Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Kollision bei der Gleichmäßigkeitsprüfung: Wann der Mitbewerber nicht einzustehen hat

Zwei Porsche, eine Schikane auf dem Hockenheimring, ein erheblich beschädigtes Fahrzeug — und die Frage, wer dafür aufkommt. Der Bundesgerichtshof überträgt die Grundsätze, die er für sportliche Kampfspiele entwickelt hat, auf Rennveranstaltungen und weist die Revision des geschädigten Fahrers zurück.

Urteil vom 01.04.2003 – VI ZR 321/02 Lesezeit etwa 8 Minuten
Das Ergebnis

Kein Ersatz ohne gewichtige Regelverletzung — und kein Versicherungsschutz beim Rennen

Die Entscheidung auf einen Blick

Wer an einem Wettbewerb mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential teilnimmt, kann den schädigenden Mitbewerber für nicht versicherte Schäden nicht in Anspruch nehmen, sofern dieser sie ohne gewichtige Regelverletzung verursacht hat. Der Bundesgerichtshof stützt das auf das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens: Wer die typischen Risiken eines solchen Wettbewerbs für sich hinnimmt, setzt sich in Widerspruch dazu, wenn er den anderen gleichwohl haftbar macht. Die Gleichmäßigkeitsprüfung auf dem Hockenheimring war nach ihren Wertungskriterien ein Rennen — deshalb blieb auch der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer leistungsfrei. Ob bei bestehendem Versicherungsschutz anderes gilt, hat der Senat ausdrücklich offengelassen.

Der Fall: Zwei Porsche, eine Schikane, ein Totalverlust der Ansprüche

Am 6. August 2000 nahmen der spätere Kläger und der spätere Beklagte zu 1) mit ihren Porsche-Kraftfahrzeugen an einer Gleichmäßigkeitsprüfung teil, die der Porsche Club Schwaben e.V. auf dem Hockenheimring veranstaltete. Nach dem Reglement bestand der Wettbewerb darin, innerhalb von 20 Minuten zwei beliebige Runden in der absolut gleichen Zeit zu fahren. Gewertet wurde nach einem dreistufigen Schlüssel: Pro 1/100 Sekunde Abweichung wurde ein Punkt abgezogen; bei Punktgleichheit entschied die höhere Anzahl der Runden und danach die höhere Durchschnittsgeschwindigkeit.

Während des Wettbewerbs versuchte der Beklagte zu 1), das Fahrzeug des Klägers beim Durchfahren einer Rechts/Links/Rechtsschikane — einer engen, künstlich angelegten Kurvenfolge — links zu überholen. Dabei kam er von der Fahrbahn ab und drehte sich dann auf diese zurück. Bei der anschließenden Kollision der Fahrzeuge wurde das Fahrzeug des Klägers erheblich beschädigt. Seinen Sachschaden bezifferte der Kläger auf etwa 25.000,00 DM; die beteiligten Fahrzeuge hatten nach seinem Vortrag einen Wert von bis zu 200.000,00 DM.

Mit der Klage nahm der Kläger den Beklagten zu 1) als Fahrer und Halter in Anspruch, den Beklagten zu 2) als dessen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer. Der Versicherer wiederum verlangte mit einer Widerklage — der im selben Verfahren erhobenen Gegenklage des Beklagten — bereits erstattete Mietwagenkosten zurück.

Die Beklagten beriefen sich auf das vom Kläger unterzeichnete Nennungsformular. Dort erklärten Bewerber und Fahrer mit Abgabe der Nennung den Verzicht auf Ansprüche jeglicher Art gegen die anderen Teilnehmer, deren Helfer sowie die Eigentümer und Halter der anderen Fahrzeuge, soweit diese Ansprüche im Zusammenhang mit dem Rennwettbewerb entstehen — außer bei vorsätzlicher und grob fahrlässiger Schadensverursachung. Der Beklagte zu 2) machte darüber hinaus geltend, seine Haftung sei nach § 2 b Abs. 3 b AKB ausgeschlossen, also nach der Klausel der Versicherungsbedingungen, die Rennveranstaltungen vom Haftpflichtversicherungsschutz ausnimmt.

Das Landgericht wies die Klage ab und gab der Widerklage statt. Das Oberlandesgericht wies die dagegen gerichtete Berufung zurück: Zwischen den beiden Fahrern habe ein stillschweigend vereinbarter Haftungsausschluss bestanden, der nur für Fälle eines gewichtigen Regelverstoßes keine Geltung habe haben sollen — so hatte das Berufungsgericht angenommen; einen solchen Verstoß konnte es dem Beklagten zu 1) nicht anlasten. Auf die Frage, ob die Erklärungen des Nennungsformulars einer Überprüfung nach dem AGB-Gesetz standhielten, kam es aus seiner Sicht damit nicht an. Mit der zugelassenen Revision — dem Rechtsmittel, mit dem der Bundesgerichtshof ein Urteil auf Rechtsfehler überprüft — verfolgte der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Die Rechtsfrage

Wer schuldhaft fremdes Eigentum beschädigt, haftet nach § 823 Abs. 1 BGB; den Halter trifft daneben die vom Verschulden unabhängige Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG. Ob diese Regeln unverändert gelten, wenn sich der Schaden auf einer abgesperrten Strecke während eines Wettbewerbs ereignet, war die eine Hälfte des Streits.

Zu klären war deshalb erstens, ob eine Gleichmäßigkeitsprüfung der beschriebenen Art ein Rennen ist. Der Begriff entscheidet über den Risikoausschluss in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (§ 2 b Abs. 3 b AKB, § 4 Nr. 4 KfzPflVV) und findet sich ebenso in § 29 Abs. 1 StVO. Zweitens ging es um das Verhältnis der Teilnehmer untereinander: Kann ein Wettbewerber den anderen für Schäden haftbar machen, die sich aus den typischen Risiken des Wettbewerbs ergeben, ohne dass eine gewichtige Regelverletzung feststeht? Und wer hat einen solchen Regelverstoß nachzuweisen?

Die Entscheidung: Die Revision bleibt ohne Erfolg

Der Bundesgerichtshof wies die Revision zurück. Zu den Erwägungen des Berufungsgerichts stellte er knapp fest: „Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand." Die Kostenfolge ergab sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Was offenblieb: die Kontrolle des Nennungsformulars

Der formularmäßige Anspruchsverzicht trug das Ergebnis nicht. Das Berufungsgericht hatte unentschieden gelassen, ob die im Nennungsformular abgedruckten Erklärungen einer Überprüfung nach dem AGB-Gesetz standhalten — der Inhaltskontrolle vorformulierter Vertragsbedingungen. Die dafür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen fehlten, und auch die Parteien trugen dazu im Revisionsverfahren nichts vor. Deshalb galt: „Für das Revisionsverfahren ist daher davon auszugehen, daß die Haftung der Beklagten noch nicht ohne weiteres auf Grund der Allgemeinen Vertragserklärungen ausgeschlossen ist." Der Senat prüfte den Haftungsausschluss also auf einer anderen Grundlage.

Erster Schritt: Die Veranstaltung war ein Rennen

Ausgangspunkt ist die Begriffsbestimmung: „Nach den Verwaltungsvorschriften zu § 29 Abs. 1 StVO sind Rennen Wettbewerbe oder Teile eines Wettbewerbs zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen." Dass die Teilnehmer zeitversetzt starten, ändert daran nichts. Gemeinsames Merkmal der herangezogenen Vorschriften ist die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit, und dabei gilt eine großzügige Schwelle: „Insoweit wird es etwa bei der Vorschrift des § 29 StVO als ausreichend erachtet, daß die Höchstgeschwindigkeit zumindest mitbestimmend ist." Ergänzend hält der Senat fest: „Der Risikoausschluß des § 2 b Abs. 3 b AKB gilt nicht nur für Rennen im sportlichen Sinne, sondern für Rennen jeder Art".

Der einleitende Satz des Reglements — zwei beliebige Runden in der absolut gleichen Zeit — reichte nach der Würdigung des Berufungsgerichts nicht aus, um die Veranstaltung einzuordnen. Maßgeblich seien die Wertungskriterien: „Aus den Kriterien für die Wertung bzw. die Siegerermittlung gehe eindeutig hervor, daß es nicht nur darum gehe, zwei beliebige Runden in der absolut gleichen Zeit zu fahren, sondern es bei der Wertung auch auf die Höchstgeschwindigkeit ankomme" — so hatte das Berufungsgericht argumentiert. Bei der großen Teilnehmerzahl sei mit Punktgleichheit zu rechnen; dann entschied die Rundenzahl, was bei begrenzter Fahrzeit eine hohe Geschwindigkeit voraussetzte, und danach unmittelbar die Durchschnittsgeschwindigkeit. Der Bundesgerichtshof billigte diese Würdigung: „Diese Ausführungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen."

Hinzu kamen die äußeren Umstände. Auf der Rückseite des Nennungsformulars versicherte der Teilnehmer gleich im ersten Satz, den „Anforderungen der Rennwettbewerbe" gewachsen zu sein. Die Veranstaltung fand nicht auf einer öffentlichen Straße statt, sondern auf der geschlossenen Rennstrecke des Hockenheimrings, und ihr Ablauf war ersichtlich an Rennveranstaltungen angelehnt — freies Fahren, Benutzung der Boxengasse, Einzelstart, Tages- und Jahreswertung.

Tragend ist schließlich der Zweck der Regelungen. Er besteht darin, „Veranstaltungen, bei denen Kraftfahrzeuge nicht - wie im öffentlichen Straßenverkehr - in einer den Verkehrsregeln angepaßten Weise benutzt werden und dadurch in ungewöhnlichem Maß gesteigerte Risiken eintreten, einer besonderen Behandlung zu unterziehen". Eine geschlossene Rennstrecke ist mit einer gewöhnlichen Straße schwerlich vergleichbar; sie fordert den Benutzer eines hochmotorisierten Fahrzeugs zu rasanter Fahrweise heraus, zumal wenn der Wertungserfolg von der Geschwindigkeit abhängt.

Zweiter Schritt: der Haftungsausschluss unter den Wettbewerbern

Für sportliche Kampfspiele hat der Senat seit langem entschieden, „daß der Teilnehmer an einem sportlichen Kampfspiel grundsätzlich Verletzungen in Kauf nimmt, die auch bei regelgerechtem Spiel nicht zu vermeiden sind, und daß daher ein Schadensersatzanspruch gegen einen Mitspieler den Nachweis voraussetzt, daß dieser sich nicht regelgerecht verhalten hat". Damit steht zugleich die Beweislast fest: Sie liegt beim Geschädigten, der den Regelverstoß darzulegen und zu beweisen hat.

Begründet ist das mit dem Verbot des widersprüchlichen Verhaltens. Es verstößt — „ungeachtet der Frage, ob eine Haftung schon auf der Ebene der Tatbestandsmäßigkeit oder der Rechtswidrigkeit zu verneinen ist" — jedenfalls „gegen das Verbot des treuwidrigen Selbstwiderspruchs (venire contra factum proprium)", wenn der Geschädigte den Schädiger in Anspruch nimmt, obwohl er ebenso gut selbst in dessen Lage hätte geraten können und sich dann gegen eine Ersatzpflicht gewehrt hätte. Der Senat hatte bereits betont, dass es sich bei der Haftungsfreistellung von Kampfspielen um eine eigenständige, durch verbindliche Spielregeln geprägte Fallgruppe handelt, „daß aber die Grundsätze über die Auswirkungen widersprüchlichen Verhaltens über den Bereich sportlicher Kampfspiele hinaus reiche".

Genau daran knüpft die Übertragung an: Die zum regelgerechten Kampfspiel entwickelten Grundsätze sind auf Rennveranstaltungen dieser Art übertragbar. „Sie gelten allgemein für Wettkämpfe mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Wettkampfregeln oder geringfügiger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht."

Warum das Autorennen dazu zählt, führt der Senat in vier Schritten aus. „Ein Autorennen ist - wie sich auch aus der Wertung von § 29 StVO und § 2 b AKB ergibt - eine besonders gefährliche Veranstaltung." Sodann: „Das Bestreben, hohe Geschwindigkeiten zu erzielen, bedeutet erhebliche Risiken zumindest für die eingesetzten Fahrzeuge." Die Risikoverteilung ist symmetrisch und zufallsabhängig: „Jeder Fahrer ist durch die typischen Risiken in gleicher Weise betroffen; ob er bei dem Rennen durch das Verhalten anderer Wettbewerber zu Schaden kommt oder anderen selbst einen Schaden zufügt, hängt mehr oder weniger vom Zufall ab." Und die Aufklärung stößt an Grenzen: „Geschehen Unfälle beim Überholen oder bei der Annäherung der Fahrzeuge, wird sich zudem oft kaum ausreichend klar feststellen lassen, ob einer der Fahrer und gegebenenfalls welcher die Ursache gesetzt hat."

Auf der Seite der Teilnehmer steht die bewusste Übernahme dieser Risiken: „Den Fahrern, die an einem solchen Wettbewerb teilnehmen, sind die damit verbundenen Gefahren im großen und ganzen bekannt." Sie wissen um die Risiken für die eingesetzten Fahrzeuge. „Sie nehmen diese aber wegen des sportlichen Vergnügens, der Spannung oder auch der Freude an der Gefahr in Kauf."

Die tragende Formel lautet daher: „Jeder Teilnehmer des Wettkampfs darf daher darauf vertrauen, nicht wegen solcher einem Mitbewerber zugefügten Schäden in Anspruch genommen zu werden, die er ohne nennenswerte Regelverletzung aufgrund der typischen Risikolagen des Wettbewerbs verursacht." Und weiter: „Die Geltendmachung solcher Schäden steht damit erkennbar in Widerspruch und muß nach Treu und Glauben nicht hingenommen werden." Diesen Satz versieht der Senat sogleich mit einem Vorbehalt: Er gilt jedenfalls dann, wenn kein Versicherungsschutz besteht; „ob bei bestehendem Versicherungsschutz etwas anderes gilt, muß hier nicht entschieden werden".

Die Feststellungen zum Unfallhergang

Ob dem Beklagten zu 1) ein Regelverstoß zur Last fiel, war keine Frage des Revisionsrechts mehr. Das Berufungsgericht war davon ausgegangen, „daß dem Beklagten zu 1) schon nach dem Vortrag des Klägers zum Hergang des Unfalls kein Verstoß gegen die Regeln der Fahrveranstaltung, erst recht kein wesentlicher zur Last gelegt werden könne"; vorwerfbar sei allenfalls, beim Überholvorgang die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren zu haben und dadurch in die Fahrbahn des Klägers geraten zu sein — womit sich ein typisches Risiko der Fahrveranstaltung verwirklicht habe. Dazu hält der Senat in einem Satz fest: „Dies wird von der Revision nicht angegriffen." Diese Würdigung lag der Prüfung damit zugrunde.

Die Einwände des Klägers

Der Kläger hatte geltend gemacht, er habe unter Berücksichtigung von Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, etwaige Schäden seien durch die bestehenden Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungen gedeckt. Das überzeugte den Senat nicht: „Wer an einem Fahrwettbewerb teilnimmt und sein Fahrzeug damit Gefahren aussetzt, die mit dem normalen Straßenverkehr nichts zu tun haben", hat schon ohne fremde Hinweise selbst Überlegungen dazu anzustellen, ob und inwieweit der bestehende Versicherungsschutz greift. Dass der Kläger solche Überlegungen angestellt oder Erkundigungen eingeholt hätte, war nicht ersichtlich.

Ebenso wenig trug das Argument, angesichts eines Fahrzeugwerts von bis zu 200.000,00 DM hätte er einem Haftungsausschluss nicht zugestimmt. Darauf kam es nach einer Begründung, die auf den Selbstwiderspruch im Verhalten des Klägers abhebt, schon im Ansatz nicht an. Der Senat rechnet zudem gegen: Träfe der Standpunkt des Klägers für sämtliche Teilnehmer zu, hätte er einen von ihm ohne Regelverletzung an einem der teuren Fahrzeuge der Mitbewerber verursachten Totalschaden ohne ausreichenden Versicherungsschutz aus eigenen Mitteln ersetzen müssen. Aus seiner Sicht hätte danach im Gegenteil aller Anlass bestanden, einem Haftungsausschluss aller Teilnehmer zuzustimmen.

Der Versicherer bleibt leistungsfrei

Für die hier in Frage stehende Haftung bestand kein Versicherungsschutz. Weil die Veranstaltung ein Rennen war, griff der Risikoausschluss des § 2 b Abs. 3 b AKB. Entscheidend für den Kläger war die Folge daraus: „Diesen Risikoausschluß kann die Beklagte zu 2) gemäß § 3 Nr. 1 PflVG i.V.m. § 4 Nr. 4 KfzPfIVV auch dem Kläger entgegenhalten." Der Geschädigte konnte den Versicherer also nicht unmittelbar in Anspruch nehmen. Damit blieb es auch bei der Verurteilung zur Rückzahlung der bereits erstatteten Mietwagenkosten, die das Landgericht auf die Widerklage ausgesprochen hatte.

Was das praktisch bedeutet

Die Entscheidung verschiebt bei Fahrveranstaltungen das Risiko auf den Geschädigten selbst. Wer auf einer abgesperrten Strecke an einem Wettbewerb teilnimmt und dort einen Fahrzeugschaden erleidet, bleibt regelmäßig darauf sitzen, sofern er dem Mitbewerber keinen gewichtigen Regelverstoß nachweisen kann. Die Beweislast dafür liegt bei ihm — und gerade bei Unfällen im Überholvorgang oder bei Annäherung der Fahrzeuge lässt sich die Ursache oft kaum klären.

Für die Einordnung als Rennen kommt es nicht auf den Namen der Veranstaltung an. Eine Gleichmäßigkeitsprüfung, deren Bezeichnung eher nach Präzisionsübung klingt, wurde hier allein wegen ihrer Wertungskriterien als Rennen behandelt: Weil bei Punktgleichheit die Rundenzahl und danach die Durchschnittsgeschwindigkeit entschieden, war die Geschwindigkeit zumindest mitbestimmend. Wer wissen will, wie eine Veranstaltung versicherungsrechtlich einzuordnen ist, liest daher das Reglement bis zu den Nachrangkriterien — und beachtet daneben Streckenart, Nennungsunterlagen und Ablauf.

Die zweite praktische Folge betrifft die Deckung. Greift ein Risikoausschluss für Rennveranstaltungen, kann der Versicherer ihn dem Geschädigten unter den genannten Voraussetzungen auch dann entgegenhalten, wenn dieser ihn unmittelbar in Anspruch nimmt. Wer sich um den Versicherungsschutz vorab nicht kümmert, kann sich später nicht darauf berufen, er habe auf eine Deckung vertraut.

Der im Nennungsformular abgedruckte Anspruchsverzicht hat den Fall dagegen nicht entschieden. Ob eine solche Klausel der Inhaltskontrolle standhält, blieb ungeprüft. Auf sie zu vertrauen — in die eine wie die andere Richtung — ist nach diesem Urteil nicht angezeigt.

Wie weit die Entscheidung trägt

Der Senat hat den Haftungsausschluss ausdrücklich an eine Bedingung geknüpft: Er gilt jedenfalls dann, wenn kein Versicherungsschutz besteht. Ob bei bestehendem Versicherungsschutz etwas anderes gilt, musste hier nicht entschieden werden und ist damit offen. Für Fälle, in denen eine Deckung greift, lässt sich dem Urteil kein Ergebnis entnehmen.

Offengeblieben ist ebenso die Wirksamkeit des Anspruchsverzichts im Nennungsformular. Weder das Berufungsgericht noch der Senat haben geprüft, ob diese Erklärungen einer Überprüfung nach dem AGB-Gesetz standhalten; die dafür nötigen tatsächlichen Feststellungen fehlten. Auch die dogmatische Verortung lässt der Senat bewusst dahinstehen — ob eine Haftung schon auf der Ebene der Tatbestandsmäßigkeit oder erst der Rechtswidrigkeit zu verneinen ist, beantwortet er nicht.

Die inhaltliche Grenze zieht das Merkmal der Regelverletzung. Erfasst sind Schäden, die ohne gewichtige beziehungsweise nennenswerte Regelverletzung aus den typischen Risikolagen des Wettbewerbs entstehen. Steht ein solcher Verstoß fest, greift der Ausschluss nicht. Wo die Schwelle zwischen geringfügiger und gewichtiger Regelverletzung im Einzelfall verläuft, hat der Senat nicht ausgeformt; im Streitfall war der Punkt entschärft, weil die Feststellung des Berufungsgerichts, es liege schon nach dem Klägervortrag kein Regelverstoß vor, von der Revision nicht angegriffen wurde.

Nicht jede Fahrveranstaltung fällt unter diese Grundsätze. Der Senat verweist auf seine Rechtsprechung zum Fahrerlehrgang auf dem Nürburgring, wo er eine Haftungseinschränkung abgelehnt hat: „ein Lehrgang, dessen Ziel es sei, die Fähigkeit der Fahrer zur Beherrschung ihrer Fahrzeuge zu verbessern, sei mit einem Autorennen oder einem Sportwettkampfspiel nicht vergleichbar". Ebenso wenig ließ sich aus der gemeinsamen Teilnahme an einer Zuverlässigkeitsfahrt eine Haftungseinschränkung zwischen zwei sich abwechselnden Fahrern herleiten. Und ein Rennen wurde verneint, wenn die Veranstaltung auf öffentlicher Straße stattfand, die Teilnehmer die Verkehrsvorschriften zu beachten hatten und lediglich eine hohe Durchschnittsgeschwindigkeit angestrebt war.

Der Meinungsstand war zum Zeitpunkt der Entscheidung uneinheitlich. Der Senat referiert Oberlandesgerichte, die einen Haftungsausschluss auch außerhalb sportlicher Kampfspiele bejaht haben, und daneben Entscheidungen, die anders ausgefallen sind — etwa zum Segelwettkampf, zur Hochgebirgstour, zum Abschlusstraining eines Fahrerlehrgangs und zur Motorradrallye. Auch die Literatur war geteilt. Das Urteil führt insoweit die Rechtsprechung zum Fußballspiel (BGHZ 63, 140) fort, es entscheidet den Streit nicht in allen Verästelungen.

Zu beurteilen war schließlich ein Sachschaden am Fahrzeug eines Teilnehmers, geltend gemacht gegen einen Mitbewerber und dessen Haftpflichtversicherer. Grundlage waren § 2 b Abs. 3 b AKB, § 4 Nr. 4 KfzPflVV und § 3 Nr. 1 PflVG in den vom Urteil herangezogenen Regelwerken. Über Ansprüche gegen den Veranstalter oder gegen den Betreiber der Strecke war nicht zu befinden.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. April 2003 – VI ZR 321/02 –, abrufbar in der Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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