Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Unterhaltsrente ohne feste Zahl: wann ein Zahlungsantrag bestimmt genug ist

Das Oberlandesgericht hatte die Zahlungsanträge zweier Hinterbliebener für zu unbestimmt gehalten und ohne Sachprüfung abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil in vollem Umfang auf — und beanstandete zugleich die isoliert ausgesprochene Feststellung des Rechtsgrundes.

Urteil vom 24.06.2025 – VI ZR 204/23 Lesezeit etwa 7 Minuten
Das Ergebnis

Unbezifferte Unterhaltsrente ist zulässig — Berufungsurteil aufgehoben

Die Entscheidung auf einen Blick

Wer Ersatz für entgangenen Unterhalt verlangt, darf die Höhe der monatlichen Rente in das Ermessen des Gerichts stellen, wenn er zugleich einen Mindestbetrag und die Tatsachen angibt, aus denen sich der Schaden schätzen lässt. Der Bundesgerichtshof hob ein Berufungsurteil auf, das solche Anträge als unbestimmt behandelt und deshalb ohne Sachprüfung abgewiesen hatte. Beanstandet wurde außerdem, dass das Berufungsgericht den Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung isoliert festgestellt hatte, obwohl es die zugehörigen Zahlungsanträge zugleich abwies. Der Rechtsstreit wurde zur neuen Verhandlung an das Oberlandesgericht zurückgegeben.

Der Fall: der Tod einer Mutter und der Streit um die Rente

Die im Jahr 1979 geborene M. starb am 26. Februar 2018. Kläger sind ihr Ehemann (Kläger zu 1) und das im Jahr 2004 geborene gemeinsame Kind (Kläger zu 2). Der Beklagte, früher als Arzt tätig, verabreichte M. am 20. Februar 2018 während des gemeinsam vollzogenen Geschlechtsverkehrs in seiner Wohnung ohne deren Wissen auf nicht geklärtem Weg Kokain und andere Substanzen; einige Tage später verstarb sie im Krankenhaus an den Folgen eines Herzkreislaufstillstandes. Ein rechtskräftiges Strafurteil sprach ihn deshalb der vorsätzlichen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit leichtfertigem Verursachen des Todes einer Person durch die Verabreichung von Betäubungsmitteln schuldig. Wegen dieser Tat und weiterer Taten zum Nachteil anderer Sexualpartnerinnen erhielt er eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren mit anschließender Sicherungsverwahrung.

Hinterbliebenengeld, Beerdigungskosten und die darauf bezogene Feststellung des Rechtsgrundes hatten die Kläger bereits in einem früheren Verfahren erfolgreich geltend gemacht. Im hier besprochenen Verfahren geht es um den Unterhaltsschaden nach § 844 Abs. 2 BGB — also um den Ersatz dessen, was die Getötete den Hinterbliebenen an Unterhalt geschuldet hätte — und erneut um die Feststellung, dass es sich bei diesen Verbindlichkeiten um solche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung handelt.

Das Landgericht sprach die Feststellung aus, dass der Beklagte zur Entrichtung einer Geldrente verpflichtet ist, und wies die Klage im Übrigen ab, nämlich hinsichtlich der begehrten Feststellung des Rechtsgrundes. In der Berufungsinstanz stellten die Kläger ihre Anträge zum Unterhaltsschaden von Feststellung auf Leistung um: Sie verlangten nun Zahlung einer monatlichen Geldrente, deren Höhe sie in das Ermessen des Gerichts stellten, beim Kläger zu 1 jedoch mindestens 500 €, beim Kläger zu 2 mindestens 400 €. Beide Seiten legten Berufung ein.

Das Oberlandesgericht änderte die erstinstanzliche Entscheidung auf beide Berufungen ab. Auf die Berufung der Kläger sprach es die Feststellung des Rechtsgrundes der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung aus; auf die Berufung des Beklagten wies es die Zahlungsanträge als unzulässig ab. Zur Begründung hatte das Berufungsgericht angenommen, die Leistungsanträge seien unbestimmt, weil sie weder eine konkrete Geldsumme noch eine Größenordnung nannten; auch für eine Schätzung nach § 287 ZPO sah es keinen Raum, weil die Kläger trotz gerichtlichen Hinweises nicht ausreichend zu Lebensgestaltung, Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie zur Aufteilung der Haushaltsführung vorgetragen hätten. Mit der zugelassenen Revision verfolgten die Kläger ihre Leistungsanträge weiter; der Beklagte griff die Feststellung mit der Anschlussrevision an — dem eigenen Rechtsmittel, das an die Revision der Gegenseite angehängt wird.

Die Rechtsfrage

Drei Fragen standen zur Entscheidung. Erstens: Genügt ein Zahlungsantrag den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO — der Vorschrift, die eine bestimmte Angabe von Gegenstand und Grund des Anspruchs verlangt —, wenn er die Höhe einer Unterhaltsrente in das Ermessen des Gerichts stellt und lediglich einen Mindestbetrag nennt? Zweitens: Durfte der erstinstanzlich teilweise unterlegene Kläger seinen Antrag in der Berufungsinstanz von Feststellung auf Zahlung umstellen, ohne eine Anschlussberufung eingelegt zu haben? Drittens: Darf ein Gericht feststellen, dass Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrühren, wenn es die auf eben diese Verbindlichkeiten gerichteten Anträge zugleich abweist?

Die Entscheidung: beide Rechtsmittel haben Erfolg

Der VI. Zivilsenat hob das Berufungsurteil in vollem Umfang auf. „Diese Ausführungen halten der rechtlichen Prüfung insgesamt nicht stand." Sowohl die Revision der Kläger als auch die Anschlussrevision des Beklagten führten zum Erfolg.

Ein Zahlungsantrag darf die Höhe offenlassen

Das Berufungsgericht war davon ausgegangen, für einen unbezifferten Zahlungsantrag bleibe bei einer Klage auf materiellen Schadensersatz grundsätzlich kein Raum. Darin liegt nach Auffassung des Senats ein Rechtsfehler. Diese prinzipielle Ablehnung verkenne die ständige Rechtsprechung: Weil § 287 Abs. 1 ZPO dem Tatrichter — dem Richter der Tatsacheninstanz, der den Sachverhalt feststellt — bei der Bemessung der Schadenshöhe Freiheiten einräumt, genügt ein Antrag den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bereits dann, „wenn der Kläger die Höhe des von ihm geforderten Ersatzes materiellen Schadens in das Ermessen des Gerichts stellt, zugleich aber einen Mindestbetrag sowie die tatsächlichen Grundlagen für die Schadensschätzung angibt". Der Senat verweist dafür auf eine lange Reihe eigener Entscheidungen, vom Verdienstausfallschaden über den merkantilen Minderwert eines Unfallwagens bis zum Minderwert bei unzulässiger Abschalteinrichtung. Für die hier begehrte Rente gilt derselbe Maßstab: „Nichts anderes kann für die Beantragung einer Geldrente zum Ersatz eines Unterhaltsschadens nach § 844 Abs. 2 BGB gelten, für die ebenfalls der Maßstab des § 287 ZPO greift."

Der übergangene Vortrag

Auch die zweite Begründung des Berufungsgerichts trägt nicht. Den gehaltenen Sachvortrag habe es offenbar aus dem Blick verloren. Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2022 hatten die Kläger dargelegt, dass beide gegenüber M. unterhaltsberechtigt waren, dass die Verstorbene vor ihrem Tod nicht krank war, den Haushalt allein geführt und damit ihrer Unterhaltsverpflichtung genügt hatte, dass der Kläger zu 1 mit 40 Wochenstunden allein erwerbstätig war und bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 4.600 € die monatlichen Fixkosten der Haushaltsführung von 1.660 € zu 100 % trug, und dass die Familie in einem gehobenen Drei-Personen-Haushalt mit 110 Quadratmetern Wohnfläche lebte. Für den Kläger zu 2 waren Geburtsdatum, Schulabschluss im August 2021, die abgebrochene Ausbildung zum Mechatroniker mit 560 € monatlich, die aktuelle Tätigkeit als Hilfsarbeiter mit 1.400 € monatlich, der Beginn einer neuen dreieinhalbjährigen Ausbildung mit 540 € monatlich und das Wohnen beim Vater im Einzelnen vorgetragen. Indem das Berufungsgericht schon auf der Zulässigkeitsstufe darüber hinaus weitere Darlegungen zum Mehraufwand des Klägers zu 1 nach dem Tod verlangte, „hat es die Anforderungen an die im Rahmen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darzulegenden tatsächlichen Grundlagen für die Schadensschätzung schlechterdings überspannt".

Umstellung auf Zahlung auch ohne Anschlussberufung

Die Revisionserwiderung hatte eingewandt, die Klage sei jedenfalls deshalb unzulässig, weil die Umstellung von Feststellung auf Zahlung mangels Anschlussberufung nicht wirksam gewesen sei. Dem tritt der Senat entgegen. Bezieht sich der neue Antrag auf dasselbe Rechtsverhältnis, handelt es sich um eine Klageerweiterung im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO. Im Regelfall bedarf der erstinstanzlich obsiegende Kläger dafür einer Anschlussberufung. Anders liegt es hier: „Einem Kläger, der mit einem von zwei Sachanträgen voll obsiegt hat und mit dem anderen unterlegen ist, ist wegen der in der Abweisung liegenden Beschwer die Berufungsinstanz eröffnet, dies zwar zu dem Zweck, um sich gegen die Abweisung zu wehren, aber mit der Folge, dass er auch den zuerkannten Anspruch erweitern kann." Beschwer meint dabei den Nachteil, den das Urteil der Partei zufügt und der ihr Rechtsmittel trägt. Da die Kläger gegen die Abweisung des Feststellungsbegehrens selbst wirksam Berufung eingelegt hatten, konnten sie ihre Anträge zum Unterhaltsschaden in der Berufungsverhandlung erweitern. Für eine solche Erweiterung gilt § 520 ZPO nicht; sie ist daher nicht an die Berufungsbegründungsfrist gebunden, sondern bis zum Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung möglich.

Keine hilfsweise Sachentscheidung

Das Berufungsgericht hatte hilfsweise — ausdrücklich hypothetisch — auch die Begründetheit geprüft und ausgeführt, die Klage hätte in der Sache ebenfalls keinen Erfolg gehabt. Für diese Passage gilt nach dem Senat: „gelten diese Ausführungen als nicht geschrieben". Wer Anträge als unzulässig ansieht, darf sie nicht daneben oder stattdessen als unbegründet abweisen. Damit war der Rechtsstreit in der Sache offen.

Darlegungslast, Mindestschätzung, Tabellenwerk

Für die weitere Behandlung zeichnet der Senat den Maßstab vor. Steht der Anspruch aus § 844 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1360 BGB (Ehegattenunterhalt) beziehungsweise §§ 1601 ff. BGB (Verwandtenunterhalt) dem Grunde nach fest und bedarf es lediglich der Ausfüllung zur Höhe, darf die Klage grundsätzlich nicht vollständig abgewiesen werden; der Schaden ist dann nach § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen. Die Verteilung der Lasten benennt der Senat klar: „Zwar ist es Sache des Anspruchstellers, diejenigen Umstände vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, die seine Vorstellungen zur Schadenshöhe rechtfertigen sollen. Versäumt er dies, muss er sich mit einer Mindestschätzung zufriedengeben." Und weiter: „Nur wenn nicht einmal eine solche möglich erscheint, weil keinerlei brauchbare Anhaltspunkte auch nur für eine Mindestschätzung dargetan sind, kommt die gänzliche Abweisung der Klage in Betracht." Bevor das Berufungsgericht diesen Ausnahmefall annehmen durfte, hätte es auf Grundlage des unstreitig gebliebenen Vortrags im Rahmen seines Schätzungsermessens die Heranziehung eines anerkannten Tabellenwerks — etwa der Arbeiten von Pardey zum Haushaltsführungsschaden — in Erwägung ziehen müssen.

Der Rechtsgrund: eine Vorsatztat trotz fahrlässiger Todesfolge

Die Anschlussrevision hatte bereits das Feststellungsinteresse bestritten. Ohne Erfolg: Ein solches Interesse besteht, „wenn dem konkreten vom Feststellungsantrag betroffenen Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und der erstrebte Feststellungsausspruch geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen". Weil der Forderungsgrund nicht ohne Weiteres Teil des Titels über den Bestand der Forderung wird, aus ihm sich aber Privilegien des Forderungsinhabers ergeben können, ist das Interesse anerkannt — etwa für die erweiterten Vollstreckungsmöglichkeiten des § 850f Abs. 2 ZPO, für § 302 Nr. 1 InsO und für das Aufrechnungsverbot nach § 393 BGB. „Maßgeblicher Zeitpunkt, in dem das Feststellungsinteresse vorliegen muss, ist die letzte mündliche Tatsachenverhandlung." Hier folgte es bereits aus § 850f Abs. 2 ZPO.

Auch in der Sache liegt eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung vor. Erfolgsqualifizierte Delikte — Straftaten, bei denen sich aus einer vorsätzlichen Grundtat eine schwerere Folge ergibt — werden strafrechtlich als Vorsatztat behandelt, weil ihr Grundtatbestand für sich allein eine selbständig strafbare Vorsatztat darstellt. Der Senat: „Auch wenn der Tod des Opfers nicht vom Vorsatz des Täters umfasst war, hat sich die schwere Folge doch aus der gegen das Opfer vorsätzlich ausgeübten Gewalt ergeben und ist der Geschädigte Opfer einer Vorsatztat geworden." Zur Abgrenzung nennt er die vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung; dort fehlt, was hier vorliegt: „wohnt bei der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) dem Vorsatz der Körperverletzung von vornherein eine Schädigungstendenz zu Lasten des später zu Tode Gekommenen inne".

Warum die Feststellung dennoch aufgehoben wurde

Erfolg hatte die Anschlussrevision aus einem anderen Grund. Bei einem Feststellungsbegehren nach § 256 ZPO ist Streitgegenstand — also der Gegenstand, über den entschieden wird — die Frage, ob ein entsprechendes Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner besteht. „Das Gericht muss dann klären, ob dem Gläubiger ein materiell-rechtlicher Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zusteht. Es kann sich nicht darauf beschränken zu prüfen, ob der Schuldner im Hinblick auf die geltend gemachte Forderung vorsätzlich gehandelt hat." Genau daran scheiterte das Berufungsurteil: Es sprach die Feststellung isoliert aus, während es die Anträge auf Ersatz des Unterhaltsschadens abwies. Das Feststellungsbegehren bezog sich unter den Umständen des Streitfalls allein auf die in diesem Verfahren geltend gemachten Ansprüche nach § 844 Abs. 2 BGB; die weiteren Ersatzansprüche waren bereits Gegenstand des früheren Verfahrens. Eine Feststellung ohne zuerkannte Forderung lief damit leer. „Die Sache ist daher insgesamt zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen."

Was die Entscheidung praktisch bedeutet

Für Hinterbliebene, die eine Unterhaltsrente einklagen, senkt das Urteil eine praktische Hürde. Die Höhe des künftigen Unterhaltsschadens lässt sich häufig nicht auf den Euro genau beziffern — Haushaltsführung, Erwerbsverläufe und Bedarfe verändern sich. Wer den Betrag in das Ermessen des Gerichts stellt, einen Mindestbetrag benennt und die tatsächlichen Grundlagen für die Schätzung liefert, hat damit einen zulässigen Antrag gestellt. Die Prüfung verlagert sich von der Zulässigkeit in die Begründetheit — dorthin, wo über die Höhe tatsächlich entschieden wird.

Ebenso klar ist die Kehrseite: Der Vortrag zu den Lebensverhältnissen bleibt die Arbeit des Anspruchstellers. Bleibt er dünn, droht statt der vollen Rente eine Mindestschätzung. Erst wenn brauchbare Anhaltspunkte gänzlich fehlen, kommt die vollständige Abweisung in Betracht. Für die Praxis heißt das: Einkommen, Arbeitszeit, Fixkosten, Wohnverhältnisse, Aufteilung der Haushaltsführung und die Ausbildungs- oder Erwerbssituation der Kinder gehören konkret in den Schriftsatz — nicht als Behauptung eines Ergebnisses, sondern als Tatsachengerüst, an dem sich eine Schätzung ausrichten kann.

Ein zweiter Punkt betrifft die Verfahrensführung: Wer erstinstanzlich mit einem von zwei Anträgen unterliegt und deshalb Berufung einlegt, kann den zuerkannten Anspruch im selben Zug erweitern, ohne zusätzlich Anschlussberufung einzulegen — und das bis zum Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung.

Das bedeutet für Sie

Ein Zahlungsantrag scheitert nicht daran, dass Sie die Rentenhöhe offenlassen. Tragen Sie einen Mindestbetrag ein und legen Sie die Tatsachen offen, aus denen sich der Unterhaltsschaden schätzen lässt. Umgekehrt gilt: Je dünner dieses Tatsachengerüst, desto niedriger fällt die Schätzung aus.

Reichweite und Grenzen

Die Entscheidung sagt nichts darüber, wie hoch die Renten der beiden Kläger ausfallen. Der Senat hat weder eine gesetzliche Unterhaltspflicht der Verstorbenen gegenüber ihrem Ehemann noch den Umfang des Unterhaltsverlusts beim Kind festgestellt; darüber entscheidet nun das Berufungsgericht. Seine Bemerkung, eine vollständige Klageabweisung dürfte auch in der Sache nicht berechtigt sein, ist ausdrücklich im Konjunktiv gehalten und bindet die neue Verhandlung nicht als Feststellung zur Höhe.

Offen bleibt auch, ob und in welchem Umfang ein anerkanntes Tabellenwerk am Ende herangezogen wird. Der Senat verlangt, dessen Heranziehung im Rahmen des Schätzungsermessens in Erwägung zu ziehen — die Auswahl und Anwendung bleibt Sache des Tatrichters.

Die Aussage zum Rechtsgrund ist an die Deliktsstruktur gebunden. Sie trägt bei der Körperverletzung mit Todesfolge, weil dem Vorsatz der Körperverletzung eine Schädigungstendenz gegenüber dem später Getöteten innewohnt. Für andere Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombinationen — der Senat nennt die vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung — lässt sich das nicht ohne Weiteres übertragen.

Schließlich ist die Aufhebung der Feststellung kein Nein zur Sache. Sie beruht darauf, dass das Berufungsgericht den Rechtsgrund aussprach und die zugehörigen Zahlungsanträge zugleich abwies. Wie über beides zusammen zu entscheiden ist, wenn die Zahlungsanträge nun zu prüfen sind, bleibt der neuen Verhandlung vorbehalten. Zur Frage, welche konkreten Vollstreckungsfolgen sich aus § 850f Abs. 2 ZPO im Einzelfall ergeben, verhält sich das Urteil nicht.

Quelle

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Juni 2025, VI ZR 204/23. Der Volltext ist über das amtliche Portal Rechtsprechung im Internet abrufbar; herangezogen wurden Leitsätze, Tatbestand und Entscheidungsgründe.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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