Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Sturm schiebt Sattelauflieger gegen Pkw: Wann haftet der Halter?

Ein abgekoppelter Sattelauflieger wird vom Sturm gegen ein geparktes Auto gedrückt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Haftung des Halters damit nicht schon deshalb ausscheidet, weil der Auflieger ordnungsgemäß abgestellt war.

Urteil vom 11.02.2020 – VI ZR 286/19 Lesezeit etwa 6 Minuten
Das Ergebnis

Aufgehoben und zurückverwiesen

Die Entscheidung auf einen Blick

Der Bundesgerichtshof hat die Reichweite der Halterhaftung für Anhänger nach § 7 Abs. 1 StVG bestimmt. Wird ein abgestellter Sattelauflieger durch starken Seitenwind gegen ein anderes Fahrzeug geschoben, kann der Schaden der Betriebsgefahr des Aufliegers zuzurechnen sein – und zwar auch dann, wenn beim Abstellen niemand eine Sicherungspflicht verletzt hat.

Maßgeblich ist nach dem Urteil, ob sich der Anhänger im Zeitpunkt der Schadensverursachung im Verkehrsraum befand. Weil das Berufungsgericht dazu nichts festgestellt hatte, hob der Senat dessen Urteil auf und verwies die Sache zurück.

Der Fall: Sturm Friederike auf dem Firmenparkplatz

Am 18. Januar 2018 stellte der Ehemann der Klägerin deren Pkw auf dem Parkplatz seines Arbeitgebers in Bad Salzuflen ab. Er ist dort als Berufskraftfahrer angestellt. Den Wagen parkte er in einem Bereich des Parkplatzes, der als Stellplatz für abgekoppelte Sattelauflieger genutzt wird – also für Anhänger, die ohne Zugmaschine abgestellt sind.

Am selben Tag zog der Sturm Friederike über die Region. Starker Seitenwind schob einen in der Nähe abgestellten Sattelauflieger gegen den Pkw der Klägerin. Das Fahrzeug erlitt einen Totalschaden.

Die Klägerin nahm nicht den Halter des Aufliegers in Anspruch, sondern unmittelbar dessen Haftpflichtversicherer. Dieser Weg – der Direktanspruch, also das Recht, den Versicherer selbst zu verklagen – stützt sich auf § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG. Halterin des Aufliegers war die Firma B., also der Arbeitgeber des Ehemannes.

Die Klägerin trug vor, der Parkplatz sei auch für Kunden und die Öffentlichkeit frei zugänglich gewesen; die Firma dulde zumindest dessen Benutzung durch Mitarbeiter und Dritte. Der schadensursächliche Sattelauflieger sei außerdem nicht ordnungsgemäß gesichert gewesen. Beides blieb im Verfahren streitig.

Das Amtsgericht wies die Klage ab; die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Das Landgericht ließ jedoch die Revision zu – die Überprüfung des Berufungsurteils allein auf Rechtsfehler durch den Bundesgerichtshof. Mit ihr verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter.

Die Rechtsfrage

Die Gefährdungshaftung des Halters nach § 7 Abs. 1 StVG setzt voraus, dass der Schaden „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers entstanden ist, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden. Gefährdungshaftung bedeutet: Sie knüpft nicht an einen Vorwurf gegen den Halter an, sondern an die Gefahr, die das Fahrzeug in die Welt setzt.

Der Streitfall stellte drei Fragen zu diesem Merkmal:

  • Endet der Betrieb eines Anhängers, sobald er ordnungsgemäß auf einem dafür vorgesehenen Stellplatz abgestellt ist?
  • Kommt eine Zurechnung nur in Betracht, wenn beim Abstellen Sicherungspflichten verletzt wurden – etwa durch den Verzicht auf Unterlegkeile?
  • Muss bei einem Anhänger die Betriebsgefahr des Zugfahrzeugs in irgendeiner Form fortgewirkt haben, damit § 7 Abs. 1 StVG greift?

Hinzu kam die Frage, ob es darauf ankommt, dass sich der Unfall auf einem Firmenparkplatz und damit möglicherweise außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen ereignete.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Senat formulierte zum Berufungsurteil: „Diese Erwägungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht in jeder Hinsicht stand.“ Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ließ sich ein Anspruch der Klägerin aus § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 7 Abs. 1 StVG nicht verneinen.

Der Maßstab: ein weit verstandener Betriebsbegriff

Das Haftungsmerkmal ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats weit auszulegen. Zur Begründung heißt es im Urteil, „die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird“. Ein Schaden ist danach bereits dann bei dem Betrieb entstanden, „wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist“.

Diese Weite hat zugleich eine Grenze. „Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll.“ Praktisch bedeutet das: „Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit grundsätzlich maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht“ – zu entscheiden im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände.

Wichtig für abgestellte Fahrzeuge ist der zeitliche Rahmen: „Der Betrieb eines Fahrzeugs dauert fort, solange der Fahrer das Fahrzeug im Verkehr belässt und die dadurch geschaffene Gefahrenlage fortbesteht.“ Diese Grundsätze gelten entsprechend für Anhänger. Der Senat verwies dafür auf das Ziel des Änderungsgesetzes vom 19. Juli 2002, mit dem die eigenständige Halterhaftung für Anhänger eingeführt wurde: für sie in gleicher Weise eine Gefährdungshaftung zu schaffen wie für Kraftfahrzeuge.

Bestätigt: keine Pflicht zur Verwendung von Unterlegkeilen

Soweit die Klägerin die Haftung auf eine unzureichende Sicherung des Aufliegers stützte, blieb sie ohne Erfolg. Der rechtliche Ausgangspunkt der Vorinstanz war nicht zu beanstanden: Wer eine Gefahrenlage schafft, ist grundsätzlich verpflichtet, „die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern“ – das ist die deliktische Verkehrssicherungspflicht, also die allgemeine Pflicht, andere vor vermeidbaren Gefahren zu bewahren.

Das Berufungsgericht hatte angenommen, § 41 Abs. 14 StVZO schreibe lediglich das Mitführen von Unterlegkeilen vor und regele deren Gebrauch nicht; der Bundesgerichtshof billigte diese Auslegung ausdrücklich. Auch aus § 14 Abs. 2 Satz 1 StVO, wonach der Fahrzeugführer die nötigen Maßnahmen treffen muss, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird, folgt nach dem Senat nichts anderes: Diese Vorschrift begründet keine grundsätzlich abweichenden Verhaltenspflichten. Auch für sie ist maßgeblich, welche Maßnahmen die konkrete Gefahrenlage objektiv erfordert.

Die Würdigung der Vorinstanz, ohne feststellbares Gefälle habe auch bei einer Sturmwarnung keine Pflicht zum Einsatz der Keile bestanden, hielt der Prüfung stand. Der Senat hielt insbesondere das Argument für plausibel, beim Abstellen sei schon nicht klar gewesen, wo Unterlegkeile hätten positioniert werden müssen, um eine windbedingte Verschiebung zu verhindern – zumal nicht festgestellt war, dass der Unfall durch ein Wegrollen verursacht wurde.

Beweisrechtlich blieb die Klägerin an einer weiteren Stelle erfolglos: Ihre Rüge, das Berufungsgericht hätte ein Sachverständigengutachten zur Feststellbremse und zum Absatteln einholen müssen, war nicht ordnungsgemäß ausgeführt. In dem dafür in Bezug genommenen Schriftsatz war ein Sachverständigenbeweis für diese Behauptung nicht angeboten worden; der dort angeregte Beweis betraf die Eigenschaften der Unterlegkeile.

Der Rechtsfehler: die Haftung wurde zu eng gefasst

Rechtlich fehlerhaft war jedoch die Auffassung, eine Haftung komme nach dem Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG nur bei der Verletzung von Sicherungspflichten beim Abstellen in Betracht. Damit verkannte das Berufungsgericht die Reichweite des Haftungsmerkmals.

Zum Schadenshergang stellte der Senat fest: „Es hat sich damit die aus der Konstruktion des Anhängers resultierende Gefahr einer unkontrollierten Bewegung durch Windeinfluss verwirklicht, die durch das Abstellen noch nicht beseitigt war, auch wenn dieses ordnungsgemäß erfolgte.“ Diese Gefahr wird vom Schutzzweck der Vorschrift erfasst, wenn sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Unfallverursachung im Verkehrsraum befand. Ob sich der Anhänger schon in Bewegung befand oder durch den Wind in Richtung der Räder bewegt wurde, spielt dann keine Rolle. Der gegenteiligen Erwägung der Vorinstanz zur Rollbewegung entzog der Senat damit die Grundlage.

Ebenso wenig hängt das Ergebnis am Charakter der Fläche: „Unerheblich ist vorliegend auch, ob sich der Unfall im privaten oder öffentlichen Verkehrsraum ereignete.“ Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats erfordert der Betrieb eines Fahrzeugs im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG nicht seinen Einsatz auf öffentlicher Verkehrsfläche.

Die Grenze zog der Senat an anderer Stelle: „Eine Verwirklichung der Betriebsgefahr läge im Streitfall dagegen dann nicht vor, wenn der Anhänger ordnungsgemäß außerhalb jeglichen Verkehrsraums abgestellt worden sein sollte.“

Der entscheidende offene Punkt

Feststellungen dazu, ob sich das Unfallereignis innerhalb oder außerhalb des Verkehrsraums abspielte, hatte das Berufungsgericht nicht getroffen. Dass der Sattelauflieger auf einem hierfür vorgesehenen Stellplatz stand, beantwortet die Frage noch nicht – sie lautet, ob Auflieger und Pkw innerhalb oder außerhalb desjenigen Bereichs standen, der anderen Verkehrsteilnehmern als der Versicherungsnehmerin zur Verfügung stand.

Für die Revision war deshalb der streitige Vortrag der Klägerin als zutreffend zu unterstellen – ein prozessualer Mechanismus: Über streitige Tatsachen entscheidet die Tatsacheninstanz, das Revisionsgericht prüft das Urteil auf dieser Grundlage. Legt man den Vortrag zugrunde, wonach der Parkplatz frei zugänglich war und die Benutzung durch Mitarbeiter und Dritte geduldet wurde, ist der Sachschaden der Betriebsgefahr des Sattelaufliegers zuzurechnen.

Abgrenzung: Seitenwind ist nicht Brandstiftung

Der Senat trat auch der Ansicht entgegen, im ruhenden Verkehr realisiere sich bei einer von außen wirkenden Windkraft keine fahrzeugspezifische Gefahr mehr, weil sich das Fahrzeug dann nicht von anderen sperrigen Gegenständen unterscheide. § 7 Abs. 1 StVG beschränkt die Einstandspflicht nicht auf Gefahren in dem Sinne, dass der Schaden allein durch ein Fahrzeug verursacht werden können müsste.

Zum Vergleich mit der vorsätzlichen Inbrandsetzung eines ordnungsgemäß abgestellten Fahrzeugs durch einen Dritten, die der Senat 2007 nicht als Verwirklichung der Betriebsgefahr angesehen hatte, heißt es: „Anders als die Brandstiftung ist die Beeinflussung von Fahrzeugen - insbesondere mit höheren Aufbauten - durch Seitenwind grundsätzlich eine typische Gefahrenquelle des Straßenverkehrs, die bei wertender Betrachtung vom Schutzzweck der Gefährdungshaftung erfasst wird.“

Das Berufungsurteil wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Was das praktisch bedeutet

Für Geschädigte verschiebt die Entscheidung den Prüfungsschwerpunkt. Wer durch ein vom Wind bewegtes Fahrzeug oder einen Anhänger zu Schaden kommt, muss dem Halter nicht zwingend ein Fehlverhalten beim Abstellen nachweisen. Die Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG knüpft an die eröffnete Gefahrenquelle an, nicht an einen persönlichen Vorwurf – deshalb kann sie greifen, obwohl das Abstellen selbst korrekt war.

Für die Beweisführung rückt damit eine tatsächliche Frage in den Vordergrund, die in solchen Verfahren oft übersehen wird: Wo genau standen die beteiligten Fahrzeuge, und stand die Fläche anderen Verkehrsteilnehmern offen? Angaben zur Zugänglichkeit eines Betriebs- oder Kundenparkplatzes, zur Duldung der Nutzung durch Dritte und zur Lage der Stellplätze können den Ausschlag geben. Ob eine Fläche im Grundbuch als privat geführt wird, entscheidet dagegen nichts.

Für Halter und Versicherer folgt daraus die Kehrseite: Ein Fahrzeug ordnungsgemäß und am vorgesehenen Ort abzustellen beendet den haftungsrechtlichen Betrieb nicht schon deshalb, weil sonst alles korrekt war. Solange die vom Fahrzeug ausgehende Gefahrenlage im Verkehrsraum fortbesteht, bleibt die Betriebsgefahr im Spiel.

Reichweite dieser Entscheidung

Das Urteil beendet den Rechtsstreit nicht. Ob die Klägerin Ersatz erhält, war damit offen: Der Senat hob das Berufungsurteil auf und gab die Sache zurück, damit die fehlenden Feststellungen zum Verkehrsraum nachgeholt werden. Eine Aussage darüber, wie das Landgericht danach zu entscheiden hatte, enthält die Entscheidung nicht.

Ausdrücklich offengelassen hat der Senat, ob der Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 StVG bei Anhängern einschränkend auszulegen ist – ob also zusätzlich verlangt werden kann, dass die Betriebsgefahr des Zugfahrzeugs fortgewirkt hat. Diese im Schrifttum vertretene Einschränkung konnte dahinstehen, weil sie im Streitfall zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte: Das ordnungsgemäße Abstellen am vorgesehenen Ort schließt eine solche Fortwirkung für sich genommen noch nicht aus. Anders läge es nach dem Urteil, wenn sich der Unfall vollständig außerhalb des Verkehrsraums ereignet hätte oder der Anhänger nicht von einem Zugfahrzeug abgestellt worden wäre.

Ebenfalls ungeprüft blieb der Einwand höherer Gewalt nach § 7 Abs. 2 StVG. Der Senat hielt fest, dass Feststellungen, die unter diesem Gesichtspunkt eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, nicht getroffen sind. Ob ein Sturm dieser Stärke den Halter entlasten kann, ist mit dem Urteil also weder bejaht noch verneint.

Die Ausführungen zu den Unterlegkeilen tragen keine allgemeine Regel. Sie beruhen auf den Umständen dieses Falls – kein auf den Lichtbildern erkennbares Gefälle und die Unklarheit, wo Keile gegen eine seitliche Windverschiebung hätten wirken sollen. Bei anderer Örtlichkeit oder anderem Sicherungsbedarf kann die Würdigung abweichen.

Schließlich gilt die Entscheidung dem Anhängerbegriff des § 7 Abs. 1 StVG in der Fassung des zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002, also Anhängern, die dazu bestimmt sind, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden. Für andere unbewegliche Gegenstände, die ein Sturm verschiebt, ist damit nichts gesagt.

Quelle

Grundlage dieser Darstellung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 2020 – VI ZR 286/19. Herangezogen wurden Leitsatz, Tatbestand und Entscheidungsgründe in der amtlich veröffentlichten Fassung; tragende Formulierungen sind wörtlich wiedergegeben.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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