Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Verletztenrente und Arbeitgeberregress: Wer den Verdienstausfall zuerst erwirbt

Ein Verkehrsunfall aus dem Jahr 1967, eine Krankschreibung im Februar 2004 und eine Regulierungspraxis über drei Jahrzehnte: Der Bundesgerichtshof klärt, in welcher Höhe der Arbeitgeber fortgezahltes Entgelt vom Haftpflichtversicherer zurückverlangen kann, was ein altes Feststellungsurteil dabei leistet — und woran die Verjährung hängt.

Urteil vom 02.12.2008 – VI ZR 312/07 Lesezeit etwa 9 Minuten
Das Ergebnis

Aufgehoben und zurückverwiesen: Der Regress reicht nur so weit, wie der Sozialversicherungsträger nicht schon geleistet hat.

Die Entscheidung auf einen Blick

Zahlt die gesetzliche Unfallversicherung dem verletzten Arbeitnehmer eine Verletztenrente, deckt diese denselben Schaden ab wie der Verdienstausfall. Der Arbeitgeber, der während unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit das Entgelt fortzahlt, kann den Haftpflichtversicherer deshalb nur um den Betrag dieser Rente gekürzt in Regress nehmen. Ein Feststellungsurteil, das die Ersatzpflicht dem Grunde nach ausspricht, beantwortet zudem nicht, ob und in welcher Höhe für einen bestimmten Zeitraum ein Verdienstausfall entstanden ist. Und ob die jahrzehntelangen Zahlungen des Versicherers die Verjährung des Gesamtanspruchs neu beginnen ließen, hängt davon ab, wem die bezahlten Einzelansprüche zustanden. Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil deshalb auf und verwies die Sache zurück.

Der Fall: ein Unfall von 1967 und eine Krankschreibung im Jahr 2004

Am 9. März 1967 erlitt der Arbeitnehmer R. bei einem Verkehrsunfall erhebliche Verletzungen; verursacht hatte ihn der Versicherte des Rechtsvorgängers des späteren Beklagten. Seit dem Unfall zahlt die zuständige Berufsgenossenschaft an R. eine Verletztenrente — eine Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung, die eine unfallbedingt geminderte Erwerbsfähigkeit pauschal entschädigt.

Sechs Jahre später ließ R. seine Ansprüche gerichtlich absichern: Mit Urteil vom 6. Juli 1973 stellte das Landgericht Limburg rechtskräftig fest, dass der Versicherer für die künftigen materiellen Schäden aus dem Unfall einzustehen hat. Ein solches Feststellungsurteil klärt die Haftung dem Grunde nach, ohne einzelne Beträge zu beziffern.

R. blieb im Betrieb — zunächst bei der Rechtsvorgängerin der späteren Klägerin, danach bei dieser selbst. Bereits am 11. August 1967 hatte er mit einer „Abtretungserklärung" Schadensersatzansprüche wegen Verdienstausfalls an seine Arbeitgeberin übertragen; eine Abtretung überträgt eine Forderung auf einen neuen Gläubiger. Weil er wegen der Unfallverletzungen wiederholt arbeitsunfähig wurde, zahlte die Arbeitgeberin das Entgelt fort und verlangte den Betrag vom Versicherer. Diese Forderungen wurden jedes Mal ohne Einwendungen ausgeglichen; die letzte Zahlung erfolgte im Jahr 2001.

Vom 23. Februar bis zum 2. April 2004 fiel R. erneut unfallbedingt aus. Diesmal zahlte der Beklagte als Rechtsnachfolger des Versicherers nicht. Er hielt die Klägerin nicht für aktivlegitimiert — also nicht für die Inhaberin des Anspruchs —, weil die Ansprüche des Geschädigten auf den Sozialversicherungsträger übergegangen seien, und wandte zusätzlich Verjährung ein.

Der Instanzenzug verlief gegenläufig. Das Landgericht wies die Klage wegen Verjährung ab. Das Oberlandesgericht änderte dieses Urteil ab und verurteilte den Beklagten bis auf einen geringfügigen Zinsbetrag antragsgemäß: Die Leistungen seien sachlich nicht kongruent, weil die Rente eine prozentual geminderte Erwerbsfähigkeit ausgleiche, während die Entgeltfortzahlung punktuelle Ausfallzeiten abdecke; die Zahlungen bis 2001 seien ein Anerkenntnis, und die Verjährungseinrede stelle sich unter diesen Umständen als unzulässige Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB dar. Ob die Klägerin schon aufgrund der Abtretung von 1967 Anspruchsinhaberin geworden war, ließ das Berufungsgericht ausdrücklich dahinstehen. Mit der zugelassenen Revision verfolgte der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Die Rechtsfrage

Der Arbeitgeber, der bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit das Entgelt fortzahlt, erwirbt den Schadensersatzanspruch seines Arbeitnehmers gegen den Schädiger kraft Gesetzes (§ 6 EFZG) — im Wege der cessio legis, also eines Forderungsübergangs, der ohne Vertrag eintritt. Denselben Weg geht der Sozialversicherungsträger, wenn er dem Verletzten Leistungen erbringt (§ 1542 RVO, heute § 116 SGB X). Beide greifen damit auf dieselbe Quelle zu: den Anspruch des Verletzten auf Ersatz seines Erwerbsschadens.

Daraus ergaben sich drei Fragen. Erstens: Deckt die Verletztenrente denselben Schaden ab wie die fortgezahlte Vergütung — und mindert sie deshalb den Anspruch, den der Arbeitgeber überhaupt erwerben kann? Zweitens: Lässt sich die Gläubigerstellung der Klägerin aus dem rechtskräftigen Feststellungsurteil von 1973 herleiten, oder betrifft dieses lediglich den Anspruchsgrund? Drittens: Setzen Zahlungen, die der Versicherer über Jahrzehnte auf einzelne Forderungen geleistet hat, die Verjährung des dahinterstehenden Gesamtanspruchs neu in Gang — und gegenüber wem müssen sie dafür erfolgt sein?

Die Entscheidung: aufgehoben und zurückverwiesen

Der VI. Zivilsenat hielt das Berufungsurteil nicht: „Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand." Den Ausgangspunkt bildet ein Feststellungsdefizit — „Die Feststellungen des Berufungsgerichts lassen nicht erkennen, ob und inwieweit die Klägerin aktivlegitimiert ist." In den Gründen kürzt der Senat den Sozialversicherungsträger als SVT ab.

Verletztenrente und Verdienstausfall decken denselben Schaden

Im Ausgangspunkt folgte der Senat dem Berufungsgericht: Die Verletztenrente ist eine gesetzlich geregelte Entschädigung dafür, dass der Verletzte infolge des Unfalls in seiner Fähigkeit beeinträchtigt ist, sich einen Erwerb zu verschaffen. Sie stellt nicht auf den tatsächlich eingetretenen Verdienstentgang ab, sondern ermittelt nach Bruchteilen der vollen Erwerbsfähigkeit, inwieweit der Verletzte mit den ihm verbliebenen Kräften auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar noch in Wettbewerb treten kann. Die Folgerung des Berufungsgerichts teilte der Senat jedoch nicht: „Die Leistungspflicht des SVT hinsichtlich Verletztengeld und -rente ist zeitlich und sachlich kongruent zum Schadensersatzanspruch des Geschädigten wegen des Verdienstausfalls im fraglichen Zeitraum". Auch der Anspruch des Arbeitgebers auf Ersatz der Lohnfortzahlung findet seine Grundlage in eben diesem übergegangenen Anspruch des Arbeitnehmers auf Ersatz seines Erwerbsschadens — beide Leistungen zielen also auf dieselbe Schadensposition.

Der Zeitpunkt entscheidet, wer wie viel erwirbt

Auf den Sozialversicherungsträger geht der Ersatzanspruch regelmäßig schon im Zeitpunkt des Unfalls über, soweit nicht völlig unwahrscheinlich ist, dass er kongruente Leistungen zu erbringen hat; dafür genügt eine wenn auch weit entfernte Möglichkeit künftiger Leistungspflichten. Dieser frühe Übergang steht unter einer auflösenden Bedingung: „Die Schadensersatzansprüche des Verletzten gehen im Zeitpunkt des Unfalls nur auflösend bedingt auf den Versicherungsträger über." Bleibt eine zeitlich und sachlich kongruente Leistungspflicht aus, fallen sie nach § 158 Abs. 2 BGB an den Geschädigten zurück, ohne dass es dafür einer gesonderten Rückübertragung bedarf. Der Zweck der Konstruktion liegt im Schutz des Trägers vor anderweitigen Verfügungen des Geschädigten in der Zeit bis zur endgültigen Festlegung der Leistungen.

Der Arbeitgeber erwirbt den Anspruch dagegen erst später, nämlich mit der tatsächlichen Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Daraus folgt die Rangfolge: „Diese gesetzliche Regelung führt dazu, dass der Arbeitgeber die Ersatzansprüche des Arbeitnehmers wegen des Verdienstausfalls nur insoweit erwirbt, als nicht ein SVT kongruente Leistungen an den Verletzten erbracht hat". Für den Streitfall zieht der Senat die Konsequenz: Die Sachbefugnis der Klägerin besteht „nur für den um den Betrag der Verletztenrente gekürzten Anspruch". Dahinter steht eine Verteilungsentscheidung: „Die Lasten sollen dem Beklagten durch das Eintreten des SVT und der Klägerin nicht abgenommen, jedoch auch nicht vergrößert werden." Dem Arbeitgeber wollte das Entgeltfortzahlungsgesetz das allgemeine Krankheitsrisiko auferlegen, nicht darüber hinaus auch das Schadensrisiko.

Das Feststellungsurteil von 1973 trägt die Gläubigerstellung nicht

Diese Prüfung wird auch nicht durch das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Limburg entbehrlich. Es entfaltet gegenüber dem Sozialversicherungsträger, auf den die Ansprüche vor Erhebung der Klage übergegangen sind, keine Rechtskraftwirkung — und daran ändert es nichts, dass ein Vorbehalt hinsichtlich der übergegangenen Ansprüche im Urteil fehlt. Soweit der Träger nach § 412 BGB an die Stelle des bisherigen Gläubigers tritt, stehen der übergegangene und der beim Geschädigten verbliebene Anspruchsteil einander als selbständige Forderungen gegenüber. Verfügt der Geschädigte gleichwohl über den übergegangenen Teil oder erstreitet er ein entsprechendes Urteil, bleibt das für den Träger ohne Wirkung; nur der Zessionar müsste es zum Schutz des guten Glaubens des Schuldners gegebenenfalls nach § 407 Abs. 2 BGB gegen sich gelten lassen.

Auch inhaltlich reicht die Rechtskraft nicht so weit, wie die Klägerin es brauchte. Sie sperrt zwar Einwendungen, die sich auf Tatsachen stützen, welche schon zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorlagen und das Bestehen des festgestellten Anspruchs betreffen. Dabei geht es jedoch um die grundsätzliche Verpflichtung zum Ersatz des materiellen Schadens. „Vielmehr betrifft die Frage, ob und in welcher Höhe für einen bestimmten Zeitraum ein Verdienstausfallschaden eingetreten ist, den Umfang des Unfallschadens, also die Höhe des Anspruchs, und wird deshalb von der Rechtskraft des vorausgegangenen Feststellungsurteils zum Anspruchsgrund nicht erfasst".

Verjährung: dreißig Jahre, angehalten durch Zahlungen an den Richtigen

Für das rechtskräftig festgestellte Stammrecht — den Grundanspruch, aus dem die einzelnen Schadensposten fließen — beträgt die Verjährungsfrist dreißig Jahre (§ 218 Abs. 1 S. 1 BGB a.F.; § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB n.F.). Sie gilt auch für Feststellungsurteile, die die Ersatzpflicht des Schädigers allgemein aussprechen. Danach wäre das Stammrecht des R. spätestens im Januar 2004 verjährt gewesen; dem erst im Februar 2004 fällig gewordenen Einzelanspruch hätte der Beklagte dann ebenfalls die Verjährung entgegenhalten können — der Schaden war unstreitig schon im Unfallzeitpunkt vorhersehbar.

Den Zahlungen misst der Senat jedoch die Wirkung eines Anerkenntnisses bei. Ein solches ist „jede Handlung oder Äußerung gegenüber dem Berechtigten, aus der sich das Bewusstsein des Verpflichteten vom Bestehen des Anspruchs eindeutig ergibt" — insbesondere dann, wenn der für den Schädiger handelnde Haftpflichtversicherer auf Verlangen Schadensersatzleistungen erbringt. Dass dem Rechtsvorgänger des Beklagten seine Ersatzpflicht bewusst war, hatte das Berufungsgericht angenommen; das liegt im Rahmen tatrichterlicher Würdigung, und einen revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehler zeigte die Revision insoweit nicht auf.

Weil der gesamte aus einer unerlaubten Handlung entstehende Schaden eine Einheit darstellt, wirkt eine Zahlung über den bezahlten Posten hinaus: „Erfüllt der Schädiger Einzelansprüche des Geschädigten, so liegt darin eine Leistung auf den Gesamtanspruch, durch die dessen Verjährung unterbrochen (§ 208 BGB a.F.) bzw. neu begonnen wird (§ 212 BGB n.F.), denn über den Einzelansprüchen steht der Gesamtanspruch, aus dem diese fließen". Der Schädiger erweckt damit das Vertrauen, auch auf die anderen Schadensgruppen Ersatz leisten zu wollen. „Dies gilt jedenfalls dann, wenn, wie im Streitfall, ausschließlich Ersatzansprüche für einen Personenschaden in Betracht kommen."

An dieser Stelle schließt sich der Kreis zur Aktivlegitimation. Die Zahlungen an die Klägerin wirken nur dann auf den Gesamtanspruch, wenn die ihnen zugrunde liegenden Einzelansprüche auf sie übergegangen sind und sie insoweit Gläubigerin geworden ist. „Grundsätzlich muss ein Anerkenntnis gegenüber dem Zessionar erfolgen." Und: „Zahlungen des Schädigers an einen Dritten sind für die Frage der Verjährung regelmäßig bedeutungslos". Der Befund des Senats steht deshalb unter Vorbehalt: „Soweit die Klägerin Gläubigerin des Anspruchs ist, ist der Anspruch auch nicht verjährt." Ob und in welchem Umfang das zutrifft, ist ungeklärt — deshalb hob der Senat das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien, an das Berufungsgericht zurück.

Was das praktisch bedeutet

Für Arbeitgeber, die nach einem Unfall Entgelt fortzahlen und beim Haftpflichtversicherer Regress nehmen, verschiebt die Entscheidung die Rechnung. Bezieht der verletzte Arbeitnehmer für den fraglichen Zeitraum eine Verletztenrente, liegt der Ersatzanspruch wegen des Erwerbsschadens in dieser Höhe bereits beim Sozialversicherungsträger. Auf den Arbeitgeber übergehen kann nur die etwaige Differenz zwischen der Sozialleistung und dem Schadensersatzanspruch — und nur diesen Teil kann er einklagen.

Zweitens taugt ein altes Feststellungsurteil wenig als Beleg für die eigene Gläubigerstellung. Es klärt, dass der Schädiger dem Grunde nach für die materiellen Schäden einzustehen hat. Wem der Anspruch für einen konkreten Zeitraum in welcher Höhe zusteht, bleibt davon unberührt und ist gesondert festzustellen.

Drittens trägt eine über Jahrzehnte beanstandungsfreie Regulierungspraxis nicht so weit, wie es zunächst scheint. Zahlungen halten die Verjährung des Gesamtanspruchs nach diesen Maßstäben nur auf, soweit sie gegenüber dem Gläubiger der bezahlten Einzelansprüche erfolgt sind. Wer über Jahre Erstattungen erhalten hat, hat damit noch nicht belegt, dass ihm die erstatteten Forderungen auch zustanden.

Für Haftpflichtversicherer ergibt sich daraus eine doppelte Prüfrichtung: Welche kongruenten Leistungen hat der Sozialversicherungsträger für den Ausfallzeitraum erbracht — und an wen sind die früheren Zahlungen geflossen? Das eine wirkt sich auf die Höhe aus, das andere auf die Verjährung.

Wie weit die Entscheidung trägt

Entschieden ist die Sache nicht. Der Senat hat aufgehoben und zurückverwiesen; ob und in welcher Höhe die Arbeitgeberin am Ende etwas erhält, hängt von Feststellungen ab, die noch zu treffen sind. Offen ist insbesondere, welche Leistungen der Sozialversicherungsträger für den Zeitraum vom 23. Februar bis 2. April 2004 erbracht hat und welcher Teil des Erwerbsschadens danach überhaupt auf die Klägerin übergehen konnte.

Ungeklärt bleibt auch die Wirksamkeit der Abtretung vom 11. August 1967. Das Berufungsgericht hatte diese Frage dahinstehen lassen. Der Senat spielt beide Varianten durch — ein Rückfall der Ansprüche an den Geschädigten vor oder nach der Abtretung — und gelangt für die Sachbefugnis in beiden Fällen zu dem Ergebnis, dass sich aus dem Feststellungsurteil von 1973 nichts herleiten lässt. Eine abschließende Aussage zur Abtretung selbst enthält das Urteil nicht.

Die Aussage zum Anerkenntnis ist an eine Bedingung geknüpft. Dass die Erfüllung von Einzelansprüchen den Gesamtanspruch erfasst, gilt nach den Gründen jedenfalls dort, wo allein Ersatzansprüche für einen Personenschaden in Betracht kommen. Für Konstellationen, in denen daneben Sachschäden im Raum stehen, trifft die Entscheidung keine Aussage.

Der Sachverhalt ist zudem von altem Recht geprägt. Wegen der Stichtagsregelung des Art. II § 22 des Gesetzes vom 4. November 1982 war § 1542 RVO anzuwenden, nicht der heutige § 116 SGB X; die Verjährungsvorschriften erscheinen in alter und neuer Fassung nebeneinander. Die tragenden Gedanken — Kongruenz der Leistungen, Zeitpunkt des Forderungsübergangs, Reichweite der Rechtskraft — sind davon unabhängig, die Fundstellen im Gesetz jedoch nicht.

Schließlich bleibt ein Punkt unbeantwortet, den die Vorinstanz für tragend gehalten hatte: Das Berufungsgericht hatte die Erhebung der Verjährungseinrede unter den Umständen des Falles als unzulässige Rechtsausübung nach § 242 BGB gewertet. Die wiedergegebenen Gründe des Senats greifen diesen Gesichtspunkt nicht auf; sie knüpfen die Wirkung der Zahlungen allein an die Gläubigerstellung der Empfängerin.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 2008 – VI ZR 312/07 –, abrufbar in der Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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