Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Quad-Tour ohne Schutzhelm: Warum die Pflichtverletzung des Veranstalters nicht zur Haftung führte

Der Betreiber eines Erlebnisparks ließ die Gäste eines Betriebsfestes ohne Schutzhelme über sein Gelände fahren. Eine Teilnehmerin kam vom Weg ab, stürzte und erlitt schwere Gesichtsverletzungen. Der Bundesgerichtshof bestätigte die Pflichtverletzung des Veranstalters — und wies die Klage dennoch ab, weil sich die Ursächlichkeit nicht feststellen ließ.

Urteil vom 09.09.2008 – VI ZR 279/06 Lesezeit etwa 8 Minuten
Das Ergebnis

Schutzhelme waren geschuldet, Integralhelme nicht — die Klage scheiterte am Nachweis der Ursächlichkeit

Die Entscheidung auf einen Blick

Es geht um die Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters bei Quadfahrten in einem Erlebnispark — also um die Pflicht desjenigen, der eine Gefahrenlage schafft, andere davor zu schützen. Wer eine geführte Geländetour mit offenen Fahrzeugen anbietet, hat den Teilnehmern nach diesem Urteil Schutzhelme zur Verfügung zu stellen; für das Jahr 2002 war die Ausstattung mit Integralhelmen dagegen nicht geschuldet. Die Klage der gestürzten Teilnehmerin blieb gleichwohl erfolglos: Dass ein offener Helm ihre Gesichtsverletzungen verhindert oder gemildert hätte, ließ sich nicht feststellen, und ein Anscheinsbeweis kam ihr dabei nicht zugute.

Der Fall: Ein Betriebsfest, eine geführte Quad-Tour und ein Sturz in die Böschung

Am 7. Dezember 2002 richtete der Arbeitgeber der späteren Klägerin ein Betriebsfest im Erlebnispark der Beklagten aus. Zum Programm gehörte eine geführte Tour mit sogenannten Quads — einsitzigen vierrädrigen, offenen Fahrzeugen, die ähnlich Motorrädern zu fahren und zu bedienen sind.

Nach einer Einweisung in die Bedienung der Fahrzeuge fuhren die Teilnehmer in einer Kolonne, die ein Mitarbeiter der Beklagten anführte. Schutzhelme trugen sie dabei nicht. Die Gruppe befuhr zunächst eine aus Sand künstlich hergestellte Berglandschaft; anschließend führte ein Weg auf unebenem Waldboden nach oben, links und rechts davon befand sich eine Böschung.

Dort kam die Klägerin vom Weg ab, fuhr in die Böschung und stürzte. Sie geriet unter das Fahrzeug und erlitt eine schwere offene Nasenbeintrümmerfraktur sowie eine Septumtrümmerfraktur — einen Trümmerbruch der Nasenscheidewand — mit einer stark blutenden Risswunde im Stirn-/Nasenwurzelbereich.

Von der Beklagten verlangte sie Schadensersatz, gestützt zum einen auf die Verletzung vertraglicher Schutzpflichten aus dem zwischen ihrem Arbeitgeber und der Beklagten geschlossenen Vertrag über die Ausrichtung des Betriebsfestes, zum anderen auf die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Das Landgericht wies die Klage ab, die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision — dem Rechtsmittel, mit dem ein Urteil auf Rechtsfehler überprüft wird — verfolgte sie ihr Begehren weiter.

Eine Pflichtverletzung hatte das Berufungsgericht der Beklagten durchaus angelastet: Sie habe die Teilnehmer nicht mit einem Schutzhelm ausgestattet, obwohl bei Quadfahrten im Gelände ein erhöhtes Risiko von Stürzen bestehe und der Kopf des Fahrers bei einem Sturz mit einem offenen Geländefahrzeug besonders gefährdet sei. Integralhelme — Schutzhelme mit einem das Gesicht bedeckenden Visier — habe sie dagegen nicht bereitstellen müssen. Gehaftet hat die Beklagte nach dieser Würdigung im Ergebnis dennoch nicht, weil sich nicht feststellen ließ, dass die Pflichtverletzung für die Verletzungen ursächlich geworden ist.

Die Rechtsfrage: Welche Ausrüstung schuldet der Veranstalter — und wer trägt das Beweisrisiko?

Die Verkehrssicherungspflicht ist die Pflicht desjenigen, der eine Gefahrenlage schafft, zumutbare Vorkehrungen gegen Schäden anderer zu treffen; ihre Verletzung begründet einen Anspruch aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB). Daneben stand hier eine vertragliche Schutzpflicht (§ 280 Abs. 1 BGB) aus dem Vertrag über die Ausrichtung des Betriebsfestes.

Daraus ergaben sich zwei Fragen. Erstens: Genügte es, den Teilnehmern offene Helme zur Verfügung zu stellen, oder war die Beklagte gehalten, Integralhelme bereitzuhalten, die gegenüber einem offenen Helm eine zusätzliche Sicherheit bieten? Maßstab dafür ist nicht das technisch Bestmögliche, sondern das nach der Verkehrsauffassung Erforderliche und Zumutbare.

Zweitens: Wer trägt das Risiko, wenn offenbleibt, ob die Verletzungen bei ordnungsgemäßer Ausstattung ausgeblieben wären? Grundsätzlich hat der Geschädigte zu beweisen, dass die Pflichtverletzung den Schaden verursacht hat. Zwei Erleichterungen kamen in Betracht: eine Beweislastumkehr — die Verlagerung des Beweisrisikos auf den Schädiger — und der Anscheinsbeweis, bei dem aus einem typischen Geschehensablauf auf die Ursache geschlossen wird, ohne dass es des vollen Beweises bedarf.

Die Entscheidung: Helme geschuldet, Integralhelme nicht — und kein typischer Geschehensablauf

„Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.“ Der Bundesgerichtshof billigte die Würdigung des Berufungsgerichts in beiden Punkten.

Ausgangspunkt ist der Gleichlauf beider Anspruchsgrundlagen. Die vertraglichen Schutzpflichten zielten im Streitfall darauf ab, eine Verletzung der Klägerin möglichst zu vermeiden und dadurch ihr Integritätsinteresse zu erhalten; sie entsprechen deshalb „inhaltlich den Verkehrssicherungspflichten, so dass die dazu entwickelten Grundsätze anwendbar sind“.

Den Maßstab formuliert der Senat in ständiger Rechtsprechung: „Danach ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern“. Was das verlangt, misst er an einer Vernunftsfigur: „Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren.“

Diese Pflicht hat Grenzen, und der Senat benennt sie deutlich: „Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch.“ Deshalb gilt: „Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden“. Und weiter: „Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden“. Als Prüfungsmaßstab dient die Verkehrsauffassung: „Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält“.

Für Freizeitanlagen konkretisiert der Senat das: Der Betreiber einer Sport- und Spielanlage braucht nicht allen denkbaren Gefahren vorzubeugen. „Die Verkehrssicherungspflicht erfordert jedoch regelmäßig den Schutz vor Gefahren, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, vom Benutzer nicht vorhersehbar und für ihn nicht ohne weiteres erkennbar sind“.

Nach diesem Maßstab war die fehlende Helmausstattung eine Pflichtverletzung. Auch bei einer geführten Gruppenausfahrt mit relativ geringer Geschwindigkeit „bestand für die ungeübten Quadfahrer ein erhöhtes Risiko von Stürzen“; weil der Kopf „mangels Vorhandenseins einer Knautschzone oder eines Rückhaltesystems besonders gefährdet ist“, handelte es sich nicht um eine anlagentypische Gefahr, die Teilnehmer einer solchen Tour in Kauf nehmen. „Infolgedessen war die Beklagte verpflichtet, den Teilnehmern Schutzhelme zur Verfügung zu stellen, um Kopfverletzungen im Falle eines Unfalls möglichst zu vermeiden.“ Streitig war dieser Punkt in der Revisionsinstanz nicht: „Dies wird weder von Seiten der Revision noch der Revisionserwiderung in Frage gestellt.“

Anders beim Integralhelm. „Es war aber jedenfalls zum Zeitpunkt des Unfalls im Jahre 2002 nicht erforderlich, die Fahrer mit Integralhelmen auszustatten, auch wenn diese Art des Schutzhelms gegenüber einem offenen Helm eine zusätzliche Sicherheit geboten hätte.“ Tragend war die Organisation der Tour: Die Beklagte ließ die Fahrten begleiten, wodurch die Fahrstrecke vorgegeben war und „die Möglichkeit bestand, die Teilnehmer von dem Eingehen zu großer Risiken abzuhalten und sie ggf. zu unterstützen“. Eine gefährliche Geländewahl und eine zu hohe Geschwindigkeit, denen mit erhöhten Sicherheitsanforderungen hätte begegnet werden müssen, drohten deshalb grundsätzlich nicht.

Bei der Abwägung gewann außerdem der Stand der Rechtsetzung Bedeutung. Für Quads sah der Gesetzgeber damals noch keine Notwendigkeit, das Tragen eines Schutzhelms anzuordnen; erst mit der am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Neufassung des § 21a Abs. 2 StVO durch die Verordnung vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3716) wurden Quadfahrer in die Schutzhelmpflicht einbezogen — rund drei Jahre nach dem Unfall. „Die Beklagte hat mithin zum Unfallzeitpunkt nicht gegen Schutzvorschriften der Straßenverkehrsordnung verstoßen, die der Gesetzgeber im Interesse der Vermeidung schwerer Verletzungen erlassen hat.“

Eine Entlastungsautomatik folgt daraus jedoch nicht: „Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht wird freilich nicht alleine durch gesetzliche Vorgaben bestimmt.“ Der Verpflichtete hat vielmehr selbständig zu prüfen, welche Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen notwendig sind, und sie eigenverantwortlich zu treffen. Regelwerke wie Unfallverhütungsvorschriften oder DIN-Normen konkretisieren die Sorgfaltspflichten, setzen ihnen aber keine Obergrenze: „Solche Bestimmungen enthalten im Allgemeinen keine abschließenden Verhaltensanforderungen gegenüber den Schutzgütern.“ Für die Bestimmung des Pflichtenumfangs herangezogen werden dürfen sie gleichwohl. Entscheidend bleibt: „Welche Maßnahmen zur Wahrung der Verkehrssicherungspflicht erforderlich sind, hängt von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls ab“.

Auf dieser Grundlage hielt der Senat die Anforderungen an die Beklagte für überspannt, wenn über offene Schutzhelme hinaus für das Jahr 2002 Integralhelme verlangt würden. Dass die betroffenen Verkehrskreise diese schon damals für erforderlich gehalten hätten, war weder anzunehmen noch von der Revision dargelegt. Zum Vergleich zog der Senat den Straßenverkehr heran: „Bei einer geführten Tour im Gelände bestand nämlich für die Teilnehmer jedenfalls kein größeres Risiko, als dies wegen der höheren gefahrenen Geschwindigkeit und der Gefährdung durch andere Straßenverkehrsteilnehmer für Motorradfahrer im öffentlichen Verkehrsbereich besteht.“ Und dort gilt: „Bei diesen reicht zur Erfüllung der Helmpflicht das Tragen eines offenen Helms aus; es ist nicht erforderlich, einen Integralhelm zu tragen“.

Den Ausschlag gab schließlich das Beweisrecht. Die Klägerin hatte zu beweisen, dass die Pflichtverletzung für ihre Verletzungen ursächlich geworden ist. Diesen Beweis sah das Berufungsgericht als nicht geführt an — der Bundesgerichtshof billigte diese Würdigung. Die gerichtsmedizinische Sachverständige konnte mangels Angaben über das auftreffende Fahrzeugteil und den genauen Bewegungsablauf keine weitergehenden Feststellungen treffen; sie hielt es für möglich, dass ein Fahrzeugteil isoliert das Gesicht der Klägerin getroffen hat und auch durch einen offenen Helm nicht auf Abstand gehalten worden wäre. Eine Beweislastumkehr hatte das Berufungsgericht abgelehnt; diesen Punkt griff die Revision nicht an.

Blieb der Anscheinsbeweis. Im Ausgangspunkt gab der Senat der Revision recht: „Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass bei der Verletzung von Schutzgesetzen sowie von Unfallverhütungsvorschriften ein Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass der Verstoß für den Schadenseintritt ursächlich war, sofern sich gerade diejenige Gefahr verwirklicht hat, der das Schutzgesetz oder die Unfallverhütungsvorschrift entgegen wirken soll“. Entsprechendes gilt bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, die typischen Gefährdungen entgegenwirken sollen. Nach dem Senatsurteil vom 25. Januar 1983 spricht der Anschein für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Nichtbenutzen eines Schutzhelms und den eingetretenen Kopfverletzungen, wenn ein Kraftfahrer ohne Schutzhelm bei einem Unfall Kopfverletzungen erleidet, vor denen der Schutzhelm allgemein schützen soll.

Die Voraussetzung dafür fehlte hier jedoch: „Indessen ist ein Anscheinsbeweis nur möglich, wenn ein typischer Geschehensablauf vorliegt, sich also aufgrund allgemeiner Erfahrungssätze der Schluss aufdrängt, die erlittenen Verletzungen seien darauf zurückzuführen, dass der Verletzte keinen (offenen) Schutzhelm getragen hat“. Ein detaillierter Vortrag zum Unfallhergang und zur genauen Entstehung der Verletzungen war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erfolgt, und verletzt war das Gesicht, getroffen von einem Fahrzeugteil. „Ein solcher Helm schützt zwar typischerweise den oberen Kopfteil und den Hinterkopf, kann aber nach den Ausführungen der Sachverständigen nur unter besonderen Umständen die Nasenwurzelregion und die Nase vor aufprallenden Fahrzeugteilen schützen.“ Damit ließ sich kein typischer Ablauf feststellen: „Jedenfalls ist nach den Ausführungen der Sachverständigen von der ernsthaften Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs auszugehen, so dass auch deshalb ein Anscheinsbeweis nicht angewendet werden kann.“ Ob ein typischer Geschehensablauf vorliegt, unterliegt dabei der Prüfung durch das Revisionsgericht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Was das praktisch bedeutet

Für Veranstalter von Freizeitangeboten mit motorisierten Geräten zieht das Urteil eine klare Linie: Wer offene Geländefahrzeuge an ungeübte Gäste ausgibt, hat für Kopfschutz zu sorgen. Dass eine gesetzliche Helmpflicht nicht besteht, entlastet dabei nicht ohne Weiteres — der Pflichtenumfang ist eigenverantwortlich nach der Gefahrenlage zu bestimmen. Umgekehrt begrenzt die Art der Veranstaltung das Geschuldete: Eine begleitete Tour mit vorgegebener Strecke und der Möglichkeit einzugreifen senkt die Anforderungen gegenüber freier Fahrt.

Für Geschädigte liegt die eigentliche Hürde an anderer Stelle. Die Pflichtverletzung war hier von keiner Seite bestritten — und dennoch verlor die Klägerin. Denn festzustellen ist zusätzlich, dass gerade das Unterlassen den Schaden verursacht hat. Sitzt die Verletzung dort, wo der geschuldete Schutz nicht typischerweise wirkt, greift der Anscheinsbeweis nicht, und das Beweisrisiko bleibt beim Geschädigten.

Praktisch entscheidet sich das an der Dokumentation des Hergangs. Was in diesem Verfahren fehlte, waren Angaben zum Ablauf des Sturzes und zum auftreffenden Fahrzeugteil; ohne sie konnte auch die Sachverständige nichts feststellen. Wer solche Einzelheiten früh sichert — durch Fotos der Unfallstelle und des Fahrzeugs, Namen von Begleitpersonen und Zeugen sowie eine zeitnahe ärztliche Dokumentation der Verletzungsstellen —, verbessert seine Position erheblich.

Wie weit die Entscheidung trägt

Die Aussage zum Integralhelm ist ausdrücklich auf den Unfallzeitpunkt bezogen. Sie beruht darauf, dass für Quads damals noch keine Schutzhelmpflicht galt und die betroffenen Verkehrskreise Integralhelme nicht als erforderlich ansahen. Seit dem 1. Januar 2006 sind Quadfahrer in die Helmpflicht nach § 21a Abs. 2 StVO einbezogen; wie sich das auf die Anforderungen an Veranstalter auswirkt, sagt das Urteil nicht.

Auch tatsächlich ist die Entscheidung eng zugeschnitten: geführte Gruppenausfahrt, vorgegebene Fahrstrecke, relativ geringe Geschwindigkeit und ein Begleiter, der eingreifen konnte. Für ungeführte Fahrten, für freie Geländewahl oder für höhere Geschwindigkeiten trifft der Senat keine Aussage — er weist im Gegenteil darauf hin, dass bei gefährlicher Geländewahl und zu hoher Geschwindigkeit erhöhte Sicherheitsanforderungen in Betracht kommen.

Die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wegen der fehlenden Helme hat der Senat nicht als streitige Frage entschieden; sie wurde von keiner Seite in Frage gestellt. Ebenso wenig ist die Beweislastumkehr geklärt: Das Berufungsgericht hatte sie verneint, die Revision hat diesen Punkt nicht angegriffen, und der Senat hat ihn deshalb nicht überprüft. Ob eine Beweislastumkehr in vergleichbaren Lagen in Betracht kommt, bleibt damit offen.

Schließlich ist der Anscheinsbeweis nicht allgemein ausgeschlossen worden. Der Senat hält daran fest, dass er bei Kopfverletzungen eingreifen kann, vor denen ein Schutzhelm allgemein schützen soll. Verneint hat er ihn hier aus zwei fallbezogenen Gründen: Die Verletzung betraf das Gesicht, das ein offener Helm nur unter besonderen Umständen schützt, und zum Hergang fehlte detaillierter Vortrag. Beides sind Umstände dieses Einzelfalls, keine Regel für Stürze ohne Helm.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. September 2008 – VI ZR 279/06 –, abrufbar in der amtlichen Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs. Die Entscheidung ist zu § 280 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 1 BGB, § 276 Abs. 2 BGB und § 21a Abs. 2 StVO ergangen.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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