Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Achtjähriger Radfahrer auf dem Gehweg: Wie weit reicht die Sorgfaltspflicht des Kraftfahrers?

Ein Pkw erfasst ein achtjähriges Kind, das vom Bürgersteig auf die Fahrbahn fährt. Der Bundesgerichtshof zieht die Grenze zwischen der gebotenen Rücksicht auf Kinder und überspannten Sorgfaltsanforderungen — und hält sie sauber getrennt von der Haftung für die Betriebsgefahr des Fahrzeugs.

Urteil vom 10.10.2000 – VI ZR 268/99 Lesezeit etwa 6 Minuten
Das Ergebnis

Berufungsurteil aufgehoben — die Betriebsgefahr bleibt gleichwohl bestehen

Die Entscheidung auf einen Blick

Der Bundesgerichtshof hat sich mit den Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Kraftfahrers gegenüber einem achtjährigen Kind befasst, das als Radfahrer auf dem Gehweg neben der Fahrbahn unterwegs war. Sein Ergebnis: Solange weder das Verhalten des Kindes noch die Verkehrslage Auffälligkeiten zeigen, darf der Fahrer auf verkehrsgerechtes Verhalten vertrauen; er schuldet weder vorsorgliches Verlangsamen noch ständiges Beobachten.

Das half der Fahrzeugseite hier nur zur Hälfte. Weil eine Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit im Raum stand, war der Beweis eines unabwendbaren Ereignisses nicht geführt — für die Betriebsgefahr des Wagens haben die Beklagten daher einzustehen. Das Berufungsurteil wurde aufgehoben und die Verursachungsanteile sind neu abzuwägen.

Der Fall

Der am 25. August 1984 geborene Kläger war an seinem achten Geburtstag gegen 17 Uhr in D. mit seinem Fahrrad auf dem Bürgersteig der J. Straße unterwegs. Auf derselben Straße fuhr der Geschäftsführer der Beklagten zu 1 mit deren Pkw, der bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert war; aus seiner Fahrtrichtung verlief der Bürgersteig rechts. Das Fahrzeug erfasste den Jungen, der schwer verletzt wurde. Wie es dazu kam, blieb zwischen den Beteiligten umstritten: „Der Hergang des Unfalls ist zwischen den Parteien streitig.“

Der Kläger verlangte Ersatz seines materiellen und seines immateriellen Schadens. Das Landgericht legte ein hälftiges Mitverschulden zugrunde — also einen eigenen Verursachungsbeitrag des Geschädigten, der dessen Anspruch kürzt — und gab der Klage zum Teil statt. Das Berufungsgericht bemaß dieses Mitverschulden mit 25 %, verurteilte beide Beklagte als Gesamtschuldner zum Ersatz des materiellen Schadens, die Beklagte zu 2 zusätzlich zu einem Schmerzensgeld von 37.500 DM nebst Zinsen, und stellte die Pflicht zum Ersatz künftig entstehender Schäden fest. Mit der Revision verfolgten die Beklagten ihr Ziel weiter, die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Tatsächlich gestützt war das Berufungsurteil auf das Ergebnis der Beweisaufnahme: Der Pkw sei mit mindestens 50 km/h gefahren, als der Kläger vom Bürgersteig auf die Fahrbahn einfuhr. Den Jungen habe der Fahrer schon aus größerer Entfernung gesehen, seine Aufmerksamkeit dann aber auf den übrigen Verkehr gerichtet, ohne sich nochmals über dessen Fahrverhalten zu vergewissern, obwohl ihm das nach den Sichtverhältnissen ohne weiteres möglich gewesen wäre. Daraus hatte das Berufungsgericht mit Blick auf das Alter des Kindes eine Pflicht aus § 3 Abs. 2a StVO abgeleitet, entweder den Jungen im Auge zu behalten oder die Geschwindigkeit so weit zu verringern, dass sich der Wagen im Gefährdungsfall weit eher zum Stillstand hätte bringen lassen.

Die Rechtsfrage

Im Zentrum stand § 3 Abs. 2a StVO, die Vorschrift, die an die Sorgfaltspflicht des Fahrzeugführers gegenüber Kindern erhöhte Anforderungen stellt. Zu klären war, wie weit diese Anforderungen reichen, wenn ein acht Jahre altes Kind erkennbar sicher auf dem Gehweg neben der Fahrbahn Rad fährt: Muss der Fahrer vorsorglich langsamer werden oder das Kind durchgehend beobachten, auch wenn nichts auf eine konkrete Gefahr hindeutet?

Davon zu trennen war eine zweite, vom Verschulden unabhängige Frage: Können sich Halter und Versicherer nach § 7 Abs. 2 StVG darauf berufen, der Unfall sei unabwendbar gewesen — und wer trägt dafür die Beweislast, wenn die gefahrene Geschwindigkeit nur als Spanne feststeht?

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

„Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand.“ Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen trugen die Annahme nicht, der Fahrer habe gegen § 3 Abs. 2a StVO verstoßen.

Zwar verschärft diese Vorschrift den Maßstab gegenüber Kindern. Der Senat hat aber stets darauf hingewiesen, dass „auch gegenüber Kindern die an die Sorgfaltspflicht des Kraftfahrers zu stellenden Anforderungen nicht überspannt werden dürfen, wenn nach der gewöhnlichen Lebenserfahrung eine Gefährdung nicht zu erwarten ist“. Der Grund dafür: „Auch gegenüber Kindern gilt grundsätzlich der Vertrauensgrundsatz“ — gemeint ist die Erwartung, dass sich andere Verkehrsteilnehmer regelgerecht verhalten. Diesen Ausgangspunkt hatte das Berufungsgericht selbst zugrunde gelegt; der Bundesgerichtshof billigte ihn im Ansatz, beanstandete aber, wie er auf den Fall angewendet worden war.

Besondere Vorkehrungen — etwa eine Verringerung der Fahrgeschwindigkeit oder das Einnehmen der Bremsbereitschaft — verlangt der Senat erst, „wenn das Verhalten der Kinder oder die Situation, in der sie sich befinden, Auffälligkeiten zeigen, die zu Gefährdungen führen könnten“. Wie konkret solche Auffälligkeiten sein müssen, zeigen die drei in der Entscheidung angeführten eigenen Vergleichsfälle: ein fünfjähriges Kind, das sich auf dem Gehweg von der Begleitung seiner Mutter löste und selbständig in Richtung Fahrbahn lief; zwei Kinder von sechs und 7 3/4 Jahren, die auf einem verhältnismäßig schmalen Gehweg von 1,85 m nebeneinander an einer Bushaltestelle vorbeifahren mussten, an der ein Fahrgast nach dem Bus Ausschau hielt; sowie eine Gruppe radfahrender Kinder, die auf eine Furt an einer Kreuzung zufuhr, ohne erkennen zu lassen, dass sie rechtzeitig anhalten würde.

Vergleichbares hatte das Berufungsgericht hier bislang nicht festgestellt. „Der Kläger war acht Jahre alt und altersgemäß entwickelt; er fuhr selbständig mit dem Fahrrad auf dem Gehweg.“ Und weiter: „Irgend eine Besonderheit, die zu Gefährdungen hätte führen können, ist bislang nicht ersichtlich.“ Daraus folgt die tragende Formel der Entscheidung: „Jedenfalls bei einem Kind im Alter des Klägers, bei dem weder aus seinem Verhalten noch aus der Situation, in der es sich befindet, Auffälligkeiten zu erkennen sind, muß ein Kraftfahrer kein verkehrswidriges Verhalten in Betracht ziehen.“ Vom Fahrer ohne weitere Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung vorsorgliches Verlangsamen oder dauerhaftes Beobachten zu fordern, geht darüber hinaus: „Damit überspannt das Berufungsgericht die Sorgfaltsanforderungen.“

Für den Fall, dass das Berufungsgericht bei der weiteren Sachprüfung erneut ein schuldhaftes Fehlverhalten für erwiesen halten sollte, gab der Senat zwei Hinweise. Zum einen ließ sich dem Gutachten des Sachverständigen bisher nicht entnehmen, dass der Fahrer den Unfall durch eine rechtzeitige Reaktion zeitlich und örtlich hätte vermeiden können. Zum anderen gilt für die Zurechnung ein großzügigerer Maßstab, weil „der für eine Haftung erforderliche Ursachenzusammenhang schon dann anzunehmen ist, wenn der Unfall bei ordnungsgemäßer Fahrweise des PKW zu deutlich geringeren Schäden des Klägers geführt hätte“.

In einem Punkt bestätigte der Senat die Vorinstanz: Den Beweis der Unabwendbarkeit nach § 7 Abs. 2 StVG hatten die Beklagten nicht geführt, weshalb sie für die vom Unfallfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr einzustehen haben (§ 7 Abs. 1 StVG) — also für die Haftung, die allein daran anknüpft, dass ein Kraftfahrzeug in Betrieb war, ohne dass es auf ein Verschulden ankommt. Der Maßstab dafür ist streng: „Ein unabwendbares Ereignis liegt nur dann vor, wenn es auch bei äußerst möglicher Sorgfalt nicht hätte abgewendet werden können“. Die Beweislast liegt bei demjenigen, der sich darauf beruft; „Die tatsächlichen Voraussetzungen dieses Haftungsausschlusses haben die Beklagten nicht bewiesen.“ Das Berufungsgericht hatte im Anschluss an den gerichtlichen Sachverständigen festgestellt, „es sei eine Geschwindigkeit des Pkw zwischen 50 und 70 km/h wahrscheinlich“. Daran knüpft der Senat die beweisrechtliche Folge: „Kommt hiernach eine Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO) in Betracht, kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Fahrzeugführer jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet habe.“

Weil das angefochtene Urteil auf eine schuldhafte Verursachung durch den Geschäftsführer der Beklagten zu 1 gestützt war und diese Beurteilung keinen Bestand haben konnte, hat das Berufungsgericht die beiderseitigen Verursachungsanteile nach § 254 Abs. 1 BGB und § 9 StVG neu abzuwägen, gegebenenfalls nach weiterer Beweiserhebung. Dabei ist zu beachten, dass diese Abwägung nach den Grundsätzen der Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen dazu führen kann, eine allein verbleibende Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs „hinter das Verschulden des Kindes zurücktreten zu lassen“.

Was die Entscheidung praktisch bedeutet

Der Blick verschiebt sich vom Lebensalter des Kindes hin zur konkret erkennbaren Lage. Das Alter für sich genommen begründet nach dieser Entscheidung noch keine gesteigerten Vorkehrungen; maßgeblich ist, was sich dem Fahrer an Auffälligkeiten zeigt.

  • Der Vertrauensgrundsatz greift auch gegenüber Kindern und endet dort, wo Verhalten oder Situation auf eine mögliche Gefährdung hindeuten. Die drei Vergleichsfälle des Senats geben den Anschauungsmaßstab dafür ab, wie greifbar solche Anzeichen sein müssen.
  • Für die Unabwendbarkeit nach § 7 Abs. 2 StVG trägt die Fahrzeugseite die Beweislast. Bleibt die gefahrene Geschwindigkeit unaufgeklärt und kommt eine Überschreitung in Betracht, wirkt sich das zu ihren Lasten aus.
  • Beim Ursachenzusammenhang genügt es, dass der Unfall bei ordnungsgemäßer Fahrweise zu deutlich geringeren Schäden geführt hätte. Vollständige Vermeidbarkeit in Zeit und Ort ist dafür nicht erforderlich.
  • Ein Mitverschulden des Kindes lässt die Betriebsgefahr regelmäßig nicht entfallen; ihr vollständiges Zurücktreten bleibt Ausnahmefällen vorbehalten.

Das bedeutet für Sie

Nach einem Unfall mit einem radfahrenden Kind lohnt der genaue Blick auf zwei getrennte Ebenen: Was war für den Fahrer an Auffälligkeiten erkennbar — und ist der Nachweis eines unabwendbaren Ereignisses geführt? Auch wenn der Vorwurf eines Sorgfaltsverstoßes entfällt, bleibt die Haftung aus der Betriebsgefahr bestehen, solange dieser Nachweis aussteht. Für die Höhe des Ersatzes kommt es dann auf die Abwägung der Verursachungsanteile an.

Reichweite und Grenzen

Die Entscheidung spricht der Klage nichts endgültig ab. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Sachprüfung zurückgegeben — offen ist damit das Ergebnis, nicht bloß die Begründung.

  • Ob den Fahrer ein Verschulden trifft, bleibt offen. Der Senat beanstandete, dass Auffälligkeiten bislang nicht festgestellt waren; das Berufungsgericht kann bei weiterer Beweiserhebung erneut zu einem schuldhaften Fehlverhalten gelangen.
  • Beurteilt wurde ein acht Jahre altes, altersgemäß entwickeltes Kind, das selbständig auf dem Gehweg fuhr. Für jüngere Kinder oder für Lagen mit erkennbaren Besonderheiten trifft die Entscheidung keine Aussage; die angeführten Vergleichsfälle zeigen gerade den umgekehrten Ausgang.
  • Der Unfallhergang selbst war streitig, und die Geschwindigkeit stand lediglich als Wahrscheinlichkeitsspanne zwischen 50 und 70 km/h fest. Auf einer solchen Grundlage lässt sich der Fall nicht auf Sachverhalte mit gesicherter Geschwindigkeit übertragen.
  • Die Quoten der Vorinstanzen — hälftig beim Landgericht, 25 % beim Berufungsgericht — taugen nicht als Maßstab für vergleichbare Fälle. Sie beruhten auf einer Verschuldensannahme, die keinen Bestand hatte; die Abwägung war neu vorzunehmen.
  • Zur Bemessung des Schmerzensgeldes und zum Umfang der festgestellten Ersatzpflicht für künftige Schäden verhält sich die Entscheidung nicht.
  • Ob die Reaktionsmöglichkeit des Fahrers für eine Vermeidbarkeit ausgereicht hätte, hat der Senat nicht entschieden. Er wies lediglich auf den bisherigen Stand des Gutachtens hin und stellte den Zurechnungsmaßstab für den weiteren Verlauf klar.

Quelle

Die Entscheidung ist im amtlichen Volltext abrufbar: Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Oktober 2000, VI ZR 268/99. Herangezogene Vorschriften: § 7 Abs. 1 und 2 StVG, § 3 Abs. 2a und Abs. 3 Nr. 1 StVO sowie § 254 Abs. 1 BGB.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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