Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Rückwärtsfahren in der Einbahnstraße: kein Anscheinsbeweis gegen den Ausfahrer aus der Grundstückszufahrt

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Zurücksetzen hin zu einer frei werdenden Parklücke gegen das Gebot der vorgeschriebenen Fahrtrichtung verstößt — und dass dieser Verstoß dem Anscheinsbeweis gegen den aus einer Grundstückszufahrt rückwärts Einfahrenden die Grundlage entzieht.

Urteil vom 10.10.2023 – VI ZR 287/22 Lesezeit etwa 8 Minuten
Das Ergebnis

Berufungsurteil aufgehoben, Sache zurückverwiesen

Die Entscheidung auf einen Blick

Wer in einer Einbahnstraße einige Meter zurücksetzt, um einem ausparkenden Fahrzeug Platz zu machen und danach selbst in dessen Lücke zu fahren, verstößt gegen das Gebot der vorgeschriebenen Fahrtrichtung. Erlaubt bleibt allein das unmittelbare Rückwärtseinparken sowie das Rückwärtseinfahren aus einem Grundstück auf die Straße. Stößt ein so zurücksetzendes Fahrzeug mit einem Wagen zusammen, der rückwärts aus einer Grundstückszufahrt einfährt, spricht gegen dessen Fahrer kein Anscheinsbeweis — die dafür erforderliche Typizität des Geschehensablaufs fehlt. Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück.

Der Fall: Grundstückszufahrt trifft auf eine frei werdende Parklücke

Der Kläger hatte sein Fahrzeug vorwärts in einer Grundstückszufahrt abgestellt. Diese Zufahrt liegt rechtwinklig an einer Einbahnstraße, in deren Fahrtrichtung gesehen rechts. Die Beklagte zu 1 fuhr mit einem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Fahrzeug in der zugelassenen Fahrtrichtung an der Zufahrt vorbei. Links parallel zur Fahrbahn wurde gerade eine Parklücke frei, die etwa auf Höhe der Grundstückszufahrt beginnt. Dort hielt die Beklagte zu 1, um in die Lücke einzufahren.

Zum Zusammenstoß kam es, als der Kläger rückwärts in einem Rechtsbogen aus der Grundstückszufahrt auf die Einbahnstraße fuhr und die Beklagte zu 1 einige Meter rückwärts fuhr, um dem aus der Parklücke herausfahrenden Fahrzeug Platz zu machen. Das Fahrzeug des Klägers wurde an der linken Seite beschädigt. Über den Ablauf streiten die Parteien: Der Kläger behauptet, er habe bereits gestanden und vorwärts weiterfahren wollen, als die Beklagte zu 1 rückwärts gefahren sei; die Beklagten behaupten, beide seien zeitgleich rückwärts gefahren.

Vorgerichtlich regulierte die Beklagte zu 2 die unstreitigen Schadenspositionen des Klägers auf der Grundlage einer Haftungsquote der Beklagten von 40 Prozent. Mit seiner Klage machte der Kläger die restlichen 60 Prozent geltend. Das Amtsgericht gab der Klage bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen statt. Auf die Berufung der Beklagten änderte das Landgericht dieses Urteil ab und wies die Klage ab.

Das Berufungsgericht hatte angenommen, die Abwägung der Verursachungsbeiträge ergebe eine Haftung des Klägers von 60 Prozent: Für dessen Verschulden stritten zwei Anscheinsbeweise — einer wegen Missachtung der Vorfahrt beim Einfahren aus der Grundstückszufahrt nach § 10 Satz 1 StVO, einer wegen des Rückwärtsfahrens nach § 9 Abs. 5 StVO. Das Zurücksetzen der Beklagten zu 1 hielt das Berufungsgericht dagegen für „eine Behelfsmaßnahme und daher auf Einbahnstraßen auf kurzer Strecke zulässig". Es ließ die Revision zu; mit ihr verfolgte der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Die Rechtsfrage

Zwei Fragen trugen den Streit. Erstens: Fällt ein Zurücksetzen um einige Meter, das dazu dient, einem ausparkenden Fahrzeug Platz zu machen und anschließend selbst in dessen Lücke einzufahren, unter das Verbot, eine Einbahnstraße entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung zu befahren — oder bleibt es als kurze Behelfsmaßnahme außerhalb dieses Verbots?

Zweitens: Greift zulasten dessen, der rückwärts aus einer Grundstückszufahrt auf die Einbahnstraße einfährt, der Beweis des ersten Anscheins — also der Schluss von einem typischen Ablauf auf ein Verschulden, ohne dass dieses im Einzelnen festgestellt ist —, wenn der Unfallgegner die Einbahnstraße im selben Moment unzulässig rückwärts befuhr? Von der Antwort hing ab, ob dem Kläger ohne nähere Feststellungen zu seinem Fahrverhalten ein Verschulden angelastet werden durfte.

Die Entscheidung: zwei Rechtsfehler in der Abwägung

Der Bundesgerichtshof hielt das Berufungsurteil nicht: „Diese Erwägungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand." Mit der Begründung des Berufungsgerichts lasse sich ein weitergehender Anspruch des Klägers aus § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG nicht verneinen; die Ausführungen zur Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 3 StVG seien rechtsfehlerhaft.

Der Prüfungsmaßstab der Revision ist dabei eng: „Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 254 BGB oder des § 17 StVG ist grundsätzlich Sache des Tatrichters" und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob dieser alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt hat. Für die Tatsachengrundlage gilt: „Die Abwägung ist aufgrund aller festgestellten, d.h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben". Maßgeblich ist in erster Linie das Maß der Verursachung; das beiderseitige Verschulden ist dabei ein Faktor unter mehreren.

Der erste Rechtsfehler liegt darin, dass unberücksichtigt blieb, dass die Beklagte zu 1 die Einbahnstraße in unzulässiger Weise rückwärts befuhr. Das Vorschriftszeichen 220 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 StVO ordnet an: „Das Vorschriftszeichen 220 gebietet, dass die Einbahnstraße nur in vorgeschriebener Fahrtrichtung befahren werden darf." Für die Gegenrichtung gilt: „In der Gegenrichtung steht sie dem Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn grundsätzlich nicht zur Verfügung". Wie der Wagen dabei ausgerichtet ist, spielt keine Rolle — „Auf die Stellung des Fahrzeugs im Verhältnis zur vorgeschriebenen Fahrtrichtung kommt es nicht an." Verboten ist deshalb auch das Rückwärtsfahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung.

Die Grenze verläuft zwischen Rangieren und Fahren. Das unmittelbare Rückwärtseinparken ist ebenso wie das Rückwärtseinfahren aus einem Grundstück auf die Straße „kein unzulässiges Rückwärtsfahren auf Richtungsfahrbahnen gegen die Fahrtrichtung". Anders liegt es, sobald das Zurücksetzen erst der Annäherung an die Lücke dient: „Demgegenüber ist Rückwärtsfahren auch dann unzulässig, wenn es dazu dient, erst zu einer (freien oder freiwerdenden) Parklücke zu gelangen". Und weiter: „Entsprechendes gilt, wenn das Rückwärtsfahren dazu dient, einem Fahrzeug die Ausfahrt aus einer Parklücke zu ermöglichen, um anschließend selbst in diese einfahren zu können." Genau diese Konstellation war nach den getroffenen Feststellungen gegeben.

In zwei Punkten blieb die Revision des Klägers dagegen erfolglos. Das Berufungsgericht war zutreffend davon ausgegangen, dass neben § 10 Satz 1 StVO auch § 9 Abs. 5 StVO anzuwenden ist. Und das Rückwärtsfahren der Beklagten zu 1 ändert nichts daran, dass sie grundsätzlich ein „anderer Verkehrsteilnehmer" im Sinne dieser Vorschriften war — ihr eigener Verstoß nimmt ihr den Schutz dieser Sorgfaltspflichten also nicht.

Der zweite Rechtsfehler betrifft das Beweisrecht. Ob ein Anscheinsbeweis eingreift, unterliegt der Prüfung durch das Revisionsgericht. Er kommt in Betracht, wenn ein typischer Geschehensablauf feststeht, der nach der Lebenserfahrung den Schluss auf einen ursächlichen Zusammenhang oder ein schuldhaftes Verhalten rechtfertigt. Für Verkehrsunfälle gilt: „Die Anwendung des Anscheinsbeweises setzt auch bei Verkehrsunfällen einen Geschehensablauf voraus, bei dem sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss aufdrängt, dass ein Verkehrsteilnehmer seine Pflicht zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt hat". Das bloße Kerngeschehen trägt den Anschein nicht, „wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die als Besonderheiten gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen". Weil der Anscheinsbeweis einen Schluss erlaubt, „ohne dass im konkreten Fall die Ursache bzw. das Verschulden festgestellt ist", ist bei seiner Anwendung „grundsätzlich Zurückhaltung geboten".

Auf den Streitfall angewandt: Zwar kann bei einem Unfall im Zusammenhang mit dem Rückwärtseinfahren aus einem Grundstück auf eine Straße grundsätzlich der erste Anschein dafür sprechen, dass der Einfahrende seinen Sorgfaltspflichten nicht nachkam. Hier fehlte die Typizität jedoch schon deshalb, „weil die Beklagte zu 1 die Einbahnstraße in unzulässiger Weise rückwärts befuhr". Der Senat formuliert das als Fehlen eines Erfahrungssatzes: „Es existiert kein Erfahrungssatz, wonach sich der Schluss aufdrängt, dass unter diesen Umständen den rückwärts aus der Grundstückszufahrt auf die Einbahnstraße einfahrenden Kläger ein Verschulden trifft". Ohne den ersten Anschein können in die Abwägung allein solche Umstände einfließen, die unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sind.

Was das praktisch bedeutet

Für Fahrten in Einbahnstraßen trennt die Entscheidung klar: Rangieren beim Einparken bleibt zulässig, das Zurücksetzen zur Lücke hin nicht. Wer einige Meter zurücksetzt, um einem Ausparkenden Platz zu machen, begeht damit einen Verkehrsverstoß, der in die Haftungsabwägung einzustellen ist.

Für den, der rückwärts aus einer Grundstückszufahrt einfährt, verschiebt sich die Beweislage spürbar. Der sonst naheliegende erste Anschein gegen ihn entfällt, wenn der Unfallgegner die Einbahnstraße unzulässig rückwärts befuhr. Der Streit verlagert sich damit auf die Frage, wozu das Rückwärtsfahren des Gegners diente — zum unmittelbaren Einparken oder erst zum Erreichen der Lücke.

Für die Regulierung heißt das: Eine Quote, die sich tragend auf einen Anscheinsbeweis gegen den Ausfahrenden stützt und den Einbahnstraßenverstoß der Gegenseite ausblendet, hält der Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die Abwägung neu vorzunehmen.

Reichweite: was die Entscheidung offenlässt

Der Rechtsstreit ist damit nicht abgeschlossen. Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil nach § 562 Abs. 1 ZPO auf und verwies die Sache nach § 563 Abs. 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Eine Haftungsquote hat er nicht festgesetzt; ob dem Kläger die eingeklagten 60 Prozent zustehen, bleibt offen.

Die Entscheidung stellt auch nicht fest, dass den Kläger kein Verschulden traf. Sie versagt lediglich den Weg über den ersten Anschein. Ein Verstoß gegen § 9 Abs. 5, § 10 Satz 1 StVO kann weiterhin festgestellt werden — dann jedoch aufgrund konkreter, feststehender Umstände des Einzelfalls.

Ausdrücklich offengelassen hat der Senat die von der Revision erörterte Frage, welche Feststellungen zu den zeitlichen und örtlichen Verhältnissen sowie zum Fahren und Stehen der Fahrzeuge getroffen worden sind und welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben; darauf kam es für die revisionsrechtliche Prüfung nicht mehr an. Der zwischen den Parteien streitige Punkt, ob der Kläger im Kollisionszeitpunkt bereits stand, ist deshalb ungeklärt geblieben.

Für die neue Verhandlung gab der Senat einen Hinweis: Bei der Prüfung eines Verstoßes des Klägers werde zu berücksichtigen sein, dass „er grundsätzlich nicht mit Teilnehmern des fließenden Verkehrs auf der Einbahnstraße rechnen musste, die diese in unzulässiger Richtung nutzten". Dieser Vertrauensschutz ist jedoch nicht schrankenlos: „Dies wäre nur der Fall gewesen, wenn besondere Umstände vorgelegen hätten". Welche Umstände das sein können, führt das Urteil nicht aus.

Zur Zulässigkeit des Rückwärtsfahrens hin zu einer Parklücke verweist der Senat auf abweichende Auffassungen im Schrifttum, denen er nicht folgt — die Frage war bis dahin also umstritten. Zum Sorgfaltsmaßstab auf der Gegenseite hatte das Berufungsgericht einen Anscheinsbeweis gegen die Beklagte zu 1 nach § 9 Abs. 5 StVO angenommen, weil sie den Verkehrsraum hinter ihrem Fahrzeug nicht ausreichend beobachtet und sich nicht vergewissert hatte, dass er frei war; die Revisionsentscheidung greift diesen Punkt nicht auf.

Quelle

Grundlage dieser Darstellung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Oktober 2023 – VI ZR 287/22 – in der amtlichen Veröffentlichung (Rechtsprechung im Internet / Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz). Herangezogen wurden Leitsatz, Sachverhalt und Entscheidungsgründe; angewandte Vorschriften sind § 9 Abs. 5 und § 10 Satz 1 StVO, § 286 ZPO sowie § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 StVG.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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