Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Vorfahrt endet erst, wenn das Fahrzeug die Straße ganz verlassen hat

Ein Bus schert zur Haltestelle aus und überfährt dabei die Linie zur einmündenden Nebenstraße; von dort kommt ein Pkw. Der Bundesgerichtshof entschied am 27. Mai 2014, dass der Bus in diesem Moment noch vorfahrtsberechtigt war — und billigte die volle Haftung des Wartepflichtigen.

Urteil vom 27.05.2014 – VI ZR 279/13 Lesezeit etwa 7 Minuten
Das Ergebnis

Der Bus behielt seine Vorfahrt; die Beklagten haften vollständig

Die Entscheidung auf einen Blick

Wer auf einer bevorrechtigten Straße fährt, behält seinen Vorrang gegenüber dem Verkehr aus einer einmündenden Nebenstraße so lange, bis sein Fahrzeug die bevorrechtigte Fahrbahn der Länge nach vollständig verlassen hat — auch dann, wenn er dabei die seitliche Fahrbahnmarkierung überfährt. Auf dieser Grundlage bestätigte der Bundesgerichtshof die volle Haftung des Wartepflichtigen, der an einer Einmündung gegen einen zur Bushaltestelle ausscherenden Bus gestoßen war. Die einfache Betriebsgefahr des Busses — die Gefahr, die von einem Fahrzeug schon durch seinen Betrieb ausgeht — trat dahinter zurück. Erfolg hatte die Revision der Beklagten nur bei den vorgerichtlichen Anwaltskosten: Der dort angesetzte Gebührensatz von 1,6 war nach den Feststellungen nicht gerechtfertigt.

Der Fall: ein Bus auf dem Weg zur Haltestelle

Am 25. August 2009 stießen ein Bus und ein Pkw zusammen. Der Bus gehörte der Klägerin, die zugleich seine Halterin ist; gefahren wurde er vom Drittwiderbeklagten — dem Fahrer, den die Gegenseite später zusätzlich in das Verfahren hineinzog. Auf der anderen Seite standen der Beklagte zu 1 als Fahrer und Halter des Pkw sowie die Beklagte zu 2 als dessen Haftpflichtversicherer.

Der Busfahrer befuhr die vorfahrtsberechtigte T.-Straße. Der Beklagte zu 1 kam aus der untergeordneten S.-Straße und wollte an der Einmündung nach links in die T.-Straße abbiegen; für ihn galt dort das Zeichen 205, das anordnet, Vorfahrt zu gewähren. Unmittelbar hinter der S.-Straße liegt parallel zur T.-Straße eine Bushaltestelle. Um sie anzufahren, überfuhr der Busfahrer die unterbrochene Linie, die seinen Fahrstreifen zur S.-Straße hin begrenzt, ein Stück weit. Dabei kam es zur Kollision mit dem Pkw, der an die Vorfahrtsstraße heranfuhr.

Zum Hergang hatte das Berufungsgericht festgestellt: Beide Fahrzeuge fuhren mit geringer Geschwindigkeit, der Pkw stieß auf Höhe des vorderen rechten Rades gegen den Bus, und die Vorfahrtsstraße war für den Beklagten zu 1 in beide Richtungen deutlich einsehbar. Nach den Feststellungen des Sachverständigen musste der Bus die unterbrochene Linie überfahren, um die Haltestelle zu erreichen.

Beide Seiten verlangten Schadensersatz — die Klägerin mit der Klage, der Beklagte zu 1 mit einer Widerklage, also einer eigenen Forderung im selben Verfahren. Das Landgericht gab der Klage statt und verurteilte die Beklagten gesamtschuldnerisch — jeder schuldet das Ganze, gezahlt wird es nur einmal — zur Zahlung von 9.493,30 € nebst Zinsen sowie weiterer 810,10 € vorgerichtlicher Anwaltskosten nebst Zinsen; die Widerklage wies es ab. In der Berufung erkannten die Beklagten einen Haftungsanteil von 25 Prozent an und begrenzten die Widerklageforderung auf 75 Prozent; sie beantragten damit eine Verurteilung zur Zahlung von 2.373,33 € an die Klägerin und von 3.136,01 € an den Beklagten zu 1. Das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück, ließ jedoch die Revision zu — die Überprüfung des Urteils allein auf Rechtsfehler.

Die Rechtsfrage

Im Kern ging es um die zeitliche und räumliche Reichweite des Vorfahrtsrechts: Bleibt der Benutzer der bevorrechtigten Straße auch dann bevorrechtigt, wenn er diese Straße gerade verlässt und dabei die seitliche Fahrbahnmarkierung überfährt? Oder verliert er den Vorrang schon in dem Moment, in dem er die Markierung überschreitet — mit der Folge, dass der aus der Nebenstraße Kommende nicht mehr wartepflichtig wäre?

Daran schlossen sich zwei weitere Fragen an: ob die deutlich größere Masse eines Busses seine Betriebsgefahr in der Haftungsabwägung erhöht, und ob für die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts eine Geschäftsgebühr von 1,6 statt der Regelgebühr von 1,3 angesetzt werden durfte.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Senat hielt die Ausführungen des Berufungsgerichts im Wesentlichen für tragfähig. Ausgangspunkt ist § 8 Abs. 1 StVO in der für den Unfalltag maßgeblichen Fassung vom 22. März 1988: An Kreuzungen und Einmündungen hat Vorfahrt, wer von rechts kommt, sofern die Vorfahrt nicht besonders geregelt ist — hier war sie es durch das Zeichen 205. Für den Wartepflichtigen gilt: „Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass er warten wird." Weiterfahren darf er nur, „wenn er übersehen kann, dass er den, der die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert".

Den Zweck dieser Ordnung beschreibt der Senat so: Die gesetzliche Vorfahrtsregelung „soll den zügigen Verkehr auf bevorrechtigten Straßen gewährleisten und damit durch klare und sichere Verkehrsregeln auch der Sicherheit des Straßenverkehrs dienen". Daraus folgt ihre räumliche Weite: „Das Vorfahrtsrecht erstreckt sich auf die gesamte Fläche der Kreuzung oder des Einmündungsbereichs." Bei rechtwinkligen Einmündungen wird dieser Bereich von den Fluchtlinien beider Fahrbahnen gebildet, also den gedachten Verlängerungen der Fahrbahnränder; bei einer trichterförmig erweiterten Einmündung reicht die Vorfahrt bis zu den Endpunkten des Trichters.

Für den Streitfall entscheidend ist die Bedeutung der Markierung. Eine unterbrochene weiße Linie, die den Verlauf des bevorrechtigten Straßenzugs anzeigt, ändert am Umfang der Vorfahrtsberechtigung nichts: „Vielmehr beschränkt sich die Bedeutung der Markierung darauf, den Verkehrsteilnehmern zur Erleichterung der Orientierung den Verlauf des bevorrechtigten Straßenzuges anzuzeigen." Der Benutzer der bevorrechtigten Straße bleibt gegenüber dem Verkehr aus der Nebenstraße daher „auch dann vorfahrtsberechtigt, wenn er in diese Straße einbiegt, und zwar so lange, bis er die Vorfahrtsstraße mit der ganzen Länge seines Fahrzeugs verlassen hat". Einen Übergang der Vorfahrt auf den Wartepflichtigen gibt es nach der Entscheidung nicht.

Auf den Fall angewendet: Der Bus näherte sich unstreitig auf der bevorrechtigten Straße und war im Begriff, sie zu verlassen, um die kurz hinter der Einmündung liegende Haltestelle anzufahren. „Er hatte die Vorfahrtsstraße zum Zeitpunkt der Kollision noch nicht mit der ganzen Länge verlassen, vielmehr befand sich der überwiegende Teil des Busses noch auf dieser." Deshalb musste der Beklagte zu 1 bei der Annäherung an die Einmündung die Vorfahrt des Busfahrers beachten und durfte ihn weder gefährden noch wesentlich behindern.

Ein Sorgfaltsverstoß des Busfahrers war nicht festzustellen. Er musste die unterbrochene Linie überfahren, um die Haltestelle im normalen Fahrverlauf ohne besonders starke Brems- oder Lenkbewegungen zu erreichen, und fuhr langsam. Auch wenn er den Pkw wahrgenommen hatte, „durfte er grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Beklagte zu 1 rechtzeitig anhalten würde" — dieser hatte selbst vorgetragen, im Begriff gewesen zu sein anzuhalten, und fuhr nach dem Sachverständigengutachten nur noch sehr langsam. Umstände, aus denen der Busfahrer eine Missachtung seines Vorrangs hätte erkennen können und müssen, lagen nicht vor. Umgekehrt war für den Beklagten zu 1 bei der erforderlichen Aufmerksamkeit erkennbar, dass sich der Bus näherte und möglicherweise die Haltestelle anfahren würde, weil die Vorfahrtsstraße für ihn in beide Richtungen deutlich einsehbar war. Eine Ersatzpflicht des Busfahrers war damit mangels Verschuldens ausgeschlossen (§ 18 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 823 BGB).

Beweisrechtlich bedeutsam ist der Umgang mit der Fahrzeugmasse. Größe, Art und Gewicht eines Fahrzeugs können die Betriebsgefahr erhöhen, weil „die Betriebsgefahr der größeren Masse in der Regel größer ist". Das gilt aber nicht abstrakt: „Ein Umstand muss aber erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sein, sonst bleibt er außer Ansatz." Daran fehlte es hier. Der Bus fuhr im Kollisionszeitpunkt langsam; nicht er fuhr in den Pkw, sondern der Beklagte zu 1 in ihn, und die größere Masse, die sonst zu einem längeren Bremsweg führt, wirkte sich nicht aus. Es blieb deshalb bei der einfachen Betriebsgefahr.

Für die Haftungsverteilung selbst gilt ein zurückhaltender Prüfungsmaßstab. Die Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG ist „grundsätzlich Sache des Tatrichters" — des Gerichts, das die Tatsachen feststellt — und in der Revision nur darauf zu überprüfen, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind. „Die Abwägung ist aufgrund aller festgestellten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen." Zum Gewicht der Faktoren heißt es: „In erster Linie ist hierbei nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung." Danach durfte das Berufungsgericht maßgeblich auf die schuldhafte Vorfahrtsverletzung des Beklagten zu 1 abstellen und die einfache Betriebsgefahr des Busses zurücktreten lassen; der Senat bezeichnet dies als in einem solchen Fall regelmäßige Folge.

Erfolg hatte die Revision bei den vorgerichtlichen Anwaltskosten. Das Berufungsgericht hatte einen Gebührensatz von 1,6 zugesprochen, weil sich die Überschreitung der für einfache Unfallangelegenheiten anerkannten Mittelgebühr innerhalb einer Toleranzgrenze von 20 bis 30 Prozent bewege. Das trägt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht: Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die für durchschnittliche Fälle geltende Regelgebühr von 1,3 hinaus ist nach Nr. 2300 RVG-VV „nur gerechtfertigt, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig und damit überdurchschnittlich war". Diese Voraussetzung sah der Senat hier als nicht erfüllt an.

Was die Entscheidung praktisch bedeutet

Für Unfälle an Einmündungen verschiebt die Entscheidung den Blick von der Fahrbahnmarkierung hin zur Fahrzeuglänge. Wer aus einer untergeordneten Straße kommt, kann sich nicht darauf berufen, der Bevorrechtigte habe seinen Vorrang bereits dadurch verloren, dass er die begrenzende Linie überfahren hat und im Begriff war, die Vorfahrtsstraße zu verlassen. Solange sich ein Teil des Fahrzeugs noch auf der bevorrechtigten Fahrbahn befindet, besteht der Vorrang fort.

Für Fahrer und Halter schwerer Fahrzeuge ist der zweite Punkt bedeutsam: Die größere Masse erhöht die Betriebsgefahr in der Abwägung nur dann, wenn sie sich im konkreten Unfall nachweisbar ausgewirkt hat. Das ist eine Beweisfrage — wer sich auf eine erhöhte Betriebsgefahr der Gegenseite stützt, trägt das Risiko, dass die Ursächlichkeit offen bleibt und der Umstand außer Ansatz bleibt.

Und für die Abrechnung vorgerichtlicher Anwaltskosten: Ein Gebührensatz oberhalb von 1,3 lässt sich nicht mit einer allgemeinen Toleranzspanne begründen, sondern setzt eine überdurchschnittlich umfangreiche oder schwierige Tätigkeit voraus.

Wie weit die Entscheidung trägt

Der Senat wendet § 8 StVO ausdrücklich in der Fassung vom 22. März 1988 an, also in der für den Unfalltag im Jahr 2009 maßgeblichen Fassung. Die Entscheidung verhält sich damit unmittelbar zu dieser Fassung; ob und wie sich der Wortlaut später geändert hat, ist ihr nicht zu entnehmen.

Entschieden ist eine Lage, in der sich der überwiegende Teil des Busses im Kollisionszeitpunkt noch auf der Vorfahrtsstraße befand. Die Formel benennt zwar die Grenze — das Verlassen der Straße mit der ganzen Fahrzeuglänge —, der Fall lag aber davor. Wie zu entscheiden wäre, wenn das Fahrzeug die bevorrechtigte Fahrbahn bereits vollständig verlassen hätte, behandelt das Urteil nicht.

Dass die Bushaltestelle zur bevorrechtigten Fahrbahn gehörte, hatte das Berufungsgericht für diese konkrete Örtlichkeit angenommen, weil der Bus sie im Zuge seiner Fahrt auf der Vorfahrtsstraße erreichen musste — der Bundesgerichtshof billigte diese Würdigung. Ein allgemeiner Satz über Haltestellen an Vorfahrtsstraßen lässt sich daraus nicht ableiten.

Die volle Haftung der Beklagten ist das Ergebnis einer Abwägung im Einzelfall, kein Rechtssatz. Sie beruht darauf, dass auf der einen Seite eine schuldhafte Vorfahrtsverletzung stand und auf der anderen nur die einfache Betriebsgefahr. Läge ein Sorgfaltsverstoß des Bevorrechtigten vor oder hätte sich die Masse des Busses im Unfall ausgewirkt, wäre die Abwägung eine andere.

Welcher Betrag nach dem Teilerfolg der Revision bei den vorgerichtlichen Anwaltskosten verbleibt und wie das Verfahren fortgeführt wurde, ergibt sich aus den wiedergegebenen Gründen nicht.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Mai 2014 – VI ZR 279/13 –, abrufbar in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Bundes. Die Entscheidung ist zu § 8 Abs. 1 StVO und § 17 Abs. 1 StVG ergangen; das Urteil des Berufungsgerichts ist in r+s 2013, 456 und SP 2013, 390 veröffentlicht.

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