Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Unfallhelfer auf der Autobahn: volle Haftung beider Schädiger

Ein Autofahrer hält an, um nach einem Schleuderunfall zu helfen — und wird beim Griff zum Warndreieck von einem zweiten schleudernden Fahrzeug erfasst. Der Bundesgerichtshof klärt, wer ihm haftet, ob ihn ein Mitverschulden trifft und wie lange die Betriebsgefahr eines bereits abgestellten Fahrzeugs fortwirkt.

Urteil vom 05.10.2010 – VI ZR 286/09 Lesezeit etwa 9 Minuten
Das Ergebnis

Sämtliche Beklagte haften dem verletzten Helfer als Gesamtschuldner in vollem Umfang

Die Entscheidung auf einen Blick

Wer nach einem Unfall auf der Autobahn Hilfe leistet und dabei von einem zweiten Fahrzeug erfasst wird, kann jeden der Verantwortlichen auf den vollen Schaden in Anspruch nehmen; wie sich die Last zwischen ihnen verteilt, klärt sich erst im Ausgleich unter den Schädigern nach § 426 Abs. 1 BGB. Greift der Helfer dabei nicht zu der Maßnahme, die sich im Nachhinein als die vernünftigste erweist, trägt das für sich genommen noch keinen Mitverschuldensvorwurf. Auch der Haftungsausschluss für Personen, die bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs tätig waren (§ 8 Nr. 2 StVG), greift bei gelegentlichen Hilfeleistungen sonst unbeteiligter Personen regelmäßig nicht ein. Der Bundesgerichtshof hat deshalb die Haftung sämtlicher Beklagter dem Grunde nach in vollem Umfang bejaht — auch die der Seite des Fahrers, dessen Fahrzeug bereits auf dem Seitenstreifen zum Stehen gekommen war.

Der Fall: Hilfe auf dem Seitenstreifen der BAB 4

Am 30. Dezember 2002 fuhr der Beklagte zu 3 bei einsetzendem Schneefall auf der Bundesautobahn 4. Halterin des Fahrzeugs war die Beklagte zu 4, die es vermietet hatte; Haftpflichtversicherer ist die Beklagte zu 5. Der Wagen geriet ins Schleudern, kollidierte mit der Leitplanke am rechten Fahrbahnrand und kam auf dem Seitenstreifen zum Stehen. Der Beklagte zu 3 schaltete das Warnblinklicht ein.

Der Kläger war mit seinem Pkw hinter dem Fahrzeug des Beklagten zu 3 gefahren. Er hielt vor dem Unfallfahrzeug auf dem Seitenstreifen an, schaltete auch bei seinem Pkw das Warnblinklicht ein und ging zu dem verunfallten Wagen zurück. Nachdem er sich nach dem Befinden des Beklagten zu 3 erkundigt hatte, wollte er zur Absicherung der Unfallstelle das Warndreieck aus dessen Kofferraum entnehmen.

In dem Moment, in dem der Kläger mit dem Rücken zur Fahrtrichtung stand und den Kofferraum öffnen wollte, näherte sich auf dem mittleren von drei Fahrstreifen der vom Beklagten zu 1 gelenkte Pkw, dessen Haftpflichtversicherer die Beklagte zu 2 ist. Auch dieses Fahrzeug geriet ins Schleudern. Es erfasste den Kläger, der dabei schwer verletzt wurde.

Der Kläger nimmt alle fünf Beklagten als Gesamtschuldner — also als Schuldner, von denen jeder für das Ganze einzustehen hat, während der Gläubiger die Leistung nur einmal verlangen kann — auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Zusätzlich begehrt er die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte oder Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

Das Landgericht entschied durch Grund- und Teilurteil — eine Entscheidung, die zunächst nur über den Anspruchsgrund und einen Teil der Anträge befindet — und erklärte die Zahlungsanträge dem Grunde nach zu 5/6 für gerechtfertigt. Von dieser Quote sollten alle Beklagten 19/30 als Gesamtschuldner tragen, die Beklagten zu 1 und 2 weitere 10/30 und die Beklagten zu 3 bis 5 weitere 1/30. Dem Feststellungsantrag entsprach das Gericht in Höhe derselben Quoten.

Gegen dieses Urteil legten der Kläger sowie die Beklagten zu 1 und 2 Berufung ein; die Beklagten zu 3 bis 5 nahmen ihre Berufung zurück. Das Oberlandesgericht erklärte auf die Berufung des Klägers die Klageanträge dem Grunde nach für gerechtfertigt: Sämtliche Beklagte sollten zu zwei Dritteln als Gesamtschuldner haften, die Beklagten zu 1 und 2 zu einem weiteren Drittel; für künftige Schäden stellte es die Haftung entsprechend fest. In den Urteilsgründen verneinte das Berufungsgericht hinsichtlich der Beklagten zu 3 bis 5 — abweichend vom Urteilstenor — eine Haftung, die über die vom Landgericht bereits rechtskräftig festgestellte hinausgeht.

Zur Begründung hatte das Berufungsgericht angenommen, zwischen dem Liegenbleiben des Fahrzeugs des Beklagten zu 3 und der Verletzung des Klägers bestehe weder bei der Verschuldenshaftung noch bei der Gefährdungshaftung ein haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang; die aus dem ersten Schleudervorgang folgende Gefahr sei bereits vollständig beseitigt gewesen, weil der Pkw auf dem Seitenstreifen stand und mit der Warnblinkanlage ausreichende Sicherungsmaßnahmen getroffen worden seien. Ein Mitverschulden des Klägers verneinte es dagegen. Das Oberlandesgericht ließ die Revision — das Rechtsmittel, mit dem ein Urteil auf Rechtsfehler überprüft wird — für den Kläger und die Beklagten zu 1 und 2 zu. Der Kläger verfolgte damit sein Klagebegehren in vollem Umfang weiter; die Beklagten zu 1 und 2 erstrebten die Abweisung der Klage, soweit sie zu mehr als einem Drittel verurteilt worden waren.

Die Rechtsfrage

Der Streitfall wirft drei Fragen auf, die sich um dieselbe Konstellation drehen: Zwei Fahrer haben nacheinander Beiträge zu einem Schaden gesetzt, verletzt wurde ein Dritter, der helfen wollte.

Erstens: Mindert sich die Haftung des Zweitschädigers, weil auch der Erstschädiger verantwortlich ist — kann er den Geschädigten also auf den Tatbeitrag des anderen verweisen?

Zweitens: Trifft den Unfallhelfer ein Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB, wenn er sich zum Aufstellen eines Warndreiecks auf den Seitenstreifen begibt, obwohl die Unfallstelle bereits durch die Warnblinkanlage gesichert war — und wenn er dabei den herannahenden Verkehr nicht beobachtet?

Drittens: Ist die Verletzung des Helfers dem Erstunfall noch zuzurechnen, und zwar sowohl bei der Verschuldenshaftung nach § 823 Abs. 1 BGB als auch bei der Gefährdungshaftung nach §§ 7 ff. StVG — also der Haftung, die den Halter unabhängig von einem Verschulden allein wegen der Gefahren des Kraftfahrzeugbetriebs trifft? Und greift zugunsten der Halterseite der Haftungsausschluss des § 8 Nr. 2 StVG, der Personen ausnimmt, die bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig waren?

Die Entscheidung: Volle Haftung aller Beteiligten dem Grunde nach

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zu 1 und 2 als unbegründet und die Revision des Klägers als begründet angesehen. Beide Fahrzeugseiten haften dem Kläger danach dem Grunde nach in vollem Umfang, und zwar gesamtschuldnerisch.

Kein Abzug wegen der Verantwortung des anderen Schädigers

Die Beklagten zu 1 und 2 hatten geltend gemacht, ihre Haftung sei gemindert, weil sich der Kläger die Mithaftung der Beklagten zu 3 bis 5 zurechnen lassen müsse. Dem folgt der Senat nicht: „Bei mehreren nebeneinander verantwortlichen Schädigern besteht zum Geschädigten grundsätzlich die volle Haftung, ohne dass einer der Schädiger auf den Tatbeitrag des anderen verweisen könnte." Die Verteilung findet auf einer anderen Ebene statt — „Lediglich im Innenverhältnis ist zwischen den Gesamtschuldnern nach § 426 Abs. 1 BGB die Last des Schadens nach den Anteilen an dessen Herbeiführung aufzuteilen".

Anders liegt es, wenn den Geschädigten selbst ein Mitverschuldensvorwurf trifft. Dann sind die Einzelabwägungen zwischen dem Geschädigten und den jeweiligen Schädigern mit einer Solidarabwägung im Sinne einer Gesamtabwägung zu verknüpfen, und es gilt: „Die Gesamtschuld umfasst unter solchen Umständen nicht den gesamten Schaden, weil der jeweilige Schädiger dem Geschädigten, soweit dieser seinen Verantwortungsanteil selbst zu tragen hat, dessen Mithaftungsquote entgegenhalten kann." Darauf kam es hier jedoch nicht an: „Jedoch ist im Streitfall ein unfallursächliches Mitverschulden des Klägers nicht gegeben, so dass die Gesamtschuld aller Beklagten in vollem Umfang besteht."

Den Helfer trifft kein Mitverschulden

Dass der Kläger sich auf dem Seitenstreifen aufhielt, war zunächst ein Verstoß gegen das Verbot, Autobahnen als Fußgänger zu betreten (§ 18 Abs. 9 Satz 1 StVO): „Zwar hat der Kläger durch seinen Aufenthalt auf dem Seitenstreifen, der dem Aufstellen eines Warndreiecks diente, objektiv sorgfaltswidrig gehandelt." Der Senat stellt dem eine Erlaubnis gegenüber: „Jedoch ist es erlaubt und unter bestimmten Umständen sogar geboten, dass sich ein Fußgänger jedenfalls kurzzeitig auf dem Seitenstreifen aufhält, um den nach einem Verkehrsunfall bestehenden Verpflichtungen gemäß § 34 Abs. 1 StVO nachzukommen." Dazu zählt die nach § 15 Satz 2 StVO gebotene Absicherung der Unfallstelle. Sie obliegt in erster Linie dem Fahrer des liegen gebliebenen Fahrzeugs, doch: „Diese in erster Linie dem Fahrer eines liegen gebliebenen Fahrzeugs obliegende Pflicht, können auch andere Personen, die nicht Unfallbeteiligte sind, übernehmen."

Ob eine Absicherung überhaupt erforderlich ist, richtet sich nach der Lage vor Ort: „Von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls hängt es ab, ob ein Fahrzeug, das auf dem Seitenstreifen einer Autobahn zum Stehen gekommen ist, entsprechend § 15 StVO gesichert werden muss". Maßgeblich sind unter anderem die Beschaffenheit der Straße, der Standort des Fahrzeugs sowie die Licht- und Sichtverhältnisse; bei einem auf dem Seitenstreifen stehenden Fahrzeug kann es auf die Breite des Seitenstreifens, den Zwischenraum zur Fahrbahn, die Erkennbarkeit aus der Entfernung und darauf ankommen, ob andere Verkehrsteilnehmer irritiert werden können.

Nach diesem Maßstab hätte es des Warndreiecks im Streitfall nicht bedurft — das hatte das Berufungsgericht angenommen, und der Bundesgerichtshof billigte diese Würdigung. Sie stützt sich auf die Feststellungen des Landgerichts: Die Unfallstelle war übersichtlich, weil die Fahrbahn im Unfallbereich entlang eines Gefälles in einer leichten Rechtskurve verläuft; trotz Dunkelheit war das vollständig auf dem Seitenstreifen stehende Fahrzeug mit eingeschalteter Warnblinkanlage für den herannahenden Verkehr hinreichend erkennbar. „Die Notwendigkeit, ein Warndreieck aufzustellen, war mithin nicht wirklich gegeben."

Der entscheidende Schritt folgt hier: Aus der objektiv entbehrlichen Maßnahme erwächst dem Kläger dennoch kein Vorwurf. „Wenn ein Verkehrsteilnehmer unmittelbar nach einem Unfall im Straßenverkehr nicht die aus nachträglicher Sicht vernünftigste Maßnahme ergreift, folgt hieraus nicht zwangsläufig ein (Mit-)Verschuldensvorwurf". Der Senat knüpft an seine Rechtsprechung zur überraschenden Gefahrenlage an: „Objektiv falsche Reaktionen von Verkehrsteilnehmern stellen nach ständiger Senatsrechtsprechung dann kein schuldhaftes Verhalten im Sinne von § 254 Abs. 1 BGB dar, wenn der Verkehrsteilnehmer in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht voraussehbaren Gefahrenlage keine Zeit zu ruhiger Überlegung hat und deshalb nicht das Richtige und Sachgerechte unternimmt, um den Unfall zu verhüten, sondern aus verständlicher Bestürzung objektiv falsch reagiert". In vergleichbarer Lage befindet sich ein Unfallhelfer, der das Ausmaß der Gefährdung und der Hilfebedürftigkeit der Beteiligten nicht sogleich zutreffend erfassen kann.

Für die Einschätzung des Klägers sprachen die Umstände der Nacht: „Für den Kläger war schwer zu beurteilen, ob ein Warndreieck zur zusätzlichen Absicherung der Unfallstelle erforderlich war." Es war dunkel, auf den Fahrbahnen bildete sich teilweise eine Schneedecke, welche die Fahrstreifenmarkierungen zumindest teilweise verdeckte; die Befürchtung, herannahende Verkehrsteilnehmer könnten allein aufgrund der Warnblinkanlage nicht rechtzeitig erkennen, ob die auf dem Seitenstreifen stehenden Fahrzeuge in die Fahrbahn hineinragen, lag unter diesen Umständen nahe.

Auch der zweite Vorwurf der Beklagten — der Kläger habe während der Entnahme des Warndreiecks den herannahenden Verkehr unbeobachtet gelassen — trägt nicht. Der Senat hält an der Pflicht zum Selbstschutz ausdrücklich fest: „Er muss sich im eigenen Interesse umsichtig verhalten und das Risiko, infolge seiner Hilfeleistung selbst verletzt zu werden, möglichst ausschalten". In früheren Entscheidungen hat er den Aufenthalt auf dem Seitenstreifen einer mehrspurigen Fahrbahn ohne Beobachtung des rückwärtigen Verkehrs als unfallursächliches Mitverschulden gewertet. Den Ausschlag gibt jedoch das Maß der Gefährdung: „Jedoch ist für den Vorwurf des Mitverschuldens das Ausmaß der Selbstgefährdung im konkreten Fall ausschlaggebend." Dieses bestimmt sich nach den Sichtverhältnissen des nachfolgenden Verkehrs, dem in Anspruch genommenen Verkehrsraum und der Dauer des zum Aufstellen des Warndreiecks erforderlichen Zeitraums.

Alle drei Gesichtspunkte fielen hier zugunsten des Klägers aus: An dem Unfallfahrzeug und an seinem eigenen davor stehenden Wagen waren die Warnblinkleuchten eingeschaltet, wodurch der nachfolgende Verkehr auf die allgemeine Gefahrenstelle hingewiesen und zu vorsichtiger Fahrweise angehalten wurde. Weiter gilt: „Da der Seitenstreifen vom fließenden Verkehr nicht befahren werden darf (§ 2 Abs. 1 StVO), das Fahrzeug des Beklagten zu 3 aber vollständig auf dem Seitenstreifen stand, musste der Kläger in diesem Bereich auch nicht mit nachfolgendem Verkehr rechnen und sich davor in Sicherheit bringen." Und schließlich: „Die Entnahme eines Warndreiecks aus dem Kofferraum nimmt zudem nur einen sehr kurzen Zeitraum in Anspruch."

Der Erstunfall bleibt zurechenbar

Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Zurechnungszusammenhang zwischen dem Erstunfall und der Verletzung des Klägers fehle, begegnet nach dem Senat durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Einen festen Maßstab gibt es dabei nicht: „Zwar lassen sich allgemein verbindliche Grundsätze, in welchen Fällen ein haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang bejaht oder verneint werden muss, nicht aufstellen." Vielmehr gilt: „Letztlich kommt es auf eine wertende Betrachtung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls an". Der Beitrag eines Zweitschädigers kann dem Geschehen zwar eine Wendung geben, die die durch den Erstunfall geschaffene Gefahrenlage als völlig untergeordnet erscheinen lässt — etwa dann, wenn der Verursacher des Zweitunfalls ordnungsgemäße und ausreichende Absicherungsmaßnahmen nicht beachtet, die nach einem die Fahrbahn versperrenden oder verengenden Erstunfall getroffen worden sind.

So lag der Streitfall nicht. „Der erkennende Senat vermag die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu teilen, dass das durch den ersten Schleudervorgang geschaffene Schadensrisiko bis zum zweiten Unfall bereits vollständig abgeklungen gewesen sei." Denn erst die durch die Absicherung des Unfallfahrzeugs bedingte Anwesenheit des Klägers auf dem Seitenstreifen führte unmittelbar zu dessen Schädigung. Dass ein Warndreieck objektiv entbehrlich war, ändert daran nichts: „durfte sich der Kläger jedenfalls für verpflichtet halten, an der Unfallstelle ein Warndreieck aufzustellen" — und sich deshalb kurzzeitig auf dem Standstreifen aufhalten. Hinzu kommt: „Zudem hat sich in dem vom Beklagten zu 1 verschuldeten Zweitunfall nicht ausschließlich die durch die Straßenverhältnisse begründete allgemeine Unfallgefahr verwirklicht." Entscheidend für die Verletzung war, dass sich der Kläger auf dem Seitenstreifen aufhielt. „Zur Schädigung des Klägers kam es erst aufgrund des Zusammentreffens beider Unfallgeschehen."

§ 8 Nr. 2 StVG greift bei gelegentlicher Hilfeleistung nicht

Auch die Gefährdungshaftung nach §§ 7 ff. StVG hatte das Berufungsgericht zu Unrecht verneint. Zunächst zum Haftungsausschluss: Nach § 8 Nr. 2 StVG gelten die Vorschriften des § 7 StVG nicht, wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war. Die Vorschrift erfasst Personen, die durch die unmittelbare Beziehung ihrer Tätigkeit zum Betrieb des Kraftfahrzeugs den von ihm ausgehenden besonderen Gefahren stärker ausgesetzt sind als die Allgemeinheit — auch wenn sie nur aus Gefälligkeit handeln. „Der Sinn und Zweck des gesetzlichen Haftungsausschlusses besteht darin, dass der erhöhte Schutz des Gesetzes demjenigen nicht zuteil werden soll, der sich durch seine Tätigkeit den besonderen Gefahren des Kraftfahrzeugbetriebs freiwillig aussetzt." Daraus folgt eine enge Handhabung: „Als Ausnahmevorschrift ist die Bestimmung des § 8 Nr. 2 StVG eng auszulegen."

Die Tätigkeit setzt im Allgemeinen eine gewisse Dauer voraus, wie sie etwa der Fahrer im Verkehr ausübt. Fehlt diese Dauerbeziehung, gilt der Maßstab des Senats: „Fehlt es an einer Dauerbeziehung, wie es bei gelegentlichen Hilfeleistungen an dem Betriebe unbeteiligter Personen der Fall ist, so kann eine den Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 2 StVG herbeiführende Tätigkeit nach Sinn und Zweck des Gesetzes nur angenommen werden, wenn sie in einer so nahen und unmittelbaren Beziehung zu den Triebkräften des Kfz steht, dass der Tätige nach der Art seiner Tätigkeit den besonderen Gefahren des Kfz-Betriebs mehr ausgesetzt ist als die Allgemeinheit". Für den Kläger traf das nicht zu: „Die Haftungsfreistellung nach § 8 Nr. 2 StVG greift mithin nicht zu Gunsten der Beklagten zu 3 bis 5 ein."

Die Betriebsgefahr des stehenden Fahrzeugs

Bleibt die Frage, ob sich der Schaden bei dem Betrieb des zuerst verunfallten Fahrzeugs ereignet hat. Der Senat legt dieses Haftungsmerkmal entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit aus: „Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe." Und weiter: „Es genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist." Eine Betriebsgefahr kann deshalb auch von einem auf dem Seitenstreifen stehenden und selbst von einem nach einem Unfall liegen gebliebenen Fahrzeug bei bereits ordnungsgemäß abgesicherter Unfallstelle ausgehen; ob sie sich ausgewirkt hat, ist mittels einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten wertenden Betrachtung zu beurteilen.

Grenzen gibt es gleichwohl. „Allerdings reicht nicht die bloße Anwesenheit des Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle aus, vielmehr muss das Kraftfahrzeug durch die Fahrweise oder eine sonstige mit dem Betrieb zusammenhängende Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen haben". Und: „Die Zurechnung eines Unfalls zur Betriebsgefahr eines Fahrzeugs kann dann unterbrochen sein, wenn nach einem Erstunfall die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen getroffen worden sind, ehe es zu einem weiteren Unfall kommt".

Genau an dieser Unterbrechung fehlte es. „Durch das beim Betrieb des Fahrzeugs der Beklagten zu 4 entstandene Unfallgeschehen wurde der Kläger veranlasst, sich im Bereich des Seitenstreifens aufzuhalten, um eine Sicherungsmaßnahme vorzunehmen." Der Senat räumt ein, dass der Schleudervorgang des Beklagten zu 1 nicht auf das stehende Fahrzeug zurückging: „Auch ohne das auf dem Seitenstreifen stehende Fahrzeug der Beklagten zu 4 hätte der auf dem mittleren Fahrstreifen in einer der Witterung nicht angepassten Weise fahrende Beklagte zu 1 die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren." Ausschlaggebend ist ein anderer Punkt: „Er hatte die erforderlich erscheinenden Sicherungsmaßnahmen nach dem Erstunfall gerade noch nicht abgeschlossen, als er vom Fahrzeug des Beklagten zu 1 erfasst und verletzt worden ist."

Die Verschuldenshaftung nach § 823 Abs. 1 BGB trifft dabei den Beklagten zu 3 und die Beklagte zu 5, nicht aber die Halterin: „Die Haftung aus Verschulden kommt hinsichtlich der Beklagten zu 4 nicht in Betracht, weil sie Vermieterin des vom Beklagten zu 3 geführten Fahrzeugs und somit lediglich dessen Halterin war." Eine Kürzung nach den Abwägungsvorschriften des Straßenverkehrsgesetzes kam nicht in Frage: „Da der Kläger weder Halter noch Führer eines beteiligten Fahrzeugs war, kommt eine Anspruchskürzung nach §§ 17, 18 StVG nicht in Betracht." Damit steht das Ergebnis fest: „Mithin haften die Beklagten zu 1 bis 5 dem Kläger als Gesamtschuldner in vollem Umfang."

Was das praktisch bedeutet

Für Verletzte, die an einer Unfallstelle helfen, verbessert die Entscheidung die Ausgangslage in zwei Punkten. Zum einen können sie sich an jeden Verantwortlichen in voller Höhe halten, ohne dass ihnen die Beteiligung eines weiteren Schädigers entgegengehalten wird. Wie die Last am Ende zwischen den Schädigern verteilt wird, ist eine Frage ihres Ausgleichs im Innenverhältnis nach § 426 Abs. 1 BGB. Zum anderen wird die Hilfeleistung selbst nicht daran gemessen, was sich im Rückblick als die klügste Reaktion erweist.

Der Maßstab bleibt allerdings zweiseitig. Der Senat hält daran fest, dass sich auch ein Helfer um seinen eigenen Schutz zu bemühen hat, und er hat den unbeobachteten Aufenthalt auf dem Seitenstreifen in früheren Fällen als Mitverschulden gewertet. Ausschlaggebend war hier das geringe Maß der Selbstgefährdung: zwei Fahrzeuge mit eingeschalteter Warnblinkanlage, ein Fahrzeug vollständig auf dem Seitenstreifen, ein sehr kurzer Handgriff am Kofferraum. Verschieben sich diese Umstände — etwa weil ein Fahrzeug in die Fahrbahn ragt oder die Absicherung längere Zeit beansprucht —, kann die Abwägung anders ausfallen.

Für die Halterseite des zuerst verunfallten Fahrzeugs bedeutet die Entscheidung, dass die Betriebsgefahr mit dem Stillstand auf dem Seitenstreifen nicht endet. Solange die nach dem Erstunfall erforderlich erscheinenden Sicherungsmaßnahmen noch laufen, wirkt das Unfallgeschehen fort — und mit ihm die Haftung.

Wie weit die Entscheidung trägt

Der Senat entscheidet über den Haftungsgrund, nicht über die Höhe. Gegenstand waren ein Grund- und Teilurteil sowie ein Feststellungsantrag; wie hoch Schadensersatz und Schmerzensgeld ausfallen, war in diesem Verfahren nicht zu klären.

Ebenso wenig ist entschieden, wie die Last zwischen den Beklagten zu verteilen ist. Der Senat verweist den Ausgleich auf das Innenverhältnis nach § 426 Abs. 1 BGB, ohne für den Streitfall Anteile zu bestimmen. Die vom Landgericht gebildeten Quoten von 19/30, 10/30 und 1/30 betrafen das Verhältnis zum Geschädigten, nicht die Aufteilung unter den Schädigern.

Die tragenden Aussagen sind ausdrücklich einzelfallgebunden. Für die Zurechnung hält der Senat fest, dass sich allgemein verbindliche Grundsätze nicht aufstellen lassen und es auf eine wertende Betrachtung ankommt. Für die Notwendigkeit einer Absicherung nach § 15 StVO nennt er einen Katalog von Umständen — Straßenbeschaffenheit, Standort des Fahrzeugs, Licht- und Sichtverhältnisse, Erkennbarkeit aus der Entfernung, mögliche Irritation anderer Verkehrsteilnehmer —, ohne daraus eine feste Regel zu bilden. Für das Mitverschulden gilt entsprechend, dass das Ausmaß der Selbstgefährdung im konkreten Fall den Ausschlag gibt.

Die Zurechnung zur Betriebsgefahr kann in anderen Konstellationen entfallen. Der Senat benennt zwei solche Lagen: wenn nach einem Erstunfall die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen bereits getroffen worden sind, ehe es zum weiteren Unfall kommt, und wenn der Verursacher des Zweitunfalls ordnungsgemäße und ausreichende Absicherungsmaßnahmen nach einem die Fahrbahn versperrenden oder verengenden Erstunfall nicht beachtet. Getragen wurde das Ergebnis hier davon, dass der Kläger seine Sicherungsmaßnahme noch nicht abgeschlossen hatte.

Ein Punkt blieb offen: Ob der Kläger, wie er behauptet hatte, andere am Unfallort anwesende Personen gebeten hatte, die Fahrbahn im Auge zu behalten und ihn vor Gefahren zu warnen, konnte dahingestellt bleiben — das Berufungsgericht hielt die Ursächlichkeit dieses Verhaltens für unaufklärbar, und der Senat hat daran nichts geändert.

Schließlich hängt das Ergebnis an der Rolle des Verletzten und an der Rolle der einzelnen Beklagten. Weil der Kläger weder Halter noch Führer eines beteiligten Fahrzeugs war, schied eine Anspruchskürzung nach §§ 17, 18 StVG aus; für Halter und Fahrer gilt ein anderer Prüfungsweg. Gegenüber der Beklagten zu 4 stützt sich die Haftung allein auf die Gefährdungshaftung, weil sie als Vermieterin lediglich Halterin war. Und der Senat grenzt seine Würdigung ausdrücklich von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. März 1994 ab: Der jenem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt sei mit dem Streitfall nicht vergleichbar.

Herangezogene Entscheidung

Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Oktober 2010 – VI ZR 286/09 –, abrufbar in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Bundes. Die Entscheidung ist zu § 254 Abs. 1, § 426 Abs. 1 und § 823 Abs. 1 BGB, zu § 7 und § 8 Nr. 2 StVG sowie zu § 15 Satz 2 StVO ergangen.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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