Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Dashcam im Unfallprozess: datenschutzwidrig aufgezeichnet — als Beweismittel dennoch verwertbar

Nach einem seitlichen Zusammenstoß zweier Linksabbieger in Magdeburg stand Darstellung gegen Darstellung; die Beifahrerin blieb unsicher, der Sachverständige hielt beide Versionen für technisch möglich. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die vom Kläger gefertigte Dashcam-Aufnahme zwar datenschutzrechtlich unzulässig entstanden ist, im Unfallhaftpflichtprozess aber gleichwohl als Beweismittel herangezogen werden darf.

Urteil vom 15.05.2018 – VI ZR 233/17 Lesezeit etwa 9 Minuten
Das Ergebnis

Die dauerhaft und ohne konkreten Anlass gefertigte Aufzeichnung ist datenschutzrechtlich unzulässig — ihre Verwertung als Beweismittel scheitert daran nach einer Abwägung im Einzelfall nicht.

Die Entscheidung auf einen Blick

Zwei Fahrzeuge bogen nebeneinander nach links ab und stießen seitlich zusammen; wer dabei seine Spur verlassen hatte, ließ sich weder über die Beifahrerin noch über das Sachverständigengutachten klären. Der Kläger hatte den Vorgang mit einer Dashcam aufgezeichnet, also mit einer im Fahrzeug montierten Videokamera — Amtsgericht und Landgericht sahen sich die Aufnahme jedoch nicht an. Der Bundesgerichtshof beurteilt die dauerhaft und ohne konkreten Anlass laufende Aufzeichnung als mit dem Bundesdatenschutzgesetz unvereinbar, hält ihre Verwertung als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess aber dennoch für zulässig. Das Berufungsurteil wurde aufgehoben und der Rechtsstreit zurückverwiesen, damit das Video in Augenschein genommen und der Unfallhergang darauf gestützt festgestellt werden kann.

Der Fall: zwei Linksabbieger, ein seitlicher Anstoß

Am Nachmittag des 11. September 2014 befuhr der Kläger mit seinem Pkw VW Tiguan in Magdeburg die Johannisbergstraße, um nach links in die Jakobstraße einzubiegen. Die Straße weist dort zwei Spuren auf, aus denen nach links abgebogen werden kann: eine reine Linksabbiegerspur und rechts daneben eine Spur, die als Links- und Rechtsabbiegerspur gekennzeichnet ist. Der Kläger ordnete sich in die Linksabbiegerspur ein. Der Beklagte zu 1 fuhr mit seinem Pkw Fiat Bravo zunächst hinter ihm und wechselte auf die rechte der beiden Spuren; sein Fahrzeug war bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert.

Beide bogen sodann nach links in die fünfspurige Jakobstraße ein. Dort kam es zu einem seitlichen Anstoß — vorne rechts am Fahrzeug des Klägers, hinten links am Fahrzeug des Beklagten zu 1. Damit war der Kern des Rechtsstreits umrissen: „Die Parteien streiten darüber, wer von beiden seine Spur verlassen und die Kollision herbeigeführt hat.“ Der Kläger trug vor, der Beklagte zu 1 habe sich in seine Fahrspur gedrängt, um so auf die linke Fahrspur der Jakobstraße zu gelangen; der Unfall sei für ihn unabwendbar gewesen. Die Beklagten hielten dem entgegen, der Kläger sei beim Abbiegen in die Fahrspur des Beklagten zu 1 gefahren.

Die Beklagte zu 2 zahlte vorgerichtlich 1.076,62 €. Das Amtsgericht ging von einem Gesamtschaden des Klägers in Höhe von 2.740,44 € aus, hielt die Hälfte davon — 1.370,22 € — für ersatzfähig und sprach dem Kläger nach Abzug der bereits geleisteten Zahlung weitere 293,60 € zu. Tragend war dafür die Betriebsgefahr, also die Gefahr, die von einem Kraftfahrzeug schon durch seinen Betrieb ausgeht: Das Amtsgericht setzte sie für jedes der beiden Fahrzeuge mit 50 % an, nachdem der Kläger für seine Darstellung des Hergangs keinen Beweis hatte erbringen können.

Die Beweisaufnahme war ohne Ergebnis geblieben. Die Beifahrerin des Klägers, die Zeugin P., konnte nach der Würdigung des Amtsgerichts nicht präzise angeben, wo sich das Fahrzeug des Klägers im Zeitpunkt der Kollision genau befunden hatte. Der Sachverständige kam in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, „dass aus technischer Sicht die Schilderungen beider Parteien zum Unfallhergang prinzipiell möglich seien“. Dem Angebot des Klägers, die mit einer im Frontbereich installierten Videokamera gefertigte Aufnahme zu verwerten, kam das Amtsgericht nicht nach.

Das Landgericht wies die Berufung des Klägers zurück und billigte diese Handhabung. Nach seiner Auffassung war die Aufzeichnung unter Verstoß gegen § 6b des Bundesdatenschutzgesetzes zustande gekommen: Die Kamera nehme ohne konkreten Anlass auf, und die dauerhafte Aufzeichnung der Fahrt über vier Stunden sei zur Beweissicherung nicht erforderlich. Ein Beweisverwertungsverbot folge daraus zwar nicht zwingend, doch falle die Abwägung hier gegen den Kläger aus — ein erheblicher Sach- oder Personenschaden werde nicht geltend gemacht. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein Begehren auf vollständigen Ersatz seines Schadens weiter.

Die Rechtsfrage

Zu klären waren zwei Fragen, die sorgfältig auseinanderzuhalten sind. Die erste betrifft das Datenschutzrecht: Darf eine im Fahrzeug installierte Kamera das Verkehrsgeschehen dauerhaft und ohne konkreten Anlass aufzeichnen? Die zweite betrifft das Prozessrecht: Wenn eine Aufzeichnung rechtswidrig entstanden ist — darf das Gericht sie gleichwohl heranziehen, oder greift ein Beweisverwertungsverbot, also das Verbot, ein vorhandenes Beweismittel der Entscheidung zugrunde zu legen?

Prozessual stand in Rede, ob das Berufungsgericht die vorgelegte Videoaufzeichnung nach § 371 Abs. 1 ZPO in Augenschein zu nehmen hatte — sie also selbst hätte ansehen müssen. Dafür streiten der in § 286 ZPO niedergelegte Grundsatz der freien Beweiswürdigung und das Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG; aus ihnen folgt nach der Entscheidung die grundsätzliche Verpflichtung der Gerichte, den vorgetragenen Sachverhalt und die angebotenen Beweise zu berücksichtigen. Auf der anderen Seite steht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, insbesondere in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung — die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen.

Dass die zweite Frage offen war, hat der Senat ausdrücklich festgehalten: „Die Frage, ob der Inaugenscheinnahme einer unzulässigen Videoaufzeichnung mittels einer Dashcam als Beweismittel zur Aufklärung eines Unfallgeschehens im Straßenverkehr ein Beweisverwertungsverbot entgegensteht, ist bisher höchstrichterlich nicht entschieden.“ Instanzgerichte und Literatur hatten sie, wie das Urteil auf mehreren Seiten nachzeichnet, gegensätzlich beantwortet.

Die Entscheidung

„Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.“ Der Senat formuliert das Ergebnis knapp: „Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unterliegt die vom Kläger vorgelegte Videoaufzeichnung keinem Beweisverwertungsverbot.“ Die Begründung verläuft in zwei getrennten Schritten — zunächst zum Datenschutzrecht, danach zum Prozessrecht.

Im ersten Schritt bestätigt der Senat die Vorinstanz im Ergebnis: Die Aufzeichnung war unzulässig. Das Bundesdatenschutzgesetz ist anwendbar, weil eine natürliche Person personenbezogene Daten unter Einsatz einer Datenverarbeitungsanlage erhebt. Personenbezogen sind die Aufnahmen deshalb, weil sie belegen, dass es an einem bestimmten Ort zur Kollision mit dem Fahrzeug kam, dessen Halter der Beklagte zu 1 war; über das aufgenommene Kennzeichen war er im Wege einer Halteranfrage zu ermitteln, und für die Bestimmbarkeit genügt eine indirekte Identifizierbarkeit. Eine rein persönliche oder familiäre Tätigkeit, die aus dem Gesetz herausführen würde, liegt nicht vor: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache Ryneš kann eine Videoüberwachung, die sich auch nur teilweise auf den öffentlichen Raum erstreckt, nicht so eingeordnet werden.

Welche Erlaubnisnorm den Maßstab bildet, lässt der Senat bewusst offen. „Vieles spricht dafür, dass § 6b BDSG nicht nur die Videoüberwachung mit ortsfesten Kameras regelt“ — doch: „Dies kann jedoch offen bleiben.“ Denn: „Beide Erlaubnissätze verlangen die Erforderlichkeit der Datenerhebung im Sinne eines zumutbaren mildesten Mittels“, und daran fehlte es hier, weil es technisch möglich ist, die dauerhafte Aufzeichnung zu vermeiden und lediglich eine kurzzeitige anlassbezogene Speicherung im Zusammenhang mit einem Unfallgeschehen vorzunehmen. Tragend ist damit die Feststellung: „jedenfalls eine permanente anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens auf und entlang der Fahrstrecke des Klägers ist zur Wahrnehmung seiner Interessen im Sinne beider Normen nicht erforderlich und deshalb gemäß § 4 Abs. 1 BDSG nicht zulässig“.

Die tatsächliche Grundlage dafür lieferte das Berufungsgericht: Die Kamera nahm regelmäßig über einen Zeitraum von etwa vier Stunden ohne konkreten Anlass auf, und die vorgelegte 40 Sekunden lange Sequenz war Teil einer davor begonnenen Aufzeichnung. Der Senat beschreibt das Gefährdungspotential — Speicherung, Zusammenführung und bleibende Verfügbarkeit könnten bis zur Erstellung von Bewegungsprofilen führen — und stellt fest: „Diese Daten werden aber für eine Unfallrekonstruktion größtenteils nicht benötigt.“ Weil die technischen Möglichkeiten des Datenschutzes durch Technikgestaltung ungenutzt blieben, etwa eine erst durch Bewegungssensor ausgelöste kurze Speicherung oder ein dem Zugriff des Verwenders entzogenes Löschen, überwiegen die Interessen der übrigen Verkehrsteilnehmer. Der Senat zieht daraus eine Linie für künftige Fälle: Es „kommt eine Güterabwägung zu Gunsten des Dashcambetreibers überhaupt nur in Betracht, wenn seine Kamera solche (Daten)Schutzmechanismen aufweist“.

Im zweiten Schritt kehrt sich das Bild um. „Die Revision beanstandet dennoch zu Recht, dass das Berufungsgericht die als Beweismittel vorgelegte Videoaufzeichnung nicht gem. § 371 Abs. 1 ZPO in Augenschein genommen hat.“ Ausgangspunkt ist eine Lücke im Gesetz: „Die Verwertung unzulässig erlangter Beweismittel ist in der Zivilprozessordnung nicht ausdrücklich geregelt“; Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention garantiert nur allgemein das Recht auf ein faires Verfahren. Auch das Datenschutzrecht schließt die Lücke nicht: Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes konkretisieren zwar den Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, doch „Sie ordnen für sich genommen jedoch nicht an, dass unter ihrer Missachtung gewonnene Erkenntnisse oder Beweismittel im Zivilprozess vom Gericht nicht berücksichtigt werden dürften“.

Der Prüfungsmaßstab lautet deshalb: „Die Unzulässigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Beweiserhebung führt nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot“. Über die Verwertbarkeit ist „aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden“. Dabei genügt nach der wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das allgemeine Interesse an einer funktionstüchtigen Rechtspflege für sich allein nicht: „Vielmehr müssen weitere Aspekte hinzutreten, die ergeben, dass das Interesse an der Beweiserhebung trotz der Persönlichkeitsbeeinträchtigung schutzbedürftig ist.“ Der Senat folgt hier „einer vermittelnden Lösung, die eine Güterabwägung im Einzelfall fordert und hier zu einem Überwiegen der Interessen des Klägers führt“, und nimmt sie selbst vor, weil die maßgeblichen Gesichtspunkte feststehen.

Einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bejaht der Senat: Das Fahrzeug des Beklagten zu 1 wurde mit Kennzeichen aufgenommen und die Sequenz abgespeichert; ein Fall bloß technikbedingter, spurlos gelöschter Miterfassung liegt nicht vor. „Dieser Eingriff wird durch die Nutzung als Beweismittel fortgesetzt.“ Rechtswidrig ist er gleichwohl nicht: „Der Eingriff ist jedoch nicht rechtswidrig, da die schutzwürdigen Belange des Klägers das Schutzinteresse der Beklagten überwiegen.“

Getragen wird das von mehreren Erwägungen. „Bei der gebotenen Abwägung ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 1 lediglich in seiner Sozialsphäre betroffen ist.“ Er hatte sich freiwillig in den öffentlichen Straßenraum begeben und sich damit der Wahrnehmung durch andere ausgesetzt; „Es wurden nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet, die grundsätzlich für jedermann wahrnehmbar sind.“ Hinzu kommt die Beweislage im Verkehrsunfallprozess: „Rechnung zu tragen ist zudem der häufigen besonderen Beweisnot, die der Schnelligkeit des Verkehrsgeschehens geschuldet ist.“ Zeugen sind oft wenig ergiebig, unfallanalytische Gutachten setzen verlässliche Anknüpfungstatsachen voraus, an denen es häufig fehlt. Und die Kamera ist kein einseitiges Instrument: Zu berücksichtigen ist, „dass die Aufnahmen auch Feststellungen zum Fahrverhalten des Aufzeichnenden erlauben und grundsätzlich auch zu Gunsten des Beweisgegners sprechen und verwertet werden können“.

Ausdrücklich grenzt der Senat den Fall von den Entscheidungen zum heimlichen Belauschen von Gesprächen ab. Das Recht am gesprochenen Wort schützt die Selbstbestimmung darüber, wer Kenntnis vom Gesprächsinhalt erhält; wer sich dagegen im öffentlichen Raum bewegt, ist durch sein Wissen, in der Öffentlichkeit zu agieren, bereits darauf vorbereitet, dass ein von ihm nicht bestimmbarer Personenkreis davon Kenntnis nimmt. Auch die Sanktionsordnung spricht dafür: „Allerdings zeigen diese Regelungen bei einem Vergleich mit § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB auch, dass die Rechtsordnung dem Schutz dieser Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein geringeres Gewicht beimisst als dem Schutz des gesprochenen Wortes.“

Die Rechte unbeteiligter Dritter — Fußgänger, Radfahrer, andere Kraftfahrer — ändern an dieser Gewichtung nichts. „Denn ihrem Schutz ist vor allem durch die Regelungen des Datenschutzrechts selbst Rechnung zu tragen“, das gerade nicht auf ein Beweisverwertungsverbot abzielt. Das Gefährdungspotential erkennt der Senat an, verweist aber auf die dafür vorgesehenen Instrumente: Geldbußen nach § 43 Abs. 2 BDSG, Freiheitsstrafe nach § 44 Abs. 1 BDSG für bestimmte vorsätzliche Handlungen sowie das Einschreiten der Aufsichtsbehörde nach § 38 Abs. 5 BDSG. „Dem ist jedoch nicht durch Beweisverwertungsverbote im Zivilprozess zu begegnen.“ Dass die Verwertbarkeit Anreize zur Nutzung von Dashcams setzen kann, ändert daran nichts.

Auf der Gegenseite steht mehr als ein bloßes Beweisinteresse. Jedes Verwertungsverbot beeinträchtigt neben der Wahrheitserforschung auch die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechte der klagenden Partei. Hinzu kommt: „Es besteht auch ein individuelles Interesse der Partei eines Zivilprozesses an der Findung der materiellen Wahrheit bis hin zur Abwehr eines möglichen Prozessbetruges“. Schließlich zieht der Senat eine gesetzliche Wertung heran: § 142 StGB und § 34 StVO verpflichten den Unfallbeteiligten ohnehin, Feststellungen zu seiner Person, seinem Fahrzeug und der Art seiner Beteiligung zu ermöglichen. „Dass von einem Unfallbeteiligten über diese Angaben hinaus der Unfallhergang, das Kraftfahrzeugkennzeichen und ggf. am Unfallort auch seine Person in einer kurzen Sequenz festgehalten werden, belastet ihn nicht entscheidend mehr als diese Regelung.“

Auch das Recht am eigenen Bild ändert das Ergebnis nicht: Die Vorlage der Aufnahme bei Gericht und ihre Verwertung zu Beweiszwecken erfüllen grundsätzlich nicht den Tatbestand des Verbreitens im Sinne von § 22 KUG; insoweit nimmt der Senat eine teleologische Reduktion vor, also eine Einschränkung der Vorschrift nach ihrem Zweck. Schutzlos steht der Abgebildete deshalb nicht — der Eingriff bleibt an einer Güterabwägung zu messen, für die auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen ist. Folgerichtig gilt: „Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben, sondern ist aufzuheben und mangels Entscheidungsreife zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen“. Dort sind die Feststellungen zur Schadensverursachung unter Verwertung der Videoaufzeichnung nachzuholen, gegebenenfalls mit einer Ergänzung des Sachverständigengutachtens.

Was das praktisch bedeutet

Die wichtigste Botschaft der Entscheidung ist eine Trennung: Datenschutzrecht und Prozessrecht beantworten unterschiedliche Fragen. Ob eine Kamera aufzeichnen darf, richtet sich nach dem einen; ob das Gericht eine vorhandene Aufnahme ansehen darf, nach dem anderen. Ein Verstoß auf der ersten Ebene entscheidet die zweite nicht mit.

Auf der Datenschutzebene bleibt es bei einer klaren Aussage: Eine Kamera, die den gesamten Fahrtverlauf ohne konkreten Anlass mitschneidet, ist nach dieser Entscheidung unzulässig. Sanktioniert wird das außerhalb des Zivilprozesses — durch Bußgelder, in bestimmten vorsätzlichen Fällen durch Strafe und durch Maßnahmen der Aufsichtsbehörde. Wer eine Dashcam einsetzt, verbessert seine Position dadurch, dass das Gerät nur kurze Sequenzen dauerhaft sichert, etwa ausgelöst durch einen Bewegungssensor bei Kollision oder starker Verzögerung, und die übrigen Aufnahmen selbsttätig überschreibt.

Auf der Prozessebene gewinnt der Unfallgeschädigte ein Beweismittel zurück, das ihm die Vorinstanzen verweigert hatten. Ein Gericht darf die Aufnahme nicht mehr allein mit dem Hinweis auf ihre datenschutzwidrige Entstehung beiseitelegen; es hat abzuwägen. Eine Automatik ist damit nicht verbunden — die Abwägung fällt nach den Umständen des Einzelfalls aus, und der Senat hat sie hier nur deshalb selbst getroffen, weil die maßgeblichen Gesichtspunkte feststanden.

Wer auf eine eigene Aufzeichnung setzt, sollte die Kehrseite mitbedenken. Das Video dokumentiert auch das Fahrverhalten desjenigen, der es angefertigt hat, und kann ebenso zugunsten der Gegenseite verwertet werden. Es ist ein Beweismittel des Gerichts, nicht ein Argument der Partei, die es vorlegt.

Wie weit die Entscheidung trägt

Entschieden ist ein Unfallhaftpflichtprozess: zwei Linksabbieger, ein streitiger Spurwechsel, eine 40 Sekunden lange Sequenz aus einer über Stunden laufenden Aufzeichnung. Zu anderen Verfahrensarten trifft das Urteil keine Aussage. Und es entscheidet den Rechtsstreit nicht — die Sache ging an das Berufungsgericht zurück, das erst noch feststellen wird, wer den Zusammenstoß verursacht hat.

Mehrere Fragen hat der Senat ausdrücklich offengelassen. Ob sich eine Befugnis zur mobilen Videoaufzeichnung aus § 6b Abs. 1 BDSG oder aus § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG ergeben kann, brauchte er nicht zu entscheiden, weil beide Erlaubnisnormen an der Erforderlichkeit scheiterten. Ebenso offen blieb, ob § 6b BDSG überhaupt nur ortsfeste Kameras erfasst.

Offen ist vor allem die praktisch drängendste Frage: Welche technische Ausgestaltung genügt, damit die Abwägung auf der datenschutzrechtlichen Ebene zugunsten des Kamerabetreibers ausgehen kann? Dazu heißt es: „Welche Voraussetzungen zu erfüllen wären, muss hier nicht entschieden werden und ist im Einzelfall von den jeweiligen tatrichterlich festzustellenden Umständen abhängig“. Die im Urteil genannten Beispiele — Ringspeicherung, Auslösung durch Bewegungssensor, Verpixelung, automatisiertes Löschen — sind Hinweise auf technische Möglichkeiten, keine abschließende Anforderungsliste.

Zu beachten ist der zeitliche Zuschnitt. Maßgeblich war das Bundesdatenschutzgesetz in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung; auf Art. 25 der Datenschutz-Grundverordnung, der den Datenschutz durch Technikgestaltung regelt, verweist der Senat lediglich als künftige Rechtslage, ohne dazu zu entscheiden.

Schließlich zur Reichweite der Abwägung selbst: Sie stützt sich darauf, dass der Beweisgegner in seiner Sozialsphäre betroffen war, dass eine typische Beweisnot bestand und dass die Aufnahme in beide Richtungen wirken kann. Verschiebt sich einer dieser Punkte, verschiebt sich die Abwägung. Eine allgemeine Erlaubnis, Dashcam-Material in jedem Verfahren zu verwerten, lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 2018 – VI ZR 233/17 –, abrufbar in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Bundes.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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