Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Rentenversicherungsbeiträge in der Behindertenwerkstatt: wann der Bund beim Haftpflichtversicherer Rückgriff nehmen kann

Der Bund erstattet einer Werkstatt für behinderte Menschen die Rentenversicherungsbeiträge für eine schwer verletzte Unfallgeschädigte und verlangt das Geld vom Haftpflichtversicherer zurück. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass dieser Rückgriff einen eigenen Schaden der Geschädigten in ihrer Rentenversicherung voraussetzt — und weshalb der Anspruch hier bereits am Prozessverhalten des Klägers scheiterte.

Urteil vom 10.07.2007 – VI ZR 192/06 Lesezeit etwa 9 Minuten
Das Ergebnis

Kein Rückgriff des Bundes — ohne eigenen Schaden der Verletzten kann kein Anspruch übergehen

Die Entscheidung auf einen Blick

Erstattet der Bund dem Träger einer Werkstatt für behinderte Menschen die Rentenversicherungsbeiträge für ein Verkehrsunfallopfer, kann er das Geld nach diesem Urteil des Bundesgerichtshofs beim Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nur zurückholen, wenn die geschädigte Person selbst in ihrer rentenversicherungsrechtlichen Stellung einen konkreten Nachteil erlitten hat. Der Bund erhält kraft Gesetzes den Schadensersatzanspruch der Verletzten — einen eigenen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen bekommt er dadurch nicht. Im entschiedenen Fall war die beim Unfall 19-jährige Verletzte zuvor nicht rentenversicherungspflichtig, und dass sie es ohne den Unfall geworden wäre, galt im Prozess als zugestanden. Damit fehlte es an einem Schaden, der hätte übergehen können; die Klage über 7.814,96 Euro blieb ohne Erfolg.

Der Fall: Beiträge des Bundes für eine Werkstattbeschäftigte nach schwerem Verkehrsunfall

Im März 1996 wurde Frau G. bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt; sie war damals 19 Jahre alt. Für ihre materiellen Schäden hat die beklagte Haftpflichtversicherung zu 55 Prozent einzustehen — die Haftung dem Grunde nach und diese Quote standen im Verfahren nicht mehr zur Debatte.

Seit dem 17. August 2000 ist Frau G. in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt, also in einer Einrichtung, die behinderte Menschen am Arbeitsleben teilhaben lässt und sie in das Arbeitsleben eingliedern soll. Für solche Beschäftigungen fließen Rentenversicherungsbeiträge, die weitgehend der Träger der Einrichtung aufbringt; einen Teil davon erstattet ihm der Bund. Für die Zeit ab 2001 bis September 2004 erstattete die Bundesrepublik dem Heimträger auf dieser Grundlage 14.209,02 Euro.

Diesen Betrag wollte der Bund von der Haftpflichtversicherung wiederhaben — entsprechend der Haftungsquote von 55 Prozent, also 7.814,96 Euro. Geklagt hat allerdings nicht der Bund selbst, sondern ein Land in Prozessstandschaft, also im eigenen Namen für ein fremdes Recht; das Gesetz weist die Geltendmachung des übergegangenen Anspruchs der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu.

Der für den Ausgang entscheidende Punkt entstand nicht durch eine Beweisaufnahme, sondern durch das Verhalten der Parteien im Prozess. Die Beklagte trug vor, die Verletzte habe vor dem Unfall keine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt und eine solche ohne den Unfall auch nicht aufgenommen. Das klagende Land erklärte in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht, zu dieser Behauptung nicht vortragen zu wollen.

Der Instanzenzug verlief gegenläufig: Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht sie abgewiesen — es hatte angenommen, das klagende Land habe nicht hinreichend dargetan, dass es sich bei den erstatteten Rentenversicherungsbeiträgen um einen übergegangenen Schaden der Frau G. gehandelt habe. Die Behauptung der Beklagten sei nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen, und für eine Schadensschätzung fehle es an konkretem Vortrag dazu, dass die Verletzte in dem maßgeblichen Zeitraum ohne den Unfall Rentenanwartschaften begründet hätte. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision — dem Rechtsmittel, mit dem ein Urteil auf Rechtsfehler überprüft wird — verfolgte der Kläger sein Klageziel weiter.

Die Rechtsfrage: Überträgt das Gesetz dem Bund mehr als den Schaden der Verletzten?

Der rechtliche Rahmen ist vielschichtig. Wer in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen tätig ist, ist in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 1 Satz 1 Nr. 2 a SGB VI); beitragspflichtige Einnahmen sind das Arbeitsentgelt, mindestens aber 80 vom Hundert der sogenannten Bezugsgröße — eines jährlich festgelegten Rechenwerts der Sozialversicherung. Die Beiträge trägt bei geringem oder fehlendem Arbeitsentgelt der Träger der Einrichtung (§ 168 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI). Ihm wiederum erstattet der Bund die Beiträge, die auf den Betrag zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße entfallen (§ 179 Abs. 1 Satz 1 SGB VI).

Für den Rückgriff gegen den Schädiger ist § 179 Abs. 1 a SGB VI maßgeblich. Dessen Satz 1 lautet: „Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Bund über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Erstattungsleistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 3 erbracht hat." Die Vorschrift ordnet damit eine Legalzession an — einen Forderungsübergang, der kraft Gesetzes eintritt, ohne dass jemand etwas abtreten muss.

Damit war die eigentliche Streitfrage gestellt: Genügt es für diesen Übergang, dass der Bund wegen des Unfalls geleistet hat? Oder setzt er voraus, dass der verletzten Person selbst ein Schaden hinsichtlich ihrer Rentenversicherung entstanden ist — mit der Folge, dass der Bund leer ausgeht, wenn ein solcher Nachteil fehlt? Das Landgericht hatte den Anspruch mit dem normativen Schadensbegriff zugesprochen, also mit einer wertenden Betrachtung, die einen Schaden auch dort bejahen kann, wo die reine Rechnung keinen ergibt. Das Berufungsgericht hielt dem entgegen, sozialpolitisch motivierte Zusatzleistungen des Staates ließen sich nicht gegen den Wortlaut der Vorschrift dem Schadensersatzrecht zuordnen.

Ein zweiter Strang betrifft die Darlegung. Wenn ein eigener Schaden erforderlich ist, stellt sich die Frage, was jemand vortragen muss, der bei dem Unfall erst 19 Jahre alt war und noch nicht im Berufsleben stand. Hier greifen § 252 BGB und § 287 ZPO ein — die Vorschriften über den entgangenen Gewinn und über die gerichtliche Schätzung des Schadens, die dem Anspruchsteller die Darlegung erleichtern sollen.

Die Entscheidung: Der Bund erhält den Anspruch der Verletzten — und nicht mehr

Die Revision blieb ohne Erfolg. „Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand." Das Berufungsgericht habe einen Anspruch des Bundes gegen die Beklagte auf Ersatz der Erstattungsleistungen mit Recht verneint. Den Maßstab formuliert der Senat so: Ein Ersatzanspruch des Bundes gegen den Schädiger oder seinen Haftpflichtversicherer besteht „nur dann, wenn der Geschädigte hinsichtlich der Leistungen aus der Rentenversicherung einen konkreten Schaden erlitten hat, weil er ohne den Unfall Versicherungsschutz in der gesetzlichen Rentenversicherung gehabt hätte und dieser Schutz ihm ohne die Beitragszahlungen der Werkstatt für behinderte Menschen entzogen oder verkürzt worden wäre".

Der Ausgangspunkt der Begründung ist dabei für Geschädigte günstig. Beiträge zur sozialen Kranken- und Rentenversicherung einschließlich der Arbeitgeberanteile gehören zum Arbeitseinkommen des pflichtversicherten Arbeitnehmers; der Schädiger hat für sie als Verdienstausfallschaden einzustehen, solange sie fortzuentrichten sind. Entfällt die Beitragspflicht, weil die versicherungspflichtige Beschäftigung verloren geht, hat er grundsätzlich die Nachteile aus dieser Störung des Versicherungsverhältnisses zu ersetzen. Auszugleichen sind dabei auch die Nachteile, die dem Verletzten durch eine Unterbrechung in der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen entstehen. Die Ersatzpflicht setzt dabei nicht voraus, dass eine nachteilige Beeinflussung der späteren Rente bereits feststeht, „vielmehr schon die Möglichkeit einer Rentenverkürzung ausreicht, um vom Schädiger den Ersatz der Beiträge zur Fortsetzung der sozialen Vorsorge verlangen zu können".

Begrenzt wird der Rückgriff jedoch durch das, was er ist: die Übernahme eines fremden Anspruchs. Nach ständiger Rechtsprechung wird jeder Anspruchsübergang auf den Leistungsträger durch den Umfang der Ansprüche begrenzt, die zunächst beim Versicherten entstanden sind, und er setzt sachliche und zeitliche Kongruenz voraus — die Leistung des Trägers und der Schadensersatzanspruch müssen denselben Schadensposten und denselben Zeitraum betreffen. Der Zweck des Forderungsübergangs liegt darin, dass Leistungen der sozialen Sicherung weder dem Schädiger zugutekommen noch zu einer doppelten Entschädigung des Geschädigten führen. Einen eigenen Anspruch auf Erstattung aller durch das Schadensereignis ausgelösten Leistungen gibt er dem Träger dagegen nicht: „Übertragen ist dem Leistungsträger (nur) der Schadensersatzanspruch des Versicherten; liegen die Voraussetzungen dieses Schadensersatzanspruches nicht vor, kann auch der Leistungsträger keine Ersatzleistung vom Schädiger verlangen".

Der Senat verweist auf einen Parallelfall aus seiner eigenen Rechtsprechung: Eine Berufsgenossenschaft, die als Rehabilitationsträger Beiträge zur Rentenversicherung erbringt, kann beim Schädiger dann keinen Rückgriff nehmen, wenn der Rehabilitand im Unfallzeitpunkt nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war, sondern ein anderes System der Vorsorge aufgebaut und fortgesetzt hat. Es fehle an einer sachlichen Grundlage für den Rückgriff, „wenn von einer unfallbedingten Beeinträchtigung des Versicherungsschutzes in der gesetzlichen Rentenversicherung keine Rede sein könne, weil der Rehabilitand in dem maßgebenden Zeitraum ohne den Unfall gar nicht Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung gewesen wäre". Daraus folgt zugleich die Kehrseite: „Kein Ersatzanspruch besteht also dann, wenn die Heranziehung des Leistungsträgers zu den Beiträgen inhaltlich Ausfluss eines die Stellung des Versicherten selbst unbeeinflusst lassenden internen Lastenausgleichs zwischen den sozialen Leistungsträgern ist". Und in einem Satz zusammengefasst: „Der Schädiger ist demnach nicht verpflichtet, eine Verbesserung der Rechtsposition des Verletzten herbeizuführen, zu der es ohne das schädigende Ereignis nicht gekommen wäre".

Diese Grundsätze überträgt der Senat auf § 179 Abs. 1 a SGB VI, und zwar mit einem Blick in die Entstehungsgeschichte. Bis zum Inkrafttreten der Vorschrift am 1. Januar 2001 war ein Regress des Bundes hinsichtlich seiner Erstattungsleistungen nicht möglich, weil § 116 SGB X den Forderungsübergang nur für bestimmte Träger anordnet und die Erstattungsleistungen des Bundes sich nicht unter den Begriff der Sozialleistungen fassen lassen. Auf eine Initiative des Bundesrechnungshofs hin wurde die Vorschrift eingefügt; der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass eine dem § 116 Abs. 1 Satz 2 SGB X entsprechende Regelung geschaffen werden sollte. Angesichts dieser engen Anlehnung könne nicht zweifelhaft sein, „dass die Maßstäbe für den Forderungsübergang, was die Erforderlichkeit eines eigenen Schadens des Verletzten und der sachlichen und zeitlichen Kongruenz betrifft, nach beiden Vorschriften gleich sein müssen". Dass § 179 Abs. 1 a SGB VI die Kongruenz nicht ausdrücklich erwähnt, ändert daran nichts: Sie ist derartigen Legalzessionen immanent und fehlt auch in vergleichbaren Vorschriften wie § 119 Abs. 1 Satz 1 SGB X und § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG. Die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob das Gesetz mit der Erstattungspflicht des Bundes zugleich Schadenseintritt und Schadenshöhe vorwegnehme, verneint der Senat als ersichtlich unbegründet.

Damit stand der Prüfungspunkt fest. Begründet wäre der Anspruch „nur begründet, wenn die vom Bund erstatteten Rentenversicherungsbeiträge nötig waren, um Frau G. die Stellung in der Rentenversicherung zu erhalten, die sie im Zeitpunkt des Unfalls inne hatte, oder wenn Frau G. während des in Frage stehenden Zeitraums ohne den Unfall aus sonstigen Gründen rentenversicherungspflichtig geworden wäre und deshalb Beiträge hätte abführen müssen". Der normative Schadensbegriff, auf den sich die Revision berief, ersetzt diese Prüfung nicht: „Entgegen der Ansicht der Revision macht auch der Begriff des normativen Schadens eine entsprechende Sachprüfung nicht entbehrlich."

Der Senat erkennt das Anliegen im Grundsatz an. Die reine Vermögensrechnung — die Differenzhypothese, also der Vergleich der Vermögenslage mit und ohne das schädigende Ereignis — steht unter einem Vorbehalt: „Die Differenzhypothese muss stets einer normativen Kontrolle unterzogen werden". „Erforderlich ist also eine wertende Überprüfung des anhand der Differenzhypothese gewonnenen Ergebnisses gemessen am Schutzzweck der Haftung und an der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes". Leistungen Dritter, die den Geschädigten im Ergebnis schadensfrei stellen, lassen den Ersatzanspruch deshalb nicht entfallen, wenn es als ungerechtfertigt erscheint, sie dem Schädiger zugutekommen zu lassen. Und der Senat bestätigt ausdrücklich: „Danach ist ein auf den Bund übergehender Schadensersatzanspruch des Geschädigten ungeachtet der Leistungen des Bundes zu bejahen, wenn das schädigende Ereignis beim Geschädigten zu einem Ausfall oder einer Verkürzung von Rentenversicherungsbeiträgen führt."

Der vorliegende Fall liegt jedoch anders gelagert, und darin liegt der Kern der Begründung: „Entscheidend ist im vorliegenden Fall, ob der geschädigten Frau G. durch den Unfall hinsichtlich ihrer rentenversicherungsrechtlichen Stellung überhaupt Nachteile entstanden sind." Der Senat trennt die beiden Konstellationen scharf: „Die Differenzhypothese führt in derartigen Fällen nicht deshalb zur Verneinung eines Schadens, weil eine unfallbedingte Verschlechterung der rentenversicherungsrechtlichen Position des Geschädigten durch Dritte ausgeglichen wird, sondern deshalb, weil der Geschädigte ohne den Unfall überhaupt nicht rentenversicherungspflichtig geworden wäre, d.h. weder Beiträge erbracht noch Ansprüche erworben hätte, sich seine Position durch den Unfall also nicht verschlechtert, sondern im Gegenteil verbessert hat". Dass das Gesetz dem Bund nur einen abgeleiteten Schadensersatzanspruch gibt und keinen Aufwendungsersatzanspruch für sämtliche unfallbedingten Leistungen, lässt sich nicht normativ überbrücken.

Der beweisrechtlich heikle Punkt liegt darin, wie die Tatsachengrundlage zustande kam. „Nach § 138 Abs. 3 ZPO sind Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht." Die Beklagte hatte unwidersprochen vorgetragen, die Verletzte habe vor dem Unfall keine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt und hätte eine solche ohne den Unfall nicht aufgenommen; das klagende Land erklärte dazu, nicht vortragen zu wollen. „Bei dieser Sachlage ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Behauptung der Beklagten sei zugestanden, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden." Die Revision hielt es für eine Unterstellung ohne tatsächliche Grundlage, „dass die Geschädigte, die im Zeitpunkt des Unfalls 19 Jahre alt war, im Laufe ihres Lebens niemals eine Berufstätigkeit aufgenommen hätte"; dem folgte der Senat nicht, weil die Revision keinen Vortrag aufzeigte, dem das Berufungsgericht trotz der Erklärung im Termin ein Bestreiten hätte entnehmen müssen.

Auch eine Erwerbsprognose war deshalb nicht anzustellen. Für eine Schadensschätzung nach § 252 BGB und § 287 ZPO sind greifbare Tatsachen vorzutragen, weil sich erst anhand eines bestimmten Sachverhalts sagen lässt, wie sich die Dinge ohne das Schadensereignis entwickelt hätten; eine völlig abstrakte Berechnung eines Erwerbsschadens lässt der Senat auch in Gestalt eines geschätzten Mindestschadens nicht zu. Zugleich betont er die Gegenrichtung: Bei jüngeren Geschädigten, die noch keine Berufstätigkeit ausgeübt haben oder deren berufliche Entwicklung bisher unstet verlaufen ist, dürfen „keine überzogenen Anforderungen gestellt werden"; das Gericht darf und muss je nach Sachlage auf die Lebenserfahrung abstellen, „wonach bei einem jüngeren Menschen ohne konkrete Anhaltspunkte nicht angenommen werden kann, dass er auf Dauer die Möglichkeiten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, nicht nutzen werde". Doch auch das entbindet nicht von jedem Vortrag: „Erforderlich ist indes auch insoweit der Vortrag ausreichender Anknüpfungspunkte für eine Prognose. Daran fehlt es im vorliegenden Fall." Zur schulischen und möglichen beruflichen Entwicklung von Frau G. hatte der Kläger in den Tatsacheninstanzen nichts vorgetragen. Nach der Einschätzung des Senats spricht viel dafür, dass darauf verzichtet wurde, „um allein die abstrakte Rechtsfrage nach dem Umfang der Ansprüche des Bundes in Fällen der vorliegenden Art klären zu lassen". Die Revision wurde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen.

Was das praktisch bedeutet

Für den Regress öffentlicher Kassen zieht die Entscheidung eine klare Trennlinie. Wer als Leistungsträger zahlt, erwirbt damit noch keinen eigenen Anspruch gegen den Schädiger. Er tritt in den Anspruch der verletzten Person ein — und wenn dieser Anspruch nicht besteht, geht der Rückgriff ins Leere, auch wenn die Zahlung ohne den Unfall unterblieben wäre. Der Umstand, dass der Bund die Beiträge gerade wegen der unfallbedingten Behinderung erstattet, begründet für sich noch keinen Schaden im Rechtssinne.

Für geschädigte Personen ist die andere Seite dieser Argumentation bedeutsam. Der Senat bestätigt, dass unfallbedingte Lücken in der Beitragszahlung ersatzfähiger Schaden sind und dass dafür bereits die Möglichkeit einer späteren Rentenverkürzung genügt. Wer vor dem Unfall versicherungspflichtig beschäftigt war, hat es damit vergleichsweise leicht: Die Stellung, die erhalten werden soll, ist dokumentiert. Schwieriger wird es bei jungen Menschen, die noch nicht im Erwerbsleben standen — dort entscheidet sich der Fall an der Prognose.

Und diese Prognose steht und fällt mit dem Sachvortrag. Der Bundesgerichtshof verlangt keine überzogenen Anforderungen, aber er verlangt Anknüpfungstatsachen: Angaben zur schulischen und zur möglichen beruflichen Entwicklung, aus denen sich ableiten lässt, wie der Weg ohne den Unfall verlaufen wäre. Ein Verweis auf die allgemeine Lebenserfahrung allein trägt nicht, wenn die Gegenseite das Gegenteil behauptet hat und diese Behauptung unwidersprochen im Raum steht.

Der Fall zeigt darüber hinaus, wie stark das Prozessverhalten wirken kann. Die für den Ausgang entscheidende Tatsache — dass die Verletzte ohne den Unfall nicht rentenversicherungspflichtig geworden wäre — wurde nicht bewiesen, sondern galt nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden, weil der Kläger erklärte, dazu nicht vortragen zu wollen. Wer in der mündlichen Verhandlung auf eine Stellungnahme verzichtet, legt damit unter Umständen die Tatsachengrundlage für sämtliche weiteren Instanzen fest.

Wie weit die Entscheidung trägt

Das Urteil besagt nicht, dass Rentenversicherungsbeiträge für Werkstattbeschäftigte dem Rückgriff generell entzogen wären. Der Senat hält im Gegenteil ausdrücklich fest, dass ein auf den Bund übergehender Anspruch zu bejahen ist, wenn das schädigende Ereignis beim Geschädigten zu einem Ausfall oder einer Verkürzung von Rentenversicherungsbeiträgen führt. War die verletzte Person vor dem Unfall versicherungspflichtig oder wäre sie es ohne ihn geworden, liegt der Fall anders — und die Entscheidung trägt dann kein abweisendes Ergebnis.

Die Tatsachengrundlage dieses Verfahrens beruht auf einem prozessualen Zugeständnis, nicht auf einer Sachaufklärung. Dass Frau G. ohne den Unfall nicht rentenversicherungspflichtig geworden wäre, hat kein Gericht festgestellt; es galt als zugestanden, weil der Kläger dazu nicht vortragen wollte. Als Aussage darüber, wie sich das Erwerbsleben einer damals 19-Jährigen tatsächlich entwickelt hätte, taugt dieses Ergebnis nicht.

Offen bleibt damit auch, welcher Vortrag genügt hätte. Der Senat benennt die Richtung — keine überzogenen Anforderungen bei jüngeren Geschädigten, Rückgriff auf die Lebenserfahrung, zugleich aber der Vortrag ausreichender Anknüpfungspunkte —, er zieht die Grenze jedoch nicht. Wo genau ein Vorbringen zur schulischen und beruflichen Entwicklung ausreicht, entscheidet sich in den Tatsacheninstanzen. Der Senat hält zudem für wahrscheinlich, dass hier bewusst auf solchen Vortrag verzichtet wurde, um die abstrakte Rechtsfrage klären zu lassen; das Verfahren war insoweit ein Musterfall und kein ausgeschöpfter Einzelfall.

Geklärt ist dagegen eine Frage, die das Berufungsgericht aufgeworfen hatte: Die gesetzliche Erstattungspflicht des Bundes nimmt weder den Schadenseintritt noch dessen Höhe kraft Gesetzes vorweg. Diese Klärung fällt gegen den Bund aus.

Zeitlich und sachlich ist der Rahmen eng gesteckt. Ein Rückgriff des Bundes wegen dieser Erstattungsleistungen ist erst seit Inkrafttreten des § 179 Abs. 1 a SGB VI am 1. Januar 2001 möglich; streitig waren Beiträge für die Zeit ab 2001 bis September 2004. Die Haftungsquote von 55 Prozent und die Einstandspflicht für die materiellen Schäden standen fest und waren nicht Gegenstand der revisionsrechtlichen Prüfung. Zu anderen Schadenspositionen der Verletzten — etwa zu Verdienstausfall, Mehrbedarf oder Schmerzensgeld — verhält sich die Entscheidung nicht.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 2007 – VI ZR 192/06 –, abrufbar als PDF-Fassung in der Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs. Die Entscheidung ist zu § 138 Abs. 3 und § 287 ZPO, zu § 252 BGB sowie zu § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG ergangen; die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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