Die Entscheidung auf einen Blick
Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht gebildete Haftungsquote von 60 Prozent aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Tragend war dabei kein neuer Rechtssatz zur Quote, sondern die Kontrolle der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG in seiner bis zum 19. Juli 2002 geltenden Fassung: Wer auf der Überholspur einer Autobahn liegen bleibt, hat möglichst auf den Grünstreifen an der Mittelleitplanke auszuweichen – insoweit blieb die Beanstandung der Fahrzeugseite ohne Erfolg. Nicht tragfähig war dagegen die Feststellung, das Warnblinklicht sei nicht eingeschaltet gewesen, weil das Berufungsgericht die mehrdeutige Aussage des Sachverständigen nicht durchdrungen hatte. Zugunsten der Hinterbliebenen beanstandete der Senat zudem, dass ihr Vortrag zur Sichtbehinderung als verspätet zurückgewiesen und die Betriebsgefahr des Motorrads pauschal mit dessen besonderer Gefährlichkeit bei Zusammenstößen erhöht worden war.
Der Fall: ein Defekt auf dem linken Fahrstreifen
Am 30. Mai 2002 gegen elf Uhr vormittags befuhr ein Motorradfahrer die Bundesautobahn 10 von Berlin in Fahrtrichtung Frankfurt/Oder, gemeinsam mit zwei weiteren Motorradfahrern in einer Gruppe. Auf Höhe des Kilometers 84,6 stand dort ein Lkw Barkas B 1000, der infolge eines Defekts auf dem linken von drei Fahrstreifen liegen geblieben war. Sein Halter und Fahrer war zugleich der spätere Beklagte zu 1; das Fahrzeug war bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert. Der Motorradfahrer und ein weiterer Fahrer seiner Gruppe kollidierten mit dem stehenden Fahrzeug. Der Ehemann der späteren Klägerin wurde dabei tödlich verletzt.
Es klagten die Witwe sowie die beiden Kinder des Verstorbenen. In ungeteilter Erbengemeinschaft verlangten sie Ersatz des am Motorrad entstandenen Schadens und der Beerdigungskosten. Daneben machte jede der drei Personen den ihr entzogenen Unterhalt geltend; die Kinder begehrten zusätzlich die Feststellung, dass die Beklagten auch weiteren Schaden zu ersetzen haben.
Das Landgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht gab ihr teilweise statt und legte dabei eine Haftungsquote von 60 Prozent zugrunde. Zulasten des Fahrzeugführers wertete es, dass er sein Fahrzeug auf dem linken Fahrstreifen zum Stehen gebracht und nicht auf den Grünstreifen zur Mittelleitplanke hatte ausrollen lassen (§ 1 Abs. 2 StVO), sowie dass er das Warnblinklicht nicht eingeschaltet hatte (§ 15 StVO); die Betriebsgefahr des Fahrzeugs sah es wegen der besonders unfallträchtigen Stelle als erhöht an. Das Liegenbleiben selbst und das Befahren des linken Fahrstreifens rechnete es ihm hingegen nicht als Vorwurf zu, ebenso wenig das Fehlen eines Warndreiecks im Kollisionszeitpunkt – dafür habe nicht festgestanden, dass ausreichend Zeit zur Verfügung stand. Zulasten der Klägerseite berücksichtigte es einen Verstoß des Verstorbenen gegen das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO: Bei Tageslicht und guten Witterungsverhältnissen sei das Fahrzeug vom Ausgang der letzten Kurve aus, also aus wenigstens 800 Metern, zu sehen gewesen. Den erstmals in der Berufungsinstanz gehaltenen Vortrag zu einer Sichtbehinderung durch weiteren Verkehr behandelte es als neu und ließ ihn nicht zu. Zusätzlich setzte es die Betriebsgefahr des Motorrads wegen seiner besonderen Gefährlichkeit im Zusammenhang mit Kollisionen höher an als die eines Pkw; eine Überschreitung der geltenden Richtgeschwindigkeit von 130 km/h sah es als nicht nachgewiesen an, eine weitere Erhöhung wegen der Gruppenfahrt lehnte es ab.
Auf dieser Grundlage bezifferte das Berufungsgericht den der Witwe entzogenen Unterhalt auf 741,11 Euro monatlich und sprach ihr nach Maßgabe der Quote 444,67 Euro monatlich zu. Die ersparte eigene Unterhaltspflicht von 96,87 Euro rechnete es mit Blick auf ein Quotenvorrecht nicht an; ebenso wenig die Witwenrente von 622,02 Euro monatlich, die sie von der Bahnversicherungsanstalt bezog. Die Unterhaltsansprüche der beiden Kinder hielt es auch nach Anrechnung der Halbwaisenrenten von zusammen 238,36 Euro monatlich in voller Höhe für begründet. Gegen dieses Urteil wandten sich die Beklagten mit der zugelassenen Revision, die Klägerseite mit der Anschlussrevision, die auf eine über 60 Prozent hinausgehende Haftung zielte.
Die Rechtsfrage
Der Senat hatte über zwei getrennte Komplexe zu befinden. Der erste betrifft die Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verantwortungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG in der bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 geltenden Fassung: Welche Umstände darf ein Tatgericht bei einem Zusammenstoß eines Motorradfahrers mit einem auf dem linken von drei Fahrstreifen liegen gebliebenen Kraftfahrzeug einstellen – und wie weit reicht die Kontrolle des Revisionsgerichts über diese Abwägung?
Der zweite Komplex betrifft die Berechtigung der Hinterbliebenen, Ersatz wegen entgangenen Unterhalts geltend zu machen, wenn sie sowohl eine gesetzliche Hinterbliebenenrente als auch eine betriebliche Zusatzversorgung erhalten. Dahinter steht die Aktivlegitimation, also die Frage, wem der Anspruch überhaupt noch in eigener Rechtszuständigkeit zusteht: Geht er kraft Gesetzes auf den Sozialversicherungsträger über, kann ihn der Hinterbliebene insoweit nicht mehr selbst einklagen.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der Senat stellte zunächst fest: „Revision und Anschlussrevision haben Erfolg." Die Revision war uneingeschränkt statthaft nach § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, weil das Berufungsgericht sie im Tenor unbeschränkt zugelassen hatte und sich aus den Entscheidungsgründen keine Beschränkung mit der gebotenen Eindeutigkeit entnehmen ließ.
Der Maßstab der Abwägung und seine revisionsrechtliche Kontrolle
Die Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG a.F. ist nach den Worten des Senats aufgrund aller festgestellten, das heißt unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, sofern sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben. Für die Gewichtung gilt: „in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung". Die Haftungsverteilung selbst ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht prüft nach, „ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Kriterien zu Grunde gelegt worden sind", insbesondere ob nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen wurde. Diesem Maßstab hielt das Berufungsurteil nicht in jeder Hinsicht stand.
Bestätigt: die Pflicht, die Fahrbahn zu räumen
Ohne Erfolg wandten sich die Beklagten dagegen, dass das Anhalten auf dem linken Fahrstreifen zu ihren Lasten gewertet wurde. Der Senat bestätigte den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, „es müsse, wer mit seinem Fahrzeug auf der Überholspur einer Autobahn liegen bleibe, möglichst auf den zwischen den Fahrbahnen an der Mittelleitplanke liegenden Grünstreifen ausweichen". Auch die Annahme, der Fahrer hätte zumindest bis auf etwa einen halben Meter Aussteigeabstand an die Mittelschutzplanke heranfahren müssen, begegnete keinen rechtlichen Bedenken: In dieser äußerst gefahrenträchtigen Situation waren die Maßnahmen zu treffen, die den Verkehr am wenigsten gefährdeten, hier also „das Fahrzeug so weit wie irgend möglich aus dem Bereich des Fahrverkehrs herauszunehmen und zur Mittelleitplanke hin zu lenken" – selbst wenn es dann noch etwa 30 bis 40 Zentimeter in den linken Fahrstreifen hineingeragt hätte.
Dem Einwand, mitten auf der Überholspur werde der nachfolgende Verkehr besser gewarnt, trat der Senat entgegen: „Denn nur das Räumen der Fahrbahn ist geeignet, das Hindernis als solches zu beseitigen und Verkehrsteilnehmer zu schützen, die es nicht rechtzeitig wahrnehmen." Ergänzend hielt er fest, ein an der Mittelleitplanke stehendes Fahrzeug falle nachfolgenden Verkehrsteilnehmern im Regelfall als stehendes Hindernis eher auf als eines mitten auf der Fahrbahn.
Beanstandet: die Feststellung zum Warnblinklicht
Anders beurteilte der Senat den zweiten Vorwurf. Das Berufungsgericht hatte aus den Zeugenaussagen geschlossen, das Warnblinklicht habe im Moment der Kollision nicht geleuchtet, und war davon ausgegangen, es sei bis dahin funktionsfähig gewesen. Dabei hatte es die Angaben des Sachverständigen aus dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht hinreichend gewürdigt. Dieser hatte festgestellt, die Warnblinkanlage sei zum Besichtigungszeitpunkt wegen einer durchgebrannten Sicherung nicht mehr funktionstüchtig gewesen, und den Kurzschluss auf das Unfallgeschehen selbst zurückgeführt; daraus zog er den Schluss, die Anlage sei zum Unfallzeitpunkt eingeschaltet gewesen. Diese Stellungnahme ließ nach Ansicht des Senats mehrere Deutungen zu – bis hin zu der, es stehe aufgrund des Schadensbilds fest, dass sich der Kurzschluss erst im Kollisionszeitpunkt ereignet habe.
Damit lag ein Verstoß gegen § 286 ZPO vor, die Vorschrift über die freie Würdigung des gesamten Verhandlungs- und Beweisergebnisses. Revisionsrechtlich ist insoweit zu prüfen, „ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt". Das Berufungsurteil beschränkte sich auf den Hinweis, die Ausführungen des Sachverständigen trügen lediglich die Aussage, dass die Angaben zum eingeschalteten Warnblinker nicht widerlegt werden könnten. Der Senat sah darin weder ein Bewusstsein für die verschiedenen Deutungsmöglichkeiten noch deren nachvollziehbaren Ausschluss: „Die Urteilsgründe lassen insoweit nicht erkennen, dass eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat".
Beanstandet: die Zurückweisung des Vortrags zur Sichtbehinderung
Auch die Anschlussrevision hatte Erfolg. Das Berufungsgericht hatte den Vortrag, die Sicht des Verstorbenen auf das stehende Fahrzeug sei durch weiteren Verkehr beeinträchtigt gewesen, als neues Vorbringen behandelt und deshalb nicht zugelassen. Neues Vorbringen im Sinne des § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO – der Vorschrift, die den Ausschluss verspäteten Sachvortrags in der Berufungsinstanz regelt – liegt aber nur vor, wenn sehr allgemein gehaltener erstinstanzlicher Vortrag konkretisiert und erstmals substantiiert wird, nicht hingegen, „wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus der ersten Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird".
So lag es hier: Dem erstinstanzlichen Vortrag war im Gesamtzusammenhang und bei verständiger Würdigung bereits die Behauptung zu entnehmen, das Hindernis sei erst spät erkennbar gewesen, weil die Sicht durch weiteren Verkehr verdeckt war – und zwar durch Verkehr auf dem linken wie auf einem der anderen Fahrstreifen. Eine weitere Konkretisierung oblag der Klägerseite nicht. Der Fehler war auch erheblich: Dass gerade ein erst kurz vor dem Hindernis erfolgter Fahrstreifenwechsel zu einer Sichtbehinderung geführt hat, erschien dem Senat zumindest möglich, zumal das Berufungsgericht selbst von dichtem Verkehr auf der mittleren und rechten Fahrspur ausging.
Beanstandet: die pauschal erhöhte Betriebsgefahr des Motorrads
Rechtsfehlerhaft war schließlich, die Betriebsgefahr des Motorrads wegen seiner besonderen Gefährlichkeit bei Kollisionen höher anzusetzen als die eines Pkw. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt bei der Bewertung der von einem Kraftrad ausgehenden Betriebsgefahr „nicht etwa ganz allgemein dem Umstand wesentliche Bedeutung zu, dass dessen Fahrer selber nicht durch eine Karosserie geschützt ist". Der Grund liegt in der Blickrichtung des Begriffs: „Die allgemeine Betriebsgefahr eines Fahrzeugs wird vor allem durch die Schäden bestimmt, die dadurch Dritten drohen." Wer ein bauartbedingt zugelassenes und verkehrstüchtiges Fahrzeug führt, dem kann deshalb nicht angelastet werden, dass ihn dessen Bauart und geringere Eigensicherung bei Zusammenstößen stärker gefährden.
Als erhöhender Umstand kommt bei einem Motorrad zwar grundsätzlich dessen Instabilität und die daraus folgende Sturzgefahr in Betracht – jedoch nur, „sofern und soweit sich diese nachweislich als Unfallursache ausgewirkt hat". Weder die Formulierung des Berufungsgerichts noch seine Feststellungen ließen erkennen, dass es hierauf abgestellt hatte.
Die Ansprüche der Witwe: gesetzliche Rente und Zusatzversorgung
Über diese Rechtsfehler hinaus, die nach § 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO bereits zur Aufhebung und Zurückverweisung führten, wies der Senat auf einen weiteren Punkt hin: Der Witwe könnte für die geltend gemachten Unterhaltsansprüche zumindest teilweise die Aktivlegitimation fehlen. Das Berufungsgericht hatte nicht hinreichend unterschieden, ob und in welcher Höhe sie eine gesetzliche Witwenrente oder eine betriebliche Zusatzversorgung bezieht.
Bezieht sie die große Witwenrente vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 46 SGB VI, können die Voraussetzungen des Forderungsübergangs nach § 116 SGB X erfüllt sein; diese Leistungen sind sachlich kongruent zum Barunterhaltsschaden, decken also denselben Bedarf ab. Eine Anrechnung im Wege der Vorteilsausgleichung – also eine Minderung des Ersatzanspruchs um die zufließende Leistung – scheidet dann aus rechtsgrundsätzlichen Erwägungen aus: „Denn der Gesetzgeber hat mit der Vorschrift über den Rechtsübergang auf den leistenden Sozialversicherungsträger (§ 116 SGB X) indirekt den Vorteilsausgleich versagt, da der Forderungsübergang sonst seinen Sinn verlöre und eine nicht bezweckte Entlastung des Schädigers einträte". Das Berufungsgericht muss deshalb feststellen, ob und in welchem Umfang eine Leistungsverpflichtung zur großen Witwenrente besteht und Ansprüche übergegangen sind. Bei quotenmäßiger Haftung bestimmt sich der Umfang des Übergangs grundsätzlich nach § 116 Abs. 3 SGB X; der Witwe steht dabei im Außenverhältnis zum Schädiger „im Hinblick auf den in Wegfall gekommenen eigenen Unterhaltsaufwand aus Erwerbseinkommen ein Hinterbliebenenvorrecht" zu.
Anders liegt es, soweit der Träger nicht als Versicherungsträger im Sinne des § 116 SGB X, sondern als Träger der Zusatzversorgung leistet – dann kommt ein gesetzlicher Forderungsübergang nicht in Betracht. Ob sich solche Leistungen mindernd auswirken, „entscheidet sich nach dem Zweck der Drittleistung". Dazu hielt der Senat fest: „Im Allgemeinen wirken sich Leistungen aus einer betrieblichen Hinterbliebenenversorgung nicht im Wege der Vorteilsausgleichung mindernd auf Schadensersatzansprüche wegen entzogenen Unterhalts aus, weil solche Leistungen regelmäßig nicht dem Schädiger zugute kommen sollen" – was schon die Begründung von Abtretungsverpflichtungen zum Ausdruck bringt. Genau hier liegt aber der praktische Hebel: Hat der Empfänger in Erfüllung einer solchen Abtretungsverpflichtung die ihm nach einem Übergang nach § 116 SGB X noch zustehenden Ansprüche an den Träger der Zusatzversorgung abgetreten, so „verliert er die Aktivlegitimation für die betroffenen Ansprüche". Der Senat ordnete dabei ein, dass das vom Berufungsgericht herangezogene Urteil des Oberlandesgerichts München den dargelegten Grundsätzen nicht widerspricht: Dort fehlte es an einem gesetzlichen Forderungsübergang, eine Abtretung war nicht erfolgt, und schon am Bestehen einer entsprechenden Abtretungsverpflichtung bestanden Zweifel.
Was die Entscheidung praktisch bedeutet
Für die Situation am Fahrbahnrand gibt das Urteil eine klare Richtung vor: Ein Defekt auf der Überholspur verlangt, das Fahrzeug so weit wie möglich aus dem fließenden Verkehr zu nehmen und zur Mittelleitplanke hin zu lenken. Die Vorstellung, ein mitten auf der Spur stehendes Fahrzeug warne besser, hat der Senat verworfen. Wer diese Räumung unterlässt, muss damit rechnen, dass ihm das in der Abwägung angelastet wird – unabhängig davon, ob ihn am Liegenbleiben selbst ein Vorwurf trifft.
Für die Beteiligung von Motorrädern ist der zweite Punkt bedeutsam: Die geringere Eigensicherung des Fahrers taugt nicht als Argument für eine erhöhte Betriebsgefahr. Wer eine höhere Betriebsgefahr eines Kraftrads in die Abwägung einstellen will, muss die Instabilität und Sturzgefahr benennen und dartun, dass sie sich nachweislich als Unfallursache ausgewirkt hat. Ein pauschaler Verweis auf die besondere Gefährlichkeit bei Zusammenstößen genügt dafür nicht.
Beweisrechtlich zeigt der Fall, wie viel an einer sorgfältigen Auseinandersetzung mit dem Sachverständigengutachten hängt. Ein Gutachten, das mehrere Deutungen zulässt, darf nicht auf eine davon verkürzt werden, ohne die übrigen nachvollziehbar auszuschließen – sonst hält die darauf gestützte Feststellung der Kontrolle nach § 286 ZPO nicht stand.
Für die Berufungsinstanz bestätigt das Urteil eine praktisch wichtige Abgrenzung: Wer erstinstanzlich schlüssig vorgetragen hat, darf diesen Vortrag im zweiten Rechtszug verdeutlichen und erläutern, ohne dass er als verspätet ausgeschlossen wird.
Reichweite dieser Entscheidung
Eine einzelne Entscheidung ist kein allgemeiner Rechtssatz. Was sie trägt und was nicht:
Der Senat hat keine eigene Haftungsquote gebildet. Er hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen; die Verteilung bleibt Aufgabe des Tatrichters, der die beanstandeten Punkte neu zu würdigen hat. Aus der Aufhebung folgt daher kein Ergebnis zugunsten einer der beiden Seiten.
Zum Warnblinklicht ist nichts festgestellt. Der Senat hat nicht entschieden, dass die Anlage eingeschaltet war – beanstandet wurde allein, dass die gegenteilige Überzeugung ohne Auseinandersetzung mit den Deutungsmöglichkeiten des Gutachtens gebildet wurde. Ebenso wenig ist entschieden, ob die Sicht des Verstorbenen tatsächlich durch weiteren Verkehr behindert war; der Senat hielt eine solche Behinderung im Zusammenhang mit einem erst kurz vor der Kollision erfolgten Fahrstreifenwechsel für zumindest möglich und damit für abwägungserheblich.
Die Erwägungen zur Betriebsgefahr eines Kraftrads schließen deren Erhöhung nicht aus. Sie verlagern den Ansatzpunkt: von der Eigengefährdung des Fahrers hin zur Instabilität und Sturzgefahr, und auch dort nur bei nachgewiesener Auswirkung auf den Unfall.
Beim sozialrechtlichen Teil hat der Senat mehrere Fragen ausdrücklich offengelassen. Zur einschränkenden Auslegung des § 116 Abs. 3 SGB X hat er den Meinungsstand mit gegenläufigen Stimmen referiert und sie als „in Betracht" kommend bezeichnet, ohne sie zu entscheiden. Für die Zeit nach der vom Berufungsgericht für 2019 angenommenen fiktiven Verrentung des Verstorbenen bezeichnet er die Heranziehung des § 116 Abs. 5 SGB X als „in Erwägung zu ziehen". Ob im konkreten Fall eine Abtretungsverpflichtung nach § 172 der Anlage 7 zu § 95 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See besteht und erfüllt wurde, ist ebenfalls nicht entschieden – es könnte nach den Worten des Senats „von Bedeutung sein".
Nicht Gegenstand der Beanstandung waren einzelne Würdigungen des Berufungsgerichts, die im Revisionsverfahren nicht angegriffen wurden oder ohne Erfolg blieben: dass das Liegenbleiben und das Befahren des linken Fahrstreifens keinen eigenen Vorwurf begründeten, dass das fehlende Warndreieck im Kollisionszeitpunkt mangels feststehender Zeit nicht anzulasten war, dass eine Überschreitung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h nicht nachgewiesen war und dass die Gruppenfahrt mehrerer Motorradfahrer keine weitere Erhöhung der Betriebsgefahr trug. Diese Punkte sind Würdigungen der Vorinstanz, nicht eigene Rechtssätze des Bundesgerichtshofs.
Quelle
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- Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.12.2009 – VI ZR 221/08 – amtliche Fundstelle.
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