der Verteilung der Quote zählt die Versperrung des Fahrwegs zum Risikobereich des Infrastrukturunternehmens, und zwar gleichermaßen bei einem Stein, einem Baum und einem Tier.

Der Bundesgerichtshof hob die hälftige Quote des Berufungsgerichts auf: Es hatte die Reisegeschwindigkeit des Zuges doppelt zu Lasten des Verkehrsunternehmens gewichtet und die Unabwendbarkeit des Unfalls ohne tragfähige tatsächliche Grundlage zu Gunsten des Infrastrukturunternehmens berücksichtigt. Die Sache ging zur neuen Verhandlung zurück.

Der Fall

Am 8. Mai 2003 befuhr ein Triebwagen der Klägerin, eines Eisenbahnverkehrsunternehmens, den Streckenabschnitt Görlitz-Bautzen. Betrieben wird dieser Abschnitt von der Beklagten, einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das den Gleisbetrieb unterhält. Nach dem Durchfahren einer Kurve traf der Triebwagen auf mehrere Kühe, die auf dem Gleis standen. Die Tiere waren zuvor von einer Weide auf das Bahngleis gelaufen.

Den Schaden an dem Triebwagen bezifferte die Klägerin auf 3.691,50 Euro. Davon verlangte sie zwei Drittel — 2.461 Euro — von der Beklagten ersetzt; das restliche Drittel rechnete sie sich selbst als eigene Betriebsgefahr an. Unter Betriebsgefahr versteht man die Gefahr, die von dem Betrieb eines Fahrzeugs oder einer Anlage schon als solche ausgeht, unabhängig von einem Fehlverhalten.

Der Instanzenzug verlief in Stufen. Das Amtsgericht sprach der Klägerin 1.218,26 Euro zu. Auf ihre Berufung änderte das Landgericht dieses Urteil ab und erkannte ihr die Hälfte des Schadens zu, also 1.845,75 Euro; die Anschlussberufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Gegen dieses Urteil wandten sich beide Seiten: Die Beklagte verfolgte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ihren Antrag auf Klageabweisung weiter, die Klägerin mit der Anschlussrevision ihre Klage, soweit das Berufungsgericht zu ihrem Nachteil erkannt hatte.

Neben der Haftungsfrage lief ein zweiter, rein prozessualer Strang mit. Die Beklagte hatte in einem Schriftsatz vom 17. Juni 2005 den Vortrag der Klägerin zur Schadenshöhe als gänzlich unschlüssig und unsubstantiiert bezeichnet. Nachdem die Klägerin am 4. Juli 2005 die Auffassung vertreten hatte, das Tatsachenvorbringen sei nicht bestritten worden, und die mündliche Verhandlung erster Instanz am 5. Juli 2005 geschlossen worden war, erklärte die Beklagte in einem nachgelassenen Schriftsatz vom 19. Juli 2005 erstmals ausdrücklich, sie bestreite die Schadenshöhe mit Nichtwissen. Dieses Bestreiten ließ das Berufungsgericht nicht zu.

Die Rechtsfrage

Zu klären waren zwei voneinander unabhängige Fragen.

Erstens die haftungsrechtliche: Nach welchen Maßstäben verteilt sich der Schaden zwischen Infrastruktur- und Verkehrsunternehmen, wenn Weidevieh die Trasse versperrt? Dahinter standen zwei konkrete Streitpunkte — ob die zulässige Reisegeschwindigkeit des Zuges zusätzlich zu Lasten des Verkehrsunternehmens gewertet werden darf, und ob dem Infrastrukturunternehmen zugute kommen kann, dass es den Zusammenstoß praktisch nicht habe verhindern können.

Zweitens die verfahrensrechtliche: Ist das erstmals ausdrücklich erklärte Bestreiten der Schadenshöhe mit Nichtwissen in einem nachgelassenen Schriftsatz ein neues Verteidigungsmittel, das nach § 531 Abs. 2 und § 296a der Zivilprozessordnung ausgeschlossen ist? Ein nachgelassener Schriftsatz ist ein Schriftsatz, den das Gericht einer Partei nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung noch ausdrücklich gestattet.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der VI. Zivilsenat war knapp: „Das Berufungsurteil hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand." Sowohl die Anschlussrevision der Klägerin gegen die Quotenbildung als auch die Verfahrensrüge der Beklagten hatten Erfolg.

Die Haftung dem Grunde nach stand nicht in Frage

Dass die Beklagte der Klägerin nach § 1 Abs. 1 HaftpflG dem Grunde nach haftet, hielt der Senat für zutreffend. Das den Gleisbetrieb unterhaltende Infrastrukturunternehmen ist Betriebsunternehmer im Sinne dieser Vorschrift. Und auch ein Verkehrsunternehmen kann gegenüber dem Infrastrukturunternehmen Geschädigter sein — jedenfalls dann, „wenn die den Unfall auslösenden Ursachen im Bahnbetrieb liegen und dem Risikobereich des Infrastrukturunternehmens zuzuordnen sind".

Auch am Merkmal „bei dem Betrieb" scheiterte es nicht. Ein Betriebsunfall liegt nach der Formel des Senats vor, „wenn ein unmittelbarer äußerer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung der Bahn besteht oder wenn der Unfall durch eine dem Bahnbetrieb eigentümliche Gefahr verursacht worden ist". Der Zusammenstoß ereignete sich bei der eigentlichen Beförderungstätigkeit; zugleich verwirklichte sich das Risiko einer Versperrung des Fahrwegs.

Die tragende Zuordnung: Der versperrte Fahrweg ist Sache der Infrastruktur

Den Kern der Entscheidung bildet ein Satz: „Im Verhältnis der Betriebsunternehmer zueinander ist die Versperrung des Fahrwegs allein dem Risikobereich des Eisenbahninfrastrukturunternehmens zuzurechnen". Das gilt nach dem Senat gleichermaßen für einen Stein, einen Baum und für Weidevieh auf der Trasse. In allen diesen Konstellationen sei „die jederzeitige uneingeschränkte Nutzbarkeit der Trasse für den Schienenverkehr nicht gewährleistet".

Auch ein nur kurzfristiges Hindernis, das keine dauerhafte Gleisblockade darstellt, ändert daran nichts. Es verwirklicht sich dann „eine der Gefahren, die die Beklagte erlaubtermaßen schafft, wenn sie einen Verkehrsweg zum Zwecke des Befahrens durch Schienenfahrzeuge eröffnet und unterhält". Daraus rechtfertigt sich die Gefährdungshaftung, „die die Beklagte auch bei Einhaltung aller Sorgfalt grundsätzlich bis zur Grenze der höheren Gewalt trifft". Hintergrund ist die gesetzliche Trennung von Fahrbetrieb und Infrastruktur: Seit dem Allgemeinen Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 ist beiden Unternehmensarten ein jeweils eigenständiger Gefahrenkreis zugeordnet. Zur Aufgabe der Infrastrukturseite gehört dabei auch „die Gewährleistung der Hindernisfreiheit der Trasse, indem diese von herabfallenden oder herabhängenden Gegenständen oder Tieren freigehalten wird".

Höhere Gewalt: zu Recht verneint

Der Haftungsausschluss nach § 1 Abs. 2 HaftpflG greift nur bei höherer Gewalt. Darunter versteht der Senat ein „betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist" und das „mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet" werden kann; hinzu kommt, dass es „auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmen in Kauf zu nehmen ist". Das Berufungsgericht hatte festgestellt, dass das Entlaufen einer Kuh von eingezäuntem Gelände und ihr Auftauchen auf der Bahntrasse in ländlichen Gebieten nicht derart ungewöhnlich sei, dass es als außergewöhnlich und schicksalhaft einzustufen wäre, und dass sich der Unfall in einem solchen ländlichen Gebiet ereignete. Diese Feststellungen blieben von der Revision unbeanstandet und trugen die Ablehnung der höheren Gewalt.

Der Prüfungsmaßstab für die Quote

Bei der Abwägung nach § 13 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 HaftpflG ist der Spielraum des Tatgerichts groß, aber nicht unbegrenzt.

Zwei Bausteine der Vorinstanz beanstandete der Senat nicht. Die Schienengebundenheit und der lange Bremsweg des Zuges durften als allgemeine Betriebsgefahr der Klägerin eingestellt werden. Und die Kuh auf der Trasse durfte zu Lasten der Beklagten als gefahrerhöhender Umstand gewertet werden, denn „Besondere Umstände, die nicht schlechthin und regelmäßig mit dem Betrieb verbunden sind und deshalb die mit ihm ohnehin schon verbundenen Gefahren vergrößern, begründen eine bei der Abwägung verstärkt ins Gewicht fallende erhöhte Betriebsgefahr".

Erster Fehler: die Reisegeschwindigkeit doppelt gewertet

Zu Lasten der Klägerin hatte das Berufungsgericht zusätzlich berücksichtigt, dass sich ihr Zug in Reisegeschwindigkeit bewegte und ein rechtzeitiges Abbremsen dadurch unmöglich war — der Bundesgerichtshof sah darin einen durchgreifenden Rechtsfehler. Gerade „die hohe kinetische Energie eines sich in Reisegeschwindigkeit bewegenden Zuges und der entsprechend lange Bremsweg" begründen bereits die allgemeine Betriebsgefahr der Klägerin, „weswegen sie nicht zusätzlich anteilserhöhend auf die Abwägung einwirken können". Die Geschwindigkeit war zudem zulässig. Der Senat zog daraus die Folgerung: „Deshalb war es rechtsfehlerhaft, dass das Berufungsgericht auf Seiten beider Parteien eine erhöhte Betriebsgefahr in seine Abwägung eingestellt hat."

Zweiter Fehler: die Unabwendbarkeit zu Gunsten der Infrastrukturseite

Dass die Unabwendbarkeit eines Ereignisses überhaupt in die Abwägung einfließen darf, billigte der Senat. Im Straßenverkehrsrecht ist anerkannt, „dass die Unabwendbarkeit des Unfallereignisses einen erheblichen Abwägungsfaktor im Rahmen der Abwägung nach §§ 9 StVG, 254 BGB darstellen kann", auch wenn sie dort die Haftung nicht ausschließt. Entsprechendes gilt im Haftpflichtgesetz.

Nicht tragfähig war jedoch die Unterscheidung, die das Berufungsgericht traf: Bei Steinen und Bäumen sei der Unfall vermeidbar, bei Tieren nicht, weil die Trasse aus Sicht des Unternehmers technisch in Ordnung und praktisch hindernisfrei sei. Dem trat der Senat entgegen: „Denn im einen wie im anderen Fall ist es bei Anwendung der höchstmöglichen Sorgfalt denkbar, Streckenabschnitte mit diesbezüglichem erhöhtem Gefährdungspotenzial zu erkennen und Abwehrmaßnahmen zu treffen." Und weiter: „Vielmehr verwirklicht sich auch dann bei einer Kollision gerade das von der Beklagten zu tragende Risiko einer Versperrung des Fahrwegs." Ob die Tiere lange auf dem Gleis standen oder sich gewöhnlich vor einem herannahenden Zug wieder entfernen, ist für die Gefährdungshaftung ohne Belang.

Hinzu kam ein Mangel auf der Tatsachenebene. „Dem Berufungsurteil ist nichts darüber zu entnehmen, wie es zu dem Entlaufen der Kühe aus der Weide kam, oder dazu, ob der Beklagten keine konkreten Anhaltspunkte im Vorfeld der zu beurteilenden Kollision erkennbar waren, aus denen sie ein zumindest erhöhtes Risiko solcher Unfälle am Unfallort ableiten konnte." Solange das offen ist, lässt sich die Unabwendbarkeit nicht annehmen. Und selbst wenn man sie zu Gunsten der Beklagten unterstellte, gilt der Gedanke für beide Seiten: „Jedenfalls hätte das Berufungsgericht, wenn es die Unabwendbarkeit des Ereignisses zu Gunsten der Beklagten in seine Abwägung einstellt, erwägen müssen, ob das Schadensereignis nicht auch für die Klägerin unabwendbar war."

Beim Verschulden dagegen bestätigte der Senat die Vorinstanz: Auf Seiten der Beklagten war keines zu berücksichtigen. „Eine Verkehrssicherungspflicht des Inhalts, sämtliche von ihr betriebenen Trassen auf freier Strecke einzuzäunen, um weidendes Vieh am Betreten des Bahnkörpers zu hindern, besteht für die Beklagte nicht".

Der prozessuale Punkt: Bestreiten mit Nichtwissen

Auch die Zurückweisung des Bestreitens hielt nicht stand. Maßgeblich ist die Abgrenzung: „Um neues Vorbringen handelt es sich, wenn dieses sehr allgemein gehaltenen Vortrag der ersten Instanz konkretisiert und erstmals substantiiert, nicht jedoch, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus der ersten Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird".

Danach war das ausdrückliche Bestreiten im nachgelassenen Schriftsatz kein neues Vorbringen. Schon aus dem Schriftsatz vom 17. Juni 2005, in dem die Beklagte den Vortrag zur Schadenshöhe als gänzlich unschlüssig und unsubstantiiert bezeichnete, ergab sich ihre Absicht, die geltend gemachte Höhe nicht zu akzeptieren. Der Senat schloss: „Dies reichte gemäß § 138 Abs. 3, 4 ZPO als ausreichendes Bestreiten der Schadenshöhe aus." Die spätere ausdrückliche Erklärung verdeutlichte diese bereits erkennbare Absicht lediglich.

Beides zusammen — die fehlerhafte Abwägung und die zu Unrecht zurückgewiesene Erklärung zur Schadenshöhe — führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung, damit das Berufungsgericht die noch erforderlichen Feststellungen treffen kann. Dabei erhält es zugleich Gelegenheit, seine Entscheidung über die Anschlussberufung der Beklagten im Urteilstenor auszudrücken, was bisher unterblieben war.

Was die Entscheidung praktisch bedeutet

Für die Abrechnung von Bahnunfällen zwischen Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen zieht das Urteil eine klare Trennlinie und schließt eine Argumentationsfigur aus, die auf den ersten Blick naheliegt: dass ein Tier auf dem Gleis anders zu behandeln sei als ein Stein, weil man Tiere nicht aussperren kann.

Wer sich auf die Unabwendbarkeit eines Unfalls beruft, braucht dafür tatsächliche Anknüpfungspunkte. Sie lässt sich nicht aus der allgemeinen Lebenserfahrung ableiten, dass ein Zusammenstoß mit einem Tier eben passiert. Nach der Entscheidung kommt es darauf an, wie das Tier auf die Trasse gelangte und ob im Vorfeld konkrete Anhaltspunkte für ein erhöhtes Risiko am Unfallort erkennbar waren. Bleiben diese Punkte ungeklärt, kann die Unabwendbarkeit nicht angenommen werden — die Unklarheit wirkt also zu Lasten derjenigen Seite, die aus ihr Vorteile ziehen möchte.

Für die Sicherungsseite bringt das Urteil eine Entlastung und eine Belastung zugleich. Eine Pflicht, die freie Strecke flächendeckend einzuzäunen, besteht nicht; ein Verschuldensvorwurf lässt sich darauf nicht stützen. Von der verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung befreit das jedoch nicht — sie greift bis zur Grenze der höheren Gewalt, und diese Grenze liegt hoch: In ländlichen Gebieten ist eine entlaufene Kuh auf der Trasse nach den Feststellungen der Vorinstanz kein außergewöhnliches, schicksalhaftes Ereignis.

Prozessual hat die Entscheidung Bedeutung weit über das Eisenbahnrecht hinaus. Wer den gegnerischen Vortrag in erster Instanz als unschlüssig und unsubstantiiert angreift, hat damit regelmäßig bereits zu erkennen gegeben, dass er die geltend gemachte Höhe nicht hinnimmt. Eine spätere ausdrückliche Erklärung, man bestreite mit Nichtwissen, ist dann eine Verdeutlichung und kein neues Verteidigungsmittel. Das ist der praktische Unterschied zwischen einem Vortrag, der erstmals substantiiert wird, und einem, der lediglich erläutert wird.

Reichweite dieser Entscheidung

Eine einzelne Entscheidung ist kein allgemeiner Rechtssatz. Was diese hier trägt und was sie offen lässt:

  • Keine Quote festgesetzt. Der Bundesgerichtshof hat die Haftungsverteilung nicht selbst vorgenommen, sondern das Berufungsurteil aufgehoben und zurückverwiesen. Wie die Quote nach den nachzuholenden Feststellungen ausfällt, ergibt sich aus dem Datensatz nicht.
  • Unabwendbarkeit für die Beklagte nicht abschließend beurteilt. Der Senat hat entschieden, dass die getroffenen Feststellungen ihre Annahme nicht tragen — und nicht, dass der Unfall vermeidbar war.
  • Unabwendbarkeit für die Klägerin ausdrücklich offen. Das Berufungsgericht hätte diese Frage erwägen müssen; wie sie zu beantworten ist, hat der Senat nicht gesagt.
  • Einwirkung auf angrenzende Landwirte nicht entschieden. Ob das Infrastrukturunternehmen darauf hinwirken muss, dass Landwirte mit angrenzenden Weideflächen ihre Zaunanlagen in Ordnung halten, blieb ungeklärt — Umstände, aus denen sich eine solche Verpflichtung ergeben könnte, waren nicht vorgetragen.
  • Begrenzt auf das Verhältnis der Betriebsunternehmer. Die Zuordnung der Fahrwegversperrung betrifft nach dem Wortlaut des Leitsatzes das Verhältnis der Eisenbahnbetriebsunternehmer zueinander. Ansprüche anderer Beteiligter behandelt die Entscheidung nicht.
  • Höhere Gewalt auf tatsächlicher Grundlage verneint. Tragend waren die Feststellungen zum ländlichen Gebiet und zur Häufigkeit entlaufener Weidetiere. Diese Feststellungen hatte die Revision nicht angegriffen; unter anderen tatsächlichen Verhältnissen ist die Bewertung nicht vorweggenommen.
  • Stand der Entscheidung. Das Urteil datiert vom 16. Oktober 2007 und beurteilt einen Unfall aus dem Jahr 2003 nach dem damaligen Recht.

Quelle

Grundlage dieser Darstellung ist der amtlich veröffentlichte Volltext der Entscheidung: Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Oktober 2007 – VI ZR 173/06. Herangezogene Vorschriften: § 1 Abs. 1 und 2, § 13 HaftpflG, § 531 Abs. 2, § 296a ZPO, § 254 BGB sowie §§ 7, 9, 17 StVG.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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