Die Entscheidung auf einen Blick
Gerichte dürfen die erstattungsfähigen Mietwagenkosten anhand einer Marktübersicht schätzen — etwa des Schwacke-Automietpreisspiegels oder des Fraunhofer-Mietpreisspiegels. Eine solche Liste ist dabei die Grundlage der Schätzung und nicht deren feststehendes Ergebnis: Zweifeln daran, dass die ausgewiesenen Beträge den im Einzelfall maßgeblichen Normalpreis abbilden, kann das Gericht durch Zu- oder Abschläge Rechnung tragen. Zeigt eine Partei konkrete, deutlich günstigere Angebote anderer Anbieter für den Ort und den Zeitraum der Anmietung auf, hat sich das Gericht mit diesem Vortrag zu befassen. Weil das Berufungsgericht ihn überging, hatte sein Urteil vor dem Bundesgerichtshof keinen Bestand.
Der Fall
Am 22. Dezember 2010 kam es zu einem Verkehrsunfall; dass der Schädiger dem Grunde nach in vollem Umfang haftet, war unstreitig. Der Geschädigte mietete für seinen beschädigten VW Passat Variant Diesel mit 103 kW Leistung ein Ersatzfahrzeug an. Für die Zeit vom 23. bis zum 30. Dezember 2010 stellte ihm das Mietwagenunternehmen 1.166,68 Euro in Rechnung.
Noch am ersten Miettag trat der Geschädigte seinen Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten an das Mietwagenunternehmen ab. Dieses machte die Forderung gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers geltend. Der Versicherer zahlte einen Teil; über den Restbetrag von 636,96 Euro kam es zum Prozess.
Das Amtsgericht wies die Klage ab: Die Abtretung sei nach § 134 BGB unwirksam, weil sie gegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes verstoße — jenes Gesetzes, das begrenzt, wer fremde Forderungen einziehen darf. Das Landgericht Köln beurteilte das anders und verurteilte den Versicherer zur Zahlung des vollen Restbetrags (Urteil vom 26. Oktober 2011 – 9 S 190/11). Den ersatzfähigen Normaltarif schätzte es anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels 2010, und zwar nach dessen Modus — dem am häufigsten erhobenen Wert — im Postleitzahlengebiet des Geschädigten. Die Einwände des Versicherers gegen diese Liste, insbesondere den Verweis auf abweichende Erhebungen und auf günstigere Fahrzeuge im Internet, hielt es für unerheblich. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision — der auf Rechtsfehler beschränkten Überprüfung durch den Bundesgerichtshof — verfolgte der Versicherer seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.
Die Rechtsfrage
§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gibt dem Geschädigten den Geldbetrag, der zur Herstellung des Zustands ohne das Schadensereignis erforderlich ist. Wie hoch dieser Betrag beim Mietwagen ausfällt, lässt sich selten auf den Cent belegen; deshalb darf das Gericht ihn nach § 287 Abs. 1 ZPO schätzen. In der Praxis stützt es diese Schätzung häufig auf Marktübersichten, die Mietwagenpreise nach Fahrzeugklassen und Regionen erheben.
Zu klären war, wie weit eine solche Liste das Gericht festlegt: Darf es die dort ausgewiesenen Beträge unverändert übernehmen, obwohl die beklagte Versicherung konkrete Angebote anderer Vermieter für den Ort und den Zeitraum der Anmietung vorträgt, die deutlich darunter liegen? Und unter welchen Voraussetzungen bedarf die Eignung einer solchen Liste überhaupt der Klärung?
Die Entscheidung
Vor dem Revisionsgericht hatte die Verurteilung keinen Bestand: „Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand." Zwei Ausgangspunkte billigte der Senat allerdings. Zum einen ist die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung auf Erstattung von Mietwagenkosten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG grundsätzlich erlaubt, wenn — wie hier — allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist; diesen Punkt hatte die Revision auch nicht angegriffen. Zum anderen traf das Berufungsgericht den richtigen Maßstab: Zu ersetzen sind als erforderlicher Herstellungsaufwand die Mietwagenkosten, die „ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf".
Aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot — dem Gebot, unter mehreren Wegen der Schadensbehebung den wirtschaftlichsten zu wählen — folgt dabei, dass der Geschädigte unter mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann; maßgeblich sind die Tarife, die dort nicht nur Unfallgeschädigten offenstehen. Wer darüber hinausgehende Kosten ersetzt haben will, trägt dafür die Darlegungs- und Beweislast: Er hat vorzutragen und erforderlichenfalls zu beweisen, „dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war".
Der Prüfungsmaßstab: Die Schätzung ist Sache des Tatrichters
Die Höhe des Ersatzanspruchs bemisst in erster Linie der Tatrichter — der über die Tatsachen entscheidende Richter der Vorinstanz —, den § 287 ZPO dabei besonders frei stellt. Das Revisionsgericht überprüft dessen Ergebnis nur daraufhin, „ob erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder der Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt worden sind". Welche Grundlage der Tatrichter für seine Schätzung heranzieht, bleibt ihm überlassen: „Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor." Die Grenzen liegen darin, dass die Schadenshöhe nicht auf falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruhen darf, dass wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Betracht bleiben dürfen und dass das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten darf.
Nach diesen Grundsätzen ist der Tatrichter weder gehindert, seiner Schätzung die Schwacke-Liste zugrunde zu legen, noch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel. Dass beide Erhebungen im Einzelfall auseinanderfallen, entwertet für sich genommen keine von ihnen: „Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen." Entscheidend ist die Funktion solcher Werke im Prozess: „Die Listen dienen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO." Von dem sich aus ihnen ergebenden Normaltarif darf er im Rahmen seines Ermessens und nach den Umständen des Einzelfalls durch Abschläge oder Zuschläge abweichen.
Wann die Eignung einer Liste der Klärung bedarf
Angriffe gegen eine Schätzungsgrundlage verfangen nur mit konkretem Vortrag. Ihre Eignung bedarf dann, aber auch nur dann der Klärung, „wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken". Der Senat fasst das in eine Formel: „Die Anwendung der Listen durch den Tatrichter begegnet also nur dann Bedenken, wenn die Parteien deutlich günstigere bzw. ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufzeigen."
Genau daran scheiterte das Berufungsurteil. Dass es die allgemein gegen die Schwacke-Liste erhobenen Einwände als unerheblich ansah, war zutreffend. Es hatte aber nicht hinreichend berücksichtigt, dass „auch ein grundsätzlich geeigneter Mietpreisspiegel nur eine Grundlage für die Schätzung darstellt". Der Versicherer hatte bereits in der Klageerwiderung auf Online-Anfragen bei großen Anbietern verwiesen, bezogen auf deren Stationen am Sitz des klagenden Mietwagenunternehmens, und dazu vorgetragen, in dieser Größenordnung sei auch im Unfallzeitpunkt ein Fahrzeug anzumieten gewesen — erreichbar auch telefonisch oder unmittelbar an den Stationen, durch Vorlage einer Kreditkarte oder eine entsprechende Barkaution. Damit hatte er hinreichend deutlich gemacht, „dass der zur Schadensbehebung erforderliche maßgebende Normaltarif zum Zeitpunkt der Anmietung deutlich günstiger gewesen sein könnte als der Modus des Schwacke-Mietpreisspiegels 2010".
„Mit diesem konkreten Sachvortrag der Beklagten hätte sich das Berufungsgericht im Streitfall näher auseinandersetzen müssen." Weil es das unterließ, „hat es die Grenzen seines tatrichterlichen Ermessens im Rahmen des § 287 ZPO überschritten".
Für das weitere Verfahren gab der Senat dem Berufungsgericht mit, dass der Tatrichter im Rahmen des § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch hinsichtlich der Entscheidung über eine Beweisaufnahme freier gestellt ist. Zweifeln daran, dass die in einer Liste ausgewiesenen Mietpreise den im Einzelfall maßgeblichen Normalpreis abbilden, kann deshalb „gegebenenfalls auch durch Zu- oder Abschläge Rechnung getragen werden" — eine Fortführung des Senatsurteils vom 12. April 2011 – VI ZR 300/09.
Was das praktisch bedeutet
Für den Streit um eine gekürzte Mietwagenrechnung verschiebt die Entscheidung den Angriffspunkt. Sie entwertet die gebräuchlichen Marktübersichten nicht: Der pauschale Einwand, eine Erhebung sei methodisch angreifbar oder eine andere komme zu niedrigeren Werten, bleibt danach unerheblich. Gewicht bekommt ein Angriff erst dort, wo eine Partei konkrete Angebote benennt — bestimmte Anbieter, der Ort der Anmietung, der konkrete Mietzeitraum, ein bezifferter Preis.
Das wirkt in beide Richtungen. Der Versicherer, der kürzen will, kommt mit allgemeiner Listenkritik nicht weiter, sondern hat greifbare günstigere Angebote aufzuzeigen. Umgekehrt trägt der Geschädigte, der oberhalb des zugänglichen Niveaus angemietet hat, die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ihm ein wesentlich günstigerer Normaltarif in seiner Lage verschlossen war. Und selbst wenn eine Liste als Grundlage bestehen bleibt, ist der dort ausgewiesene Wert nicht das letzte Wort: Das Gericht kann ihn durch Zu- oder Abschläge an den Einzelfall anpassen.
Wie weit die Entscheidung trägt — und wo ihre Grenzen liegen
Die Entscheidung beantwortet weniger, als ihre Wirkung im Streitfall vermuten lässt. Vier Grenzen sind wichtig, bevor Sie sie auf Ihren Fall übertragen:
- Über die Höhe ist nicht entschieden. Der Senat hat das Berufungsurteil beanstandet, aber selbst keinen ersatzfähigen Betrag festgesetzt. Welcher Normaltarif im Dezember 2010 an diesem Ort maßgeblich war und was von den 636,96 Euro übrig bleibt, war im weiteren Verfahren vom Berufungsgericht zu klären.
- Keine Absage an die Schwacke-Liste. Der Tatrichter darf seiner Schätzung weiterhin die Schwacke-Liste oder den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde legen. Beanstandet wurde die uneingeschränkte Übernahme der ausgewiesenen Mietpreise trotz konkreten Gegenvortrags — nicht die Liste als solche.
- Keine Schwelle für ein deutlich günstigeres Angebot. Ab welchem Abstand ein Angebot deutlich günstiger ist und wie hoch ein Zu- oder Abschlag ausfallen darf, legt die Entscheidung nicht fest. Beides bleibt der Würdigung im Einzelfall überlassen.
- Die Abtretung war nicht der Streitpunkt. Dass die Einziehung der abgetretenen Forderung durch das Mietwagenunternehmen erlaubt war, hat der Senat als zutreffend und von der Revision nicht angegriffen bezeichnet — ausdrücklich für den Fall, dass allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist. Für Konstellationen, in denen mehr im Streit steht, gibt die Entscheidung nichts her.
Herangezogene Entscheidung
Diese Besprechung stützt sich auf den amtlichen Volltext der folgenden Entscheidung; die wiedergegebenen Rechtssätze stehen dort im Leitsatz und in den Entscheidungsgründen.
- BGH, Urteil vom 18.12.2012 – VI ZR 316/11 (Mietpreisspiegel als Grundlage der Schätzung; Zu- und Abschläge) — Normen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 254 Abs. 2 BGB, § 287 Abs. 1 ZPO
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.