Die Entscheidung auf einen Blick
Wer rückwärts von einem Parkplatz auf die Fahrbahn ausparkt, schuldet die gesteigerte Sorgfalt der Straßenverkehrs-Ordnung nicht allein dem durchfahrenden Verkehr. Sie besteht auch gegenüber einem Fahrzeug, das auf der anderen Straßenseite vom Fahrbahnrand anfährt. Der Bundesgerichtshof hat deshalb die von den Vorinstanzen gebildete hälftige Schadensteilung hingenommen — und zwar obwohl die Klägerin im Augenblick des Zusammenstoßes bereits stand, während der Unfallgegner noch rückwärts fuhr.
Der Fall
Die Klägerin hatte ihr Fahrzeug vorwärts auf einem Parkplatz abgestellt, der rechtwinklig zur Fahrbahn angeordnet war. Auf der anderen Straßenseite stand der Wagen des Beklagten zu 2, entgegen der Fahrtrichtung am Fahrbahnrand geparkt und unmittelbar hinter einem weiteren Fahrzeug. Halter war der Beklagte zu 1, den Haftpflichtschutz stellte die Beklagte zu 3.
Die Klägerin parkte rückwärts in einem Linksbogen aus; sie wollte anschließend auf der Gegenfahrbahn in Fahrtrichtung weiterfahren. Im selben Zeitraum setzte der Beklagte zu 2 zurück, um aus seiner Parkposition heraus anfahren zu können. Die Fahrzeuge stießen zusammen. Sein Wagen befand sich zu diesem Zeitpunkt noch in Rückwärtsbewegung, die Klägerin stand bereits.
Vorgerichtlich regulierte der Haftpflichtversicherer die der Höhe nach nicht mehr streitigen Schadenspositionen auf der Grundlage einer Haftungsquote von einem Drittel zulasten der Klägerin. Die Haftungsquote ist der Anteil, den jede Seite vom Gesamtschaden selbst zu tragen hat. Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin die restlichen zwei Drittel.
Das Amtsgericht legte eine Quote von 50 Prozent zugrunde und gab der Klage teilweise statt. Das Landgericht wies die Berufung zurück, ließ aber die Revision zu — das Rechtsmittel, mit dem ein Urteil allein auf Rechtsfehler überprüft wird. Im Revisionsverfahren ging es noch um weitere 889,91 Euro nebst Zinsen sowie um die Freistellung von Anwaltskosten, also darum, dass die Gegenseite diese Kosten übernimmt.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Klägerin rückwärts über beide Fahrbahnen ausgeparkt, obwohl sie zuvor wahrgenommen hatte, dass der Beklagte zu 2 zu seinem Auto gegangen und eingestiegen war und vor einer Weiterfahrt zunächst zurückstoßen würde. Der Beklagte zu 2 wiederum war über eine Strecke von etwa zehn Metern rückwärts gefahren, ohne den rückwärtigen Verkehrsraum mit der erforderlichen besonders hohen Sorgfalt zu beobachten; seine Rückwärtsfahrt begann er, als die Klägerin ihren eigenen Vorgang etwa zur Hälfte abgeschlossen hatte.
Die Rechtsfrage
Zwei Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung verlangen erhöhte Sorgfalt: § 9 Abs. 5 StVO vom Führer eines rückwärtsfahrenden Fahrzeugs, § 10 Satz 1 StVO von demjenigen, der von einem Straßenteil — hier dem Parkplatz — auf die Fahrbahn einfährt. Beide fordern, sich „so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist“.
Umstritten war, wen dieser Schutz erfasst. Ein Teil der Instanzgerichte und des Schrifttums nahm an, die besonderen Sorgfaltspflichten bestünden allein gegenüber dem fließenden Verkehr, weil eine besondere Gefahrensituation erst durch die dort typischerweise höheren Geschwindigkeiten entstehe. Für den Streitfall wirkte die Antwort in beide Richtungen: Träfe diese Auffassung zu, entfiele der strenge Maßstab für die Klägerin ebenso wie für den Beklagten zu 2, der vom Fahrbahnrand anfahren wollte.
Die Entscheidung
Der Bundesgerichtshof hielt die Revision für unbegründet. Zunächst steckte er den Prüfungsrahmen ab: Die Haftungsverteilung nach § 17 StVG ist „Sache des Tatrichters“ — gemeint sind die Gerichte, die den Sachverhalt feststellen, hier Amts- und Landgericht. Das Revisionsgericht überprüft sie nur darauf, „ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind“.
Beweisrechtlich ist die Abwägung „aufgrund aller festgestellten, das heißt unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls“ vorzunehmen. § 286 ZPO regelt die freie Beweiswürdigung: Das Gericht entscheidet nach dem Ergebnis der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme, ob es einen Umstand für wahr hält. Bloß behauptete Abläufe gehen deshalb nicht in die Quote ein. Für die Gewichtung gilt: „In erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang“. Das Verschulden tritt hinzu, ohne den Ausschlag zu geben — „Ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden“.
In der Sache billigte der Senat die Auslegung des Berufungsgerichts. Anderer Verkehrsteilnehmer ist danach „jede Person, die sich selbst verkehrserheblich verhält, d.h. körperlich und unmittelbar auf den Ablauf eines Verkehrsvorgangs einwirkt“. Der durchfahrende Verkehr ist der vorrangige Adressat dieses Schutzes, aber „nicht nur der fließende Durchgangsverkehr auf der Straße“ fällt darunter; erfasst ist auch, wer auf der anderen Straßenseite „selbst ein Fahrmanöver durchführt, um vom Fahrbahnrand anzufahren“.
Die Gegenauffassung verwarf der Senat am Normtext: Sie ist „mit dem Wortlaut der genannten Normen nicht vereinbar“, der die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer unterschiedslos ausgeschlossen wissen will. Hinzu kommt ein Systemargument. In Rechtsprechung und Literatur ist im Grundsatz anerkannt, dass die besonderen Sorgfaltspflichten auch gegenüber Fußgängern Platz greifen. Für Kraftfahrzeuge, die — wenn auch langsam — auf die Straße einfahren oder am Straßenrand anfahren, kann dann nichts anderes gelten.
Eine Ausnahme zugunsten der Klägerin lehnte der Senat ab. Der Sorgfaltsverstoß entfällt nicht schon deshalb, weil die Klägerin mit einem „atypischen groben Verkehrsverstoß“ der Gegenseite — dem Rückwärtsfahren über zehn Meter entgegen der Parkrichtung — nicht hätte rechnen müssen. Sie hatte den Beklagten zu 2 beim Einsteigen wahrgenommen und ebenso den Umstand, dass er vor der Weiterfahrt zurückstoßen würde. Gleichwohl kreuzte sie rückwärts in dessen Fahrbahn ein und hatte ihre eigene Rückwärtsfahrt erst zur Hälfte beendet, als er anfuhr.
Beweisrechtlich bedeutsam ist die Behandlung des Anscheinsbeweises — einer Beweiserleichterung, bei der aus einem typischen Geschehensablauf auf Ursache oder Verschulden geschlossen wird. Dass die Klägerin bei der Kollision bereits stand und der Beklagte zu 2 noch fuhr, verhalf ihr dazu nicht. Ein allein auf das noch nicht beendete Rückwärtsfahren gestützter Anscheinsbeweis scheidet aus, „weil die vorgenannten Besonderheiten des festgestellten gesamten Unfallgeschehens gegen eine Typizität zu Lasten des Beklagten zu 2 sprechen“.
Auch der Rückgriff auf das allgemeine Rücksichtnahmegebot des § 1 Abs. 2 StVO hätte am Ergebnis nichts geändert. Wären die besonderen Vorschriften auf diese Konstellation nicht anwendbar, „entfielen die daraus abzuleitenden besonderen Sorgfaltspflichten nämlich nicht nur für die Klägerin, sondern auch für den Beklagten zu 2“. Die Gleichwertigkeit der Verursachungsbeiträge ergäbe sich dann aus einem anderen, für beide Seiten aber wiederum gleichen Maßstab.
Was das praktisch bedeutet
Wer rückwärts von einem Parkplatz auf die Fahrbahn ausparkt, kann sich gegenüber einem Fahrzeug, das auf der Gegenseite vom Fahrbahnrand anfährt, nicht darauf zurückziehen, dieses gehöre nicht zum geschützten Verkehr. Der strenge Maßstab wirkt in beide Richtungen — er belastet beide Beteiligten und verschafft weder der einen noch der anderen Seite einen Vorteil.
Gewicht hat zweitens die eigene Wahrnehmung. Weil die Klägerin gesehen hatte, dass der andere Fahrer eingestiegen war und zunächst würde zurückstoßen müssen, war ihr der Einwand versperrt, mit diesem Manöver habe sie nicht rechnen können.
Drittens trägt der Umstand, im Moment des Aufpralls gestanden zu haben, nicht ohne Weiteres einen Anscheinsbeweis gegen den noch fahrenden Unfallgegner. Maßgeblich ist, ob das gesamte festgestellte Geschehen typisch verlief; treten Besonderheiten hinzu, greift der Anschein nicht.
Reichweite der Entscheidung
Entschieden ist eine bestimmte Konstellation: ein rechtwinklig zur Fahrbahn angeordneter Parkplatz auf der einen Seite, ein am Fahrbahnrand abgestelltes Fahrzeug auf der anderen, beide Beteiligte rückwärts in Bewegung. Die Wendung „jedenfalls auch“ im Leitsatz lässt offen, wie weit der Kreis der geschützten Verkehrsteilnehmer über diese Lage hinaus reicht.
Ausdrücklich offengelassen hat der Senat eine Frage, die das Ergebnis auf einen anderen Grund hätte stützen können: ob der am Fahrbahnrand anfahrende Beklagte zu 2 — anders als in der Situation auf einem Parkplatz — grundsätzlich darauf vertrauen durfte, dass sein Verkehrsfluss nicht durch ein rückwärtsfahrendes Fahrzeug gestört würde. Der Senat konnte das dahinstehen lassen, weil der Anscheinsbeweis bereits an der fehlenden Typizität scheiterte.
Nicht entschieden ist die Höhe der Quote als Maßstab für andere Fälle. Die Abwägung der Verursachungsbeiträge und die Festsetzung der konkreten Haftungsquote „ist Tatfrage und revisionsrechtlich nicht zu beanstanden“ — der Senat hat sie hingenommen, nicht als richtiges Verhältnis vorgegeben. Aus der hälftigen Teilung in diesem Verfahren folgt daher nichts für den nächsten Unfall.
Schließlich geht es um einen Vorgang auf der Straße, nicht um ein Geschehen innerhalb eines Parkplatzgeländes. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den sogenannten Parkplatz-Unfällen hielt das Berufungsgericht hier für nicht anwendbar; der Bundesgerichtshof beanstandete dessen Erwägungen nicht. In seinen eigenen Gründen spielt die Abgrenzung zu jener Fallgruppe nur bei der offengelassenen Vertrauensfrage eine Rolle.
Quelle
Die Entscheidung ist amtlich veröffentlicht: BGH, Urteil vom 15.05.2018 – VI ZR 231/17. Herangezogene Vorschriften: § 17 StVG, § 9 Abs. 5 StVO, § 10 Satz 1 StVO.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.